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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

August 2024
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Für Unternehmer
Durch das Wachstumschancengesetz werden, ab Besteuerungszeitraum 2024, alle Kleinunternehmer von der Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen befreit.
Kleinunternehmer ist, wer die Umsatzgrenze von 22.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird.

Das folgende Beispiel verdeutlicht das Vorliegen einer Kleinunternehmerschaft:

Max Mustermann ist Unternehmer mit Sitz in Köln. Er erzielt 2023 einen Umsatz in Höhe von 20.000 EUR. Für 2024 rechnet er mit einem Umsatz in Höhe von 40.000 EUR. Die Voraussetzungen der Kleinunternehmerschaft sind im gesamten Jahr 2024 erfüllt!

Die folgenden Ausnahmen sind jedoch zu beachten:

Werden ausschließlich innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt, besteht für Kleinunternehmer weiterhin eine Abgabepflicht. Auch muss jeder Unternehmer, der vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert wird, dieser Aufforderung nachkommen.
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat der Steuergesetzgeber die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze ab dem 31. Dezember 2023 von 600.000 EUR auf 800.000 EUR und die Gewinngrenze von 60.000 EUR auf 80.000 EUR erhöht.
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die künftig einen Umsatz von mehr als 800.000 EUR im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 80.000 EUR im Jahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen. Doch auf welche Kalenderjahre kommt es für die Überschreitung der neuen Grenzen genau an?
Übersteigen im Kalenderjahr 2023 die Umsätze nicht die Grenze von 800.000 EUR, kommt eine Verpflichtung zur Bilanzierung nicht in Betracht, auch wenn in 2023 oder einem der Vorjahre die maßgeblichen Jahresumsätze mehr als 600.000 EUR betragen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21) klar, dass ein Parkhaus in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist.
Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 an seinen Sohn unbefristet verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist.
Zwar wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke".
Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Der vom Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls an den Kläger als Erben verpachtete Betrieb war aber bereits vor seiner Verpachtung Verwaltungsvermögen und damit nicht begünstigtes Betriebsvermögen. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks würden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen.
Anders verhält es sich bei der Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat.
Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.
Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie z. B. im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe – wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen – als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.
Quelle: PM BFH
Das Bundesfinanzministerium hat am 10. Juli 2024 den Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Er ergänzt den Entwurf des ersten Jahressteuergesetzes 2024. Nach Ansicht der Bundesregierung können mit den im ersten Entwurf enthaltenen Maßnahmen "die vielfältigen Herausforderungen" noch nicht bewältigt werden.

Der Referentenentwurf enthält unter anderem folgende Änderungen:

- Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138 l, m und n AO-E), der erstmalige Anwendungszeitpunkt der Anzeigepflicht soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten (voraussichtlich 31. Dezember 2028)
- Überführung der Steuerklassen 3 und 5 in das Faktorverfahren zum 1. Januar 2030
- Anhebung des in den Einkommensteuertarifen integrierten Grundfreibetrags um 300 EUR auf 12.084 EUR im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 EUR auf 12.336 EUR
- Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab Veranlagungsjahr 2025
- Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2025 um 5 EUR auf 255 EUR pro Kind im Monat

Hier der Entwurf des BMF: https://www.tinyurl.com/39upmmn7
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Wurde die Energiepreispauschale im Jahr 2022 nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, so kann sich der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale nur durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 vom Finanzamt erstatten lassen. Eine nachträgliche Auszahlung durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich.
Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. Das hat der BFH mit Beschluss vom 29. Februar 2024 entschieden (VI S 24/23).
Ein zivilrechtlich unwirksames Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich anerkannt werden. Liegen diese Voraussetzungen eindeutig vor, ist die Finanzverwaltung in der Regel bereit, den Erwerb nach wirtschaftlichen Kriterien und nicht zivilrechtlich zuzurechnen. Dies kann deutliche finanzielle Auswirkungen (insbesondere auf die Anwendung der persönlichen Freibeträge und die Frage nach Schuldnerschaft der Erbschaftsteuer) haben. In der Praxis sind solche Fälle gar nicht so selten.
Testamente müssen entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Aber es gibt auch noch andere Gründe, weshalb letztwillige Verfügungen von Todes wegen unwirksam sind, etwa, wenn die Erblasserin oder der Erblasser beim Verfassen des Testaments nicht mehr testierfähig war. In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Fälle, in denen die Beteiligten die angeordneten Verfügungen trotz Unwirksamkeit erfüllen wollen.

