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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

Für Unternehmer
Das Bundeskabinett hat am 13. März 2024 den Regierungsentwurf eines BEG IV beschlossen. Der vereinbarte Entwurf sieht mit rund 944 Millionen EUR eine um 262 Millionen EUR höhere Entlastung vor als der Referentenentwurf. Die Bundesregierung will mit dem BEG IV unnötige Bürokratie abbauen und Verwaltungsvorgänge beschleunigen, um die Wirtschaft zu entlasten und Innovationen und Wachstum zu fördern.
Es sind u. a. folgende Maßnahmen beschlossen:
1. Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Im Einzelnen betrifft dies Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und die Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Diese Änderung soll auch rückwirkend für bereits ausgestellte oder empfangene Rechnungen und andere Belege gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
2. Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige
Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung wird für deutsche Staatsangehörige die Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen abgeschafft. Das führt zu einer Entlastung in Höhe von rund 62 Millionen EUR Erfüllungsaufwand.
3. Zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberater:innen
Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen. Die Entlastung soll bei 202 Millionen EUR liegen.
Den Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) finden Sie hier: tinyurl.com/4mja65s3
Quelle: www.bmj.de
Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den wirksam Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bzw. bezahlten Jahresurlaub sollen es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Erholung, Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Deshalb sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen. Fallen ganze Urlaubstage aufgrund von Kurzarbeit aus, verringert sich die durch die Erbringung der Arbeitsleistung bedingte Belastung. In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. November 2023 (I R 9/20) in einem Fall über irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (vGA) zu entscheiden.
Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.
Sachverhalt: Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
Quelle: PM BFH
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts im Streitfall zu Einkünften i. S. von § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.
Streitfall: Im Jahr 2008 erhielt die Klägerin über ein Vermächtnis das Nießbrauchrecht an einem Grundstück. Das Grundstück überließ sie 2012 einer Kommanditgesellschaft, an der sie selbst als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten von 2012 bis Februar 2018 Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin dar. Im Jahr 2018 schied die Klägerin aus der Kommanditgesellschaft aus und überführte das Nießbrauchrecht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu einem Wert von 0 EUR in ihr steuerliches Privatvermögen. Die Mieteinnahmen behandelte sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete die Klägerin schließlich gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Ablösung des Nießbrauchs zu Einkünften i. S. v. § 23 EStG geführt habe. Die Klägerin vertrat demgegenüber u. a. die Auffassung, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern als nicht übertragbares Recht lediglich abgelöst worden sei. Das FG Münster gab der Klage statt.
Das Nießbrauchrecht stelle zwar als ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Auch seien Nießbrauchrechte einlage- und damit auch entnahmefähig, sodass die Klägerin das Nießbrauchrecht im Jahr 2018 gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG durch Entnahme ins Privatvermögen übernommen habe.
Das Nießbrauchrecht war aber nicht veräußert worden, denn die „Veräußerung“ setze die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs und auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Da das Nießbrauchrecht gem. § 1059 BGB kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung nicht übertragbar sei, fehle es an einem Rechtsträgerwechsel. Der Verzicht auf das Nießbrauchrecht führt zum Erlöschen dieses Rechts und zur Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner Substanz. Es handelt sich damit lediglich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang und dieser ist nicht von § 23 EStG erfasst.
Quelle: FG Münster vom 15.01.2024
Volljährige Kinder unter 25 bekommen nach Abschluss einer Erstausbildung nur noch dann Kindergeld, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.
Der für die Zusammenfassung einzelner Ausbildungsabschnitte zu integrativen Teilen einer einheitlichen Ausbildung unter anderem notwendige enge zeitliche Zusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.
Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes und dem Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnitts genügt nicht.
Die Studentin im entschiedenen Fall absolvierte nach dem Bachelor zunächst einen Freiwilligendienst und übte danach bis zum Beginn des Masterstudiums eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Wegen des Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen, so der BFH. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant.
Quelle: BFH/STB Web
Für Bauherren und Vermieter
Für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim können Privatkunden staatliche Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Hierfür müssen Sie allerdings eine Bescheinigung durch ein Fachunternehmen vorlegen.
Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen unter anderem um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Hier finden Sie die Musterbescheinigung: https://www.tinyurl.com/ypzmxsca
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2022 müssen auch die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ eingehalten werden (§ 7b Abs. 2 Ziff 2 EstG).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen; die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche. Die Änderungen gelten ab dem VZ 2023.

