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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

Dezember 2025
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Für Unternehmer
Am 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei wichtigen Verfahren (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllt. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten anstelle einer Geldzahlung ausschließlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, erfüllen damit nicht die Anforderungen des Mindestlohngesetzes. In beiden Fällen hatte die Deutsche Rentenversicherung nachträglich Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn gefordert – das BSG bestätigte diese Nachforderung.
Kernaussagen der Urteile
Der gesetzliche Mindestlohn muss immer als Geldleistung ausgezahlt werden – Sachbezüge wie ein Firmenwagen sind hierfür nicht ausreichend.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung ist der Mindestlohn als eigenständiger Geldanspruch zu behandeln. Bereits gezahlte Beiträge auf Sachleistungen (wie den Firmenwagen) begründen keinen Ausgleich.
Auch wenn ein Arbeitsvertrag nur einen Firmenwagen als Vergütung vorsieht und darauf Sozialbeiträge gezahlt wurden, besteht eine Beitragspflicht auf den gesetzlichen Mindestlohn zusätzlich. Die Arbeitsvertragsparteien müssen ggf. zu viel gezahlte Sachleistungen privat rückabwickeln – die Sozialversicherung ist davon nicht betroffen.
Bedeutung für die Praxis
Mit den beiden Urteilen unterstreicht das BSG, dass Arbeitgeber keine Umgehung des Mindestlohns durch Sachleistungen oder geldwerte Vorteile erreichen können. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn immer in Geld ausgezahlt wird – andernfalls drohen Nachzahlungen und Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger.
Quelle: BSG
Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren die Forderungen, die in 2022 entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise Forderungen aus Kaufverträgen, Dienstleistungen oder Werklohn, sofern der Anspruch in 2022 entstanden ist und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Wenn die Verjährung abläuft, kann der Schuldner die Zahlung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Der Gläubiger kann seine Forderung dann rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Auf eine Rechnungsstellung kommt es insbesondere nicht an. Unternehmer müssen vielmehr vor dem 31. Dezember 2025 prüfen, ob sie in 2022 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.
Prüfen Sie daher schon jetzt, welche Forderungen in Ihrem Unternehmen noch offen sind. Nur so können Sie verhindern, dass Ihre Ansprüche verloren gehen. Die folgenden Maßnahmen können dabei hilfreich sein:
- gerichtliches Mahnverfahren einleiten
- eine Klage einreichen
- eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2025 (Az. III R 23/23) betrifft die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und hat wichtige Auswirkungen für Immobilieneigentümer und steuerliche Praxis.
Der BFH hat entschieden, dass das Halten von Oldtimern als eigenständiges Anlageobjekt keine Voraussetzung für die erweiterte Grundstückskürzung erfüllt. Die Kläger hielten mehrere Oldtimer unentgeltlich, um deren Wertsteigerung zu nutzen. Das Gericht stellte fest, dass die Haltung solcher Fahrzeuge als schädliche Nebentätigkeit gilt, die die erweiterte Grundstückskürzung versagt, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit nicht mehr dem Zweck der ausschließlichen Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes dient, sondern als eigenständige wirtschaftliche Aktivität angesehen wird.
Bedeutung für die steuerliche Praxis
Das Urteil unterstreicht, dass es nicht auf die Entgeltlichkeit der Nebentätigkeit ankommt. Auch unentgeltliche Aktivitäten, die nicht enger zur Verwaltung des Grundbesitzes gehören, können die erweiterte Kürzung versagen.
Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nur dann zulässig, wenn die Nebentätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes im Betriebsvermögen dienen. Eigenständige, vom Grundbesitz unabhängige Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Steuerpflichtige, die neben ihrem betrieblichen Immobilienvermögen weitere Anlageobjekte halten, sollten prüfen, ob diese Tätigkeiten als schädliche Nebentätigkeit eingestuft werden könnten. Eine klare Trennung und Dokumentation ist entscheidend, um Steuerverluste zu vermeiden.
