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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Dezember 2024
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Für Unternehmer
Ein Unternehmer kann durch das Finanzamt einer Hinzuschätzung unterzogen werden, wenn seine Buchführung formelle oder materielle Mängel aufweist. Dies geschah im Fall eines Kioskbetreibers, der unter anderem Lotto und Nahverkehrstickets anbot. Das Finanzamt stellte Mängel in der Kassenführung und Abweichungen bei den Aufzeichnungen fest und schätzte 5 % auf die Umsätze hinzu. Das Finanzamt ist zu einer (Hinzu-)Schätzung u. a. dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er führen müsste, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung der Besteuerung wegen Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann.
Eine Nachkalkulation (innerer Betriebsvergleich) war aufgrund fehlender Unterlagen, wie Preislisten, nicht möglich.
Auch die Richtsatzsammlung (äußerer Betriebsvergleich) konnte nicht angewendet werden, da sie zu höheren Zuschätzungen geführt hätte. Das Finanzamt setzte daher einen Unsicherheitszuschlag an, der maximal 20 % betragen darf. Im konkreten Fall wurde ein Zuschlag von 5 % als angemessen erachtet, da der Betrieb bargeldintensiv war und die Verletzungen der Mitwirkungspflichten erheblich, jedoch nicht gravierend waren.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem laufenden Revisionsverfahren erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weiterhin als zuverlässige Schätzungsgrundlage für die Ermittlung von Rohgewinnaufschlägen und Rohgewinnsätzen verwendet werden kann. Die Richtsatzsammlung dient der Steuerbehörde als Orientierung, um den Rohgewinn vergleichbarer Betriebe einer Branche zu ermitteln und auf den Steuerpflichtigen anzuwenden. Diese Sätze sind für die Schätzung des zu versteuernden Einkommens in bestimmten Fällen von Bedeutung.
Der BFH hat in seinem Verfahren die Auffassung vertreten, dass es unklar ist, ob die angewandten Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze noch den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Daher wurde das Bundesfinanzministerium aufgefordert, eine genauere Erklärung darüber abzugeben, wie die jeweiligen Rohgewinnsätze bzw. -aufschläge zustande kommen und auf welchen Daten sie beruhen.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Anwendung der Richtsatzsammlung in der Praxis haben, falls sich herausstellt, dass die verwendeten Werte nicht ausreichend fundiert sind oder nicht den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen. Eine Klärung des BFH könnte die Praxis der Steuerprüfung in vielen Bereichen, insbesondere in der Betriebsprüfung und Schätzung von Einkünften, beeinflussen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2024 – 11 K 2308/19 U
Eine Nachkalkulation (innerer Betriebsvergleich) war aufgrund fehlender Unterlagen, wie Preislisten, nicht möglich.
Auch die Richtsatzsammlung (äußerer Betriebsvergleich) konnte nicht angewendet werden, da sie zu höheren Zuschätzungen geführt hätte. Das Finanzamt setzte daher einen Unsicherheitszuschlag an, der maximal 20 % betragen darf. Im konkreten Fall wurde ein Zuschlag von 5 % als angemessen erachtet, da der Betrieb bargeldintensiv war und die Verletzungen der Mitwirkungspflichten erheblich, jedoch nicht gravierend waren.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem laufenden Revisionsverfahren erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weiterhin als zuverlässige Schätzungsgrundlage für die Ermittlung von Rohgewinnaufschlägen und Rohgewinnsätzen verwendet werden kann. Die Richtsatzsammlung dient der Steuerbehörde als Orientierung, um den Rohgewinn vergleichbarer Betriebe einer Branche zu ermitteln und auf den Steuerpflichtigen anzuwenden. Diese Sätze sind für die Schätzung des zu versteuernden Einkommens in bestimmten Fällen von Bedeutung.
Der BFH hat in seinem Verfahren die Auffassung vertreten, dass es unklar ist, ob die angewandten Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze noch den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Daher wurde das Bundesfinanzministerium aufgefordert, eine genauere Erklärung darüber abzugeben, wie die jeweiligen Rohgewinnsätze bzw. -aufschläge zustande kommen und auf welchen Daten sie beruhen.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Anwendung der Richtsatzsammlung in der Praxis haben, falls sich herausstellt, dass die verwendeten Werte nicht ausreichend fundiert sind oder nicht den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen. Eine Klärung des BFH könnte die Praxis der Steuerprüfung in vielen Bereichen, insbesondere in der Betriebsprüfung und Schätzung von Einkünften, beeinflussen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2024 – 11 K 2308/19 U
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtige Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b UStG gelten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dabei nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG, einschließlich indirekter Kosten wie Finanzierungsaufwendungen.
Im konkreten Fall stellte eine Betreiberin eines Blockheizkraftwerks (BHKW) den überwiegenden Teil der entstehenden Wärme zwei Unternehmern zur Trocknung von Holz bzw. Beheizen von Spargelfeldern unentgeltlich zur Verfügung. In den Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde. Das Finanzamt und der BFH sahen hierin eine steuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt. Da kein Marktpreis vorlag, wurde die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten bestimmt. Der EuGH bestätigte, dass auch indirekte Kosten einzubeziehen sind.
Zur Berechnung der Selbstkosten empfiehlt der BFH die „Marktwertmethode“, die lokale Marktpreise heranzieht, falls keine vergleichbaren Marktpreise verfügbar sind. Unternehmer sind verpflichtet, die Selbstkosten zu berechnen und entsprechende Nachweise in der Steuererklärung vorzulegen, während das Finanzamt die Angemessenheit überprüft.
Das Urteil zeigt, dass auch unentgeltliche Leistungen zwischen Unternehmen steuerlich relevant sind. Es liefert klare Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und betont die Einbeziehung sämtlicher zurechenbarer Kosten.
Quelle: BFH vom 07. November 2024
Im konkreten Fall stellte eine Betreiberin eines Blockheizkraftwerks (BHKW) den überwiegenden Teil der entstehenden Wärme zwei Unternehmern zur Trocknung von Holz bzw. Beheizen von Spargelfeldern unentgeltlich zur Verfügung. In den Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde. Das Finanzamt und der BFH sahen hierin eine steuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt. Da kein Marktpreis vorlag, wurde die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten bestimmt. Der EuGH bestätigte, dass auch indirekte Kosten einzubeziehen sind.
Zur Berechnung der Selbstkosten empfiehlt der BFH die „Marktwertmethode“, die lokale Marktpreise heranzieht, falls keine vergleichbaren Marktpreise verfügbar sind. Unternehmer sind verpflichtet, die Selbstkosten zu berechnen und entsprechende Nachweise in der Steuererklärung vorzulegen, während das Finanzamt die Angemessenheit überprüft.
Das Urteil zeigt, dass auch unentgeltliche Leistungen zwischen Unternehmen steuerlich relevant sind. Es liefert klare Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und betont die Einbeziehung sämtlicher zurechenbarer Kosten.
Quelle: BFH vom 07. November 2024
1. Allgemeine Aufbewahrungsfristen:
10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und relevante Arbeitsanweisungen
8 Jahre (ab 2025): Buchungsbelege wie Rechnungen und Kostenbelege
6 Jahre: Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen
2 Jahre: Rechnungs- und Zahlungsbelege (Handwerkerleistungen) bei Privatpersonen
2. Vernichtung ab dem 1. Januar 2025
Unterlagen aus 2014 können vernichtet werden, sofern die Steuerbescheide bestandskräftig sind und keine Prüfungen angekündigt wurden.
3. Neuregelungen zu elektronischen Steuerunterlagen
Nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung reicht es, die Daten auf einem Datenträger für 5 Jahre vorzuhalten (statt das System 10 Jahre weiterzuführen).
4. Verlagerung der Buchführung
Ab 2023 ist die Buchführung auf andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verlagbar (§ 146 Abs. 2a und 2b AO).
5. Besondere Aufbewahrungspflichten
Besserverdiener (Einkünfte >750.000 EUR): Ab 2027 gilt eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht für Einnahmen- und Werbungskostenbelege bei bestimmten Einkünften.
Langfristige Unterlagen: Urteile, Mahnbescheide und Prozessakten sollten 30 Jahre aufbewahrt werden.
