Unsere Newsletter
Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
März 2026
PDF Download
Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. September 2025 in der Sache IV R 16/23 entschieden, dass Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Eine GbR, die als Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, hatte Erstattungszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 außerhalb der Bilanz abgezogen und argumentierte mit § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.
Urteil
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, und der BFH bestätigte dies.
Die Zinsen gleichen einen betrieblich veranlassten Kapitalentziehungs-Schaden aus und sind daher einkommensteuerpflichtig, im Gegensatz zur erstatteten Gewerbesteuer selbst, die neutralisiert wird. Der BFH begründete dies damit, dass Erstattungszinsen betrieblich bedingt sind und keine Symmetrie zu Nachzahlungszinsen besteht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Revision war unbegründet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer vollständig als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, ohne Neutralisierung.
Sachverhalt
Eine GbR, die als Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, hatte Erstattungszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 außerhalb der Bilanz abgezogen und argumentierte mit § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.
Urteil
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, und der BFH bestätigte dies.
Die Zinsen gleichen einen betrieblich veranlassten Kapitalentziehungs-Schaden aus und sind daher einkommensteuerpflichtig, im Gegensatz zur erstatteten Gewerbesteuer selbst, die neutralisiert wird. Der BFH begründete dies damit, dass Erstattungszinsen betrieblich bedingt sind und keine Symmetrie zu Nachzahlungszinsen besteht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Revision war unbegründet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer vollständig als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, ohne Neutralisierung.
Das Oberlandesgericht (OLG) München warnt vor Verjährungsfalle: die Abfindungsansprüche bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen verjähren schnell. Das Oberlandesgericht München hat am 26. Februar 2025 (Az. 7 U 7508/22 e) klargestellt, dass Abfindungsansprüche nach Einziehung von GmbH-Anteilen strikt nach Satzung fällig werden und innerhalb von drei Jahren verjähren – unabhängig von laufenden Streitigkeiten über Höhe oder Einziehungsgrundlage. Geschäftsführer und Gesellschafter sollten daher umgehend ihre Satzung prüfen und Fristen dokumentieren, um teure Verjährungsfälle zu vermeiden.
Fallkonstellation und Entscheidung
Im Streitfall hatte ein ehemaliger Gesellschafter auf Zahlung einer Abfindung nach Einziehung seiner Anteile geklagt, die bereits am 16. März 2015 in seiner Anwesenheit beschlossen worden war. Gemäß Satzung war der Anspruch bis zum 31. März 2016 fällig, da die Zahlung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahrs der Einziehung zu erfolgen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann somit 2016 zu laufen und endete unter Berücksichtigung einer Hemmung am 4. August 2020; die Klageerhebung am 28. Oktober 2020 kam daher zu spät.
Auch Hilfsansprüche wie Auskünfte zur Wertermittlung verjähren eigenständig und werden gegenstandslos, sobald der Hauptanspruch verjährt ist. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Fälligkeit sich ausschließlich nach der Satzung richtet, nicht nach einer endgültigen Klärung von Streitfragen.
Praktische Relevanz für GmbHs
Viele GmbH-Satzungen regeln Abfindungen bei Ausschluss oder Einziehung ungenau, was regelmäßig zu Verjährungsfällen führt. Häufige Fallstricke sind, dass die Verjährung mit der satzungsmäßigen Fälligkeit beginnt – nicht erst mit der endgültigen Feststellung der Höhe oder Wirksamkeit der Einziehung. Geschäftsführer haften persönlich bei Pflichtverletzungen, etwa durch fehlende Fristenüberwachung. Dieses Urteil knüpft an BGH-Rechtsprechung an und unterstreicht den Fokus auf präzise GmbH-Compliance.
Fazit für die Praxis: Passen Sie Ihre Satzung an, indem Sie die Fälligkeit klar definieren, z. B. „innerhalb von 12 Monaten nach Einziehung“. Richten Sie ein Fristen-Tracking mit Mahnungen ein und hemmen Sie bei Streitigkeiten die Verjährung rechtzeitig. Beauftragen Sie bei Abfindungen unabhängige Gutachter und machen Sie Ansprüche schriftlich geltend. Sichern Sie zudem Protokolle der Einziehung sowie Bewertungen lückenlos ab und schulen Sie regelmäßig zu Verjährungsrisiken.
Quelle: OLG München, 26.02.2025 – 7 U 7508/22 e
Fallkonstellation und Entscheidung
Im Streitfall hatte ein ehemaliger Gesellschafter auf Zahlung einer Abfindung nach Einziehung seiner Anteile geklagt, die bereits am 16. März 2015 in seiner Anwesenheit beschlossen worden war. Gemäß Satzung war der Anspruch bis zum 31. März 2016 fällig, da die Zahlung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahrs der Einziehung zu erfolgen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann somit 2016 zu laufen und endete unter Berücksichtigung einer Hemmung am 4. August 2020; die Klageerhebung am 28. Oktober 2020 kam daher zu spät.
Auch Hilfsansprüche wie Auskünfte zur Wertermittlung verjähren eigenständig und werden gegenstandslos, sobald der Hauptanspruch verjährt ist. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Fälligkeit sich ausschließlich nach der Satzung richtet, nicht nach einer endgültigen Klärung von Streitfragen.
Praktische Relevanz für GmbHs
Viele GmbH-Satzungen regeln Abfindungen bei Ausschluss oder Einziehung ungenau, was regelmäßig zu Verjährungsfällen führt. Häufige Fallstricke sind, dass die Verjährung mit der satzungsmäßigen Fälligkeit beginnt – nicht erst mit der endgültigen Feststellung der Höhe oder Wirksamkeit der Einziehung. Geschäftsführer haften persönlich bei Pflichtverletzungen, etwa durch fehlende Fristenüberwachung. Dieses Urteil knüpft an BGH-Rechtsprechung an und unterstreicht den Fokus auf präzise GmbH-Compliance.
Fazit für die Praxis: Passen Sie Ihre Satzung an, indem Sie die Fälligkeit klar definieren, z. B. „innerhalb von 12 Monaten nach Einziehung“. Richten Sie ein Fristen-Tracking mit Mahnungen ein und hemmen Sie bei Streitigkeiten die Verjährung rechtzeitig. Beauftragen Sie bei Abfindungen unabhängige Gutachter und machen Sie Ansprüche schriftlich geltend. Sichern Sie zudem Protokolle der Einziehung sowie Bewertungen lückenlos ab und schulen Sie regelmäßig zu Verjährungsrisiken.
Quelle: OLG München, 26.02.2025 – 7 U 7508/22 e
Das Finanzgericht Köln hat am 23. September 2025 (Az. 15 K 758/23) entschieden, dass ein Gesellschafter bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft bei zeitgleicher Veräußerung seines unmittelbaren Anteils an der Untergesellschaft (UG) und seines mittelbaren Anteils über die Obergesellschaft (OG) zwei separate Veräußerungsgewinne erzielt.
Die Kläger, ein Mitunternehmer, hatte seinen direkten Kommanditanteil (60,13 %) an der A GmbH & Co. KG und seinen Anteil (85 %) an der Z GmbH & Co. KG (die 39,87 % an A hielt) im Jahr 2016 an dieselbe Käuferin verkauft und wollte die Gewinne als einheitlichen Veräußerungsgewinn behandeln, um die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG voll auszuschöpfen.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zwei eigenständige Mitunternehmeranteile darstellen – trotz einheitlichem Vertrag und wirtschaftlicher Nähe –, sodass die Begünstigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) nur für den höheren Gewinn (hier der mittelbare) greift.