Fazit
Das BFH-Urteil III R 23/23 vom Juli 2025 konkretisiert die Anforderungen an die erweiterte Grundstückskürzung von Betriebsvermögen bei komplexen Vermögensverhältnissen. Immobilienbesitzer sollten sich der Risiken bei der Haltung von atypischen Anlageobjekten wie Oldtimern bewusst sein und frühzeitig steuerliche Beratung suchen, um unliebsame steuerliche Folgen zu vermeiden.
Das Jahr 2026 bringt einige Änderungen im Bereich der Mini- und Midijobs mit sich:
Ab 2026 gibt es neue Formeln und Verdienstgrenzen für Midijobs, die sich aufgrund des höheren Mindestlohns von 13,90 EUR ergeben. Die untere Grenze für Midijobs steigt auf 603,01 EUR und die obere Grenze bleibt bei 2.000 EUR. Beschäftigungen in diesem Entgeltbereich gelten als sogenannter Midijob. Die Folge: Betroffene zahlen reduzierte Beiträge bei vollem Sozialversicherungsschutz.
Der Faktor F für die Beitragsberechnung wird angepasst: Für die Krankenversicherung beträgt er ab 1. Januar 2026 etwa 0,6619, da sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung ändert.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
„Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege der Werbungskosten steuermindernd geltend machen“, so lautet der Tenor der Urteilsverkündung des BFH vom 9. September 2025, VI R 16/23.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur eigene und mithin nicht solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können, die Dritten entstanden sind. Somit müssen die Kosten immer persönlich von dem Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Für Ehegatten gibt es insbesondere keine Ausnahmeregelung.
Quelle: Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23
Kosten können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zudem müssen die Kosten aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entstanden sein.
Das können beispielsweise sein
• Krankheitskosten
• Kurkosten
• Pflegekosten
• Behinderungsbedingte Kosten
• Bestattungskosten, die nicht durch das Erbe gedeckt sind
• Wiederbeschaffungskosten von Hausrat nach Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis
Wichtig ist jedoch, dass die entstandenen Kosten nicht bereits durch andere (zum Beispiel Versicherungen) übernommen wurden oder hätten übernommen werden können.
Aber auch Prozesskosten können zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Prozesskosten sind abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verhindern. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht nicht aus.
Entstehen die Prozesskosten, weil durch den Prozess das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt werden soll, sind die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.6.2025, 13 K 157/24
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 hat der Bundesfinanzhof Folgendes deutlich gemacht: Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.
Angesichts der Testierfreiheit wird es regelmäßig nicht ausreichen, dass der Erbe das Vorhandensein und den Inhalt eines Testaments kennt. Er muss nach der Sachlage auch davon ausgehen können, dass der Erblasser nicht zu einem späteren Zeitpunkt das Testament aufgehoben oder anderweitig testiert hat. Wegen der nicht ohne weiteres auszuräumenden Ungewissheit darüber, ob der Erblasser ein bekanntes Testament widerrufen oder geändert hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kenntnis erst mit der Eröffnung des Testaments vorliegt.
Ein aufgefundenes späteres – rechtsgültiges – Testament bildet einen neuen Rechtsgrund für den Erwerb des Erben, sodass dieser für die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO maßgeblich ist.
Quelle: Urteil vom 4.6.2025, II R 28/22
Wird ein inländisches Grundstück durch ein Rechtsgeschäft übertragen, fällt grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer an. Besonderheiten gelten jedoch, wenn ein Grundstück von einer Erbengemeinschaft auf eine personen- und beteiligungsidentische Personengesellschaft übertragen wird. Das BFH-Urteil vom 4. Juni 2025, II R 42/21 stellt die folgende Rechtsauffassung klar:
Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.
Die Begünstigung ist auch dann anzuwenden, wenn nur einzelne Vermögensgegenstände der Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft übertragen werden. Für die Steuerbefreiung ist keine vollständige Teilung des Nachlasses in einem Zuge erforderlich.