Lebenslange Aufbewahrung: Wichtige persönliche Dokumente wie Geburtsurkunden, Rentenunterlagen, Abschlusszeugnisse oder ärztliche Gutachten.
6. Verlängerung der Aufbewahrungsfristen
Bei vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO) oder anhängigen Gerichtsverfahren endet die Frist erst mit Bestandskraft der Bescheide, selbst wenn die 10 Jahre überschritten werden.
Wir empfehlen die Unterlagen 10 Jahre aufzuheben, wenn zum Beispiel der Fall einer Steuerhinterziehung geprüft wird.
Hinweis: Im Zweifel sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und relevante Arbeitsanweisungen
8 Jahre (ab 2025): Buchungsbelege wie Rechnungen und Kostenbelege
6 Jahre: Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen
2 Jahre: Rechnungs- und Zahlungsbelege (Handwerkerleistungen) bei Privatpersonen
2. Vernichtung ab dem 1. Januar 2025
Unterlagen aus 2014 können vernichtet werden, sofern die Steuerbescheide bestandskräftig sind und keine Prüfungen angekündigt wurden.
3. Neuregelungen zu elektronischen Steuerunterlagen
Nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung reicht es, die Daten auf einem Datenträger für 5 Jahre vorzuhalten (statt das System 10 Jahre weiterzuführen).
4. Verlagerung der Buchführung
Ab 2023 ist die Buchführung auf andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verlagbar (§ 146 Abs. 2a und 2b AO).
5. Besondere Aufbewahrungspflichten
Besserverdiener (Einkünfte >750.000 EUR): Ab 2027 gilt eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht für Einnahmen- und Werbungskostenbelege bei bestimmten Einkünften.
Langfristige Unterlagen: Urteile, Mahnbescheide und Prozessakten sollten 30 Jahre aufbewahrt werden.
Lebenslange Aufbewahrung: Wichtige persönliche Dokumente wie Geburtsurkunden, Rentenunterlagen, Abschlusszeugnisse oder ärztliche Gutachten.
6. Verlängerung der Aufbewahrungsfristen
Bei vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO) oder anhängigen Gerichtsverfahren endet die Frist erst mit Bestandskraft der Bescheide, selbst wenn die 10 Jahre überschritten werden.
Wir empfehlen die Unterlagen 10 Jahre aufzuheben, wenn zum Beispiel der Fall einer Steuerhinterziehung geprüft wird.
Hinweis: Im Zweifel sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Ab dem 1. November 2024 steht für Gründungen und Unternehmensnachfolgen ein neues Förderangebot zur Verfügung: der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge.
Das Wichtigste in Kürze:
- für Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und den Ausbau junger Unternehmen
- 100 % Garantieübernahme durch eine Bürgschaftsbank
- bis zu 500.000 EUR Kreditsumme
- Zinsvorteil für Vorhaben in Regionalfördergebieten
Alle Informationen zum neuen Förderangebot finden Sie auf der Website der KfW: https://www.tinyurl.com/2srapu5b
Das Wichtigste in Kürze:
- für Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und den Ausbau junger Unternehmen
- 100 % Garantieübernahme durch eine Bürgschaftsbank
- bis zu 500.000 EUR Kreditsumme
- Zinsvorteil für Vorhaben in Regionalfördergebieten
Alle Informationen zum neuen Förderangebot finden Sie auf der Website der KfW: https://www.tinyurl.com/2srapu5b
Zivilprozesskosten sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, sie sind zwingend erforderlich, um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu sichern und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu befriedigen.
Sachverhalt:
Der Kläger führte einen ihm übertragenen Betrieb selbstständig fort, nachdem er seine Angestelltentätigkeit beendet hatte. Die Übergeberin klagte auf Rückübertragung des Betriebs, weil sie demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Der Kläger machte die Prozesskosten geltend, da die Rückübertragung ihn existenziell bedroht hätte.
Entscheidung:
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied zugunsten des Klägers (Urteil vom 15. Mai 2024, Az. 9 K 28/23): Die Erträge des Betriebs bildeten die Grundlage für die Befriedigung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Ohne den Betrieb hätte er Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags erzielt, was eine Gefährdung seiner Existenzgrundlage darstellt.
Der Verlust der Existenzgrundlage muss nicht dauerhaft sein; auch vorübergehende Gefährdungen reichen aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner Existenz auf soziale Sicherungssysteme zurückgreift.
Die Möglichkeit, alternative Einkommensquellen zu erschließen (z. B. durch eine erneute Anstellung), schließt die Existenzgefährdung nicht aus.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 22/24). Eine endgültige Klärung steht noch aus.
Quelle: FG Niedersachsen
Sachverhalt:
Der Kläger führte einen ihm übertragenen Betrieb selbstständig fort, nachdem er seine Angestelltentätigkeit beendet hatte. Die Übergeberin klagte auf Rückübertragung des Betriebs, weil sie demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Der Kläger machte die Prozesskosten geltend, da die Rückübertragung ihn existenziell bedroht hätte.
Entscheidung:
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied zugunsten des Klägers (Urteil vom 15. Mai 2024, Az. 9 K 28/23): Die Erträge des Betriebs bildeten die Grundlage für die Befriedigung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Ohne den Betrieb hätte er Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags erzielt, was eine Gefährdung seiner Existenzgrundlage darstellt.
Der Verlust der Existenzgrundlage muss nicht dauerhaft sein; auch vorübergehende Gefährdungen reichen aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner Existenz auf soziale Sicherungssysteme zurückgreift.
Die Möglichkeit, alternative Einkommensquellen zu erschließen (z. B. durch eine erneute Anstellung), schließt die Existenzgefährdung nicht aus.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 22/24). Eine endgültige Klärung steht noch aus.
Quelle: FG Niedersachsen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten an ein Bestattungsunter- nehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch den Nachlass der Erben erhöhen. Gleichzeitig sind jedoch die Bestattungskosten im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig und mindern die Erbschaftsteuer.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um ihre Bestattungskosten zu decken. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung über 11.653,96 EUR, von der die Versicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer, indem es den Sachleistungsanspruch der Versicherung in Höhe von 6.864 EUR zum Nachlass hinzufügte und lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR ansetzte.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Die vom Finanzgericht als Sachleistungsanspruch behandelten Zahlungen aus der Sterbegeldversicherung sind korrekt dem Nachlass zugeordnet worden. Jedoch sind die Bestattungskosten nicht nur mit der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, in welchem Umfang die Bestattungskosten insgesamt berücksichtigt werden können, weshalb das Verfahren zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückgegeben wurde.
Quelle: BFH
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um ihre Bestattungskosten zu decken. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung über 11.653,96 EUR, von der die Versicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer, indem es den Sachleistungsanspruch der Versicherung in Höhe von 6.864 EUR zum Nachlass hinzufügte und lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR ansetzte.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Die vom Finanzgericht als Sachleistungsanspruch behandelten Zahlungen aus der Sterbegeldversicherung sind korrekt dem Nachlass zugeordnet worden. Jedoch sind die Bestattungskosten nicht nur mit der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, in welchem Umfang die Bestattungskosten insgesamt berücksichtigt werden können, weshalb das Verfahren zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückgegeben wurde.
Quelle: BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Enkelkind im Falle eines Erbverzichts des Elternteils gegenüber dem Erblasser nicht den höheren Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für „Kinder verstorbener Kinder“ (400.000 EUR) erhält, sondern nur den regulären Freibetrag für Enkelkinder in Höhe von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Hintergrund:
Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht steht Kindern eines Erblassers ein Freibetrag von 400.000 EUR zu, während Enkel nur einen Freibetrag von 200.000 EUR erhalten.
Wenn ein Kind auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, wird es gemäß § 2346 Abs. 1 BGB zivilrechtlich so behandelt, als sei es zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, was auch eine Vorversterbensfiktion beinhaltet.
Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte der Vater des Klägers 2013 gegenüber seinem Vater (dem Erblasser) auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der Kläger, das Enkelkind des Erblassers, wurde nach dem Tod des Großvaters testamentarisch als Erbe eingesetzt und beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung, den höheren Freibetrag von 400.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, weil er sich aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion seines Vaters als „Kind eines verstorbenen Kindes“ ansah.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies diesen Antrag ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass dem Kläger lediglich der Freibetrag von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG als Enkelkind des Erblassers zusteht. Der BFH erklärte, dass der zivilrechtliche Erbverzicht des Vaters nicht dazu führe, dass der Vater als „verstorben" im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne gilt.