Degressive AfA für Wohngebäude

Für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Im Wachstumschancengesetz waren 6 % vorgesehen. Die degressive Abschreibung kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden.
Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Im ersten Jahr können bei der degressiven Abschreibung in beiden Fällen 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts.
Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend, es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, um im Bedarfsfall beispielsweise außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend machen zu können. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.
Für Heilberufe
Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass Pflegende einen Pflegepauschbetrag nur in Anspruch nehmen können, wenn ihre Pflegeleistung 10 % des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt.
Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Der Kläger machte einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend, da diese in einer Wohnung untergebracht und in Pflegestufe 3 eingestuft sei. Die Mutter habe einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung geschlossen.
Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 den Pflegepauschbetrag von 1.100 EUR, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Familienbesuche sind keine außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht bestätigte das. Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Quelle: Sächsisches FG / STB Web
Für Sparer und Kapitalanleger
Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen (Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21). Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/2ysxja25
Quelle: BFH
Lesezeichen
Das BMF äußert sich zu den wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen: https://www.tinyurl.com/yc3nrkws
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. März 2024 eine aktualisierte Fassung der GoBD veröffentlicht. Die Änderungen gelten seit dem 1. April 2024. Das BMF-Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/ytmtarnw
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.05.2024 (13.05.2024*)

Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.05.2024 (21.05.2024*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.05.2024 (27.05.2024**) (Beitragsnachweis)
28.05.2024 (29.05.2024**) (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
**Gilt für BL, in denen Fronleichnam kein Feiertag ist.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

1. Quartal 2024
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Steuern und Recht
Was ändert sich bei Gesundheit und Pflege in 2024? Hier ein Überblick.

Erhöhung der Kinderkrankentage
Die Erhöhung der Kinderkrankentage soll Eltern dabei unterstützen, die Betreuung ihrer kranken Kinder zu gewährleisten. Sie ist Teil des Pflegestudiumstärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Durch die Erhöhung der Kinderkrankentage von bisher 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil wird es Elternteilen ermöglicht, ihre Kinder bis zu 15 Tage lang zu Hause zu betreuen, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Für Alleinerziehende steigt die Anzahl der Kinderkrankentage von bisher 20 auf 30. Eltern können wählen, ob sie die Kinderkrankentage am Stück oder gestaffelt nehmen möchten.

Eigenanteile in der Pflege
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab dem 1. Januar 2024 stärker entlastet. Die Pflegekasse übernimmt nun höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person bereits in Pflegeheimen lebt.
Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 2, die seit mindestens 6 Monaten in einem Pflegeheim leben, beträgt der Zuschuss 100 EUR pro Monat.
Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 3 = 150 EUR pro Monat, für Pflegebedürftige im Pflegegrad 4 = 200 EUR pro Monat. Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 beträgt der Zuschuss 250 EUR pro Monat.
Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage pro Jahr
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung pro Tag. Somit ergab sich für 2023 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von etwa 114,78 EUR pro Tag.