Die Revision zum BFH (Az. X R 22/25) ist zugelassen.
Die Kläger, ein Mitunternehmer, hatte seinen direkten Kommanditanteil (60,13 %) an der A GmbH & Co. KG und seinen Anteil (85 %) an der Z GmbH & Co. KG (die 39,87 % an A hielt) im Jahr 2016 an dieselbe Käuferin verkauft und wollte die Gewinne als einheitlichen Veräußerungsgewinn behandeln, um die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG voll auszuschöpfen.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zwei eigenständige Mitunternehmeranteile darstellen – trotz einheitlichem Vertrag und wirtschaftlicher Nähe –, sodass die Begünstigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) nur für den höheren Gewinn (hier der mittelbare) greift.
Die Revision zum BFH (Az. X R 22/25) ist zugelassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 14/23) entschieden, dass laufende Zinsen aus obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrechten in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind und nicht als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) besteuert werden.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte Genussrechte gezeichnet, die an seinem Dienstverhältnis gebunden waren, aber ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis begründeten: Die Zinsen hingen vom EBITDA und Eigenkapitalentwicklung ab, umfassten Verlustbeteiligung und wurden dem Nennwert nachgezahlt – ohne Beteiligung am Liquidationserlös (obligationsähnlich).
Das Finanzamt hatte sie als Arbeitslohn eingestuft, doch der BFH hob dies auf: Die Genussrechte sind wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ernster vereinbart und eigenständig (Risikokapital mit Rangrücktritt), sodass keine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Praxis bedeutet dies: Solche Vergütungen fallen unter den Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG), solange keine unübliche Verknüpfung mit der Arbeitsleistung besteht – prüfen Sie Ausgestaltung auf Fremdüblichkeit und Transparenz.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte Genussrechte gezeichnet, die an seinem Dienstverhältnis gebunden waren, aber ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis begründeten: Die Zinsen hingen vom EBITDA und Eigenkapitalentwicklung ab, umfassten Verlustbeteiligung und wurden dem Nennwert nachgezahlt – ohne Beteiligung am Liquidationserlös (obligationsähnlich).
Das Finanzamt hatte sie als Arbeitslohn eingestuft, doch der BFH hob dies auf: Die Genussrechte sind wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ernster vereinbart und eigenständig (Risikokapital mit Rangrücktritt), sodass keine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Praxis bedeutet dies: Solche Vergütungen fallen unter den Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG), solange keine unübliche Verknüpfung mit der Arbeitsleistung besteht – prüfen Sie Ausgestaltung auf Fremdüblichkeit und Transparenz.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zum Osterfest Schenkungsteuer auslöst und kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt.
Ein Sohn erhielt von seinem vermögenden Vater die Summe als Osterschenkung im Rahmen mehrerer fünf- bis sechsstelliger Zuwendungen (Gesamtsumme über 400.000 EUR). Das Finanzamt Kusel-Landstuhl setzte Schenkungsteuer von 1.400 EUR fest; Einspruch und Klage scheiterten.
Die Üblichkeit misst sich am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung, nicht an Vermögensverhältnissen oder Gewohnheiten bestimmter Kreise – sonst wären hochwertige Geschenke bei Reichen steuerfrei, bei anderen nicht (Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG). Bei 20.000 EUR überschreitet es die Üblichkeit. Die Revision zum BFH ist zugelassen.
Ein Sohn erhielt von seinem vermögenden Vater die Summe als Osterschenkung im Rahmen mehrerer fünf- bis sechsstelliger Zuwendungen (Gesamtsumme über 400.000 EUR). Das Finanzamt Kusel-Landstuhl setzte Schenkungsteuer von 1.400 EUR fest; Einspruch und Klage scheiterten.
Die Üblichkeit misst sich am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung, nicht an Vermögensverhältnissen oder Gewohnheiten bestimmter Kreise – sonst wären hochwertige Geschenke bei Reichen steuerfrei, bei anderen nicht (Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG). Bei 20.000 EUR überschreitet es die Üblichkeit. Die Revision zum BFH ist zugelassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das Änderungen bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
Nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) werden die Partner steuerlich so behandelt, als hätten sie bereits seit dem Tag der Partnerschaftsbegründung geheiratet, sodass eine Zusammenveranlagung für frühere Jahre möglich wird.
Allerdings begrenzt Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO dies streng: Die Umwandlung musste bis 31. Dezember 2019 erfolgen und der Änderungsantrag bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Für spätere Umwandlungen oder Anträge scheidet eine Rückwirkung aus, sodass nur noch die normale Gleichstellung seit 2013 greift. Bei noch offenen Veranlagungen bleibt das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung uneingeschränkt verfügbar.
Nach § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) werden die Partner steuerlich so behandelt, als hätten sie bereits seit dem Tag der Partnerschaftsbegründung geheiratet, sodass eine Zusammenveranlagung für frühere Jahre möglich wird.
Allerdings begrenzt Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO dies streng: Die Umwandlung musste bis 31. Dezember 2019 erfolgen und der Änderungsantrag bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Für spätere Umwandlungen oder Anträge scheidet eine Rückwirkung aus, sodass nur noch die normale Gleichstellung seit 2013 greift. Bei noch offenen Veranlagungen bleibt das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung uneingeschränkt verfügbar.
Der Bundesfinanzhof hat am 30. Oktober 2025 (Az. III R 11/24) entschieden, dass Eltern weiterhin Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind erhalten können, wenn dessen finanzielle Mittel den existenziellen Lebensbedarf inklusive behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht decken.
Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit erfolgt monatlich durch Vergleich von Grundbedarf (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), Behindertenpauschale (§ 33b EStG) und Mehrkosten (z. B. rollstuhlgerechte Wohnung) mit Einnahmen wie Erwerbsminderungsrente. ALG II-Anteile aus Bedarfsgemeinschaften zählen nicht voll, da sie den Selbstunterhalt nicht erhöhen.
Mehrkosten für barrierefreie Wohnungen sind als behinderungsbedingter Bedarf abzuziehen. Die Behinderung muss ursächlich für das Defizit sein, z. B. durch Pandemie-bedingte Arbeitsausfälle als Hochrisikopatient.
Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit erfolgt monatlich durch Vergleich von Grundbedarf (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), Behindertenpauschale (§ 33b EStG) und Mehrkosten (z. B. rollstuhlgerechte Wohnung) mit Einnahmen wie Erwerbsminderungsrente. ALG II-Anteile aus Bedarfsgemeinschaften zählen nicht voll, da sie den Selbstunterhalt nicht erhöhen.
Mehrkosten für barrierefreie Wohnungen sind als behinderungsbedingter Bedarf abzuziehen. Die Behinderung muss ursächlich für das Defizit sein, z. B. durch Pandemie-bedingte Arbeitsausfälle als Hochrisikopatient.
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesfinanzhof hat am 22. Oktober 2025 (Az. II R 5/22) entschieden, dass ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Erwerb eines Erbbaurechts die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage erhöht.
Die Klägerin erwarb 2015 ein Erbbaurecht und verpflichtete sich, ein bestehendes Nießbrauchrecht (seit 1996/2000 schuldrechtlich vereinbart) für die Grundstückseigentümerin einzutragen. Das Finanzamt rechnete den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchs (§§ 1030 ff. BGB) neben Kaufpreis und Erbbauzins zur Bemessungsgrundlage hinzu.