Der Wortlaut der Norm (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beziehe sich ausschließlich auf tatsächlich verstorbene Kinder und nicht auf solche, die aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben gelten.
Der BFH stellte außerdem fest, dass eine analoge Anwendung der Regelung für „verstorbene Kinder“ auf die Fiktion des Vorversterbens zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen könnte, bei der sowohl das Kind des Erblassers als auch das Enkelkind den höheren Freibetrag in Anspruch nehmen könnten. Dies würde die Staffelung der Freibeträge untergraben.
Ergebnis:
Der Kläger erhielt nur den Freibetrag für Enkelkinder von 200.000 EUR, nicht den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“.
Hintergrund:
Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht steht Kindern eines Erblassers ein Freibetrag von 400.000 EUR zu, während Enkel nur einen Freibetrag von 200.000 EUR erhalten.
Wenn ein Kind auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, wird es gemäß § 2346 Abs. 1 BGB zivilrechtlich so behandelt, als sei es zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, was auch eine Vorversterbensfiktion beinhaltet.
Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte der Vater des Klägers 2013 gegenüber seinem Vater (dem Erblasser) auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der Kläger, das Enkelkind des Erblassers, wurde nach dem Tod des Großvaters testamentarisch als Erbe eingesetzt und beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung, den höheren Freibetrag von 400.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, weil er sich aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion seines Vaters als „Kind eines verstorbenen Kindes“ ansah.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies diesen Antrag ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass dem Kläger lediglich der Freibetrag von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG als Enkelkind des Erblassers zusteht. Der BFH erklärte, dass der zivilrechtliche Erbverzicht des Vaters nicht dazu führe, dass der Vater als „verstorben" im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne gilt.
Der Wortlaut der Norm (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beziehe sich ausschließlich auf tatsächlich verstorbene Kinder und nicht auf solche, die aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben gelten.
Der BFH stellte außerdem fest, dass eine analoge Anwendung der Regelung für „verstorbene Kinder“ auf die Fiktion des Vorversterbens zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen könnte, bei der sowohl das Kind des Erblassers als auch das Enkelkind den höheren Freibetrag in Anspruch nehmen könnten. Dies würde die Staffelung der Freibeträge untergraben.
Ergebnis:
Der Kläger erhielt nur den Freibetrag für Enkelkinder von 200.000 EUR, nicht den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nicht mindern können, wenn diese Aufwendungen nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung fallen.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerbarer geldwerter Vorteil, der nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Dienstwagen tatsächlich privat genutzt wird oder nicht. Die Frage war, ob der vom Arbeitnehmer getragene Teil der Fahrzeugkosten (wie Maut-, Fähr-, Parkkosten und die AfA für einen Fahrradträger) den geldwerten Vorteil mindern kann.
Im Streitfall trug der Kläger im Jahr 2017 selbst verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Dienstwagens, darunter Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die AfA für einen privat angeschafften Fahrradträger. Er beantragte, diese Aufwendungen vom geldwerten Vorteil, der nach der 1 %-Regelung berechnet wurde, abzuziehen, was jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Es stellte klar, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern können, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Teil dieses Vorteils wären und von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst würden.
Der BFH führte aus, dass die Zahlung von Maut- und Fähraufwendungen sowie Parkkosten durch den Arbeitnehmer nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung fällt, da sie einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden, der über den Vorteil der Fahrzeugüberlassung hinausgeht. Dies gilt insbesondere für Maut- und Fähraufwendungen, die im Zusammenhang mit Privatfahrten stehen.
Auch die AfA für den privat angeschafften Fahrradträger mindert nicht den geldwerten Vorteil, da es sich hierbei um eine separate Ausgabe handelt, die nicht in den mit der Fahrzeugüberlassung verbundenen geldwerten Vorteil integriert ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 18. Juni 2024, VIII R 32/20
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerbarer geldwerter Vorteil, der nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Dienstwagen tatsächlich privat genutzt wird oder nicht. Die Frage war, ob der vom Arbeitnehmer getragene Teil der Fahrzeugkosten (wie Maut-, Fähr-, Parkkosten und die AfA für einen Fahrradträger) den geldwerten Vorteil mindern kann.
Im Streitfall trug der Kläger im Jahr 2017 selbst verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Dienstwagens, darunter Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die AfA für einen privat angeschafften Fahrradträger. Er beantragte, diese Aufwendungen vom geldwerten Vorteil, der nach der 1 %-Regelung berechnet wurde, abzuziehen, was jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Es stellte klar, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern können, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Teil dieses Vorteils wären und von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst würden.
Der BFH führte aus, dass die Zahlung von Maut- und Fähraufwendungen sowie Parkkosten durch den Arbeitnehmer nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung fällt, da sie einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden, der über den Vorteil der Fahrzeugüberlassung hinausgeht. Dies gilt insbesondere für Maut- und Fähraufwendungen, die im Zusammenhang mit Privatfahrten stehen.
Auch die AfA für den privat angeschafften Fahrradträger mindert nicht den geldwerten Vorteil, da es sich hierbei um eine separate Ausgabe handelt, die nicht in den mit der Fahrzeugüberlassung verbundenen geldwerten Vorteil integriert ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 18. Juni 2024, VIII R 32/20
Für Bauherren und Vermieter
Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters aufgrund einer unzureichend lesbaren Schriftgröße unwirksam ist.
In diesem Fall hatte der Vermieter eine Mieterhöhung mit einer Anlage zur „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ verschickt, deren Schriftgröße nur 4 bis 5 Punkt betrug.
Das Gericht erklärte, dass diese Schriftgröße für den durchschnittlichen Mieter nicht lesbar sei und somit die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren.
Begründung des Urteils:
Die Richter stellten fest, dass eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt erforderlich sei, damit der durchschnittliche Leser die Informationen in der Anlage lesen kann. Da die verwendete Schriftgröße deutlich kleiner war, hielt das Gericht das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Es betonte, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auch hinsichtlich der Anlagen an die Mindestanforderungen der Lesbarkeit beachten müssen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Praktische Konsequenzen:
Vermieter sollten sicherstellen, dass Mieterhöhungsverlangen und deren Anlagen klar und leserlich sind. Eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt wird als Mindestanforderung angesehen.
Ideal wäre jedoch eine größere Schrift von mindestens 10 Punkt, da diese für die meisten Menschen besser lesbar ist, insbesondere auch für sehbehinderte Personen. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann das Mieterhöhungsverlangen vom Gericht als formell unwirksam erklärt werden, was zu rechtlichen Konsequenzen für den Vermieter führen kann.
In diesem Fall hatte der Vermieter eine Mieterhöhung mit einer Anlage zur „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ verschickt, deren Schriftgröße nur 4 bis 5 Punkt betrug.
Das Gericht erklärte, dass diese Schriftgröße für den durchschnittlichen Mieter nicht lesbar sei und somit die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren.
Begründung des Urteils:
Die Richter stellten fest, dass eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt erforderlich sei, damit der durchschnittliche Leser die Informationen in der Anlage lesen kann. Da die verwendete Schriftgröße deutlich kleiner war, hielt das Gericht das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Es betonte, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auch hinsichtlich der Anlagen an die Mindestanforderungen der Lesbarkeit beachten müssen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Praktische Konsequenzen:
Vermieter sollten sicherstellen, dass Mieterhöhungsverlangen und deren Anlagen klar und leserlich sind. Eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt wird als Mindestanforderung angesehen.
Ideal wäre jedoch eine größere Schrift von mindestens 10 Punkt, da diese für die meisten Menschen besser lesbar ist, insbesondere auch für sehbehinderte Personen. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann das Mieterhöhungsverlangen vom Gericht als formell unwirksam erklärt werden, was zu rechtlichen Konsequenzen für den Vermieter führen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch die Finanzbehörde (FA) zur Überprüfung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall forderte das Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung der Klägerin die Vorlage von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen und Nachweisen zu den geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen. Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen sowie der Betriebskosten mit geschwärzten Namen der Mieter und Unterlagen zu den Instandhaltungsaufwendungen ein. Daraufhin verlangte das Finanzamt erneut die Vorlage der Mietverträge sowie etwaiger Schreiben zu Mietänderungen.
Die Klägerin stellte sich gegen diese Forderung und argumentierte, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mieter an die Finanzbehörde gegen die Datenschutzvorschriften der DSGVO verstoße.
Entscheidung des BFH:
Der BFH entschied, dass die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt grundsätzlich mit der DSGVO in Einklang steht. Dabei stützte sich das Gericht auf die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, der eine Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gestattet.
Begründung:
Rechtliche Grundlage der Verarbeitung: Das Finanzamt ist nach den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO) berechtigt, im Rahmen der Steuererklärung Informationen zu den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu überprüfen. Diese rechtliche Verpflichtung zur Überprüfung rechtfertigt die Anforderung von Unterlagen wie Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Zweck der Anforderung:
Die Anforderung der Mietverträge dient der Prüfung der steuererheblichen Verhältnisse, insbesondere zur Überprüfung der Höhe der Mieteinnahmen, Mieterhöhungen, Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlich gezahlter Miete, der Umlagefähigkeit von Nebenkosten und weiteren Aspekten, die für die Steuerberechnung relevant sind. Das Finanzamt begründete, dass die Mietverträge ein geeignetes Mittel zur Aufklärung über diese steuerlich relevanten Informationen sind, da sie detaillierte Angaben zur Mietvereinbarung, zur Mietzahlung und zu weiteren relevanten Aspekten enthalten.
DSGVO und Zweckänderung:
Zwar stellen die Mietverträge personenbezogene Daten der Mieter dar, jedoch wurde das Ziel der Verarbeitung (die Steuerprüfung) als ausreichend gerechtfertigt angesehen. Es handelt sich um eine Zweckänderung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO, da die ursprüngliche Erhebung der Mietverträge für andere Zwecke (z. B. die Verwaltung der Mietverhältnisse) erfolgte, die Verarbeitung durch das Finanzamt jedoch im Rahmen der Steuererklärung zulässig ist.
Fazit:
Die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt zur Überprüfung der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verstößt nicht gegen die DSGVO. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mieter durch das Finanzamt ist gerechtfertigt, da sie auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht und für die steuerliche Prüfung erforderlich ist. Eine ausdrückliche Einwilligung der Mieter ist nicht notwendig, da die Datenverarbeitung auf der Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Finanzamts basiert.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall forderte das Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung der Klägerin die Vorlage von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen und Nachweisen zu den geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen. Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen sowie der Betriebskosten mit geschwärzten Namen der Mieter und Unterlagen zu den Instandhaltungsaufwendungen ein. Daraufhin verlangte das Finanzamt erneut die Vorlage der Mietverträge sowie etwaiger Schreiben zu Mietänderungen.
Die Klägerin stellte sich gegen diese Forderung und argumentierte, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mieter an die Finanzbehörde gegen die Datenschutzvorschriften der DSGVO verstoße.
Entscheidung des BFH:
Der BFH entschied, dass die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt grundsätzlich mit der DSGVO in Einklang steht. Dabei stützte sich das Gericht auf die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, der eine Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gestattet.
Begründung:
Rechtliche Grundlage der Verarbeitung: Das Finanzamt ist nach den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO) berechtigt, im Rahmen der Steuererklärung Informationen zu den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu überprüfen. Diese rechtliche Verpflichtung zur Überprüfung rechtfertigt die Anforderung von Unterlagen wie Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Zweck der Anforderung:
Die Anforderung der Mietverträge dient der Prüfung der steuererheblichen Verhältnisse, insbesondere zur Überprüfung der Höhe der Mieteinnahmen, Mieterhöhungen, Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlich gezahlter Miete, der Umlagefähigkeit von Nebenkosten und weiteren Aspekten, die für die Steuerberechnung relevant sind. Das Finanzamt begründete, dass die Mietverträge ein geeignetes Mittel zur Aufklärung über diese steuerlich relevanten Informationen sind, da sie detaillierte Angaben zur Mietvereinbarung, zur Mietzahlung und zu weiteren relevanten Aspekten enthalten.
DSGVO und Zweckänderung:
Zwar stellen die Mietverträge personenbezogene Daten der Mieter dar, jedoch wurde das Ziel der Verarbeitung (die Steuerprüfung) als ausreichend gerechtfertigt angesehen. Es handelt sich um eine Zweckänderung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO, da die ursprüngliche Erhebung der Mietverträge für andere Zwecke (z. B. die Verwaltung der Mietverhältnisse) erfolgte, die Verarbeitung durch das Finanzamt jedoch im Rahmen der Steuererklärung zulässig ist.
Fazit:
Die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen durch das Finanzamt zur Überprüfung der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verstößt nicht gegen die DSGVO. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mieter durch das Finanzamt ist gerechtfertigt, da sie auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht und für die steuerliche Prüfung erforderlich ist. Eine ausdrückliche Einwilligung der Mieter ist nicht notwendig, da die Datenverarbeitung auf der Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Finanzamts basiert.
Für Heilberufe
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken haben eine Tarifeinigung erzielt, die eine Gehaltserhöhung und eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Die Vereinbarung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Ärzteverband Marburger Bund wurde nach mehreren Verhandlungsrunden und Streiks abgeschlossen und bringt spürbare Verbesserungen für die Beschäftigten.
Gehaltserhöhung:
Die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte steigen in zwei Schritten. Ab dem 1. April 2024 gibt es eine Erhöhung von 4 %, gefolgt von einer weiteren Erhöhung von 6 % zum 1. Februar 2025. Insgesamt ergibt sich somit eine Gehaltserhöhung von 10 % innerhalb von zehn Monaten.
Arbeitszeitverkürzung:
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wird von 42 auf 40 Stunden reduziert, bei vollem Lohnausgleich. Diese Anpassung bringt den Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken gleiche Arbeitszeiten wie in anderen Krankenhäusern, wo bereits eine 40-Stunden-Woche tariflich geregelt ist.
Faktische Gehaltserhöhung:
Unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung und des Zinseszinseffekts ergibt sich laut Marburger Bund eine faktische Gehaltserhöhung von 15,75 % über die Gesamtlaufzeit von 30 Monaten. Der neue Entgelttarifvertrag ist bis zum 31. März 2026 gültig.
Keine Einigung bei Schichtzuschlägen:
Ein Streitpunkt blieb die Neuordnung des Schicht- und Wechselschichtsystems. Der Marburger Bund kritisierte die anhaltende Ablehnung der Länder, höhere Zuschläge für Schichten zu ungünstigen Zeiten festzulegen. Diese Forderung konnte nicht in die Einigung aufgenommen werden.
Fazit:
Die Einigung wird allgemein als positiv bewertet, insbesondere in Bezug auf die Gehaltserhöhung und die Arbeitszeitverkürzung. Trotz der ungelösten Frage der Schichtzuschläge überwiegen nach Ansicht der Verhandlungspartner die positiven Aspekte der Einigung, die nun für mehr als 20.000 Ärztinnen und Ärzte an 23 Universitätskliniken gilt.
Gehaltserhöhung:
Die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte steigen in zwei Schritten. Ab dem 1. April 2024 gibt es eine Erhöhung von 4 %, gefolgt von einer weiteren Erhöhung von 6 % zum 1. Februar 2025. Insgesamt ergibt sich somit eine Gehaltserhöhung von 10 % innerhalb von zehn Monaten.
Arbeitszeitverkürzung:
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wird von 42 auf 40 Stunden reduziert, bei vollem Lohnausgleich. Diese Anpassung bringt den Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken gleiche Arbeitszeiten wie in anderen Krankenhäusern, wo bereits eine 40-Stunden-Woche tariflich geregelt ist.
Faktische Gehaltserhöhung:
Unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung und des Zinseszinseffekts ergibt sich laut Marburger Bund eine faktische Gehaltserhöhung von 15,75 % über die Gesamtlaufzeit von 30 Monaten. Der neue Entgelttarifvertrag ist bis zum 31. März 2026 gültig.
Keine Einigung bei Schichtzuschlägen:
Ein Streitpunkt blieb die Neuordnung des Schicht- und Wechselschichtsystems. Der Marburger Bund kritisierte die anhaltende Ablehnung der Länder, höhere Zuschläge für Schichten zu ungünstigen Zeiten festzulegen. Diese Forderung konnte nicht in die Einigung aufgenommen werden.
Fazit:
Die Einigung wird allgemein als positiv bewertet, insbesondere in Bezug auf die Gehaltserhöhung und die Arbeitszeitverkürzung. Trotz der ungelösten Frage der Schichtzuschläge überwiegen nach Ansicht der Verhandlungspartner die positiven Aspekte der Einigung, die nun für mehr als 20.000 Ärztinnen und Ärzte an 23 Universitätskliniken gilt.
Für Sparer und Kapitalanleger
Die Streichung des separaten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte sowie die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG) sollen die Anwendung der Abgeltungsteuer vereinfachen. Zudem soll damit auf verfassungsrechtliche Bedenken des BFH zur bisherigen Verlustverrechnungsbeschränkung reagiert werden (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Juni 2024). Dies soll in allen noch offenen Fällen Anwendung finden.
Lesezeichen
Das Bundeskabinett hat die ab Januar 2025 in der Sozialversicherung geltenden Rechengrößen beschlossen.
Alle Informationen dazu finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3ycakhh7
Alle Informationen dazu finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3ycakhh7
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.12.2024 (13.12.2024*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
19.12.2024 (Beitragsnachweis)
23.12.2024 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
4. Quartal 2024
PDF Download
Steuern und Recht
Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, Unternehmen durch steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize zu unterstützen und das Wachstum in Deutschland zu fördern.
Den vollständigen Text finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO
Besonders interessant für Ärzte ist die Förderung von Innovationen und Forschung:
Das Gesetz setzt zusätzliche Anreize für Investitionen in Innovation und Forschung. Falls Arztpraxen oder medizinische Einrichtungen in Kooperation mit Forschungseinrichtungen tätig sind oder innovative Verfahren anwenden, können sie durch steuerliche Vorteile gefördert werden.
Ärzte, die in Forschungsprojekte involviert sind oder innovative Behandlungsmethoden entwickeln, könnten steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung nutzen. Dies betrifft vor allem medizinische Einrichtungen, die im Bereich der Forschung oder in der Entwicklung neuer Behandlungsmethoden tätig sind.
Den vollständigen Text finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO
Besonders interessant für Ärzte ist die Förderung von Innovationen und Forschung:
Das Gesetz setzt zusätzliche Anreize für Investitionen in Innovation und Forschung. Falls Arztpraxen oder medizinische Einrichtungen in Kooperation mit Forschungseinrichtungen tätig sind oder innovative Verfahren anwenden, können sie durch steuerliche Vorteile gefördert werden.
Ärzte, die in Forschungsprojekte involviert sind oder innovative Behandlungsmethoden entwickeln, könnten steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung nutzen. Dies betrifft vor allem medizinische Einrichtungen, die im Bereich der Forschung oder in der Entwicklung neuer Behandlungsmethoden tätig sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2024 in zwei Entscheidungen klargestellt, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch bei Behandlungsverträgen mit juristischen Personen, wie Kapitalgesellschaften oder Privatkliniken, zwingend gilt.
Privatkliniken dürfen demnach für ambulante Operationen keine Pauschalpreise erheben, sondern müssen sich strikt an die GOÄ halten. Diese Entscheidungen vom 4. April (III ZR 38/23) und 13. Juni (III ZR 279/23) beenden einen bisherigen Meinungsstreit.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in 2023 entschieden, dass Kapitalgesellschaften Preise frei festlegen könnten, wenn angestellte oder Honorarärzte die Leistung erbringen.
Der BGH widerspricht dieser Auffassung und betont, dass die GOÄ auch bei Behandlungsverträgen mit juristischen Personen nicht umgangen werden kann.
Privatkliniken dürfen demnach für ambulante Operationen keine Pauschalpreise erheben, sondern müssen sich strikt an die GOÄ halten. Diese Entscheidungen vom 4. April (III ZR 38/23) und 13. Juni (III ZR 279/23) beenden einen bisherigen Meinungsstreit.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in 2023 entschieden, dass Kapitalgesellschaften Preise frei festlegen könnten, wenn angestellte oder Honorarärzte die Leistung erbringen.
Der BGH widerspricht dieser Auffassung und betont, dass die GOÄ auch bei Behandlungsverträgen mit juristischen Personen nicht umgangen werden kann.
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall absolvierte das Kind der Klägerin eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter und nahm nach Abschluss der Ausbildung eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter auf. Es bewarb sich aber noch während seiner Ausbildung erfolglos bei mehreren Ausbildungsbetrieben im gesamten Bundesgebiet für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Nach der dreimonatigen Ausbildung zum Rettungssanitäter hob die Kindergeldkasse die Kindergeldfestsetzung auf.
Die Klägerin wand sich gegen diese Aufhebung, da das Kind als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei und seiner Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäter nur bis zum Beginn der angestrebten Ausbildung zum Notfallsanitäter nachgehen werde.
Dies sah das Gericht auch so und hielt die Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäter für unschädlich. Die Erwerbstätigkeit diene lediglich der Überbrückung der Wartezeit bis zum nächsten Ausbildungsabschnitt und stehe damit nicht im Vordergrund.
Quelle: Finanzgericht Münster, 9 K 108/24 Kg, AO
Im vorliegenden Fall absolvierte das Kind der Klägerin eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter und nahm nach Abschluss der Ausbildung eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter auf. Es bewarb sich aber noch während seiner Ausbildung erfolglos bei mehreren Ausbildungsbetrieben im gesamten Bundesgebiet für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Nach der dreimonatigen Ausbildung zum Rettungssanitäter hob die Kindergeldkasse die Kindergeldfestsetzung auf.
Die Klägerin wand sich gegen diese Aufhebung, da das Kind als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei und seiner Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäter nur bis zum Beginn der angestrebten Ausbildung zum Notfallsanitäter nachgehen werde.
Dies sah das Gericht auch so und hielt die Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäter für unschädlich. Die Erwerbstätigkeit diene lediglich der Überbrückung der Wartezeit bis zum nächsten Ausbildungsabschnitt und stehe damit nicht im Vordergrund.
Quelle: Finanzgericht Münster, 9 K 108/24 Kg, AO
Aktuelle Steuertermine
November 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 11.11.2024 (14.11.2024)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2024 (18.11.2024)*
Dezember 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2024 (13.12.2024)*
Januar 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.01.2025 (13.01.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 11.11.2024 (14.11.2024)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2024 (18.11.2024)*
Dezember 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2024 (13.12.2024)*
Januar 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.01.2025 (13.01.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin im Jahr 2020 im Rahmen des von ihr betriebenen Abstrich-/Testzentrums für den Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt.
Entscheidung: Bei von approbierten Ärzten durchgeführten Corona-Tests im Wege des Nasen- und/oder Rachenabstrichs handelt es sich um eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Feststellung einer Erkrankung dient und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG entspricht.
Diese Einkünfte würden erst dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die ausgeübte Tätigkeit trotz Qualifizierung als berufstypische Tätigkeit nicht durch einen Angehörigen eines Katalogberufs ausgeführt werde. Eine solche Situation liege im Streitfall nicht vor.
Quelle: FG Köln 24. April 24, 3 K 910/23
Entscheidung: Bei von approbierten Ärzten durchgeführten Corona-Tests im Wege des Nasen- und/oder Rachenabstrichs handelt es sich um eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Feststellung einer Erkrankung dient und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG entspricht.
Diese Einkünfte würden erst dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die ausgeübte Tätigkeit trotz Qualifizierung als berufstypische Tätigkeit nicht durch einen Angehörigen eines Katalogberufs ausgeführt werde. Eine solche Situation liege im Streitfall nicht vor.
Quelle: FG Köln 24. April 24, 3 K 910/23
Die Verhandlungen zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die als GOÄ 2025 bezeichnet wird, haben einen wichtigen Fortschritt gemacht. Die Bundes- ärztekammer (BÄK) und der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) haben sich auf ein neues Gebührenmodell und eine Preisliste geeinigt.
Ein zentraler Aspekt ist die Abschaffung der bisherigen mehrfachen Gebührensätze (wie 2,3- oder 3,5-facher Satz). Stattdessen soll jede ärztliche Leistung einen festen Preis haben, der in komplexen Fällen durch Zuschläge ergänzt werden kann. Die sprechende Medizin soll hierbei stärker vergütet werden, während technische Leistungen in einigen Fachgebieten reduziert werden.
Insgesamt enthält die neue GOÄ etwa 5.500 Gebührenpositionen und sieht eine Steigerung des finanziellen Gesamtvolumens um rund 13,2 % vor.
Obwohl die Novelle von vielen ärztlichen Verbänden begrüßt wird, gibt es auch Kritik. Einige Fachgruppen, insbesondere in der Radiologie und Gynäkologie, befürchten deutliche Einbußen bei technischen und diagnostischen Leistungen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die endgültige Verabschiedung möglicherweise bis nach den Bundestagswahlen 2025 verzögern wird.
Die Diskussionen und Beratungen zwischen den Fachgesellschaften und der BÄK laufen noch, um die Auswirkungen auf die verschiedenen medizinischen Disziplinen zu prüfen.
Ein zentraler Aspekt ist die Abschaffung der bisherigen mehrfachen Gebührensätze (wie 2,3- oder 3,5-facher Satz). Stattdessen soll jede ärztliche Leistung einen festen Preis haben, der in komplexen Fällen durch Zuschläge ergänzt werden kann. Die sprechende Medizin soll hierbei stärker vergütet werden, während technische Leistungen in einigen Fachgebieten reduziert werden.
Insgesamt enthält die neue GOÄ etwa 5.500 Gebührenpositionen und sieht eine Steigerung des finanziellen Gesamtvolumens um rund 13,2 % vor.
Obwohl die Novelle von vielen ärztlichen Verbänden begrüßt wird, gibt es auch Kritik. Einige Fachgruppen, insbesondere in der Radiologie und Gynäkologie, befürchten deutliche Einbußen bei technischen und diagnostischen Leistungen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die endgültige Verabschiedung möglicherweise bis nach den Bundestagswahlen 2025 verzögern wird.
Die Diskussionen und Beratungen zwischen den Fachgesellschaften und der BÄK laufen noch, um die Auswirkungen auf die verschiedenen medizinischen Disziplinen zu prüfen.
Ab 2025 wird es für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland verpflichtend sein, ein zertifiziertes und interoperables Praxisverwaltungssystem (PVS) einzusetzen. Dies ist notwendig, um weiterhin abrechnungsfähig zu bleiben. Die Digitalisierung des Gesundheitssystems, insbesondere durch die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), verlangt nach IT-Systemen, die nahtlos miteinander kommunizieren können.
Systeme, die kein Interoperabilitätszertifikat besitzen, könnten zu Problemen bei der Abrechnung der Leistungen führen. Damit die Systeme diesen Anforderungen gerecht werden, müssen sie an die Telematikinfrastruktur angebunden und regelmäßig aktualisiert werden. Die Hersteller der Systeme sind verpflichtet, bis Anfang 2025 entsprechende Module bereitzustellen, die den neuen Standards entsprechen.
Diese Regelungen stellen sicher, dass Daten wie der Medikationsplan, Laborergebnisse und weitere medizinische Informationen sicher und effizient zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssystem ausgetauscht werden können.
Systeme, die kein Interoperabilitätszertifikat besitzen, könnten zu Problemen bei der Abrechnung der Leistungen führen. Damit die Systeme diesen Anforderungen gerecht werden, müssen sie an die Telematikinfrastruktur angebunden und regelmäßig aktualisiert werden. Die Hersteller der Systeme sind verpflichtet, bis Anfang 2025 entsprechende Module bereitzustellen, die den neuen Standards entsprechen.
Diese Regelungen stellen sicher, dass Daten wie der Medikationsplan, Laborergebnisse und weitere medizinische Informationen sicher und effizient zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssystem ausgetauscht werden können.
Gesundheitspolitik und Recht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Krankenhaus die Behandlungsakte einer Verstorbenen zur Klärung der Testierfähigkeit an das Gericht herausgeben muss.
Sachverhalt: Eine Frau änderte auf der Intensivstation ihr Testament und setzte ihre Nichte und deren Kinder als Erben ein, wobei die ursprüngliche Alleinerbin, ihre Schwester, übergangen wurde. Die Schwester zweifelte die Testierfähigkeit der Verstorbenen an, und das Gericht ordnete eine Begutachtung an. Das Krankenhaus weigerte sich jedoch, die Behandlungsunterlagen herauszugeben und berief sich auf eine postmortale Vollmacht zugunsten der neuen Erben, die die Klinik nicht von der Schweigepflicht entbunden hatten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied jedoch, dass die Klinik die Krankenunterlagen aushändigen muss, da die ärztliche Schweigepflicht als höchstpersönliches Recht nicht vererbbar ist. Auch die postmortale Vollmacht ändere daran nichts, da sie möglicherweise ebenfalls von der Geschäftsfähigkeit betroffen sei. Da die Verstorbene sich nicht ausdrücklich zur Schweigepflicht geäußert hatte, sah das Gericht ihren mutmaßlichen Willen als ausschlaggebend an und entschied, dass sie eine Klärung ihrer Testierfähigkeit gewünscht hätte.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 W 3/23
Sachverhalt: Eine Frau änderte auf der Intensivstation ihr Testament und setzte ihre Nichte und deren Kinder als Erben ein, wobei die ursprüngliche Alleinerbin, ihre Schwester, übergangen wurde. Die Schwester zweifelte die Testierfähigkeit der Verstorbenen an, und das Gericht ordnete eine Begutachtung an. Das Krankenhaus weigerte sich jedoch, die Behandlungsunterlagen herauszugeben und berief sich auf eine postmortale Vollmacht zugunsten der neuen Erben, die die Klinik nicht von der Schweigepflicht entbunden hatten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied jedoch, dass die Klinik die Krankenunterlagen aushändigen muss, da die ärztliche Schweigepflicht als höchstpersönliches Recht nicht vererbbar ist. Auch die postmortale Vollmacht ändere daran nichts, da sie möglicherweise ebenfalls von der Geschäftsfähigkeit betroffen sei. Da die Verstorbene sich nicht ausdrücklich zur Schweigepflicht geäußert hatte, sah das Gericht ihren mutmaßlichen Willen als ausschlaggebend an und entschied, dass sie eine Klärung ihrer Testierfähigkeit gewünscht hätte.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 W 3/23
Die Bundesregierung will sobald wie möglich das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz auf den Weg bringen. Doch es stößt von allen Seiten auf zahlreiche Probleme und Kritik.
Wo liegen die Probleme, welche Kritik kommt von welchen Seiten?
Finanzierung:
Besonders umstritten ist die Finanzierung der Reform. Geplant ist, 25 Milliarden EUR größtenteils durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufzubringen. Viele sehen dies als unfair gegenüber den Beitragszahlern. Die AOK und andere Verbände warnen vor steigenden Kosten und Beitragserhöhungen für die Versicherten.
Die CDU und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisieren die Finanzierung ebenfalls als unausgereift und fürchten weitere Insolvenzen von Kliniken.
Schließung von Krankenhäusern:
Laut dem Entwurf sollen kleinere, weniger ausgelastete Kliniken geschlossen oder zu Versorgungszentren umgebaut werden. Dies wird als problematisch für die flächendeckende Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, angesehen. Kritiker wie die bayerische Gesundheitsministerin und die DKG sehen in der Reform eine Gefahr für die wohnortnahe Versorgung.
Qualitätsvorgaben und Bürokratie:
Es wird kritisiert, dass die neuen Qualitätsvorgaben schwer umsetzbar seien. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) befürchtet, dass die Reform zu mehr Bürokratie führt, ohne wesentliche Verbesserungen in der Versorgung zu bringen. Besonders die geplante Umstellung der Abrechnungsprüfung von Einzelfall- auf Stichprobenprüfungen stößt auf Bedenken.
Unterstützung und Befürwortung:
Die Reform findet auch Befürworter innerhalb der Ampel-Koalition, die die Notwendigkeit von Reformen zur Verbesserung der Versorgung hervorheben. Sie argumentieren, dass ohne solche Maßnahmen die Krankenhäuser weiter in ihrer Existenz gefährdet wären.
Die Reform zielt auf eine verbesserte Qualität in der Versorgung und eine Entökonomisierung des Krankenhauswesens ab, bleibt aber stark umstritten, vor allem hinsichtlich der Umsetzung und finanziellen Lasten.
Wo liegen die Probleme, welche Kritik kommt von welchen Seiten?
Finanzierung:
Besonders umstritten ist die Finanzierung der Reform. Geplant ist, 25 Milliarden EUR größtenteils durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufzubringen. Viele sehen dies als unfair gegenüber den Beitragszahlern. Die AOK und andere Verbände warnen vor steigenden Kosten und Beitragserhöhungen für die Versicherten.
Die CDU und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisieren die Finanzierung ebenfalls als unausgereift und fürchten weitere Insolvenzen von Kliniken.
Schließung von Krankenhäusern:
Laut dem Entwurf sollen kleinere, weniger ausgelastete Kliniken geschlossen oder zu Versorgungszentren umgebaut werden. Dies wird als problematisch für die flächendeckende Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, angesehen. Kritiker wie die bayerische Gesundheitsministerin und die DKG sehen in der Reform eine Gefahr für die wohnortnahe Versorgung.
Qualitätsvorgaben und Bürokratie:
Es wird kritisiert, dass die neuen Qualitätsvorgaben schwer umsetzbar seien. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) befürchtet, dass die Reform zu mehr Bürokratie führt, ohne wesentliche Verbesserungen in der Versorgung zu bringen. Besonders die geplante Umstellung der Abrechnungsprüfung von Einzelfall- auf Stichprobenprüfungen stößt auf Bedenken.
Unterstützung und Befürwortung:
Die Reform findet auch Befürworter innerhalb der Ampel-Koalition, die die Notwendigkeit von Reformen zur Verbesserung der Versorgung hervorheben. Sie argumentieren, dass ohne solche Maßnahmen die Krankenhäuser weiter in ihrer Existenz gefährdet wären.
Die Reform zielt auf eine verbesserte Qualität in der Versorgung und eine Entökonomisierung des Krankenhauswesens ab, bleibt aber stark umstritten, vor allem hinsichtlich der Umsetzung und finanziellen Lasten.
Praxisführung
Ab 2025 treten wichtige Änderungen für niedergelassene Ärzte in Kraft, die vor allem durch die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und das Digital-Gesetz geprägt sind.
Elektronische Patientenakte (ePA):
Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA flächendeckend eingeführt. Alle gesetzlich Versicherten erhalten eine ePA, es sei denn, sie widersprechen aktiv. Niedergelassene Ärzte sind dann verpflichtet, bestimmte Behandlungsdaten wie Medikationspläne, Laborbefunde und Arztbriefe in die ePA zu überführen, sofern der Patient nicht widerspricht. Dies soll die Kommunikation zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsdienstleistern verbessern und unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden.
Erweiterung der Telematik:
Ärzte müssen sich auf eine intensivere Nutzung von telemedizinischen Diensten wie Videosprechstunden einstellen. Außerdem werden das eRezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) weiter ausgerollt.
Opt-out-Verfahren:
Die ePA wird automatisch für alle Versicherten erstellt, die nicht aktiv widersprechen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Patienten vorher zu informieren, und diese haben sechs Wochen Zeit, sich dagegen zu entscheiden. Für niedergelassene Ärzte bedeutet dies einen erhöhten Dokumentationsaufwand, aber auch die Möglichkeit, den Praxisablauf durch die digitale Vernetzung zu optimieren.
Quellen: KBV, KNVO
Elektronische Patientenakte (ePA):
Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA flächendeckend eingeführt. Alle gesetzlich Versicherten erhalten eine ePA, es sei denn, sie widersprechen aktiv. Niedergelassene Ärzte sind dann verpflichtet, bestimmte Behandlungsdaten wie Medikationspläne, Laborbefunde und Arztbriefe in die ePA zu überführen, sofern der Patient nicht widerspricht. Dies soll die Kommunikation zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsdienstleistern verbessern und unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden.
Erweiterung der Telematik:
Ärzte müssen sich auf eine intensivere Nutzung von telemedizinischen Diensten wie Videosprechstunden einstellen. Außerdem werden das eRezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) weiter ausgerollt.
Opt-out-Verfahren:
Die ePA wird automatisch für alle Versicherten erstellt, die nicht aktiv widersprechen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Patienten vorher zu informieren, und diese haben sechs Wochen Zeit, sich dagegen zu entscheiden. Für niedergelassene Ärzte bedeutet dies einen erhöhten Dokumentationsaufwand, aber auch die Möglichkeit, den Praxisablauf durch die digitale Vernetzung zu optimieren.
Quellen: KBV, KNVO
Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung für alle Unternehmen in Deutschland, einschließlich Arztpraxen, verpflichtend.
Die Einführung ist Teil des Wachstumschancengesetzes und zielt darauf ab, Rechnungen digital, in einem strukturierten Format zu erstellen und zu verarbeiten. Dies ermöglicht eine automatisierte Datenverarbeitung und steigert die Effizienz, insbesondere durch den Wegfall von Medienbrüchen und die Senkung von Papierkosten.
Ihre Praxisverwaltungssysteme (PVS) müssen zunächst in der ersten Phase in der Lage sein, E-Rechnungen im strukturierten Format wie X-Rechnung oder ZUGFeRD zu empfangen.
Das müssen Sie zum 1. Januar 2025 umsetzen:
• Stellen Sie sicher, dass Sie Rechnungen, die Sie von Lieferanten empfangen, elektronisch verarbeiten können.
• Stellen Sie eine E-Mail-Adresse für den Empfang elektronischer Rechnungen bereit und informieren Sie Ihre Lieferanten über diese Adresse.
• Stellen Sie die ordnungsmäßige Archivierung der Rechnungen nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sicher.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Die Einführung ist Teil des Wachstumschancengesetzes und zielt darauf ab, Rechnungen digital, in einem strukturierten Format zu erstellen und zu verarbeiten. Dies ermöglicht eine automatisierte Datenverarbeitung und steigert die Effizienz, insbesondere durch den Wegfall von Medienbrüchen und die Senkung von Papierkosten.
Ihre Praxisverwaltungssysteme (PVS) müssen zunächst in der ersten Phase in der Lage sein, E-Rechnungen im strukturierten Format wie X-Rechnung oder ZUGFeRD zu empfangen.
Das müssen Sie zum 1. Januar 2025 umsetzen:
• Stellen Sie sicher, dass Sie Rechnungen, die Sie von Lieferanten empfangen, elektronisch verarbeiten können.
• Stellen Sie eine E-Mail-Adresse für den Empfang elektronischer Rechnungen bereit und informieren Sie Ihre Lieferanten über diese Adresse.
• Stellen Sie die ordnungsmäßige Archivierung der Rechnungen nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sicher.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Finanzen
Auf die Bezüge aus der Ärzteversorgung sind Steuern zu zahlen, obwohl ein Teil der früheren Einzahlungsbeiträge bereits besteuert wurde. Durch das Wachstumschancengesetz sollen künftige Versorgungsempfänger erst einmal steuerlich entlastet werden.
Die neuen Regelungen sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Diesbezüglich ist seit dem vergangenen Jahr die frühere Beschränkung für den Abzug von Ausgaben für die Altersvorsorge aufgehoben, sodass Ärztinnen und Ärzte 100 % ihrer Aufwendungen in die Steuer bringen können, gedeckelt auf den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West. Derzeit beträgt dieser für Alleinstehende 27.565 EUR pro Jahr, Zusammenveranlagte können im Jahr 2024 bis zu 55.130 EUR absetzen.
Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil für (künftige) Rentenjahrgänge langsamer steigen als ursprünglich geplant. Statt 1 % Plus pro Jahr sind es ab jetzt nur noch 0,5 %. Somit ergibt sich für Versorgungsbezüge, die in diesem Jahr zum ersten Mal gezahlt werden, ein Besteuerungsanteil von 83 statt 84 %.
Der Termin, ab dem die Ärzteversorgung vollständig besteuert wird, verschiebt sich von 2040 auf 2058.
Die neuen Regelungen sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Diesbezüglich ist seit dem vergangenen Jahr die frühere Beschränkung für den Abzug von Ausgaben für die Altersvorsorge aufgehoben, sodass Ärztinnen und Ärzte 100 % ihrer Aufwendungen in die Steuer bringen können, gedeckelt auf den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West. Derzeit beträgt dieser für Alleinstehende 27.565 EUR pro Jahr, Zusammenveranlagte können im Jahr 2024 bis zu 55.130 EUR absetzen.
Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil für (künftige) Rentenjahrgänge langsamer steigen als ursprünglich geplant. Statt 1 % Plus pro Jahr sind es ab jetzt nur noch 0,5 %. Somit ergibt sich für Versorgungsbezüge, die in diesem Jahr zum ersten Mal gezahlt werden, ein Besteuerungsanteil von 83 statt 84 %.
Der Termin, ab dem die Ärzteversorgung vollständig besteuert wird, verschiebt sich von 2040 auf 2058.
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Steuern und Recht - Archiv
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
Für Heilberufe
Keine Abrechnung 2025, wenn Interoperabilitätszertifikat fehlt
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Für Sparer und Kapitalanleger
Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen an ein Inkassounternehmen
Lesezeichen
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübergabe möglich
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anreize zum Arbeiten schaffen: Diskussion über Rentenaufschubprämie
Verluste aus PV-Anlage steuerlich nicht anerkannt
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Für Bauherren und Vermieter
Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Energiewende-Förderprogramm eingekürzt
Für Heilberufe
Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Befreiung von Sozialversicherungspflicht
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsklauseln in Sparverträgen rechts-widrig: So kommen Sie zu ihrem Geld
Lesezeichen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Nutzungseinlage: BFH verlangt Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw
Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entfernungspauschale nicht verfassungswidrig
Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
Für Bauherren und Vermieter
Keine Anpassung der gewerblichen Miethöhe wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukraine-Krieges
Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen
Für Heilberufe
Neuer Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzaufsicht zieht 13 Krypto-Geldautomaten aus dem Verkehr
Geldmarkt statt Tages- oder Festgeld?
Lesezeichen
Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wann müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Buchführungspflicht
Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erhalt der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Unwirksame Testamente können erbschaftsteuerlich anerkannt werden
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Bauherren und Vermieter
Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
Für Heilberufe
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Für Sparer und Kapitalanleger
Änderungen ab 2025 bei Fremdwährungskonten
Lesezeichen
Anpassung der Freigrenze für Geschenke
Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Steuerliche Gewinnermittlung - Überentnahmen
Energiepreispauschale ist steuerbar
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
So werden Eigenbelege steuerlich anerkannt
Begünstigungszeitraum beginnt in der Regel mit Tod des Erblassers
Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
Für Bauherren und Vermieter
Bundesfinanzhof entscheidet zur neuen Grundsteuer
BGH-Urteil: Grundstückskaufvertrag trotz Schwarzgeldabrede nicht nichtig
Für Heilberufe
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Änderungen ab 1. Juli 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Die neue Bezahl-App kommt
Lesezeichen
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Lohnsteuer - Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Vertreter trotz Widerruf der Vollmacht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
Für Bauherren und Vermieter
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
Solarpaket I tritt in Kraft
Für Heilberufe
PVS-Wechsel soll leichter werden
Vergütungspauschale: KBV legt Vorschläge vor
Für Sparer und Kapitalanleger
Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag
Lesezeichen
Krankenversicherungsbeiträge bei Selbstständigen
Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungsangeboten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen
Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit
Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht
Kindergeld und Freiwilligendienst
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Sanierung – Neue Musterbescheinigung für die Steuer
Was das Wachstumschancengesetz bei Immobilien bietet
Für Heilberufe
Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten
Lesezeichen
Aufzeichnungspflichten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen
Aktualisierte Fassung der GoBD
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
Fristverlängerung bei Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen
Zum Betriebsausgabenabzug bei Influencern
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten
Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Für Bauherren und Vermieter
Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung
Für Heilberufe
Rezepte von Ärzten ohne Praxis oder Klinik
Betriebserlaubnis für den Verbund aus zwei Apotheken
Für Sparer und Kapitalanleger
Rentenvertrag zur Tilgung geerbter Schulden
Lesezeichen
Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Betriebsprüfung nach Tod des Geschäftsinhabers
Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bei Gewinnermittlung durch EÜR
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Vorauszahlung der PKV-Beiträge bringt Steuervorteile
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Für Bauherren und Vermieter
Start der neuen Heizungsförderung
Einspeise-Vergütung bei Photovoltaik
Für Heilberufe
Weniger Zuzahlung bei Medikamenten
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsrückgang bei Festgeld
Lesezeichen
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Pflichtangaben auf Kassenbons
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Einkommensteuer im Jahr 2024: Was ändert sich?
Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Abzugsfähige Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnsitzwechsel
Für Bauherren und Vermieter
Grundsteuererlass bei Mietausfall
Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall
Für Heilberufe
Komfortsignatur beim E-Rezept
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorabpauschale auf Investmentfonds
Lesezeichen
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Pflichtangaben auf Kassenbons
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Einkommensteuer im Jahr 2024: Was ändert sich?
Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Abzugsfähige Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnsitzwechsel
Für Bauherren und Vermieter
Grundsteuererlass bei Mietausfall
Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall
Für Heilberufe
Komfortsignatur beim E-Rezept
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorabpauschale auf Investmentfonds
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Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Umsatzsteuer: Änderungen zum neuen Jahr
Erstattungszinsen auf geänderte Umsatzsteuerbescheide
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf anfallenden Steuern in einem späteren Veranlagungszeitraum
Geldgeschenke und Freibeträge
Für Bauherren und Vermieter
Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit
Für Heilberufe
Förderung der ärztlichen Weiterbildung
Für Sparer und Kapitalanleger
Überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2024
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsmissbrauch
Elektronische Rechnung wird Pflicht
Überlassung von Parkplätzen an Mitarbeiter
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung
Für Bauherren und Vermieter
Bemessung der Nutzungsentschädigung
Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
Für Heilberufe
„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Keine Kosten für erste Kopie der Patientenakte
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzcheck zum Jahresende
Lesezeichen
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2024 auf 69.300 EUR
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit und Steuern - Archiv
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Steuern und Recht
Die Integration einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft
Bundesfinanzhof zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne der Abgabenordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Reform der ambulanten medizinischen Versorgung
Gesundheitspolitik und Recht
So soll die ärztliche Versorgung durch Hausärzte besser werden
Praxisführung
Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Finanzen
Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock
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Steuern und Recht
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Erholungsbeihilfe - steuerfreier Zuschuss für Ihre Mitarbeiter
Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen
Gesundheitspolitik und Recht
Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern
Behandelnder Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Praxisführung
Welche Änderungen ergeben sich durch das Cannabisgesetz für Arztpraxen
Mindestlohn in der Altenpflege
Finanzen
EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen
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Steuern und Recht
Was sich bei Gesundheit und Pflege in 2024 ändert
Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen
Honorar und Umsatz
Virchowbund kritisiert Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers
Gesundheitspolitik und Recht
Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation
„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Praxisführung
Mindestlohnerhöhung 2024 und die Auswirkungen auf Minijob und Midijob
Finanzen
Das ändert sich 2024 – Vergütung ärztlicher Leistungen
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Steuern und Recht
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Arbeitgeberzuschüsse zu ärztlichen Versorgungswerken
"Essen auf Rädern" – keine „außergewöhnlichen Belastungen“
Honorar und Umsatz
Knapp vier Prozent mehr für die ambulante Versorgung in 2024
Gesundheitspolitik und Recht
Eckpunkte der Krankenhausreform
Die Pflegereform 2023 – was ändert sich
Hilfspflicht der Krankenkassen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Praxisführung
Einführung des e-Rezepts ab 1. Januar 2024
Was kann KI in der Arztpraxis und in der Zahnarztpraxis leisten
Finanzen
Daten-Diebstähle zum Schutz Ihrer Finanz- und Patientendaten verhindern