Unter den folgenden zwei Voraussetzungen ist eine unwirksame Verfügung von Todes wegen erbschaftsteuerlich anzuerkennen:

• die unwirksame Regelung entspricht dem Willen der verstorbenen Person und
• die unwirksame Regelung wird entsprechend dem Willen der verstorbenen Person ausgeführt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2024 beträgt 4.260 EUR für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR.

Das bedeutet:
• Alleinerziehende mit einem Kind: 4.260 EUR Entlastungsbetrag
• Alleinerziehende mit zwei Kindern: 4.260 EUR + 240 EUR = 4.500 EUR Entlastungsbetrag
• Alleinerziehende mit drei Kindern: 4.260 EUR + (2 x 240 EUR) = 5.040 EUR Entlastungsbetrag

Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Ferner muss das Kind bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Haben die Eltern keine Bestimmung getroffen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende grundsätzlich dem Elternteil gewährt, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Für Bauherren und Vermieter
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 EUR heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedingte Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so die Koblenzer Richter. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 25. Juni 2024, 5 K 172/24.KO)
Für Heilberufe
Bereitschaftsdienste bei Ärzten, Krankenschwestern, Feuerwehrleuten oder auch der Polizei sind keine Seltenheit. Oft werden bei dem betroffenen Personenkreis außerhalb der regulären Arbeitszeit zusätzlich Bereitschaftsdienste geleistet, welche gesondert vergütet werden.
Besonders die Steuerfreiheit der ausgezahlten Zuschläge, steigert die Attraktivität dieses Arbeitsmodells. Die Steuerfreiheit der ausgezahlten Zuschläge bemisst sich nach dem Lohn, der für die reguläre Dienstzeit gezahlt wird. Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Steuerfreiheit ist damit die tatsächliche Höhe des gezahlten Bereitschaftsdienstentgeltes.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), entgegen einer vorherigen Senatsentscheidung aus dem Jahr 2002, mit Urteil vom 11. April 2024 entschieden.
Für Sparer und Kapitalanleger
An der Besteuerung an sich ändert sich praktisch nichts, denn auch jetzt schon mussten Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften dem Finanzamt gemeldet und versteuert werden. Bisher waren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aber selbst dafür verantwortlich, das im Rahmen ihrer Steuererklärung zu tun. Spätestens ab 2025 sind die Banken in der Pflicht, Fremdwährungsgewinne zu melden und die fällige Steuer automatisch abzuführen.
Für manche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die dem Fiskus gegenüber in der Vergangenheit nicht ganz ehrlich waren, kann das zum Problem werden. Denn erklärt die Bank für das Jahr 2024 Fremdwährungsgewinne, liegt die Vermutung nahe, dass es ähnliche Geschäfte bereits in den Vorjahren gab und das Finanzamt kann für die vergangenen zehn Jahre eine Überprüfung anordnen.
Lesezeichen
Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 EUR auf 50 EUR zum 1. Januar 2024: https://www.tinyurl.com/4hts77te
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 – VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3bbmetbx
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
12.08.2024 (15.08.2024*)
Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.08.2024 (19.08.2024*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.08.2024 (Beitragsnachweis)
28.08.2024 (Beitragszahlung)*

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

3. Quartal 2024
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Steuern und Recht
Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bietet Ärzten zahlreiche steuerliche Vorteile, wie die Befreiung von der Gewerbesteuer und die Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung. Die Betriebskosten können durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen gesenkt und steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Vorteile ist jedoch die Einhaltung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen:

Gewerbesteuerbefreiung:
Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) sind von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden. Das setzt voraus, dass alle Mitglieder der BAG Ärzte sind und die ärztliche Tätigkeit persönlich und eigenverantwortlich ausgeübt wird.

Umsatzsteuerbefreiung:
Medizinische Leistungen, die von Ärzten erbracht werden, sind in der Regel umsatzsteuerbefreit. Dies gilt auch für Leistungen, die innerhalb einer BAG erbracht werden.

Erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten:
Investitionen in gemeinschaftlich genutzte Praxisräume und -ausstattung können steuerlich abgeschrieben werden. Die Kostenverteilung auf die einzelnen Mitglieder der BAG kann steuerlich vorteilhaft gestaltet werden.

Gewinnverteilung:
Die Gewinne der BAG können flexibel unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Dies kann steuerliche Vorteile bringen, insbesondere wenn die Mitglieder unterschiedliche persönliche Steuersätze haben.

Freiberufliche Tätigkeit:
Die BAG muss sicherstellen, dass die Tätigkeit aller Mitglieder als freiberuflich eingestuft wird. Dies bedeutet, dass jeder Arzt eigenverantwortlich und persönlich tätig sein muss.

Gesellschaftsvertrag:
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist erforderlich, der die Rechtsform, die Gewinnverteilung, die Entscheidungsprozesse und die Haftung der Mitglieder regelt.

Haftung und Versicherung:
Die Haftungsfragen müssen klar geregelt sein. In der Regel haften die Mitglieder einer BAG gesamtschuldnerisch. Es ist wichtig, entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
Quelle: HMW
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem Verfahren V R 28/21 zwei wesentliche Entscheidungen getroffen, die die steuerliche Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben in Krankenhäusern betreffen. Diese Sachverhalte lassen sich wie folgt einfach erläutern:

1. Gewinne aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte

Sachverhalt: Ein Krankenhaus stellt Personal und Sachmittel (z. B. Räume, medizinische Geräte) den Krankenhausärzten zur Verfügung, damit diese ambulante Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen durchführen können. Es stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Gewinne dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb des Krankenhauses zugeordnet werden können.

BFH-Entscheidung: Der BFH entschied, dass die Gewinne aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung ambulanter Behandlungen dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen sind. Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst Tätigkeiten, die der unmittelbaren Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dienen, in diesem Fall die medizinische Versorgung.

Erläuterung:
Zweckbetrieb: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Gewinne aus solchen Betrieben sind steuerlich begünstigt.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Tätigkeiten, die nicht direkt dem gemeinnützigen Zweck dienen, gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.
Der BFH entschied, dass die Überlassung von Personal und Sachmitteln an Krankenhausärzte für ambulante Behandlungen im Rahmen genehmigter Chefarztambulanzen als Teil des Zweckbetriebs angesehen werden kann, da sie der medizinischen Versorgung dient, die zum gemeinnützigen Zweck des Krankenhauses gehört.

2. Zuordnung von Betriebsausgaben bei gemischten Leistungen

Das Krankenhaus betreibt sowohl einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch einen Zweckbetrieb.
Mitarbeiter des Zweckbetriebs erhalten Leistungen (z. B. Mittagessen) des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu einem verbilligten Preis. Es stellt sich die Frage, ob die Betriebsausgaben für diese verbilligten Leistungen teilweise dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können.

BFH-Entscheidung: Der BFH entschied, dass die Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs teilweise dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können, wenn Mitarbeiter des Zweckbetriebs Leistungen zu einem verbilligten Preis erhalten. Die Zuordnung erfolgt anteilig entsprechend der Nutzung durch den Zweckbetrieb.