Das FG bestätigte; der BFH wies die Revision zurück. Das Nießbrauchrecht ruht nicht auf dem Erbbaurecht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG), da es dinglich erst nach Erwerb entsteht (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Eintragungsverpflichtung ist sonstige Leistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), kein Gleichheitsgrundsatzverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) zu eingetragenen Nießbräuchen.
Die Klägerin erwarb 2015 ein Erbbaurecht und verpflichtete sich, ein bestehendes Nießbrauchrecht (seit 1996/2000 schuldrechtlich vereinbart) für die Grundstückseigentümerin einzutragen. Das Finanzamt rechnete den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchs (§§ 1030 ff. BGB) neben Kaufpreis und Erbbauzins zur Bemessungsgrundlage hinzu.
Das FG bestätigte; der BFH wies die Revision zurück. Das Nießbrauchrecht ruht nicht auf dem Erbbaurecht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG), da es dinglich erst nach Erwerb entsteht (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Eintragungsverpflichtung ist sonstige Leistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), kein Gleichheitsgrundsatzverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) zu eingetragenen Nießbräuchen.
Der Bundesfinanzhof hat am 22. Oktober 2025 (Az. II R 32/22) entschieden, dass bei Erwerb eines Grundstücks ein übernommenes persönliches Wohnungsrecht die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage erhöht, da es keine dauernde Last nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG darstellt.
Die Klägerin kaufte 2021 zwei Grundstücke (Kaufpreis 133.000 EUR inkl. Inventar), belastet mit einem lebenslangen persönlichen Wohnungsrecht des Bruders der Verkäuferin (seit 2003 vereinbart, 2021 eingetragen). Sie übernahm es im Kaufvertrag. Das Finanzamt setzte GrESt auf Basis von Kaufpreis minus Inventar plus kapitalisiertem Wohnungsrecht (146.328 EUR) fest.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte: Die Übernahme ist sonstige Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das Recht ist nicht dauernd (§§ 1093 BGB), sondern endet mit Tod des Berechtigten (unterschiedlich zu Dauerwohnrecht WEG). Der BFH wies die Revision zurück.
Die Klägerin kaufte 2021 zwei Grundstücke (Kaufpreis 133.000 EUR inkl. Inventar), belastet mit einem lebenslangen persönlichen Wohnungsrecht des Bruders der Verkäuferin (seit 2003 vereinbart, 2021 eingetragen). Sie übernahm es im Kaufvertrag. Das Finanzamt setzte GrESt auf Basis von Kaufpreis minus Inventar plus kapitalisiertem Wohnungsrecht (146.328 EUR) fest.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte: Die Übernahme ist sonstige Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das Recht ist nicht dauernd (§§ 1093 BGB), sondern endet mit Tod des Berechtigten (unterschiedlich zu Dauerwohnrecht WEG). Der BFH wies die Revision zurück.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Januar 2026 ein neues Schreiben (IV C 1 – S 2253/ 00082/ 001/064) veröffentlicht, das die Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungs-, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden regelt: https://www.tinyurl.com/3j2euy5f
Für Heilberufe
Gesetzlich Versicherte haben ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung (malignes Melanom, Basal-/Spinozellkarzinom) nach § 34 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (G-BA)
Haus-, Hautärzte und Dermatologen dürfen dies nur erbringen, wenn sie einen 8-stündigen Fortbildungskurs absolviert und eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten haben. Genehmigungen sind nicht rückwirkend möglich; Anträge im Portal mit Nachweis. Die Abrechnung erfolgt extrabudgetär mit quartalsweiser Dokumentation im KV-SafeNet. Einige Kassen bieten auch Screenings unter 35 Jahren an.
Haus-, Hautärzte und Dermatologen dürfen dies nur erbringen, wenn sie einen 8-stündigen Fortbildungskurs absolviert und eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten haben. Genehmigungen sind nicht rückwirkend möglich; Anträge im Portal mit Nachweis. Die Abrechnung erfolgt extrabudgetär mit quartalsweiser Dokumentation im KV-SafeNet. Einige Kassen bieten auch Screenings unter 35 Jahren an.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 5. Februar 2026 (Az. 18 SLa 685/25) entschieden, dass Weisungen eines kirchlichen Klinikträgers an den Chefarzt der Frauenklinik zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen teilweise rechtsunwirksam sind.
Der Chefarzt klagte gegen zwei Weisungen vom 15. Januar 2025: (1) Verbot von Abbrüchen in der Klinik (Ausnahme: Lebensgefahr Mutter/Kind) und (2) Einschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf Abbrüche. Das Krankenhaus (evangelisch-katholisch) übernahm 2025 die Klinik. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab, die Berufung war teilweise erfolgreich.
Die Weisung zur Kliniktätigkeit ist wirksam: der Arbeitgeber darf Leistungen festlegen (unternehmerische Freiheit), es gibt keinen vertraglichen Anspruch des Arztes auf Abbrüche. Die Nebentätigkeits-Einschränkung ist jedoch unwirksam, da sie die erteilten Genehmigungen überschreitet und keine volle Ausnahmeregelung enthält.
Der Chefarzt klagte gegen zwei Weisungen vom 15. Januar 2025: (1) Verbot von Abbrüchen in der Klinik (Ausnahme: Lebensgefahr Mutter/Kind) und (2) Einschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf Abbrüche. Das Krankenhaus (evangelisch-katholisch) übernahm 2025 die Klinik. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab, die Berufung war teilweise erfolgreich.
Die Weisung zur Kliniktätigkeit ist wirksam: der Arbeitgeber darf Leistungen festlegen (unternehmerische Freiheit), es gibt keinen vertraglichen Anspruch des Arztes auf Abbrüche. Die Nebentätigkeits-Einschränkung ist jedoch unwirksam, da sie die erteilten Genehmigungen überschreitet und keine volle Ausnahmeregelung enthält.
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Finanzgericht Köln hat am 10. September 2025 in der Sache 3 K 194/23 entschieden, dass Erträge aus Bitcoin-Lending sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen und nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sind.
Im Streitjahr 2020 stellte der Kläger Bitcoin auf Plattformen wie Crypto.com vorübergehend anderen Nutzern zur Verfügung und erhielt dafür variable Vergütungen. Das Finanzamt stufte diese Erträge als sonstige Einkünfte ein, während der Kläger sie als Zinsen aus Fremdwährungsdarlehen und damit als Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer behandeln wollte.
Das Gericht folgte dem BMF-Schreiben (2022/2025) und stellte klar, dass Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, da kein gesetzlicher Annahmezwang besteht und keine staatliche Garantie greift (BFH IX R 3/22). Das Lending begründet keine auf Geld gerichtete Kapitalforderung, sondern eine vorübergehende Sachüberlassung ähnlich einer Wertpapierleihe. Die EuGH-Rechtsprechung Hedqvist (C-264/14) zum Umsatzsteuerrecht ist hier nicht anwendbar.
Die Revision ist zugelassen, da die Sache grundsätzlich bedeutsam ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erträge aus Krypto-Lending im Privatvermögen progressiv einkommensteuerpflichtig sind, ohne Abgeltungsteuer. Die Plattformberichte sollten sorgfältig dokumentiert werden. Die BFH-Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Im Streitjahr 2020 stellte der Kläger Bitcoin auf Plattformen wie Crypto.com vorübergehend anderen Nutzern zur Verfügung und erhielt dafür variable Vergütungen. Das Finanzamt stufte diese Erträge als sonstige Einkünfte ein, während der Kläger sie als Zinsen aus Fremdwährungsdarlehen und damit als Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer behandeln wollte.
Das Gericht folgte dem BMF-Schreiben (2022/2025) und stellte klar, dass Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, da kein gesetzlicher Annahmezwang besteht und keine staatliche Garantie greift (BFH IX R 3/22). Das Lending begründet keine auf Geld gerichtete Kapitalforderung, sondern eine vorübergehende Sachüberlassung ähnlich einer Wertpapierleihe. Die EuGH-Rechtsprechung Hedqvist (C-264/14) zum Umsatzsteuerrecht ist hier nicht anwendbar.
Die Revision ist zugelassen, da die Sache grundsätzlich bedeutsam ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Erträge aus Krypto-Lending im Privatvermögen progressiv einkommensteuerpflichtig sind, ohne Abgeltungsteuer. Die Plattformberichte sollten sorgfältig dokumentiert werden. Die BFH-Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Lesezeichen
Das BMF hat ein FAQ zur steuerfreien Aktivrente veröffentlicht: https://www.tinyurl.com/3ztvaxty
Das Aktivrentengesetz ist Ende Dezember 2025 verkündet worden und gilt seit dem 1. Januar 2026.
Das Aktivrentengesetz ist Ende Dezember 2025 verkündet worden und gilt seit dem 1. Januar 2026.
Das BMF hat wichtige Fragen und Antworten zur globalen Mindestbesteuerung in einem FAQ veröffentlicht: https://www.tinyurl.com/3e3yncj5
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.03.2026 (13.03.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.03.2026 (Beitragsnachweis)
27.03.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
10.03.2026 (13.03.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.03.2026 (Beitragsnachweis)
27.03.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
1. Quartal 2026
PDF Download
Steuern und Recht
Das Jahr 2026 bringt für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie deren Teams weitreichende Neuerungen.
Digitalisierung und ePA-Pflicht
Ein zentraler Fokus liegt auf der konsequenten Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Seit dem 1. Januar 2026 greifen strikte finanzielle Sanktionen für Praxen, die keine ePA-konforme Software einsetzen:
Honorarkürzungen: Bei Nichtnutzung der ePA droht eine Kürzung des Honorars um 1 %.
TI-Pauschale: Die monatliche TI-Pauschale wird für betroffene Praxen um die Hälfte reduziert.
Neuerungen: Die ePA wird schrittweise um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert, dessen bundesweiter Rollout für Oktober 2026 geplant ist.
Finanzielle Änderungen für Personal und Praxis
Für Medizinische Fachangestellte (MFA) verspricht das Jahr 2026 deutliche Gehaltsverbesserungen. Die Gehälter steigen im Durchschnitt um 3,4 %, was die Attraktivität des Berufsbildes in Zeiten des Fachkräftemangels stärken soll.
Zudem gibt es Neuerungen bei der Ausbildungsverordnung und steuerfreie Benefits wie optimierte Jobticket-Regelungen. Die Ausbildungsvergütungen steigen in jedem Ausbildungsjahr um 50 EUR.
Den aktuellen Tarifvertrag finden Sie bei der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/gesundheitsfachberufe/mfa-tarife).
Steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Praxisinhaber können von verbesserten Abschreibungsbedingungen profitieren. Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung bietet Spielraum für Investitionen in die Praxisausstattung.
Honorar und Abrechnungsänderungen
Im hausärztlichen Bereich tritt zum 1. Januar 2026 die neu geregelte Vorhaltepauschale in Kraft. Diese soll die Grundversorgung stärken und eine stabilere Finanzierung unabhängig von der Fallzahl ermöglichen. Gleichzeitig wird die Aktualisierung des Notfalldatensatzes zu einer eigenständigen Abrechnungsleistung im EBM aufgewertet. Chronisch Kranke profitieren zudem von flexibleren Rezeptregelungen, die Hausärzten eine langfristigere Betreuungsabrechnung ermöglichen.
Digitalisierung und ePA-Pflicht
Ein zentraler Fokus liegt auf der konsequenten Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Seit dem 1. Januar 2026 greifen strikte finanzielle Sanktionen für Praxen, die keine ePA-konforme Software einsetzen:
Honorarkürzungen: Bei Nichtnutzung der ePA droht eine Kürzung des Honorars um 1 %.
TI-Pauschale: Die monatliche TI-Pauschale wird für betroffene Praxen um die Hälfte reduziert.
Neuerungen: Die ePA wird schrittweise um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert, dessen bundesweiter Rollout für Oktober 2026 geplant ist.
Finanzielle Änderungen für Personal und Praxis
Für Medizinische Fachangestellte (MFA) verspricht das Jahr 2026 deutliche Gehaltsverbesserungen. Die Gehälter steigen im Durchschnitt um 3,4 %, was die Attraktivität des Berufsbildes in Zeiten des Fachkräftemangels stärken soll.
Zudem gibt es Neuerungen bei der Ausbildungsverordnung und steuerfreie Benefits wie optimierte Jobticket-Regelungen. Die Ausbildungsvergütungen steigen in jedem Ausbildungsjahr um 50 EUR.
Den aktuellen Tarifvertrag finden Sie bei der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/gesundheitsfachberufe/mfa-tarife).
Steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Praxisinhaber können von verbesserten Abschreibungsbedingungen profitieren. Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung bietet Spielraum für Investitionen in die Praxisausstattung.
Honorar und Abrechnungsänderungen
Im hausärztlichen Bereich tritt zum 1. Januar 2026 die neu geregelte Vorhaltepauschale in Kraft. Diese soll die Grundversorgung stärken und eine stabilere Finanzierung unabhängig von der Fallzahl ermöglichen. Gleichzeitig wird die Aktualisierung des Notfalldatensatzes zu einer eigenständigen Abrechnungsleistung im EBM aufgewertet. Chronisch Kranke profitieren zudem von flexibleren Rezeptregelungen, die Hausärzten eine langfristigere Betreuungsabrechnung ermöglichen.
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen, mit dem insbesondere die wirtschaftliche Lage und die Versorgungsfunktion der Vor-Ort-Apotheken – vor allem im ländlichen Raum – gestärkt werden sollen. Die Reform soll das flächendeckende Netz öffentlicher Apotheken sichern, ihre Rolle in der Gesundheitsversorgung ausbauen und bürokratische Vorgaben reduzieren. Neben neuen Aufgaben (z. B. zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, Impfungen, Testangebote) enthält das Paket finanzielle Entlastungen und Flexibilisierung der Betriebsabläufe, um den Apothekenbetrieb wirtschaftlich attraktiver zu machen.
Stärkung ländlicher Apotheken
Für Apothekenstandorte in ländlichen Gebieten wird ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt, um die Belastung durch nächtliche und randzeitliche Dienste besser zu vergüten. Die Gründung von Zweigapotheken in abgelegenen Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung wird erleichtert, um Versorgungslücken zu schließen. Erfahrene PTA dürfen im Rahmen einer Erprobung in ländlichen Regionen vorübergehend (max. 20 Tage, höchstens 10 Tage am Stück) die Apothekenleitung vertreten, wenn dies behördlich genehmigt ist.
Erweiterung von Leistungen und Kompetenzen
Neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen werden eingeführt und sollen in der elektronischen Patientenakte dokumentiert und mit Ärztinnen und Ärzten abgestimmt werden. Apotheken sollen Impfungen mit allen nicht lebend attenuierten Impfstoffen (z. B. Tetanus, FSME) durchführen dürfen; die ärztliche Schulung wird erweitert und die Vergütungsverhandlungen auf diese Impfungen ausgedehnt. Zudem wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verordnung ermöglicht, etwa bei Anschlussversorgungen chronisch Kranker und im Zusammenhang mit Testungen in Apotheken oder Pflegeeinrichtungen.
