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Aktuelles zu Steuern und Recht
Juli 2025
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Für Unternehmer
Die Corona-Pandemie ist vorbei, doch rechtliche Streitigkeiten, insbesondere um die Rückforderung von staatlichen Soforthilfen, beschäftigen weiterhin die Gerichte. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in einem Urteil vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch des Landes NRW wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Dies betrifft eine Unternehmerin, die 2020 Soforthilfe erhielt, später freiwillig teilweise zurückzahlte und eine Verzichtserklärung abgab.
Das Gericht hat festgestellt, dass ein Rückforderungsanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Die Revision ist zugelassen.
Im konkreten Fall hatte eine Unternehmerin im April 2020 eine Soforthilfe von 9.000 EUR erhalten. Nach Prüfung ihrer Zahlen erklärte sie im Dezember 2020, dass sie freiwillig auf die Hilfe verzichtet, da kein tatsächlicher Engpass bestand - und zahlte 7.000 EUR zurück. Erst im Januar 2024 erhielt sie einen Rückforderungsbescheid über die restlichen 2.000 EUR. Das Gericht entschied: Die Forderung war verjährt, da die dreijährige Frist bereits Ende 2023 abgelaufen war.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie 2020 oder 2021 eine Verzichtserklärung oder freiwillige Rückzahlung abgegeben haben und erst jetzt ein Bescheid kommt, könnte die Forderung verjährt sein.
Das VG Köln stellte klar, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB analog unterliegen. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und die Behörde von den relevanten Umständen Kenntnis hatte. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern der Moment, in dem der Anspruch fällig wird - in diesem Fall also mit Zugang der Verzichtserklärung im Dezember 2020. Damit endete die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. Da der Rückforderungsbescheid erst am 8. Januar 2024 wirksam bekannt gegeben wurde, war der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
Besonders relevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass eine fehlende Fristsetzung für die Rückzahlung nicht zu einer unbestimmten Leistungszeitabrede führt. Auch wenn im Rückmeldeformular keine konkrete Frist genannt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall des Rechtsgrundes für die erhaltene Soforthilfe - also mit der Verzichtserklärung - und nicht erst mit dem Bescheid.
Wichtig: Die Verjährung gilt nicht automatisch, sie muss ausdrücklich als Einrede geltend gemacht werden - z. B. im Widerspruch, im Klageverfahren oder sogar noch in der Vollstreckung. Auch wenn ein Bescheid formal rechtmäßig ist, kann die Vollstreckung verhindert werden, wenn der Anspruch verjährt ist.
Die Prüfung der Verjährung ist eine Rechtsdienstleistung und unterliegt daher dem Vorbehalt der Rechtsberatung.
Was sollten Sie jetzt tun?
Lassen Sie jeden Rückforderungsbescheid zeitnah rechtlich prüfen, insbesondere mit Blick auf die Verjährung. Gegebenenfalls sollte fristgerecht Widerspruch eingereicht werden und die Verjährungseinrede geltend gemacht werden. Auch wenn ein Bescheid schon bestandskräftig ist, kann in vielen Fällen noch gegen die Vollstreckung vorgegangen werden.
Gerne prüfen wir Ihre Bescheide individuell und unterstützen Sie bei der weiteren Vorgehensweise.
Quelle: VG Köln
Dies betrifft eine Unternehmerin, die 2020 Soforthilfe erhielt, später freiwillig teilweise zurückzahlte und eine Verzichtserklärung abgab.
Das Gericht hat festgestellt, dass ein Rückforderungsanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Die Revision ist zugelassen.
Im konkreten Fall hatte eine Unternehmerin im April 2020 eine Soforthilfe von 9.000 EUR erhalten. Nach Prüfung ihrer Zahlen erklärte sie im Dezember 2020, dass sie freiwillig auf die Hilfe verzichtet, da kein tatsächlicher Engpass bestand - und zahlte 7.000 EUR zurück. Erst im Januar 2024 erhielt sie einen Rückforderungsbescheid über die restlichen 2.000 EUR. Das Gericht entschied: Die Forderung war verjährt, da die dreijährige Frist bereits Ende 2023 abgelaufen war.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie 2020 oder 2021 eine Verzichtserklärung oder freiwillige Rückzahlung abgegeben haben und erst jetzt ein Bescheid kommt, könnte die Forderung verjährt sein.
Das VG Köln stellte klar, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB analog unterliegen. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und die Behörde von den relevanten Umständen Kenntnis hatte. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern der Moment, in dem der Anspruch fällig wird - in diesem Fall also mit Zugang der Verzichtserklärung im Dezember 2020. Damit endete die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. Da der Rückforderungsbescheid erst am 8. Januar 2024 wirksam bekannt gegeben wurde, war der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
Besonders relevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass eine fehlende Fristsetzung für die Rückzahlung nicht zu einer unbestimmten Leistungszeitabrede führt. Auch wenn im Rückmeldeformular keine konkrete Frist genannt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall des Rechtsgrundes für die erhaltene Soforthilfe - also mit der Verzichtserklärung - und nicht erst mit dem Bescheid.
Wichtig: Die Verjährung gilt nicht automatisch, sie muss ausdrücklich als Einrede geltend gemacht werden - z. B. im Widerspruch, im Klageverfahren oder sogar noch in der Vollstreckung. Auch wenn ein Bescheid formal rechtmäßig ist, kann die Vollstreckung verhindert werden, wenn der Anspruch verjährt ist.
Die Prüfung der Verjährung ist eine Rechtsdienstleistung und unterliegt daher dem Vorbehalt der Rechtsberatung.
Was sollten Sie jetzt tun?
Lassen Sie jeden Rückforderungsbescheid zeitnah rechtlich prüfen, insbesondere mit Blick auf die Verjährung. Gegebenenfalls sollte fristgerecht Widerspruch eingereicht werden und die Verjährungseinrede geltend gemacht werden. Auch wenn ein Bescheid schon bestandskräftig ist, kann in vielen Fällen noch gegen die Vollstreckung vorgegangen werden.
Gerne prüfen wir Ihre Bescheide individuell und unterstützen Sie bei der weiteren Vorgehensweise.
Quelle: VG Köln
Zur Stärkung und Stabilisierung der Wirtschaftslage in Deutschland hat die Bundesregierung Anfang Juni einen Gesetzesentwurf vorgestellt. Manche der vorgestellten Regelungen werden sich aber auch erst in späterer Zukunft auswirken. Die Entlastung soll durch Anpassung steuerlicher Regelungen erfolgen. Sechs wesentliche Regelungen wurden hierzu aufgeführt:
1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Voraussichtlich ab Juli 2025 bis Ende 2027 soll es für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung geben. Die höheren Abschreibungsmöglichkeiten bieten Unternehmen eine steuerlich attraktivere Investitionsmöglichkeit, da sie schneller steuermindern berücksichtigt werden können. Der Entwurf sieht dabei vor, dass maximal das Dreifache des normalerweise linear anfallenden Abschreibungsbetrages zum Abzug gebracht werden darf. Zudem darf die Abschreibung nicht mehr als 30 % betragen.
2. Senkung der Körperschaftsteuer
Aktuell beträgt die Körperschaftsteuer 15 %. Mit den neuen Regelungen des Entwurfes würde die Körperschaftsteuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren schrittweise mit einem Prozent pro Jahr gesenkt. Die Senkung beginnt ab dem Jahr 2028. Durch die Regelung läge die Körperschaftsteuer ab dem letzten Anpassungsjahr 2032 dann nur noch bei 10 %.