Mehr Auskunftsansprüche für Pflegebedürftige
Mit dem neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz werden die Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen erweitert.
Pflegebedürftige haben nunmehr einen Anspruch auf folgende Informationen von ihrer Pflegekasse:
• Über die Art, Umfang und Kosten der erbrachten Pflegeleistungen
• Über die Qualifikation der Pflegekräfte und die Personalbesetzung des Pflegeheims
• Über die Beschwerdemöglichkeiten

Das E-Rezept wird verpflichtend
Das E-Rezept wird ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Dies ist Teil des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Das vom Arzt digital ausgestellte E-Rezept kann auf folgende Weise eingelöst werden:
• Per App: Die App "E-Rezept" ist kostenlos im App Store und im Google Play Store erhältlich. Mit der App können Patienten ihr E-Rezept einsehen, herunterladen und an eine Apotheke senden.
• Per E-Mail: Patienten können ihr E-Rezept auch per E-Mail an eine Apotheke senden.
• Per Ausdruck: Patienten können ihr E-Rezept auch ausdrucken und in einer Apotheke einlösen.

Gesundheits-ID für Versicherte
Die Gesundheits-ID ist eine digitale Identität für Versicherte. Sie soll es Versicherten ab 1. Januar 2024 ermöglichen, sich sicher in der Telematikinfrastruktur (TI) zu authentifizieren und verschiedene Gesundheitsanwendungen zu nutzen, wie z. B. die elektronische Patientenakte (ePA) oder das E-Rezept.
Die Gesundheits-ID wird von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt und ist für Versicherte freiwillig. Um sich für eine Gesundheits-ID zu registrieren, müssen Versicherte sich persönlich bei ihrer Krankenkasse legitimieren.
Die Gesundheits-ID besteht aus einem eindeutigen Identifikationsmerkmal (ID-Nummer), einem Passwort und einem Einmalpasswort (OTP). Das Einmalpasswort wird für die Authentifizierung in der TI verwendet.
Die Gesundheits-ID soll dann den Zugriff auf die ePA – eine digitale Akte, in der alle relevanten Gesundheitsdaten eines Versicherten gespeichert sind – ermöglichen. Mit der Gesundheits-ID können Versicherte ihre ePA einsehen und bearbeiten.
Mit der Gesundheits-ID können Versicherte ihr E-Rezept in einer Apotheke einlösen. Die gewünschten Ziele zur Einführung der Digitalisierung werden nur sehr langsam erreicht. Die technischen und organisatorischen Pannen und der höhere Zeitaufwand überlagern momentan schnelle Erfolgsaussichten.

Bezahlung beim Pflegestudium
Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege ab Januar für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.

Schnellere Anerkennung ausländischer Pflegekräfte
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurden die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte vereinfacht und beschleunigt. So müssen ausländische Pflegekräfte nun nicht mehr alle Prüfungen und Module der deutschen Ausbildung wiederholen, sondern können ihre ausländische Ausbildung anerkennen lassen, wenn sie den Nachweis über eine vergleichbare Ausbildung erbringen.
Um die Anerkennung zu erleichtern, hat das Bundesverwaltungsamt eine neue Online-Anwendung namens „Anerkennungs-Finder“ entwickelt. Mit dem „Anerkennungs-Finder“ können ausländische Pflegekräfte schnell und einfach prüfen, ob ihre ausländische Ausbildung in Deutschland anerkannt wird.

Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln
Der erleichterte Austausch von Kinderarzneimitteln (Teil des Pflegestudiumstärkungsgesetzes) soll die Versorgung von Kindern mit Arzneimitteln bei Lieferengpässen verbessern.
Durch den erleichterten Austausch können Apotheken bei Lieferengpässen von Kinderarzneimitteln ohne Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in einer anderen Darreichungsform oder ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in gleicher Darreichungsform ausgeben.
Die Regelung gilt für alle Kinderarzneimittel, die in der Anlage 1 der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Die Anlage 1 enthält rund 350 Arzneimittel, die häufig bei Kindern eingesetzt werden.