Bürokratieabbau und Retaxationsschutz
Apotheken dürfen bei der Einlösung von Verordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn rabattierte Präparate nicht verfügbar sind; die Regelung ist zunächst befristet und soll evaluiert werden. Nullretaxationen aus rein formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein in Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation und Darreichungsform identisches Arzneimittel ab, darf die Kasse nicht mehr vollständig retaxieren, nur wegen geringfügiger Abrechnungsfehler. Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann künftig von zwei Personen gemeinschaftlich wahrgenommen werden, was flexiblere Arbeitszeitmodelle erleichtert.
Digitale und organisatorische Neuerungen
Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen Rezepte und E=Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, um Versorgungsabläufe zu vereinfachen. Kommissionierautomaten dürfen künftig auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Fertigarzneimittel) genutzt werden, was Lager- und Dokumentationsprozesse effizienter machen soll. Parallel werden strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel vorgesehen.
Ergänzende Verordnung zur Vergütung
Parallel zum Gesetz erarbeitet das BMG eine Verordnung, die insbesondere die Apothekenvergütung neu justiert. Vorgesehen sind u.a. eine jährliche Verhandlungslösung zur Anpassung der Honorare zwischen Apothekenverband und GKV-Spitzenverband, die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti zwischen Apotheken und Großhandel, eine nahezu Verdopplung des Nacht- und Notdienstzuschusses sowie eine zusätzliche Vergütung bei der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept. Die Verordnung enthält zudem Regelungen zur Flexibilisierung von Personaleinsatz, Betriebsabläufen und Öffnungszeiten.
Stärkung ländlicher Apotheken
Für Apothekenstandorte in ländlichen Gebieten wird ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt, um die Belastung durch nächtliche und randzeitliche Dienste besser zu vergüten. Die Gründung von Zweigapotheken in abgelegenen Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung wird erleichtert, um Versorgungslücken zu schließen. Erfahrene PTA dürfen im Rahmen einer Erprobung in ländlichen Regionen vorübergehend (max. 20 Tage, höchstens 10 Tage am Stück) die Apothekenleitung vertreten, wenn dies behördlich genehmigt ist.
Erweiterung von Leistungen und Kompetenzen
Neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen werden eingeführt und sollen in der elektronischen Patientenakte dokumentiert und mit Ärztinnen und Ärzten abgestimmt werden. Apotheken sollen Impfungen mit allen nicht lebend attenuierten Impfstoffen (z. B. Tetanus, FSME) durchführen dürfen; die ärztliche Schulung wird erweitert und die Vergütungsverhandlungen auf diese Impfungen ausgedehnt. Zudem wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verordnung ermöglicht, etwa bei Anschlussversorgungen chronisch Kranker und im Zusammenhang mit Testungen in Apotheken oder Pflegeeinrichtungen.
Bürokratieabbau und Retaxationsschutz
Apotheken dürfen bei der Einlösung von Verordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn rabattierte Präparate nicht verfügbar sind; die Regelung ist zunächst befristet und soll evaluiert werden. Nullretaxationen aus rein formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein in Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation und Darreichungsform identisches Arzneimittel ab, darf die Kasse nicht mehr vollständig retaxieren, nur wegen geringfügiger Abrechnungsfehler. Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann künftig von zwei Personen gemeinschaftlich wahrgenommen werden, was flexiblere Arbeitszeitmodelle erleichtert.
Digitale und organisatorische Neuerungen
Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen Rezepte und E=Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, um Versorgungsabläufe zu vereinfachen. Kommissionierautomaten dürfen künftig auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Fertigarzneimittel) genutzt werden, was Lager- und Dokumentationsprozesse effizienter machen soll. Parallel werden strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel vorgesehen.
Ergänzende Verordnung zur Vergütung
Parallel zum Gesetz erarbeitet das BMG eine Verordnung, die insbesondere die Apothekenvergütung neu justiert. Vorgesehen sind u.a. eine jährliche Verhandlungslösung zur Anpassung der Honorare zwischen Apothekenverband und GKV-Spitzenverband, die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti zwischen Apotheken und Großhandel, eine nahezu Verdopplung des Nacht- und Notdienstzuschusses sowie eine zusätzliche Vergütung bei der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept. Die Verordnung enthält zudem Regelungen zur Flexibilisierung von Personaleinsatz, Betriebsabläufen und Öffnungszeiten.
Aktuelle Steuertermine
Februar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.02.2026 (13.02.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.02.2026 (19.02.2026)*
März 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.03.2026 (13.03.2026)*
April 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.04.2026 (13.04.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.02.2026 (13.02.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.02.2026 (19.02.2026)*
März 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.03.2026 (13.03.2026)*
April 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.04.2026 (13.04.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Die monatliche TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt zum 1. Januar 2026 um 2,8 %. Die TI-Pauschale wurde 2023 per Rechtsverordnung des BMG eingeführt und soll die laufenden Kosten für Anschluss, Betrieb und Aktualisierung der Telematikinfrastruktur finanzieren. Für Praxen mit bis zu drei Ärzten oder Psychotherapeuten erhöht sich der monatliche Betrag 2026 auf 263,62 EUR; größere Praxen erhalten gestaffelt höhere Pauschalen. Um die volle Pauschale zu bekommen, müssen Praxen nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen TI-Anwendungen (z. B. E=AU, E=Rezept, KIM, Notfalldaten) in aktueller Version unterstützen; fehlt der Nachweis für eine Anwendung, wird die Pauschale halbiert, bei mehreren fehlenden Anwendungen entfällt sie vollständig.
Seit dem 1. Januar 2026 sind für Honorarklagen auf Basis der GOÄ ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Bisher lag die Grenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei 5.000 EUR; nun werden diese Verfahren bundesweit in spezialisierten Kammern gebündelt.
Die Neuregelung führt zu einer deutlichen Verteuerung der Rechtsdurchsetzung für Arztpraxen:
- Anwaltszwang: Vor Landgerichten müssen sich nun beide Parteien zwingend anwaltlich vertreten lassen, auch bei Kleinstbeträgen.
- Unverhältnismäßigkeit: Bei niedrigen Forderungen können die Anwalts- und Gerichtskosten den eigentlichen Streitwert schnell um ein Vielfaches übersteigen.
- Prozessrisiko: Ein Unterliegen führt zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, was die wirtschaftliche Hürde für Klagen massiv erhöht.
Praxen sollten daher ihr vorgerichtliches Mahnwesen optimieren, um kostspielige Prozesse vor den Landgerichten zu vermeiden.
Die Neuregelung führt zu einer deutlichen Verteuerung der Rechtsdurchsetzung für Arztpraxen:
- Anwaltszwang: Vor Landgerichten müssen sich nun beide Parteien zwingend anwaltlich vertreten lassen, auch bei Kleinstbeträgen.
- Unverhältnismäßigkeit: Bei niedrigen Forderungen können die Anwalts- und Gerichtskosten den eigentlichen Streitwert schnell um ein Vielfaches übersteigen.
- Prozessrisiko: Ein Unterliegen führt zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, was die wirtschaftliche Hürde für Klagen massiv erhöht.
Praxen sollten daher ihr vorgerichtliches Mahnwesen optimieren, um kostspielige Prozesse vor den Landgerichten zu vermeiden.
Gesundheitspolitik und Recht
Wer sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit einem Virus infiziert und infolgedessen ein chronisches Erschöpfungs- bzw. Fatigue-Syndrom (CFS/ME) entwickelt, kann Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 27. November 2025 - L 3 U 206/19) entschied über den Fall einer Erzieherin, die sich in einer Kita mit dem Parvovirus B19 (Ringelröteln) infiziert hatte und danach dauerhaft unter ausgeprägter körperlicher und geistiger Erschöpfung litt. Die Berufsgenossenschaft hatte zwar die Virusinfektion als Berufskrankheit nach BK-Nr. 3101 anerkannt, aber das anschließende chronische Erschöpfungssyndrom nicht als entschädigungspflichtige Folge gelten lassen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend Recht und sprach eine Rente bei deutlich höherer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu; hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein.
Das LSG bestätigte nun, dass zwischen der beruflich bedingten Virusinfektion und dem CFS ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang besteht, der über einen bloß zeitlichen Zusammenhang hinausgeht. Mehrere medizinische Sachverständigengutachten hatten die Diagnose CFS und dessen Verknüpfung mit der Ringelrötelninfektion schlüssig belegt. Auf dieser Grundlage bejahte der Senat einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und sprach der Klägerin dem Grunde nach eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII zu.
Bei der Höhe der Rente korrigierte das LSG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung nach unten und setzte die MdE einheitlich auf 40 % fest. Referenz war dabei die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wonach eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit etwa 30 % MdE zu bewerten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erheben.
Für Beschäftigte in Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Kitas und anderen infektionsgefährdeten Bereichen stärkt das Urteil die Chancen, infektbedingte Langzeitfolgen – zumindest im Einzelfall – im System der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 17.12.2025
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 27. November 2025 - L 3 U 206/19) entschied über den Fall einer Erzieherin, die sich in einer Kita mit dem Parvovirus B19 (Ringelröteln) infiziert hatte und danach dauerhaft unter ausgeprägter körperlicher und geistiger Erschöpfung litt. Die Berufsgenossenschaft hatte zwar die Virusinfektion als Berufskrankheit nach BK-Nr. 3101 anerkannt, aber das anschließende chronische Erschöpfungssyndrom nicht als entschädigungspflichtige Folge gelten lassen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend Recht und sprach eine Rente bei deutlich höherer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu; hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein.
Das LSG bestätigte nun, dass zwischen der beruflich bedingten Virusinfektion und dem CFS ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang besteht, der über einen bloß zeitlichen Zusammenhang hinausgeht. Mehrere medizinische Sachverständigengutachten hatten die Diagnose CFS und dessen Verknüpfung mit der Ringelrötelninfektion schlüssig belegt. Auf dieser Grundlage bejahte der Senat einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und sprach der Klägerin dem Grunde nach eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII zu.
Bei der Höhe der Rente korrigierte das LSG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung nach unten und setzte die MdE einheitlich auf 40 % fest. Referenz war dabei die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wonach eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit etwa 30 % MdE zu bewerten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erheben.
Für Beschäftigte in Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Kitas und anderen infektionsgefährdeten Bereichen stärkt das Urteil die Chancen, infektbedingte Langzeitfolgen – zumindest im Einzelfall – im System der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 17.12.2025
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass Ärzte Privatpatienten grundsätzlich nicht darüber informieren müssen, ob deren private Krankenversicherung die Kosten eines Eingriffs übernimmt. Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn dem Arzt bekannt ist oder sich konkrete Hinweise ergeben, dass die Versicherung die Kosten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erstatten wird.
Im entschiedenen Fall verlangte der Arzt rund 2.000 EUR für eine medizinisch notwendige Operation an der Nasenschleimhaut; der Patient verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er sei nicht auf seine Pflicht zur Klärung der Kostenübernahme hingewiesen worden und man habe ihm eine Erstattung zugesichert – dies konnte er jedoch nicht beweisen. Das LG Frankenthal bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung (Beschluss vom 23. Juli 2025, Az. 2 S 75/25) und stellte klar, dass Privatversicherte ihren Versicherungsschutz und die Erstattungsbedingungen selbst kennen und prüfen müssen.
Im entschiedenen Fall verlangte der Arzt rund 2.000 EUR für eine medizinisch notwendige Operation an der Nasenschleimhaut; der Patient verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er sei nicht auf seine Pflicht zur Klärung der Kostenübernahme hingewiesen worden und man habe ihm eine Erstattung zugesichert – dies konnte er jedoch nicht beweisen. Das LG Frankenthal bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung (Beschluss vom 23. Juli 2025, Az. 2 S 75/25) und stellte klar, dass Privatversicherte ihren Versicherungsschutz und die Erstattungsbedingungen selbst kennen und prüfen müssen.
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines langjährig tätigen Rettungssanitäters ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie auf über Jahre aufgestaute traumatisierende Einsätze zurückzuführen ist.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Ein Rettungssanitäter war über rund drei Jahrzehnte immer wieder mit schweren Unfällen, Reanimationen und Todesfällen konfrontiert und entwickelte ab 2016 eine ausgeprägte PTBS mit intrusiven Erinnerungen, massiver innerer Anspannung und länger anhaltenden Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da psychische Störungen wie PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt seien und auch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-BK) nicht in Betracht komme. Der Kläger blieb zunächst – auch vor dem LSG – erfolglos; das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, sah eine Wie-BK grundsätzlich als möglich an und verwies den Fall an das LSG Baden-Württemberg zurück.
Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. November 2025 (L 8 U 3211/23 ZVW) verurteilte der 8. Senat des LSG die Unfallversicherung nun, die PTBS des Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Nach umfassenden medizinischen Ermittlungen stellte das Gericht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelte. Diese wiederholten Belastungen hätten sich im Sinne eines „Building-Block-Effekts“ zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war und sich eine schwere PTBS manifestierte. Andere Auslöser für die Erkrankung als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, sodass der erforderliche Ursachenzusammenhang zur versicherten Tätigkeit bejaht wurde.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SGB VII, der eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ zulässt, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestimmte Tätigkeitsgruppen einem deutlich erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind. Auf Basis einer vom BSG veranlassten Studie verweist das LSG darauf, dass Rettungssanitäter ein etwa 20=fach erhöhtes Risiko für PTBS im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben. Da der Verordnungsgeber trotz dieser Erkenntnisse keine entsprechende Listen-Berufskrankheit geschaffen habe, sei der Weg über die Wie-BK eröffnet.
Bedeutung für Praxis und Unfallversicherung
Das Urteil hat Signalwirkung für Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr: Psychische Erkrankungen wie PTBS können bei nachgewiesenem beruflichem Risiko und klarer Kausalität als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Damit bestehen Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Reha, Rente).
Unfallversicherungsträger müssen künftig die besonderen Belastungen und die kumulative Wirkung traumatischer Einsätze genauer prüfen, statt allein auf das Fehlen einer Listen-BK zu verweisen.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Ein Rettungssanitäter war über rund drei Jahrzehnte immer wieder mit schweren Unfällen, Reanimationen und Todesfällen konfrontiert und entwickelte ab 2016 eine ausgeprägte PTBS mit intrusiven Erinnerungen, massiver innerer Anspannung und länger anhaltenden Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da psychische Störungen wie PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt seien und auch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-BK) nicht in Betracht komme. Der Kläger blieb zunächst – auch vor dem LSG – erfolglos; das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, sah eine Wie-BK grundsätzlich als möglich an und verwies den Fall an das LSG Baden-Württemberg zurück.
Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. November 2025 (L 8 U 3211/23 ZVW) verurteilte der 8. Senat des LSG die Unfallversicherung nun, die PTBS des Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Nach umfassenden medizinischen Ermittlungen stellte das Gericht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelte. Diese wiederholten Belastungen hätten sich im Sinne eines „Building-Block-Effekts“ zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war und sich eine schwere PTBS manifestierte. Andere Auslöser für die Erkrankung als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, sodass der erforderliche Ursachenzusammenhang zur versicherten Tätigkeit bejaht wurde.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SGB VII, der eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ zulässt, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestimmte Tätigkeitsgruppen einem deutlich erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind. Auf Basis einer vom BSG veranlassten Studie verweist das LSG darauf, dass Rettungssanitäter ein etwa 20=fach erhöhtes Risiko für PTBS im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben. Da der Verordnungsgeber trotz dieser Erkenntnisse keine entsprechende Listen-Berufskrankheit geschaffen habe, sei der Weg über die Wie-BK eröffnet.
Bedeutung für Praxis und Unfallversicherung
Das Urteil hat Signalwirkung für Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr: Psychische Erkrankungen wie PTBS können bei nachgewiesenem beruflichem Risiko und klarer Kausalität als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Damit bestehen Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Reha, Rente).
Unfallversicherungsträger müssen künftig die besonderen Belastungen und die kumulative Wirkung traumatischer Einsätze genauer prüfen, statt allein auf das Fehlen einer Listen-BK zu verweisen.
Praxisführung
Das Sozialgericht München stellt klar, dass Vertragsärzte ihre vertragsärztliche Tätigkeit spätestens drei Monate nach Zustellung des Zulassungsbescheids aufnehmen müssen – ohne Ausnahme über diesen Zeitraum hinaus. Rechtsgrundlage ist § 95 Abs. 7 SGB V, wonach die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheids begonnen wird.
Die Frist dient der Sicherstellung, dass bewilligte Arztstellen zügig in die Versorgung gehen und Vertragsarztsitze nicht „auf Vorrat“ blockiert werden.
Das Sozialgericht München betont, dass diese Drei-Monats-Frist strikt gilt: Zwischen Zulassungsentscheidung und tatsächlichem Start der vertragsärztlichen Tätigkeit dürfen maximal drei Monate liegen. Verzögerungen etwa wegen Praxisumbau, Organisation, Gerätebeschaffung oder persönlicher Umstände ändern daran grundsätzlich nichts; wird nicht rechtzeitig begonnen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung wieder entziehen.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Die Zulassung sollte erst beantragt werden, wenn der Praxisstart realistisch innerhalb von drei Monaten möglich ist und den Beginn der Tätigkeit gegenüber der KV sauber dokumentiert wird. Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust des Vertragsarztsitzes und muss mit Zulassungsentzug rechnen – mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen.
Quelle: Sozialgericht München, Endurteil vom 29.04.2025 – S 38 KA 1262/23
Die Frist dient der Sicherstellung, dass bewilligte Arztstellen zügig in die Versorgung gehen und Vertragsarztsitze nicht „auf Vorrat“ blockiert werden.
Das Sozialgericht München betont, dass diese Drei-Monats-Frist strikt gilt: Zwischen Zulassungsentscheidung und tatsächlichem Start der vertragsärztlichen Tätigkeit dürfen maximal drei Monate liegen. Verzögerungen etwa wegen Praxisumbau, Organisation, Gerätebeschaffung oder persönlicher Umstände ändern daran grundsätzlich nichts; wird nicht rechtzeitig begonnen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung wieder entziehen.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Die Zulassung sollte erst beantragt werden, wenn der Praxisstart realistisch innerhalb von drei Monaten möglich ist und den Beginn der Tätigkeit gegenüber der KV sauber dokumentiert wird. Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust des Vertragsarztsitzes und muss mit Zulassungsentzug rechnen – mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen.
Quelle: Sozialgericht München, Endurteil vom 29.04.2025 – S 38 KA 1262/23
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat pünktlich zum Jahreswechsel die aktualisierte Version 2026 der Zi-Kodierhilfe veröffentlicht. Das elektronische Nachschlagewerk unterstützt Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dabei, Diagnosen schnell und rechtssicher nach dem neuen ICD-10-GM-Datenbestand für das Jahr 2026 zu verschlüsseln.
Zentrale Neuerungen in der Version 2026
Die Aktualisierung integriert alle relevanten Änderungen der ICD-10-GM 2026, die seit dem 1. Januar 2026 bundesweit gültig sind. Zu den wichtigsten inhaltlichen Anpassungen gehören neue Spezifikationen für Folgezustände von Infektionen sowie präzisere Abgrenzungen im Bereich chronischer Erschöpfungssyndrome.
Die Zi-Kodierhilfe ist sowohl als Webanwendung unter www.kodierhilfe.de als auch als mobile App für iOS und Android kostenfrei verfügbar. Nutzer können entweder über Stichworte wie Symptome oder Krankheitsbezeichnungen suchen oder direkt in der systematischen Struktur der ICD-10-GM navigieren. Die Anwendung bietet zudem individuelle Hinweise auf zusätzliche oder alternative Kodiermöglichkeiten, um eine möglichst hohe Detailgenauigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.
Zentrale Neuerungen in der Version 2026
Die Aktualisierung integriert alle relevanten Änderungen der ICD-10-GM 2026, die seit dem 1. Januar 2026 bundesweit gültig sind. Zu den wichtigsten inhaltlichen Anpassungen gehören neue Spezifikationen für Folgezustände von Infektionen sowie präzisere Abgrenzungen im Bereich chronischer Erschöpfungssyndrome.
Die Zi-Kodierhilfe ist sowohl als Webanwendung unter www.kodierhilfe.de als auch als mobile App für iOS und Android kostenfrei verfügbar. Nutzer können entweder über Stichworte wie Symptome oder Krankheitsbezeichnungen suchen oder direkt in der systematischen Struktur der ICD-10-GM navigieren. Die Anwendung bietet zudem individuelle Hinweise auf zusätzliche oder alternative Kodiermöglichkeiten, um eine möglichst hohe Detailgenauigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.
Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in den kommenden Jahren in zwei Stufen spürbar angehoben und bleiben weiterhin über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Mit den höheren Mindestlöhnen soll der Pflegeberuf attraktiver gemacht, Beschäftigte finanziell besser abgesichert und der Fachkräftemangel in der Altenpflege gemildert werden. Zugleich schafft der mehrjährige Erhöhungsfahrplan Planungssicherheit für Pflegeeinrichtungen, die die steigenden Personalkosten in Vergütungsverhandlungen mit Kostenträgern berücksichtigen müssen. Die Pflegekommission hat sich am 19. November 2025 einstimmig auf höhere Pflegemindestlöhne für rund 1,3 Millionen Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Auf dieser Grundlage will das Bundesarbeitsministerium die neue Pflegemindestlohn-Verordnung erlassen, sodass die erhöhten Mindestlöhne allgemeinverbindlich gelten.
Die Mindestlöhne werden weiterhin bundesweit einheitlich und nach Qualifikationsstufen gestaffelt festgesetzt. Ausgehend von den ab 1. Juli 2025 geltenden Sätzen von 16,10 EUR (Pflegehilfskräfte), 17,35 EUR (qualifizierte Pflegehilfskräfte) und 20,50 EUR (Pflegefachkräfte) steigen sie in zwei Schritten bis zum 1. Juli 2027 wie folgt:
Pflegehilfskräfte: 16,52 EUR ab 01. Juli 2026, 16,95 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,80 EUR ab 01. Juli 2026, 18,26 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Pflegefachkräfte: 21,03 EUR ab 01. Juli 2026, 21,58 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (z. B. in Privathaushalten), bleibt der allgemeine Mindestlohn maßgeblich, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 EUR steigt.
