Freistellungsaufträge ab 01.01.2016 nur noch mit steuerlicher Identifikationsnummer gültig
Freistellungsaufträge ohne gültige zugeordnete steuerliche Identifikationsnummer verlieren ab 01.01.2016 ihre Gültigkeit. Es genügt aber, wenn Sie dem Bankinstitut, bei dem der Freistellungsauftrag beauftragt wurde, die steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Ein neuer Freistellungsauftrag muss nicht erteilt werden.