Quelle: ARD/TS, BD,pflege.de
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem Schreiben vom 10. Oktober 2023 zu vorangegangenen Urteilen des Bundesfinanzhof (V R 25/16 und XI R 23/19) geäußert und mit Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass klargestellt, wann eine Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen, die außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, erfolgen kann.
Damit eine Laborleistung von der Umsatzsteuer befreit ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Sie muss im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.
• Sie muss von einem Unternehmer erbracht werden, der die Laborleistung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erbringt.
• Sie muss im Inland erbracht werden.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Laborleistung von der Umsatzsteuer befreit.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen ist ein wichtiger Beitrag zur Senkung der Kosten für die Gesundheitsversorgung. Sie trägt dazu bei, dass die Kosten für die Behandlung von Krankheiten und Verletzungen für die Patienten und die Krankenkassen niedriger sind.
Quelle: BMF/BD
Honorar und Umsatz
Anders als bei den Hausärzten soll es bei den Fachärzten durch die Reformpläne keine sogenannte Entbudgetierung bei den Honoraren geben.
Lauterbach will bei den Fachärzten durch einen fast vollständigen Verzicht auf sogenannte Arzneimittelregresse Entlastung schaffen. Demnach haften Ärzte bisher mit ihrem eigenen Einkommen dafür, wenn sie zu viele oder zu teure Medikamente verschrieben haben. Die Reform wird Lauterbach zufolge dazu führen, dass 80 % der bisherigen Regressfälle entfallen.
Gesundheitspolitik und Recht
In einem Urteil vom 18. August 2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Bezugsgröße für die Gewerbesteuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation die Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsfälle ist. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Einrichtung neben – dem Bereich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnenden – Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) auch steuerlich nicht begünstigte allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringt.
Die Klägerin ist eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation. Sie erbringt neben Leistungen der EAP auch allgemeine physiotherapeutische Leistungen.
Die Klägerin beantragte die Gewerbesteuerbefreiung für die EAP-Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Befreiung ab, da die Klägerin nicht die erforderliche Anzahl von EAP-Leistungen erbringe.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Es stellte fest, dass die Bezugsgröße für die Gewerbesteuerbefreiung die Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsfälle ist. Dies folge aus dem Wortlaut des § 33 Absatz 1 Nummer 1b Gewerbesteuergesetz (GewStG). Danach sind Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie "im überwiegenden Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen".
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist wichtig für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation, die neben EAP-Leistungen auch allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringen. Die Entscheidung bedeutet, dass diese Einrichtungen auch für die allgemeinen physiotherapeutischen Leistungen die Gewerbesteuerbefreiung beanspruchen können, wenn sie im überwiegenden Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen.
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben werden.
Quelle: FG Düsseldorf
Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).
Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte.
Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.
Demgegenüber hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen.
Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss.
Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist.
Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.
Praxisführung
Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 EUR je Zeitstunde. In einem weiteren Schritt wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 EUR je Zeitstunde erhöht.
Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 gelten folgende Geringfügigkeitsgrenzen:
Für den Minijob beträgt die neue Grenze 538 EUR (bisher 520 EUR).
Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 EUR (bisher zwischen 520,01 und 2.000 EUR).
Die Mindestlöhne für alle Beschäftigten in der Pflege
Der Pflegemindestlohn ist nach Qualifikationsstufe gestaffelt und gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Der Pflegemindestlohn steigt in mehreren Schritten bis zum Jahr 2025. Ab dem 1. Mai 2024 beträgt er 15,50 EUR brutto je Stunde für Pflegehilfskräfte, 17,35 EUR für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 20,50 EUR für Pflegefachkräfte.
Finanzen
Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. So auch bei der Vergütung ärztlicher Leistungen.
Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen
Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen – sogenannte „Hybrid-DRG“ – soll laut BMG Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden – zusichern. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Betriebliche Altersversorgung
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Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Bürokratieabbau
Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Webseite: keine Sofortabschreibung der Aufwendungen