Erläuterung:
Betriebsausgaben: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen und steuerlich abziehbar sind.
Gemischte Nutzung: Wenn Ressourcen sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch für den Zweckbetrieb genutzt werden, müssen die Ausgaben anteilig zugeordnet werden.
Der BFH entschied, dass es gerechtfertigt ist, einen Teil der Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. Kosten für die verbilligten Mittagessen) dem Zweckbetrieb zuzuordnen, weil diese Ausgaben auch dem Zweckbetrieb zugutekommen.
Quelle: HMW
Aktuelle Steuertermine
August 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 12.08.2024 (15.08.2024)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.08.2024 (19.08.2024)*

September 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2024 (13.09.2024)*

Oktober 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.10.2024 (14.10.2024)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Am 19. Juni 2024 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Reform der ambulanten medizinischen Versorgung vorgestellt. Die Bundesregierung will mit einer Reform der ambulanten medizinischen Versorgung das Angebot für die Patienten verbessern und Ärzte entlasten. Das sogenannte Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) (20/11853) sieht unter anderem eine Entbudgetierung für Hausärzte vor. Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden und honorarmindernden Vorgaben ausgenommen, wie es in der Vorlage heißt.
Neu eingeführt wird eine Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patienten, die künftig nicht mehr jedes Quartal einbestellt werden müssen. Mit einer Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung eines hausärztlichen Versorgungsauftrags sollen z. B. viele Haus- oder Heimbesuche besonders honoriert werden.
Über die Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen sollen Mediziner von Bürokratie entlastet und von Arzneimittelregressen verschont werden.
Die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) soll erleichtert werden. Dazu können für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH die Sicherheitsleistungen in der Höhe begrenzt werden.
Ferner soll die ambulante Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbessert und vereinfacht werden. So werden die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung durch eine separate Bedarfsplanung berücksichtigt. Außerdem werden zusätzliche psychotherapeutische und psychiatrische Versorgungsaufträge für vulnerable Patientengruppen geschaffen.
Schwer kranke oder behinderte Patienten sollen einen besseren Zugang zu notwendigen Hilfsmitteln bekommen. Bewilligungsverfahren sollen beschleunigt werden.
Weitere Regelungen betreffen die Mitbestimmung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Im G-BA soll den Organisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrecht bei Richtlinien und Beschlüssen über die Qualitätssicherung und weitere Aufgabenbereiche zugestanden werden.
Quelle: hib 430/2024
Gesundheitspolitik und Recht
Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat eine Reform der ambulanten Versorgung initiiert, um die Vor-Ort-Versorgung für Patientinnen und Patienten, insbesondere in Hausarztpraxen, zu stärken. Hier sind die wesentlichen Eckpunkte der Reform:

1. Stärkung der Hausarztpraxen

Finanzielle Anreize: Erhöhung der Vergütung für Hausärzte, um die wirtschaftliche Basis der Hausarztpraxen zu verbessern.
Förderung von Niederlassungen: Finanzielle Unterstützung für Ärzte, die sich in unterversorgten Gebieten niederlassen, um die medizinische Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu gewährleisten.

2. Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Bürokratieabbau: Maßnahmen zur Reduzierung der bürokratischen Belastung für Hausärzte, um mehr Zeit für die Patientenversorgung zu schaffen.
Attraktivere Arbeitsmodelle: Förderung flexibler Arbeitsmodelle und Teilzeitmöglichkeiten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

3. Ausbau der medizinischen Versorgung
Mehr Medizinstudienplätze: Erhöhung der Anzahl der Studienplätze für Medizin, um langfristig den Bedarf an Hausärzten zu decken.
Förderung der Allgemeinmedizin: Attraktivitätssteigerung des Fachs Allgemeinmedizin im Medizinstudium durch gezielte Förderprogramme und bessere Ausbildungsbedingungen.

4. Digitalisierung und Vernetzung
Telemedizin: Ausbau telemedizinischer Angebote, um den Zugang zur medizinischen Versorgung zu erleichtern und Wegezeiten zu reduzieren.
Elektronische Patientenakte (ePA): Förderung der Nutzung der elektronischen Patientenakte, um die Vernetzung und den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Leistungserbringern zu verbessern.

5. Förderung der interprofessionellen Zusammenarbeit
Team-basierte Versorgung: Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Hausärzten, Fachärzten, Pflegekräften und anderen Gesundheitsberufen, um eine ganzheitliche Patientenversorgung zu gewährleisten.
Gemeinschaftspraxen und MVZs: Förderung von Gemeinschaftspraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZs), um Synergien zu nutzen und die Versorgungsqualität zu verbessern.

6. Patientenzentrierte Versorgung
Patientenorientierung: Maßnahmen zur Verbesserung der Patientenorientierung und -zufriedenheit, beispielsweise durch längere Sprechzeiten und kürzere Wartezeiten.
Gesundheitsprävention: Stärkere Fokussierung auf Präventionsmaßnahmen und Gesundheitsförderung in der hausärztlichen Versorgung.

7. Finanzielle Stabilität
Nachhaltige Finanzierung: Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung der ambulanten Versorgung, um langfristig stabile Rahmenbedingungen für Hausärzte zu schaffen.
Vergütungsanpassungen: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Vergütungssätze, um die wirtschaftliche Situation der Hausarztpraxen kontinuierlich zu verbessern.

Diese Reform soll die ambulante Versorgung in Deutschland zukunftssicher machen, indem sie die Hausarztpraxen stärkt, die Attraktivität des Arztberufs erhöht, die interprofessionelle Zusammenarbeit fördert und die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreibt. Die geplante Reform stößt bisher bei Krankenkassen und Verbänden auf wenig Gegenliebe.
Der Entwurf gilt bei Verbänden und Krankenkassen als unzureichend. Innovative Ansätze als wichtige Bausteine, um unser Gesundheitssystem zukunftsfähig und niedrigschwellig auszurichten, fehlen und trotz guter Ansätze wie der Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung bleiben Reformen hinter ihren Möglichkeiten zurück.
Quelle: HMW
Praxisführung
Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-307/22.
Sachverhalt:
Ein Patient verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, ruft er die deutschen Gerichte an.
Unter diesen Umständen hat der deutsche Bundesgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechts-streits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ab.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.
Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Quellen: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-307/22 und HMW
Finanzen
Der letzte Wille einer Person ist auch dann zu beachten, wenn er auf einer ungewöhnlichen Unterlage wie dem Bestellzettel einer Brauerei zum Ausdruck gebracht wurde. Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein Fall des 3. Zivilsenates. Verstorben war ein Gastwirt aus Landkreis Ammerland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier "X" genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich "X bekommt alles".
Der auf das Erbrecht spezialisierte Senat des Oberlandesgerichts entschied, dass der handschriftliche Text auf dem Zettel ein wirksames Testament sei (OLG Oldenburg, Az. 3 W 96/23 - veröffentlicht).
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Komfortsignatur beim E-Rezept
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorabpauschale auf Investmentfonds
Lesezeichen
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Umsatzsteuer: Änderungen zum neuen Jahr
Erstattungszinsen auf geänderte Umsatzsteuerbescheide
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf anfallenden Steuern in einem späteren Veranlagungszeitraum
Geldgeschenke und Freibeträge
Für Bauherren und Vermieter
Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit
Für Heilberufe
Förderung der ärztlichen Weiterbildung
Für Sparer und Kapitalanleger
Überhöhte zinsunabhängige Kreditkosten
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2024
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsmissbrauch
Elektronische Rechnung wird Pflicht
Überlassung von Parkplätzen an Mitarbeiter
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung
Für Bauherren und Vermieter
Bemessung der Nutzungsentschädigung
Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
Für Heilberufe
„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Keine Kosten für erste Kopie der Patientenakte
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzcheck zum Jahresende
Lesezeichen
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2024 auf 69.300 EUR
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen
Mehrwertsteuer auf Gas soll steigen
Inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für KMU
Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung
Reisekosten bei Weiterbildung
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe bei der Schenkungsteuer
Für Bauherren und Vermieter
Aufklärungspflichten bei Immobiliengeschäften
Für Heilberufe
Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Klausel über Verwahrentgelte wirksam
Lesezeichen
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Betriebliche Altersversorgung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Bürokratieabbau
Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Webseite: keine Sofortabschreibung der Aufwendungen
Inflationsausgleichsprämie: Steuerbefreiung soll nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen gelten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Homeoffice: Umzugskosten als Werbungskosten
Steigende Kosten für die Pflegeversicherung
Für Bauherren und Vermieter
Eigenbedarfskündigung bei Senioren
PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
Für Sparer und Kapitalanleger
Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
Lesezeichen
Gastronomie 2024: Kein ermäßigter Steuersatz
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Verlustrücktrag: Folgen für Einkünfte im Entstehungsjahr
Corona – Erneute Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung (BMWK)
BFH: Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit
Auf das Krankengeld entfallende Beiträge der Rentenversicherung
Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad
Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind
Bauherren und Vermieter
Objektverbrauch bei Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler
Für Heilberufe
Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
Für Sparer und Kapitalanleger
Mithaftung für einen Kredit kann sittenwidrig sein
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
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Für Unternehmer
Gesetz zum Hinweisgeberschutz
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Spielen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
Für Heilberufe
Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
§ 33 EstG – agB bei Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung)
Für Sparer und Kapitalanleger
Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
Lesezeichen
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Gesetzesänderungen und neue Regelungen zum 1. Juli 2023
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine August 2023
Gesundheit und Steuern - Archiv
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Steuern und Recht
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Erholungsbeihilfe - steuerfreier Zuschuss für Ihre Mitarbeiter
Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen
Gesundheitspolitik und Recht
Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern
Behandelnder Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Praxisführung
Welche Änderungen ergeben sich durch das Cannabisgesetz für Arztpraxen
Mindestlohn in der Altenpflege
Finanzen
EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen
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Steuern und Recht
Was sich bei Gesundheit und Pflege in 2024 ändert
Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen
Honorar und Umsatz
Virchowbund kritisiert Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers
Gesundheitspolitik und Recht
Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation
„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Praxisführung
Mindestlohnerhöhung 2024 und die Auswirkungen auf Minijob und Midijob
Finanzen
Das ändert sich 2024 – Vergütung ärztlicher Leistungen
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Steuern und Recht
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Arbeitgeberzuschüsse zu ärztlichen Versorgungswerken
"Essen auf Rädern" – keine „außergewöhnlichen Belastungen“
Honorar und Umsatz
Knapp vier Prozent mehr für die ambulante Versorgung in 2024
Gesundheitspolitik und Recht
Eckpunkte der Krankenhausreform
Die Pflegereform 2023 – was ändert sich
Hilfspflicht der Krankenkassen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Praxisführung
Einführung des e-Rezepts ab 1. Januar 2024
Was kann KI in der Arztpraxis und in der Zahnarztpraxis leisten
Finanzen
Daten-Diebstähle zum Schutz Ihrer Finanz- und Patientendaten verhindern
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Steuern und Recht
Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe
Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung
Honorar und Umsatz
Gebühren in der Unfallversicherung steigen ab Juli um 5 %
Gesundheitspolitik und Recht
Lebendnierenspende kann chronischen Erschöpfungszustand zur Folge haben
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – Wer muss welche Beiträge zahlen?
Praxisführung
Künstliche Intelligenz (KI) in der Arztpraxis
Finanzen
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig