Jeder Ehegatte kann den Höchstbetrag von 1.250 EUR für seine Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Der BFH (15.12.16 VI R 53/12, VI R 86/13) hat in diesem Sinne seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

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