Inflationsausgleichsprämie: Steuerbefreiung soll nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen gelten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Homeoffice: Umzugskosten als Werbungskosten
Steigende Kosten für die Pflegeversicherung
Für Bauherren und Vermieter
Eigenbedarfskündigung bei Senioren
PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
Für Sparer und Kapitalanleger
Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
Lesezeichen
Gastronomie 2024: Kein ermäßigter Steuersatz
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Verlustrücktrag: Folgen für Einkünfte im Entstehungsjahr
Corona – Erneute Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung (BMWK)
BFH: Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit
Auf das Krankengeld entfallende Beiträge der Rentenversicherung
Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad
Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind
Bauherren und Vermieter
Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
Für Sparer und Kapitalanleger
Mithaftung für einen Kredit kann sittenwidrig sein
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
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Für Unternehmer
Gesetz zum Hinweisgeberschutz
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Spielen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
Für Heilberufe
Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
§ 33 EstG – agB bei Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung)
Für Sparer und Kapitalanleger
Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
Lesezeichen
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Gesetzesänderungen und neue Regelungen zum 1. Juli 2023
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine August 2023
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Für Unternehmer
Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
Für Bauherren und Vermieter
Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Für Heilberufe
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
Lesezeichen
Anzeige über die Erwerbstätigkeit von Photovoltaikanlagenbetreibern
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Sponsoring
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Für Heilberufe
Notvertretungsrecht für Ehepartner
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustrisiko bei ETFs verringern
Lesezeichen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine Juni 2023
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Für Unternehmer
Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen
Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen
Betriebsausgabenpauschale
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
Für Bauherren und Vermieter
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
Für Heilberufe
Pauschale für Telematik­infrastruktur soll ab Juli bei den Ärzten ankommen
Für Sparer und Kapitalanleger
Verwahrentgelt für Girokonto
Lesezeichen
Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit und Steuern - Archiv
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Steuern und Recht
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Arbeitgeberzuschüsse zu ärztlichen Versorgungswerken
"Essen auf Rädern" – keine „außergewöhnlichen Belastungen“
Honorar und Umsatz
Knapp vier Prozent mehr für die ambulante Versorgung in 2024
Gesundheitspolitik und Recht
Eckpunkte der Krankenhausreform
Die Pflegereform 2023 – was ändert sich
Hilfspflicht der Krankenkassen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Praxisführung
Einführung des e-Rezepts ab 1. Januar 2024
Was kann KI in der Arztpraxis und in der Zahnarztpraxis leisten
Finanzen
Daten-Diebstähle zum Schutz Ihrer Finanz- und Patientendaten verhindern
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Steuern und Recht
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe
Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung
Honorar und Umsatz
Gebühren in der Unfallversicherung steigen ab Juli um 5 %
Gesundheitspolitik und Recht
Lebendnierenspende kann chronischen Erschöpfungszustand zur Folge haben
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – Wer muss welche Beiträge zahlen?
Praxisführung
Künstliche Intelligenz (KI) in der Arztpraxis
Finanzen
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig
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Steuern und Recht
Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
Umsatzsteuer bei Apotheken und Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters
Erblindung nach Frühgeburt - Zum Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Ablauf der Frist für die Grundsteuererklärung - Wie geht es jetzt weiter?
Honorar und Umsatz
Bundestag beschließt feste Preise für pädiatrische Untersuchungen und Behandlungen
Gesundheitspolitik und Recht
Neues Betreuungsrecht seit 1. Januar 2023
Reformkonzept für Notfallversorgung
Praxisführung
Dokumentation der Arbeitszeit in der Arztpraxis
Finanzen
Gemeinschaftskonto
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Steuern und Recht
Was sich in 2023 ändert – Inflationsausgleich ganz im Fokus
Inflationsausgleichsprämie bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
Kann die IAP als Weihnachts- oder Urlaubsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
Honorar und Umsatz
Zuschläge für die Terminvermittlung
Gesundheitspolitik und Recht
Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung - Empfehlungen der Regierungskommission
Notfallversorgung soll neu organisiert werden
Praxisführung
Energiesparen in der Arztpraxis leicht gemacht
Finanzen
Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken