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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
September 2023
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Für Unternehmer
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen. Vielmehr müssen die Betriebsveranstaltungen durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers bedingt sein.
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
Bei einem Betrag bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ist nach wie vor von einer üblichen Zuwendung auszugehen.
Das gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr (die dritte und jede weitere Veranstaltung ist unüblich). Bei unüblichen Zuwendungen entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt.
Außerdem lässt sich die Leistung nicht aufteilen. Die Zuwendungen (Betriebsveranstaltung) sind entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar.
Zuwendungen des Arbeitgebers werden gemäß Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE als Aufmerksamkeiten eingestuft, wenn sie üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie beispielsweise gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. zum Geburtstag oder Jubiläum.
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
Bei einem Betrag bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ist nach wie vor von einer üblichen Zuwendung auszugehen.
Das gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr (die dritte und jede weitere Veranstaltung ist unüblich). Bei unüblichen Zuwendungen entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt.
Außerdem lässt sich die Leistung nicht aufteilen. Die Zuwendungen (Betriebsveranstaltung) sind entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar.
Zuwendungen des Arbeitgebers werden gemäß Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE als Aufmerksamkeiten eingestuft, wenn sie üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie beispielsweise gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. zum Geburtstag oder Jubiläum.
Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Absatz 1 EstG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr ist nach Durchführung des Verlustrücktrages um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen.
Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens, so der BFH in seinem Urteil vom 3. Mai 2023, IX R 6/21.
Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens, so der BFH in seinem Urteil vom 3. Mai 2023, IX R 6/21.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) teilt mit, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen vom 31. August 2023 auf den 31. Oktober 2023 verlängert wurde. Die Fristen gelten für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III und der November-/ Dezemberhilfe sowie für die Überbrückungshilfe III Plus / IV.
Insbesondere findet die Fristverlängerung keine Anwendung für die Endabrechnung der Neustarthilfen.
Insbesondere findet die Fristverlängerung keine Anwendung für die Endabrechnung der Neustarthilfen.
Mit Urteil vom 12. Juli 2023 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Themen Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten, Zurechnung der Verzehrvorrichtungen des Biergartens, Ausgabe von Mehrweg-Geschirr und -Besteck und Schätzung der Umsätze, die Speisen zum Mitnehmen betreffen.
Der Bundesfinanzhof hatte die Revision des Inhabers eines Grillstands in einem Biergarten zur Frage von dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistungen abgelehnt.
Mit der Frage, ob vor Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in einem Biergarten Umsätze zum Regelsteuersatz ausgeführt werden, hatte sich der BFH bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbringt, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.
Ebenso erbringt der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht. Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist, wofür es ausreicht, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird.
Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen ein Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens oder Food-Courts ausreicht, so dass sich die Frage der Zurechnung von Leistungen Dritter nicht stellt.
Schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
Quelle: BFH
Der Bundesfinanzhof hatte die Revision des Inhabers eines Grillstands in einem Biergarten zur Frage von dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistungen abgelehnt.
Mit der Frage, ob vor Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in einem Biergarten Umsätze zum Regelsteuersatz ausgeführt werden, hatte sich der BFH bereits mehrfach befasst und entschieden, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbringt, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.
Ebenso erbringt der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht. Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist, wofür es ausreicht, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird.
Daraus ergibt sich, dass in solchen Fällen ein Vertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens oder Food-Courts ausreicht, so dass sich die Frage der Zurechnung von Leistungen Dritter nicht stellt.
Schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
Quelle: BFH
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, bei der Einkommensteuer nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Eine Berücksichtigung der Rentenbeträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs oder des Progressionsvorbehalts ist ausgeschlossen.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn und Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen klagte die Frau und verlangte den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden, trete eine Doppelbesteuerung ein.
Das Finanzgericht Köln folgt der Argumentation der Klägerin nicht. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es handelt sich nicht um einen Sonderausgabenabzug. Denn die Pflichtbeiträge stehen ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.
Die Beitragszahlung löst dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzukommen. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: FG Köln
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn und Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen klagte die Frau und verlangte den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden, trete eine Doppelbesteuerung ein.
Das Finanzgericht Köln folgt der Argumentation der Klägerin nicht. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es handelt sich nicht um einen Sonderausgabenabzug. Denn die Pflichtbeiträge stehen ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.
Die Beitragszahlung löst dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzukommen. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: FG Köln
Mehraufwendungen für Verpflegung sind grundsätzlich für drei Monate mit gesetzlichen Pauschalen ansetzbar, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist.
Das Finanzgericht Münster bezog Stellung zu der Frage, wo sich bei einer Soldatin auf Zeit die erste Tätigkeitsstätte befindet.
Bei einer Soldatin auf Zeit, welche sich in der Freistellung vom aktiven militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet, ist nicht mehr der letzte militärische Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.
Aufgrund der fehlenden Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten von der Wohnung zur Bildungsstätte lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EstG berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen, da die Arbeitnehmerin nicht außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Das Finanzgericht Münster bezog Stellung zu der Frage, wo sich bei einer Soldatin auf Zeit die erste Tätigkeitsstätte befindet.
Bei einer Soldatin auf Zeit, welche sich in der Freistellung vom aktiven militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet, ist nicht mehr der letzte militärische Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.
Aufgrund der fehlenden Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten von der Wohnung zur Bildungsstätte lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EstG berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen, da die Arbeitnehmerin nicht außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Tritt der Arbeitnehmer eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Dienstreise) mit dem Fahrrad an, so kann er die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten steuerlich ansetzen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 EstG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juni 2023 entschieden, dass ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann beibehält, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt sind unerheblich.
Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, stellt dies eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres dar.
Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, stellt dies eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres dar.
Für Bauherren und Vermieter
Mit Urteil vom 24. Mai 2023, X R 22/30, hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die in § 10f Absatz 3 Satz 1 EstG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur „bei einem Objekt“ bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann.
Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
Für Heilberufe
Für die Authentifizierung unbekannter Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt hingewiesen.
Demnach hat der Bewertungsausschuss die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen. Dann soll der Zuschlag nicht mehr greifen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn ein Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis gewesen ist.
Die KBV teilte mit, dass Praxen in diesen Fällen weiterhin die Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 (10 Punkte/1,15 EUR) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Der Zuschlag sei einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2025, ob eine weitere Verlängerung der Befristung für die GOP 01444 erforderlich ist. Die GOP war 2019 zeitlich befristet in den EBM aufgenommen und seitdem bereits zweimal verlängert worden.
Quelle: aerzteblatt.de
Demnach hat der Bewertungsausschuss die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen. Dann soll der Zuschlag nicht mehr greifen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn ein Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis gewesen ist.
Die KBV teilte mit, dass Praxen in diesen Fällen weiterhin die Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 (10 Punkte/1,15 EUR) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Der Zuschlag sei einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2025, ob eine weitere Verlängerung der Befristung für die GOP 01444 erforderlich ist. Die GOP war 2019 zeitlich befristet in den EBM aufgenommen und seitdem bereits zweimal verlängert worden.
Quelle: aerzteblatt.de
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Mithaftung für einen Kredit als sittenwidrig eingestuft, weil für die Bank, die damit verbundene finanzielle Überforderung der unterzeichnenden Person klar erkennbar war.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte eine 20-jährige Bäckereiverkäuferin mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.300 EUR den Darlehensvertrag ihres Freundes über rund 90.000 EUR mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 EUR mitunterzeichnet. Die finanziellen Verhältnisse der jungen Frau waren der Bank durch eingeholte Auskünfte und Einkommensnachweise bekannt.
Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Nach zwei Jahren kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Mann die Raten nicht mehr bediente. Eine Restforderung von 50.000 EUR blieb offen. In der Zwischenzeit hatten sich die Beklagte und ihr Lebensgefährte getrennt. Die Restforderung der Bank konnte der Ex-Freund nicht abzahlen. Vor dem Landgericht Osnabrück verklagte die Bank die Frau zur Zahlung des Betrages. Hiergegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht Oldenburg.
Das OLG gab der Frau mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Az. 8 U 172/22) Recht und wies die Klage der Bank ab, weil die Frau keine echte Darlehensnehmerin sei, sondern lediglich eine Mithaftung übernommen habe.
Zwar habe sie den Darlehensvertrag eigenhändig unterzeichnet, sie habe aus Sicht der Bank jedoch erkennbar kein eigenes Interesse am Abschluss des Darlehensvertrages gehabt.
Es handele sich in diesem Fall um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Die Bank habe die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund ausgenutzt. Der Bank waren die prekären finanziellen Verhältnisse bekannt und sie habe gewusst, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Das Verhalten der Bank widersprach damit nach Auffassung des OLG dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne von § 138 BGB.
Quelle: OLG Oldenburg
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte eine 20-jährige Bäckereiverkäuferin mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.300 EUR den Darlehensvertrag ihres Freundes über rund 90.000 EUR mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 EUR mitunterzeichnet. Die finanziellen Verhältnisse der jungen Frau waren der Bank durch eingeholte Auskünfte und Einkommensnachweise bekannt.
Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Nach zwei Jahren kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Mann die Raten nicht mehr bediente. Eine Restforderung von 50.000 EUR blieb offen. In der Zwischenzeit hatten sich die Beklagte und ihr Lebensgefährte getrennt. Die Restforderung der Bank konnte der Ex-Freund nicht abzahlen. Vor dem Landgericht Osnabrück verklagte die Bank die Frau zur Zahlung des Betrages. Hiergegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht Oldenburg.
Das OLG gab der Frau mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Az. 8 U 172/22) Recht und wies die Klage der Bank ab, weil die Frau keine echte Darlehensnehmerin sei, sondern lediglich eine Mithaftung übernommen habe.
Zwar habe sie den Darlehensvertrag eigenhändig unterzeichnet, sie habe aus Sicht der Bank jedoch erkennbar kein eigenes Interesse am Abschluss des Darlehensvertrages gehabt.
Es handele sich in diesem Fall um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Die Bank habe die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund ausgenutzt. Der Bank waren die prekären finanziellen Verhältnisse bekannt und sie habe gewusst, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Das Verhalten der Bank widersprach damit nach Auffassung des OLG dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne von § 138 BGB.
Quelle: OLG Oldenburg
Lesezeichen
Das BMF hat zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung Stellung bezogen: https://www.tinyurl.com/yc4jrfpx
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer:
11.09.2023 (14.09.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.09.2023 (Beitragsnachweis)
27.09.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
11.09.2023 (14.09.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.09.2023 (Beitragsnachweis)
27.09.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
3. Quartal 2023
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Steuern und Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Februar 2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14). Dort erfolgte der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
Quelle: PM BFH VI R7/21
Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14). Dort erfolgte der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
Quelle: PM BFH VI R7/21
Ob Auto, U-Bahn, Straßenbahn, Bahn oder Bus – mit der Pendlerpauschale können angestellte Ärzte nach eigener Wahl zu ihrem Arbeitsplatz in die Praxis oder Klinik fahren und dabei für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Praxis 30 Cent in die Steuererklärung einbringen. Fernpendler, die mehr als 20 Kilometer Anfahrt haben, können ab Kilometer 21 sogar 35 Cent (für 2021) und 38 Cent (für 2022) steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das auch für Taxifahrten gelte.
Quelle: PM BFH VI R 26/20
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das auch für Taxifahrten gelte.
Quelle: PM BFH VI R 26/20
Veräußert ein geschiedener Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch seine geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
Quelle: PM BFH
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch seine geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
Quelle: PM BFH
Honorar und Umsatz
Ärztinnen und Ärzte, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind, erhalten ab Juli 5 % mehr Honorar. In den Verhandlungen über die Gebührensätze der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine lineare Honorarsteigerung über fünf Jahre ausgehandelt. In den folgenden vier Jahren sollen die Gebühren für ärztliche Leistungen entsprechend der Grundlohnsummenentwicklung angehoben werden – maximal um 5 % jährlich. Die Anpassung erfolgt immer zum 1. Juli eines Jahres.
Ausnahmen von der Gebührenerhöhung
Die höhere Vergütung gilt für alle Leistungen, die bei einem Wege- oder Arbeitsunfall nach der UV-GOÄ, dem Leistungs- und Gebührenverzeichnis der Unfallversicherung, berechnungsfähig sind. Ausgenommen sind Bereiche, die mit anderen Berufsgruppen, zum Beispiel Physiotherapeutinnen und -therapeuten, separat verhandelt werden. Auch für PCR-Tests nach den Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 der UV-GOÄ gilt die jetzt beschlossene Erhöhung nicht. Sie sollen entsprechend der Kosten, die für diese Tests anfallen, neu bewertet werden.
Überarbeitung von Leistungslegenden
Die Vertragspartner haben außerdem beschlossen, einige Leistungsbeschreibungen in der UV-GOÄ anzupassen. Dazu gehört die Nummer 35 für die Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt. Sie kann jetzt nicht nur bei einem Wechsel des Durchgangsarztes abgerechnet werden, sondern auch bei einem Arztwechsel. Dafür wurde die Leistungslegende entsprechend erweitert.
Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, einzelne Bereiche der UV-GOÄ an die Strukturen der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzupassen, um eine moderne und aktuelle Gebührenordnung im Bereich der Unfallversicherung zu erreichen.
Im Vordergrund sollen die für die gesetzliche Unfallversicherung relevanten Bereiche stehen, zum Beispiel Arthroskopie oder ambulantes Operieren.
Quelle: PM KNVO
Ausnahmen von der Gebührenerhöhung
Die höhere Vergütung gilt für alle Leistungen, die bei einem Wege- oder Arbeitsunfall nach der UV-GOÄ, dem Leistungs- und Gebührenverzeichnis der Unfallversicherung, berechnungsfähig sind. Ausgenommen sind Bereiche, die mit anderen Berufsgruppen, zum Beispiel Physiotherapeutinnen und -therapeuten, separat verhandelt werden. Auch für PCR-Tests nach den Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 der UV-GOÄ gilt die jetzt beschlossene Erhöhung nicht. Sie sollen entsprechend der Kosten, die für diese Tests anfallen, neu bewertet werden.
Überarbeitung von Leistungslegenden
Die Vertragspartner haben außerdem beschlossen, einige Leistungsbeschreibungen in der UV-GOÄ anzupassen. Dazu gehört die Nummer 35 für die Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt. Sie kann jetzt nicht nur bei einem Wechsel des Durchgangsarztes abgerechnet werden, sondern auch bei einem Arztwechsel. Dafür wurde die Leistungslegende entsprechend erweitert.
Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, einzelne Bereiche der UV-GOÄ an die Strukturen der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzupassen, um eine moderne und aktuelle Gebührenordnung im Bereich der Unfallversicherung zu erreichen.
Im Vordergrund sollen die für die gesetzliche Unfallversicherung relevanten Bereiche stehen, zum Beispiel Arthroskopie oder ambulantes Operieren.
Quelle: PM KNVO
Gesundheitspolitik und Recht
Wer zugunsten eines Angehörigen eine Niere spendet und in der Folge unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen.
Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 % mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen.
Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 % mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sollen Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht werden. Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird dazu der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mgl. ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mgl. mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mgl. mit 2 Kindern = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mgl. mit 3 Kindern = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mgl. mit 4 Kindern = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
Mgl. mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)
Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel unserer Lohnabteilung in der Kanzlei, dem Arbeitgeber, der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.
Quelle: BMG
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mgl. ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mgl. mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mgl. mit 2 Kindern = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mgl. mit 3 Kindern = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mgl. mit 4 Kindern = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
Mgl. mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)
Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel unserer Lohnabteilung in der Kanzlei, dem Arbeitgeber, der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.
Quelle: BMG
Praxisführung
Von KI spricht alle Welt und ein Wettlauf in Wissenschaft und Praxis ist im vollen Gange. Die digitale Transformation erreicht mit großen Schritten das Gesundheitswesen. In Kliniken, Krankenhäusern und Arztpraxen sind die digitale Patientenakte, intelligente Systeme und KI in der Medizin auf dem Vormarsch, die Ärztinnen und Ärzte bei der Diagnose oder als Roboterassistenten im OP unterstützen. Die digitale Vernetzung von Patientendaten ermöglicht individualisierte und optimierte Behandlungsprozesse. In der Zukunft wird uns digitale Medizin zur Nachsorge und Therapie auch zu Hause begleiten. Gesundheits-Apps und Smart Wearables, die z. B. den Puls messen und die täglichen Schritte zählen, sind für viele Menschen bereits Teil des Alltags. Sie können viel mehr als nur ein Lifestyle-Produkt, denn sie befähigen Patientinnen und Patienten die eigenen Gesundheitsdaten zu tracken und Therapien durchzuführen.
Behandlung von Patienten erfolgt bisher auf untersuchten Ergebnissen. Den Zustand von Patienten vorherzusagen ist eine völlig neue, durch KI entstehende Richtung in der Praxis. Das Fraunhofer Institut in München forscht intensiv in diesem Bereich.
Beispiele für die Vorhersage sind:
• Diagnose von Krankheiten vor Symptomeintritt
Schon bei Föten sind genetische Marker für Erbkrankheiten erkennbar. Ob ein Mensch einmal krankhaftes Übergewicht entwickeln wird, lässt sich aus den Gesundheitsdaten von Zweijährigen auslesen. Auch eine beginnende Demenz erkennt Künstliche Intelligenz mit einer Genauigkeit von 82 bis 90 %.
Vorhersage der Ergebnisse von teuren/seltenen diagnostischen Tests aus klinischen Routinedaten
• Diagnose von seltenen Krankheiten
• Vorhersage des Genesungsverlaufs von Patientinnen und Patienten
• Vorhersage der Reaktion der Patientinnen und Patienten auf ausgewählte Medikamente
• Vorhersage der verbleibenden Zeit bis zum Ausfall von medizinischen Geräten
Quelle: iks.fraunhofer
Behandlung von Patienten erfolgt bisher auf untersuchten Ergebnissen. Den Zustand von Patienten vorherzusagen ist eine völlig neue, durch KI entstehende Richtung in der Praxis. Das Fraunhofer Institut in München forscht intensiv in diesem Bereich.
Beispiele für die Vorhersage sind:
• Diagnose von Krankheiten vor Symptomeintritt
Schon bei Föten sind genetische Marker für Erbkrankheiten erkennbar. Ob ein Mensch einmal krankhaftes Übergewicht entwickeln wird, lässt sich aus den Gesundheitsdaten von Zweijährigen auslesen. Auch eine beginnende Demenz erkennt Künstliche Intelligenz mit einer Genauigkeit von 82 bis 90 %.
Vorhersage der Ergebnisse von teuren/seltenen diagnostischen Tests aus klinischen Routinedaten
• Diagnose von seltenen Krankheiten
• Vorhersage des Genesungsverlaufs von Patientinnen und Patienten
• Vorhersage der Reaktion der Patientinnen und Patienten auf ausgewählte Medikamente
• Vorhersage der verbleibenden Zeit bis zum Ausfall von medizinischen Geräten
Quelle: iks.fraunhofer
Finanzen
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22 entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Quelle: PM BFH
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Quelle: PM BFH
Newsletter Archiv
Steuern und Recht - Archiv
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Für Unternehmer
Gesetz zum Hinweisgeberschutz
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Spielen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
Für Heilberufe
Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
§ 33 EstG – agB bei Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung)
Für Sparer und Kapitalanleger
Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
Lesezeichen
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Gesetzesänderungen und neue Regelungen zum 1. Juli 2023
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine August 2023
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Für Unternehmer
Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
Für Bauherren und Vermieter
Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Für Heilberufe
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
Lesezeichen
Anzeige über die Erwerbstätigkeit von Photovoltaikanlagenbetreibern
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Sponsoring
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Für Bauherren und Vermieter
Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Für Heilberufe
Notvertretungsrecht für Ehepartner
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustrisiko bei ETFs verringern
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften
Aktuelle Steuertermine
Steuertermine Juni 2023
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Für Unternehmer
Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen
Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen
Betriebsausgabenpauschale
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
Für Bauherren und Vermieter
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
Für Heilberufe
Pauschale für Telematikinfrastruktur soll ab Juli bei den Ärzten ankommen
Für Sparer und Kapitalanleger
Verwahrentgelt für Girokonto
Lesezeichen
Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
Für Bauherren und Vermieter
Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
Für Heilberufe
BFH: Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen
Für Sparer und Kapitalanleger
Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
Lesezeichen
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
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Für Unternehmer
Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasing
Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten nach Kündigung zurück
Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine
Für Bauherren und Vermieter
Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel beim Wohnungsverkauf
Für Heilberufe
Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
Lesezeichen
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
Aktuelle Steuertermine
Wichtige Steuertermine
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Für Unternehmer
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen
Reform der GbR
Zweckbetrieb und ermäßigter Steuersatz bei Sportvereinen
Für Bauherren und Vermieter
Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Regeln der Aufteilung des Gesamtkaufpreises
Für Heilberufe
Pauschale Bonuszahlungen der Krankenkasse
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Zahlungen aus einem Stipendium während der Corona-Pandemie
Berücksichtigung eines Kindes bei freiwilligem Wehrdienst
Für Sparer und Kapitalanleger
Kein Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Lesezeichen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren
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Für Unternehmer
Welche Vorgaben gelten für Bewirtungsbelege
Änderungen der BEG-Förderrichtlinien
Umlage U2 bei Minijobs sinkt zum 1. Januar 2023
Für Bauherren und Vermieter
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen
Für Heilberufe
Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen in pflegenden und betreuenden Berufen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Besteuerung bei aufgeschobenem Rentenbeginn
Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch
Für Sparer und Kapitalanleger
Kontoführungsgebühren für Bausparer in der Ansparphase sind unzulässig
Lesezeichen
Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen
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Für Unternehmer
Gewerbesteuerliche Maßnahmen wegen der gestiegenen Energiekosten
Minijob: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Fehlende Entnahme
Für Bauherren und Vermieter
Schenkungssteuer für Immobilien steigt 2023 beachtlich
Abzug von Sanierungskosten nach Wohnungsentnahme
Für Heilberufe
Das neue Digitale Antragsmanagement (DAM)
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Arbeitszimmer im gemeinsam angemieteten Haus
Für Sparer und Kapitalanleger
Das bedeutet die Zinserhöhung für Sparer und Anleger
Lesezeichen
Welche Kosten sind bei Fahrten zum Arbeitsplatz voll absetzbar?
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Für Unternehmer
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei
Pauschalsteuer für alle Betriebsfeiern?
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung
Für Bauherren und Vermieter
Frist zur Grundsteuererklärung wird verlängert
Anschaffung eines Stromspeichers und einer Photovoltaikanlage
Für Heilberufe
Umsatzsteuerbefreiung bei ärztlichen Heilbehandlungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Kindergeld zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr
Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters
Für Sparer und Kapitalanleger
Höherer Sparer-Pauschbetrag geplant
Lesezeichen
Gasheizung - Neue Pflichten für Eigentümer ab 1. Oktober 2022
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Für Unternehmer
Änderungen für Minijobs und Midijobs ab Oktober 2022
Einkünfteerzielung durch Influencing
Ampel-Koalition beschließt Entwurf für drittes Entlastungspaket
Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers
Für Bauherren und Vermieter
Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen
Für Heilberufe
Tariflohn in der Pflege
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kettenschenkungen
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Vermögenswirksame Leistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Krypto und Steuer
Lesezeichen
KfW-Sonderprogramme
Gesundheit und Steuern - Archiv
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Steuern und Recht
Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
Umsatzsteuer bei Apotheken und Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters
Erblindung nach Frühgeburt - Zum Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Ablauf der Frist für die Grundsteuererklärung - Wie geht es jetzt weiter?
Honorar und Umsatz
Bundestag beschließt feste Preise für pädiatrische Untersuchungen und Behandlungen
Gesundheitspolitik und Recht
Neues Betreuungsrecht seit 1. Januar 2023
Reformkonzept für Notfallversorgung
Praxisführung
Dokumentation der Arbeitszeit in der Arztpraxis
Finanzen
Gemeinschaftskonto
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Steuern und Recht
Was sich in 2023 ändert – Inflationsausgleich ganz im Fokus
Inflationsausgleichsprämie bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
Kann die IAP als Weihnachts- oder Urlaubsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
Honorar und Umsatz
Zuschläge für die Terminvermittlung
Gesundheitspolitik und Recht
Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung - Empfehlungen der Regierungskommission
Notfallversorgung soll neu organisiert werden
Praxisführung
Energiesparen in der Arztpraxis leicht gemacht
Finanzen
Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken
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Steuern und Recht
Leistungen einer Praxisgemeinschaft für ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig?
Steuerermäßigung bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Finanzreform für gesetzliche Krankenversicherung
Bezahlung mindestens in Tarifhöhe – Richtlinien für die Langzeitpflege treten in Kraft
Honorar und Umsatz
Erste Anpassungen im EBM
Gesundheitspolitik und Recht
Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot
Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern
Praxisführung
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Finanzen
Der Pflegebonus für Pflegekräfte
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Steuern und Recht
Umsatzsteuer: Impfleistungen und damit zusammenhängende Leistungen
Übungsleiterfreibetrag im Ruhestand oder während des Urlaubs
Unentgeltliche Bereitstellung von Personal und Material an Einrichtungen
Kein Kindergeld während der ärztlichen Weiterbildung
Honorar und Umsatz
Pharmazeutische Dienstleistungen der Apotheken im Kreuzfeuer
Gesundheitspolitik und Recht
Bezahlung mindestens in Tarifhöhe – Richtlinien für die Langzeitpflege
Minijob-Grenze steigt auf 520 EUR
Praxisführung
Neues Nachweisgesetz
Finanzen
Investoren-Kampf um Deutschlands Arztpraxen