Beispiel:
Die B-Erbengemeinschaft (bestehend aus den sechs Personen U, V, W, X, Y und Z) hat im Rahmen der Erbfolge die Flurstücke 1, 2 und 3 erhalten. Im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung werden die Flurstücke 2 und 3 auf die A-GbR übertragen, an welcher die Erben U, V, W, X, Y und Z ebenfalls zu gleichen Teilen (1/6) beteiligt sind. Das Flurstück 1 verbleibt weiterhin im Eigentum der B-Erbengemeinschaft. Für die Übertragung auf die A-GbR fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Etwas anderes gilt, wenn sich der Anteil eines Miterben am Vermögen der Klägerin innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert hat. Hier sind die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zu beachten. Danach sind die Befreiungstatbestände insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.

Beispiel:
Die B-Erbengemeinschaft (bestehend aus den sechs Personen U, V, W, X, Y und Z zu 1/6) hat im Rahmen der Erbfolge die Flurstücke 1, 2 und 3 erhalten. Im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung werden die Flurstücke 2 und 3 am 10. Juli 2014 auf die A-GbR übertragen, an welcher die Erben U, V, W, X, Y und Z ebenfalls zu gleichen Teilen (1/6) beteiligt sind. Das Flurstück 1 verbleibt weiterhin im Eigentum der B-Erbengemeinschaft.
Mit einem weiteren Vertrag wurde ein anderes Grundstück 4 von der A-GbR auf die Person X am 30. Juli 2014 übertragen. Im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der GbR auf 0,55 % gemindert. Für die Steuerbefreiung der Grunderwerbsteuer ergibt sich die folgende Berechnung: 83,85 % steuerfrei (5 Personen x 16,66 % + 0,55 %) begünstigt.

Hinweis:
Die Nachbehaltensfrist bei grunderwerbsteuerbefreiten Übertragungen wurde durch die Reform zum 1. Juli 2021 grundsätzlich von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Frist gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wurden.
Die Übergangsregelung sieht vor: Ist ein Erwerbsvorgang vor dem 1. Juli 2021 erfolgt, bleibt es bei der fünfjährigen Frist, auch wenn diese am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war. Nur wenn die alte fünfjährige Frist bereits vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen war, sind die neuen zehn Jahre überhaupt nicht relevant.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. September 2025 (Az. V ZR 206/24) entschieden, dass bei einem Verwalterwechsel zum 1. Januar der neue Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung verantwortlich ist – auch für das Vorjahr, in dem er noch nicht im Amt war.
Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres, weshalb der neue Verwalter die Aufgabe übernimmt. Der ausgeschiedene Verwalter verliert seine Zuständigkeit, es sei denn, der Verwaltervertrag regelt ausdrücklich etwas anderes.
Der BGH betont die Bedeutung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterlagen durch den früheren Verwalter. Praktische Erschwernisse spielen für die Verpflichtung des neuen Verwalters keine Rolle.
Quelle: BGH, Urteil v. 26.9.2025, V ZR 206/24
Das Landgericht Frankenthal (Az. 6 O 259/24) hat mit Urteil vom 1. Oktober 2025 entschieden, dass ein Hauskauf trotz Gewährleistungsausschluss wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer rückabgewickelt werden kann.
Die Käuferin erwarb ein Haus, das als „liebevoll kernsaniert“ beworben wurde, ohne dass der Verkäufer auf Probleme mit fehlender Baugenehmigung für Außentreppe und Terrasse oder den veralteten Zustand der Elektroinstallation hinwies. Das Gericht wertete dies als arglistige Täuschung, weshalb der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Die Käuferin darf den Kaufvertrag anfechten und ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.
Für Heilberufe
Die Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte wird ab 2026 neu geregelt. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf Details geeinigt, die eine Umverteilung im gesetzlichen Rahmen ermöglichen, ohne hohe Honorarverluste für einzelne Praxen zu riskieren. Ziel ist der Ausgleich zwischen Kostenneutralität und attraktiveren Anreizen, um die hausärztliche Versorgung sicherzustellen.

Grundprinzip und neue Bewertung
Die GOP 03040 bleibt als Vorhaltepauschale erhalten, sie wird weiterhin je Behandlungsfall gezahlt, sofern nicht parallel fachärztliche Leistungen beim Patienten abgerechnet werden. Die Bewertung sinkt ab 2026 auf 128 Punkte (vorher 138). Neu ist ein gestaffelter Zuschlag: 10 Punkte ab zwei erfüllten Kriterien, 30 Punkte ab acht Kriterien. Bei nur einem oder keinem Kriterium bleibt es bei 128 Punkten.

Kriterien für den Zuschlag
Zu den zehn Kriterien zählen u. a. Haus- und Pflegeheimbesuche, Schutzimpfungen, Ultraschalluntersuchungen sowie erweiterte Sprechzeiten.
Die Häufigkeit dieser Leistungen wird ins Verhältnis zu den Behandlungsfällen gesetzt. Für das Kriterium Hausbesuche müssen z. B. diese mindestens 5 % aller Behandlungsfälle ausmachen.

Praxisgröße und Impfabschlag
Die Höhe der Pauschale variiert weiter je nach Behandlungsfallzahl pro Hausarzt. Praxen mit über 1.200 Fällen je Quartal bekommen einen Zuschlag, bei weniger als 400 Fällen gibt es einen Abschlag. Neu: Praxen mit weniger als zehn Impfungen im Quartal erhalten einen Abschlag von 40 %, da Impfungen als Teil der Grundversorgung gelten. Diese Regel gilt nicht für diabetologische, HIV- oder Substitutionsschwerpunktpraxen.

Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen
Spezialisierte Praxen (diabetologisch, HIV, Substitution) erhalten den kleinen Zuschlag (10 Punkte) unabhängig von der Erfüllung der Kriterien, den großen Zuschlag (30 Punkte) aber nur bei Erfüllung von mindestens acht Kriterien. Sie sind auch vom Impfabschlag befreit.

Vergütung und Hintergrund
Die Vorhaltepauschale und die Zuschläge werden extrabudgetär vergütet, abgerechnet wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Neuregelung geht auf Vorgaben des Bundestags und Gesundheitsministeriums zurück und sichert die flächendeckende hausärztliche Versorgung ab 2026.
Quelle: KBV.de
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 431/24) entschieden, dass die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die Schufa zulässig ist. Positivdaten umfassen personenbezogene Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten enthalten, etwa Stammdaten und Vertragsstatus nach Abschluss von Mobilfunkverträgen.
Ein Verbraucherverband hatte versucht, die Datenübermittlung durch ein Telekommunikationsunternehmen zu verhindern, weil dieses die Daten zur Identitätsprüfung und Betrugsprävention an die Schufa weitergab. Der BGH bestätigte jedoch, dass solche Datenübermittlungen gerechtfertigt sind, insbesondere wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder mehrfach kurzfristig Mobilfunkverträge abschließen, um an hochwertige Geräte wie Smartphones zu gelangen.
Das Gericht betont, dass das Interesse des Unternehmens an der Betrugsprävention und damit der Schutz der Verbraucher vor Schaden höher zu bewerten ist als das Interesse an Nicht-Übermittlung der Daten. Nicht Gegenstand des Urteils war die Verarbeitung der übermittelten Positivdaten durch die Schufa selbst oder deren Verwendung im Bonitätsscoring.
Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen und Verbraucher, dass Positivdaten im Kontext der Vertragssicherung und Betrugsbekämpfung rechtlich zulässig und wichtig sind, um Missbrauch und finanzielle Schäden zu verhindern. Gleichzeitig setzt es Grenzen für Klagen gegen diese Datenweitergabe, wenn legitime Interessen der Betrugsprävention vorliegen.
Lesezeichen
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 regelt die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen. Es ersetzt das Schreiben von 2020 und gilt rückwirkend ab 2017 bis Ende 2030. Wesentliche Punkte sind: Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms nach § 3 Nr. 46 EStG, die Möglichkeit einer Strompreispauschale zur Vereinfachung der Ermittlung selbst getragener Stromkosten sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zuschüssen oder Übereignung von Ladevorrichtungen durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Das Schreiben stellt klare Vorgaben und Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der steuerlichen Handhabung der Stromkosten für E-Fahrzeuge dar. Arbeitgeber müssen entsprechende Nachweise aufbewahren, sind aber von bestimmten Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto entbunden. Es unterstützt die steuerliche Förderung der Elektromobilität im Arbeitsverhältnis.
Das gesamte Schreiben finden Sie unter folgendem Shortlink: https://www.tinyurl.com/vdrvv4ns
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.12.2025 (15.12.2025*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
19.12.2025 (Beitragsnachweis)
23.12.2025 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

4. Quartal 2025
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Steuern und Recht
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. 14 V 907/25 A (G)) entschieden, dass die Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und nicht als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG einzustufen sind.
Wesentliche Gründe
Der Betreiber des Testzentrums ist kein approbierter Arzt und verfügte auch nicht über eine mit Ärzten vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung. Die notwendige ein- bis zweistündige Schulung für die Durchführung von Antigen-Schnelltests reicht nicht aus, um die Tätigkeit als vergleichbaren Katalogberuf wie dem Arztberuf einzuordnen. Die kurzweilige Schulung ist keinesfalls mit einem Medizinstudium gleichzustellen.
Die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere einfache Schnelltests – sind laut Gericht nicht mit der ärztlichen Diagnostik vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung des FG Köln kann eine vergleichbare Einstufung nur erfolgen, wenn approbierte Ärzte die Tests vornehmen.
Zudem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht als erfüllt an, da der Antragsteller nicht ausreichend selbst praktisch vor Ort tätig war und die Verantwortung meist bei den angestellten Hilfskräften lag.
Ergebnis
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 V 907/25 A (G)
Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2026 um 300 EUR auf 5.812,50 EUR pro Monat (69.750 EUR jährlich) erhöht. Diese Anpassung erfolgt aufgrund der Lohnentwicklung 2024, die eine Steigerung um 5,16 % vorsieht.
Die Anhebung betrifft vor allem Gutverdiener, die über der bisherigen Grenze von 5.512,50 EUR monatlich liegen. Für die Mehrheit der Versicherten ändert sich wenig.
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt ebenfalls um 300 EUR auf monatlich 6.450 EUR (77.400 EUR jährlich).
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls angehoben, dort um 400 EUR auf 8.450 EUR monatlich (101.400 EUR jährlich).
Der BFH hat im Urteil vom 30. April 2025 (Az. XI R 25/24) entschieden, dass Pflege- und Betreuungsleistungen, die über das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) finanziert werden, umsatzsteuerfrei sein können – und zwar dann, wenn in der individuellen Zielvereinbarung sowie im Gesamtplan des Kostenträgers der jeweilige Leistungserbringer ausdrücklich genannt wird.
Kernaussagen des Urteils
Es reicht für die Sozialquote (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) nicht aus, dass das Geld aus dem Persönlichen Budget stammt – entscheidend ist, dass der Kostenträger in Zielvereinbarung und Gesamtplan den konkreten Dienstleister namentlich benennt. Sind solche expliziten Vereinbarungen getroffen, werden die aus dem Persönlichen Budget vergüteten Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt.
Der BFH betont, dass damit die Gleichbehandlung zu Sachleistungen gewahrt wird, solange der Sozialversicherungsträger den Leistungserbringer explizit akzeptiert hat. Die Anerkennung als sozialer Dienstleister basiert nicht allein auf dem Fakt der Direktzahlung aus dem Persönlichen Budget.
Das Urteil stärkt die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderung, ohne die Steuerbefreiung für Leistungen aus dem Persönlichen Budget von vornherein auszuschließen.
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungen, die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzleistungen für Budgetnehmer erbringen, sollten darauf achten, dass in der Vereinbarung und im Gesamtplan ihre namentliche Erwähnung und die explizite Entscheidung des Kostenträgers festgehalten werden, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: BFH - Az. XI R 25/24
Aktuelle Steuertermine
November 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.11.2025 (13.11.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2025 (20.11.2025)*

Dezember 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2025 (15.12.2025)*

Januar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.01.2026 (15.01.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Seit Anfang Oktober 2025 entfallen die hausärztlichen Honorarbudgets zu großen Teilen. Dies bedeutet, dass Hausärzte ihre Leistungen künftig weitgehend unbegrenzt abrechnen können.
Das bisherige System mit begrenzten Budgets soll damit flexibler gestaltet und die Versorgung der Patienten verbessert werden.
Wichtige Punkte
• Die Abschaffung der Budgets betrifft vor allem die hausärztlichen Leistungen, die bisher durch mengenmäßige Höchstgrenzen in der Abrechnung eingeschränkt waren.
• Ziel ist es, die ambulante Versorgung zu stärken und Engpässe bei der hausärztlichen Betreuung zu verringern.
• Experten sehen darin eine Erleichterung für die Praxen, da sie nicht mehr durch finanzielle Beschränkungen im Leistungsausmaß limitiert sind.
• Die Umsetzung könnte langfristig zur besseren Versorgung der Patienten beitragen, indem Anreize für mehr Leistungen geschaffen werden.
Die Maßnahme ist Teil größerer Reformen im Gesundheitswesen zur besseren Unterstützung niedergelassener Ärzte und zur Reaktion auf steigende Patientenzahlen.
Die Neuregelung der hausärztlichen Vorhaltepauschale gilt ab Januar 2026 und ersetzt die bisherige Strukturpauschale. Diabetologische Schwerpunktpraxen sind von Abschlägen verschont und erhalten den Zehn-Punkte-Zu- schlag auch ohne Erfüllung der regulären Kriterien.
Die Pauschale wird abgestuft gezahlt:
• Ohne Zuschlag (128 Punkte), wenn nur ein oder kein Kriterium erfüllt wird.
• Plus 10 Punkte bei Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien.
• Plus 30 Punkte bei acht oder mehr Kriterien.
Ein 40-prozentiger Abschlag bei weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal gilt nicht für Schwerpunktpraxen. Die Vergütung erfolgt ausgabenneutral, ohne zusätzliches Geld im System. Die Versorgungspauschale, eine weitere Entgeltregelung, wird noch erwartet und betrifft schwer chronisch Kranke, darunter Diabetespatienten.
Der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen sieht in der Einigung einen wichtigen Schritt, mahnt aber Planungssicherheit, faire Honorierung und Investitionen für die nachhaltige Versorgung an.
Gesundheitspolitik und Recht
Der Gesetzentwurf zur schnelleren Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse zielt darauf ab, die Verfahren für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen zu vereinfachen, zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. Kernpunkte sind:
• Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird optional. Dies soll Antragstellende und Behörden entlasten.
• Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht eingeführt, um auf die dokumentenbasierte Prüfung zu verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.
• Elektronische Übermittlung von Unterlagen und Datenaustausch zwischen Behörden sollen ermöglicht werden, um bürokratische Hürden abzubauen.
• Die Erlaubnis zur Berufsausübung kann künftig in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden, etwa bei vorliegender Erkrankung.
• Es wird eine teilweise Berufserlaubnis für Berufsqualifikationen aus EU/EWR und gleichgestellten Ländern ermöglicht, die nur partiell dem deutschen Berufsbild entsprechen.
• Zusätzliche Klarstellungen betreffen das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie das Hebammengesetz, darunter verlängerte Nachweisfristen für Schulen.
Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und gleichzeitig Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu sichern. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin fordert eine gesetzliche Regelung zur Gleichbehandlung von Vertragsärzt:innen und angestellten Ärzten im ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ziel ist die Sicherung der Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste, um Dienstplanlücken zu vermeiden und die ambulante Notfallversorgung stabil zu halten. Die KV Berlin schlägt vor, den § 95 Abs. 3a SGB V um den Satz zu ergänzen: „Vertragsärzte und angestellte Ärzte sind gleich zu behandeln.“
Aktuell führt die uneinheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu Unsicherheit, wer im Bereitschaftsdienst sozialversicherungsfrei tätig sein darf. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einem Rückgang der Bereitschaftsdienstübernahmen, was zu Dienstplanlücken und Mehrbelastungen für niedergelassene Ärzte sowie Notaufnahmen und Rettungsdienste führt.
Die KV Berlin betont, dass nur mit einer klaren gesetzlichen Regelung die Attraktivität des Bereitschaftsdienstes erhalten und die ambulante Notfallversorgung gesichert werden kann. Eine sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller Ärzte im Bereitschaftsdienst – unabhängig vom Status – ist dafür notwendig.
Quelle: KV Berlin - pm251008
Die Kryokonservierung von Eizellen wird von den gesetzlichen Krankenkassen erst ab dem 1. Juli 2021 als Leistung übernommen.
Eine Klägerin, bei der bereits im Februar 2021 Brustkrebs diagnostiziert wurde, beantragte die Kostenerstattung für die Entnahme und Einfrierung von Eizellen, die vor diesem Datum erfolgte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Zeit vor Juli 2021 ab, da die Maßnahme erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, aber das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob dieses Urteil wieder auf. Nach Auffassung des LSG besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen vor dem Stichtag, da Vertragsärzte Leistungen nur dann zulasten der Krankenkassen abrechnen können, wenn diese im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen sind.
Der Fall wird aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung nun vor dem Bundessozialgericht weiterverhandelt (Az. B 1 KR 19/25 R).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass das Krankengeld nach einer Rehabilitationsmaßnahme niedriger ausfallen kann als zuvor.
Hintergrund ist, dass das Krankengeld auf Grundlage des aktuellen Krankengeldanspruchs berechnet wird, der sich nach der Höhe des zuletzt erzielten beitragspflichtigen Einkommens richtet. Während der Reha kann dieses Einkommen sinken, etwa wenn Krankheitstage den Anspruch beeinflussen.
Im konkreten Fall führten die durch die Reha bedingten Änderungen im beitragspflichtigen Einkommen zu einem geringeren Krankengeld im Anschluss.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Berechnung korrekt erfolgt, auch wenn die Leistung dadurch sinkt. Anspruch auf das frühere Krankengeld besteht nicht, wenn sich das Einkommen im Bemessungszeitraum verändert hat.
Das BSG-Urteil sorgt für Klarheit bei der Berechnung von Krankengeld nach Reha und zeigt, dass sich Veränderungen im Einkommen unmittelbar auf die Höhe der Leistung auswirken können.
Praxisführung
Seit dem 1. Oktober 2025 sind alle Leistungserbringer verpflichtet, die ePA zu nutzen. Sie müssen nun die ePA mit den gesetzlich festgeschriebenen Daten befüllen, die bei der Behandlung erhoben werden. Dazu zählen zum Beispiel Befunde und Arztbriefe.
Auf Wunsch der Versicherten können sie weitere Daten in die ePA einstellen, zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP) oder Daten der Pflege und pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende und Patientenverfügung.
Sollte sich ein Leistungserbringer weigern, die ePA zu befüllen, können die Patientinnen und Patienten sich an ihre Krankenkasse bzw. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) wenden.
Den KVen obliegt es, die Einhaltung der ärztlichen Pflichten – also auch die Befüllung der ePA – zu überwachen. Sollte diese Pflicht nicht eingehalten werden, kann das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen, über die die jeweilige KV entscheidet.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Finanzen
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Quelle: bsg.bund.de

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BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
Lesezeichen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
Lesezeichen
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
Kindergeldanspruch
Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Für Bauherren und Vermieter
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
Lesezeichen
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Lesezeichen
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
Lesezeichen
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
Lesezeichen
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
Lesezeichen
Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
Lesezeichen
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Für Bauherren und Vermieter
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Für Heilberufe
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken: Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
Lesezeichen
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?
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Steuern und Recht
Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Budgetlimits für Hausärzte sollen abgeschafft werden
Gesundheitspolitik und Recht
Dynamisierte Leistungsbeträge
Kinderkrankentage
Amalgam für Zahnfüllungen verboten
Krankenkassen tief im Minus
Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel
Praxisführung
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe? – Bundesregierung soll prüfen
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Finanzen
Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen
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Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
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Steuern und Recht
Wie können Ärzte vom Wachstumschancengesetz profitieren
Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte
Stellt eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige 
Berufsausbildung dar?
Aktuelle Steuertermine

Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte 2025 – was ist zu erwarten
Keine Abrechnung 2025, wenn 
Interoperabilitätszertifikat fehlt
Gesundheitspolitik und Recht
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht 
vererblich
Die Debatte um das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Praxisführung
Das ändert sich 2025 für 
niedergelassene Ärzte
E-Rechnung: 
Pflicht ab 2025 auch für Ärzte
Finanzen
Ärzteversorung