Die Mindestlöhne werden weiterhin bundesweit einheitlich und nach Qualifikationsstufen gestaffelt festgesetzt. Ausgehend von den ab 1. Juli 2025 geltenden Sätzen von 16,10 EUR (Pflegehilfskräfte), 17,35 EUR (qualifizierte Pflegehilfskräfte) und 20,50 EUR (Pflegefachkräfte) steigen sie in zwei Schritten bis zum 1. Juli 2027 wie folgt:
Pflegehilfskräfte: 16,52 EUR ab 01. Juli 2026, 16,95 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,80 EUR ab 01. Juli 2026, 18,26 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Pflegefachkräfte: 21,03 EUR ab 01. Juli 2026, 21,58 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (z. B. in Privathaushalten), bleibt der allgemeine Mindestlohn maßgeblich, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 EUR steigt.
In Zahnarztpraxen und MVZ ist die Umsatzbeteiligung für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte inzwischen das dominierende Vergütungsmodell und führt im Durchschnitt zu deutlich höheren Jahresgehältern.
Wer ausschließlich ein Festgehalt bezieht, kommt laut apoBank-Umfrage auf durchschnittlich 64.800 EUR brutto pro Jahr, während Angestellte mit Umsatzbeteiligung trotz niedrigerem Grundgehalt von 52.000 EUR im Schnitt 91.300 EUR Jahresbrutto erzielen. Zwei Drittel der rund 300 Befragten in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung werden mittlerweile nach einem Modell mit Umsatzbeteiligung bezahlt; gegenüber der apoBank-Studie 2021 ist das ein Anstieg um zehn Prozentpunkte. Bei 83 % der Angestellten ist die Beteiligung allerdings an das Erreichen bestimmter Umsatzschwellen gekoppelt, sodass die variable Vergütung maßgeblich von der individuellen Leistung abhängt.
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in medizinischen Versorgungszentren: 87 % der dort angestellten Zahnärzte arbeiten mit einem solchen Modell und verdienen im Schnitt rund 20 % mehr als Kolleginnen und Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Dem stehen höhere Belastungen gegenüber: Vollzeitkräfte im MVZ arbeiten durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche, leisten mehr Überstunden und behandeln mehr Patienten als Angestellte in klassischen Praxen.
Wer ausschließlich ein Festgehalt bezieht, kommt laut apoBank-Umfrage auf durchschnittlich 64.800 EUR brutto pro Jahr, während Angestellte mit Umsatzbeteiligung trotz niedrigerem Grundgehalt von 52.000 EUR im Schnitt 91.300 EUR Jahresbrutto erzielen. Zwei Drittel der rund 300 Befragten in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung werden mittlerweile nach einem Modell mit Umsatzbeteiligung bezahlt; gegenüber der apoBank-Studie 2021 ist das ein Anstieg um zehn Prozentpunkte. Bei 83 % der Angestellten ist die Beteiligung allerdings an das Erreichen bestimmter Umsatzschwellen gekoppelt, sodass die variable Vergütung maßgeblich von der individuellen Leistung abhängt.
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in medizinischen Versorgungszentren: 87 % der dort angestellten Zahnärzte arbeiten mit einem solchen Modell und verdienen im Schnitt rund 20 % mehr als Kolleginnen und Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Dem stehen höhere Belastungen gegenüber: Vollzeitkräfte im MVZ arbeiten durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche, leisten mehr Überstunden und behandeln mehr Patienten als Angestellte in klassischen Praxen.
Finanzen
Der BGH hat entschieden, dass von Vertragspartnern der SCHUFA gemeldete Negativdaten über Zahlungsstörungen nicht automatisch sofort nach Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen; eine mehrjährige Speicherung kann zulässig sein. Die vom EuGH beanstandete Konstellation zur Restschuldbefreiung aus öffentlichen Registern ist nach Auffassung des BGH nicht auf solche Vertragspartnerdaten übertragbar.
Als Leitlinie verweist der BGH auf die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien: Danach dürfen beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre gespeichert werden, können aber bei bestimmten Voraussetzungen (u.a. Ausgleich innerhalb von 100 Tagen, keine weiteren Negativmerkmale, keine Registereinträge) schon nach 18 Monaten gelöscht werden. Zugleich betont der BGH, dass Betroffene besondere Umstände vortragen können müssen, die eine noch kürzere Speicherfrist rechtfertigen; in Härtefällen kann so eine frühere Löschung durchgesetzt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25
Als Leitlinie verweist der BGH auf die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien: Danach dürfen beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre gespeichert werden, können aber bei bestimmten Voraussetzungen (u.a. Ausgleich innerhalb von 100 Tagen, keine weiteren Negativmerkmale, keine Registereinträge) schon nach 18 Monaten gelöscht werden. Zugleich betont der BGH, dass Betroffene besondere Umstände vortragen können müssen, die eine noch kürzere Speicherfrist rechtfertigen; in Härtefällen kann so eine frühere Löschung durchgesetzt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25
Newsletter Archiv
Informationsbrief
PDF Download


Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein
Unrichtiger Steuerausweis kann durch beauftragten Dritten berichtigt werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Stellplatzkosten eines Firmenwagens mindern den 1 %-Vorteil nicht
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung sind außerhalb der 1.000-EUR-Höchstgrenze als Werbungskosten abziehbar
Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig
Für Bauherren und Vermieter
BFH präzisiert Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien
Tellergroßer Feuchtigkeitsfleck ist kein Mangel
Für Heilberufe
Sachverständiger kann für ein rein KI- generiertes Gutachten keine Vergütung beanspruchen
Für Sparer und Kapitalanleger
Reform der privaten Altersvorsorge
Lesezeichen
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Steueränderungsgesetz 2025
Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung
Digitale Steuerbescheide - Was ab 2026 gilt
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgelt für Verzicht auf Nießbrauch
Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
Datenaustausch PKV: Elektronischer Lohnsteuerabzug ab 2026
Für Bauherren und Vermieter
Kosten für Verkehrswertgutachten bei Grundsteuer: Finanzamt trägt Kosten im Einzelfall
Treuwidrige Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Für Heilberufe
Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge
Lesezeichen
Vorsteuerabzug: Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
BMF: Auslandsreisepauschalen ab dem 1. Januar 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Übergangsbereich: Neue Formeln für Midijobs ab 1. Januar 2026
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Für Bauherren und Vermieter
Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
Für Heilberufe
Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
Lesezeichen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
Lesezeichen
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
Kindergeldanspruch
Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Für Bauherren und Vermieter
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
Lesezeichen
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Lesezeichen
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
Lesezeichen
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
PDF Download


Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
Lesezeichen
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
PDF Download


Steuern und Recht
Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums
Beitragsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5812 EUR
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen aus Persönlichen Budget
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Entfall von hausärztlichen Honorarbudgets
Vergütung in diabetologischen Schwerpunktpraxen
Gesundheitspolitik und Recht
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste
Kostenübernahme für Kryokonservierung
Krankengeld fällt nach Reha geringer aus
Praxisführung
ePA-Pflicht
Finanzen
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
PDF Download


Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?
PDF Download


Steuern und Recht
Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Budgetlimits für Hausärzte sollen abgeschafft werden
Gesundheitspolitik und Recht
Dynamisierte Leistungsbeträge
Kinderkrankentage
Amalgam für Zahnfüllungen verboten
Krankenkassen tief im Minus
Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel
Praxisführung
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe? – Bundesregierung soll prüfen
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Finanzen
Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen
PDF Download


Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