3. Senkung des Thesaurierungssteuersatzes
Bei nicht entnommenen Gewinnen liegt der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmen und Mitunternehmer aktuell bei 28,25 %. Auch dieser Steuersatz soll schrittweise gesenkt werden:
- 27 % in den Jahren 2028-2029
- 26 % in den Jahren 2030-2031
- 25 % ab dem Jahr 2032
4. Neue Abschreibung bei Elektrofahrzeugen
Im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 möchte die Bundesregierung besonders die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Fahrzeuge fördern. Nach dem Gesetzesentwurf soll es möglich sein, allein im Jahr der Anschaffung 75 % der Anschaffungskosten abzuschreiben. Im Folgejahr beträgt die Abschreibung 10 %, in den beiden darauffolgenden Jahren 5 %, im fünften Jahr 3 % und im letzten Abschreibungsjahr 2 %.
5. Anhebung Bruttolistenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz muss versteuert werden. Dabei gibt es 2 Varianten der Versteuerung. Entweder die pauschale 1 %-Regelung des Bruttolistenpreises des Kfz oder die Versteuerung nach Fahrtenbuch. Bei Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. der tatsächlichen Kosten angesetzt. Diese Regelung galt bisher nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR. Diese Grenze soll nun angehoben werden. Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, dürfen dann einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 EUR haben.
6. Anhebung der Forschungszulage
Bislang lag der Maximalbetrag der förderfähigen Aufwendungen bei 10 Mio. EUR. Der Höchstbetrag soll nun auf 12 Mio. EUR angehoben werden. Zudem sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten begünstigt sein.
Noch im Juni soll der Entwurf vom Bundestag verabschiedet werden, sodass mit einer möglichen Zustimmung des Bundesrates Anfang Juli zu rechnen ist.
1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Voraussichtlich ab Juli 2025 bis Ende 2027 soll es für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung geben. Die höheren Abschreibungsmöglichkeiten bieten Unternehmen eine steuerlich attraktivere Investitionsmöglichkeit, da sie schneller steuermindern berücksichtigt werden können. Der Entwurf sieht dabei vor, dass maximal das Dreifache des normalerweise linear anfallenden Abschreibungsbetrages zum Abzug gebracht werden darf. Zudem darf die Abschreibung nicht mehr als 30 % betragen.
2. Senkung der Körperschaftsteuer
Aktuell beträgt die Körperschaftsteuer 15 %. Mit den neuen Regelungen des Entwurfes würde die Körperschaftsteuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren schrittweise mit einem Prozent pro Jahr gesenkt. Die Senkung beginnt ab dem Jahr 2028. Durch die Regelung läge die Körperschaftsteuer ab dem letzten Anpassungsjahr 2032 dann nur noch bei 10 %.
3. Senkung des Thesaurierungssteuersatzes
Bei nicht entnommenen Gewinnen liegt der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmen und Mitunternehmer aktuell bei 28,25 %. Auch dieser Steuersatz soll schrittweise gesenkt werden:
- 27 % in den Jahren 2028-2029
- 26 % in den Jahren 2030-2031
- 25 % ab dem Jahr 2032
4. Neue Abschreibung bei Elektrofahrzeugen
Im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 möchte die Bundesregierung besonders die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Fahrzeuge fördern. Nach dem Gesetzesentwurf soll es möglich sein, allein im Jahr der Anschaffung 75 % der Anschaffungskosten abzuschreiben. Im Folgejahr beträgt die Abschreibung 10 %, in den beiden darauffolgenden Jahren 5 %, im fünften Jahr 3 % und im letzten Abschreibungsjahr 2 %.
5. Anhebung Bruttolistenpreisgrenze bei Elektrofahrzeugen
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz muss versteuert werden. Dabei gibt es 2 Varianten der Versteuerung. Entweder die pauschale 1 %-Regelung des Bruttolistenpreises des Kfz oder die Versteuerung nach Fahrtenbuch. Bei Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. der tatsächlichen Kosten angesetzt. Diese Regelung galt bisher nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR. Diese Grenze soll nun angehoben werden. Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, dürfen dann einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 EUR haben.
6. Anhebung der Forschungszulage
Bislang lag der Maximalbetrag der förderfähigen Aufwendungen bei 10 Mio. EUR. Der Höchstbetrag soll nun auf 12 Mio. EUR angehoben werden. Zudem sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten begünstigt sein.
Noch im Juni soll der Entwurf vom Bundestag verabschiedet werden, sodass mit einer möglichen Zustimmung des Bundesrates Anfang Juli zu rechnen ist.
Das Finanzgericht Köln hat im Beschluss vom 8. April 2025 (Az. 4 V 444/25) ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen von 6 % jährlich geäußert - und zwar auch nach dem 31. Dezember 2022.
Dies betrifft Fälle, in denen Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beantragen und bei Unterliegen später Zinsen zahlen müssen.
Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2024 den hohen Zinssatz für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Anders als die seit 2019 abgesenkten Nachzahlungszinsen (0,15 %/Monat) gelten bei Aussetzungszinsen weiterhin 0,5 % pro Monat, was laut FG Köln angesichts der fehlenden Angleichung und des Zinsgefälles verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Fazit: Die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen von 6 % jährlich ist fraglich - auch für Zeiträume nach 2022. Steuerpflichtige können sich in vergleichbaren Fällen auf den FG-Beschluss berufen.
Quelle: FG Köln
Dies betrifft Fälle, in denen Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beantragen und bei Unterliegen später Zinsen zahlen müssen.
Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2024 den hohen Zinssatz für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Anders als die seit 2019 abgesenkten Nachzahlungszinsen (0,15 %/Monat) gelten bei Aussetzungszinsen weiterhin 0,5 % pro Monat, was laut FG Köln angesichts der fehlenden Angleichung und des Zinsgefälles verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Fazit: Die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen von 6 % jährlich ist fraglich - auch für Zeiträume nach 2022. Steuerpflichtige können sich in vergleichbaren Fällen auf den FG-Beschluss berufen.
Quelle: FG Köln
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vorliegt, wenn ein geerbtes Einzelunternehmen zwar in eine GmbH ausgegliedert wird und der Erbe neben Gesellschaftsanteilen auch eine Darlehensforderung als Gegenleistung erhält. In diesem Fall liegt eine (teilweise) schädliche Veräußerung vor, wodurch die Erbschaftsteuerbefreiung anteilig rückwirkend entfällt.
Zwar ist die Einbringung in eine GmbH grundsätzlich steuerunschädlich, jedoch nur insoweit, wie der Erbe ausschließlich Anteile erhält. Zusätzliche Leistungen (z. B. Darlehensforderungen) führen zur schädlichen Entnahme von Betriebsvermögen auf die private Ebene.
Das Urteil zeigt außerdem, dass ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Beurteilungen nicht deckungsgleich sind: Ein ertragsteuerlich begünstigter Vorgang kann erbschaftsteuerlich schädlich sein.
Fazit: Die vollständige Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist nur möglich, wenn ausschließlich Gesellschaftsanteile als Gegenleistung für die Einbringung gewährt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.2.2025, 3 K 2046/23 Erb
Zwar ist die Einbringung in eine GmbH grundsätzlich steuerunschädlich, jedoch nur insoweit, wie der Erbe ausschließlich Anteile erhält. Zusätzliche Leistungen (z. B. Darlehensforderungen) führen zur schädlichen Entnahme von Betriebsvermögen auf die private Ebene.
Das Urteil zeigt außerdem, dass ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Beurteilungen nicht deckungsgleich sind: Ein ertragsteuerlich begünstigter Vorgang kann erbschaftsteuerlich schädlich sein.
Fazit: Die vollständige Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist nur möglich, wenn ausschließlich Gesellschaftsanteile als Gegenleistung für die Einbringung gewährt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.2.2025, 3 K 2046/23 Erb
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Ein-Personen-GmbH beim Erwerb eines Pkw im Rahmen einer Sachgründung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - obwohl die Rechnung auf die Gründerin persönlich ausgestellt war.
Sachverhalt: Die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin gründete ihre GmbH nicht durch Bareinlage, sondern brachte als Sachwert einen Pkw ein, den sie zuvor erworben hatte. Die Rechnung über das Fahrzeug war allerdings auf sie persönlich und ihre private Geschäftsadresse ausgestellt - nicht auf die GmbH. Das Fahrzeug war ausschließlich für den betrieblichen Einsatz vorgesehen.
Das Finanzamt versagte der GmbH dennoch den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es handle sich um einen privaten Erwerb der Gesellschafterin. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der GmbH seien daher nicht erfüllt.
Urteil des Finanzgerichts: Das Finanzgericht entschied zugunsten der GmbH. Es stellte klar, dass im Rahmen der Gründungsphase eine personenübergreifende Zurechnung möglich ist: Obwohl die Rechnung auf die Gründerin ausgestellt war, steht der Vorsteuerabzug dennoch der GmbH zu - denn die Gesellschafterin war selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Richter beriefen sich dabei auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie auf einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die formale Rechnungsadresse sei in diesem Fall nicht ausschlaggebend, sofern die wirtschaftliche Zurechnung eindeutig der GmbH zugeordnet werden kann.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Urteil vom 3. April 2025, Az. 5 K 111/24).
Fazit: Bei einer Sachgründung kann eine GmbH auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Anschaffungsrechnung zunächst auf die Gründerin persönlich ausgestellt ist - vorausgesetzt, das Wirtschaftsgut wird eindeutig dem Unternehmensvermögen der GmbH zugeordnet.
Quelle: Niedersächsisches FG
Sachverhalt: Die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin gründete ihre GmbH nicht durch Bareinlage, sondern brachte als Sachwert einen Pkw ein, den sie zuvor erworben hatte. Die Rechnung über das Fahrzeug war allerdings auf sie persönlich und ihre private Geschäftsadresse ausgestellt - nicht auf die GmbH. Das Fahrzeug war ausschließlich für den betrieblichen Einsatz vorgesehen.
Das Finanzamt versagte der GmbH dennoch den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es handle sich um einen privaten Erwerb der Gesellschafterin. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der GmbH seien daher nicht erfüllt.
Urteil des Finanzgerichts: Das Finanzgericht entschied zugunsten der GmbH. Es stellte klar, dass im Rahmen der Gründungsphase eine personenübergreifende Zurechnung möglich ist: Obwohl die Rechnung auf die Gründerin ausgestellt war, steht der Vorsteuerabzug dennoch der GmbH zu - denn die Gesellschafterin war selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Richter beriefen sich dabei auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie auf einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die formale Rechnungsadresse sei in diesem Fall nicht ausschlaggebend, sofern die wirtschaftliche Zurechnung eindeutig der GmbH zugeordnet werden kann.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Urteil vom 3. April 2025, Az. 5 K 111/24).
Fazit: Bei einer Sachgründung kann eine GmbH auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Anschaffungsrechnung zunächst auf die Gründerin persönlich ausgestellt ist - vorausgesetzt, das Wirtschaftsgut wird eindeutig dem Unternehmensvermögen der GmbH zugeordnet.
Quelle: Niedersächsisches FG
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Urteil des FG Düsseldorf vom 8. April 2025 befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang beziehungsweise einer gemischten Schenkung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks durch die Klägerin.
Die Klägerin, Miterbin eines verstorbenen Vaters, hatte von ihrer Mutter ein Grundstück zum Preis von 52.000 EUR erworben, das später für 160.000 EUR verkauft wurde, was einen Gewinn von 108.000 EUR ergab. Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, während die Klägerin argumentierte, der Erwerb sei durch die Versorgung der Mutter motiviert und somit erbrechtlich geprägt; hilfsweise wurde eine gemischte Schenkung geltend gemacht.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass es an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur Unentgeltlichkeit fehle. Damit könne der Vorgang nicht als erbrechtlich motiviert oder als gemischte Schenkung eingestuft werden, sondern falle eindeutig in den Bereich eines privaten Veräußerungsgeschäfts, das steuerpflichtig ist.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Umstände und des Willens bei der Abgrenzung zwischen steuerfreien erbrechtlichen Vorgängen und steuerpflichtigen privaten Veräußerungen. Entscheidend ist dabei, ob eine echte Versorgungsabsicht besteht oder lediglich eine unentgeltliche Übertragung vorliegt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2025, 10 K 245/22 E
Die Klägerin, Miterbin eines verstorbenen Vaters, hatte von ihrer Mutter ein Grundstück zum Preis von 52.000 EUR erworben, das später für 160.000 EUR verkauft wurde, was einen Gewinn von 108.000 EUR ergab. Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, während die Klägerin argumentierte, der Erwerb sei durch die Versorgung der Mutter motiviert und somit erbrechtlich geprägt; hilfsweise wurde eine gemischte Schenkung geltend gemacht.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass es an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur Unentgeltlichkeit fehle. Damit könne der Vorgang nicht als erbrechtlich motiviert oder als gemischte Schenkung eingestuft werden, sondern falle eindeutig in den Bereich eines privaten Veräußerungsgeschäfts, das steuerpflichtig ist.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Umstände und des Willens bei der Abgrenzung zwischen steuerfreien erbrechtlichen Vorgängen und steuerpflichtigen privaten Veräußerungen. Entscheidend ist dabei, ob eine echte Versorgungsabsicht besteht oder lediglich eine unentgeltliche Übertragung vorliegt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2025, 10 K 245/22 E
In seinem Urteil vom 23. Januar 2025 musste der BFH eine Entscheidung zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten treffen.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Kosten für ein Ferienlager seines Kindes in den Sommerferien als Kinderbetreuungskosten absetzen. Der BFH versagte den Abzug der Kosten jedoch. Einer der wesentlichsten Entscheidungsgründe war dabei, dass nur ein sehr geringer Teil der Kosten auf eine tatsächliche Betreuung des Kindes entfiel. Zum Kostenabzug sind solche Kosten nicht zugelassen, die dem Unterricht, der Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie der sportlichen oder anderen Freizeitbetätigung dienen.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Kosten für ein Ferienlager seines Kindes in den Sommerferien als Kinderbetreuungskosten absetzen. Der BFH versagte den Abzug der Kosten jedoch. Einer der wesentlichsten Entscheidungsgründe war dabei, dass nur ein sehr geringer Teil der Kosten auf eine tatsächliche Betreuung des Kindes entfiel. Zum Kostenabzug sind solche Kosten nicht zugelassen, die dem Unterricht, der Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie der sportlichen oder anderen Freizeitbetätigung dienen.
Für Bauherren und Vermieter
Ein Verkauf oder eine Übertragung eines Grundstückes zu einem geringeren Wert als den eigenen ursprünglichen Anschaffungskosten kann trotzdem zu einer Versteuerung führen. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 11. März 2025 entschieden.
Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ein Grundstück auf seine Tochter. Diese verpflichtete sich zur Übernahme der Schulden des Grundstückes in Resthöhe von 115.000 EUR. Der Kläger hatte das Grundstück ursprünglich für 143.950 EUR erworben. Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter lag bei 210.000 EUR.
Das Finanzamt teilte den Verkauf in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Vorgang auf. Dabei bewertete es den voll entgeltlichen Teil mit 54,76 %. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen der übernommenen Schuldhöhe (115.000 EUR) und Verkehrswert (210.000 EUR).
In diesem Verhältnis ermittelte die Behörde einen anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.653 EUR.
Hiergegen richteten sich Einspruch und Klage. In der Argumentation wurde aufgeführt, dass eine Versteuerung nicht erfolgen muss, weil der erzielte Veräußerungspreis (übernommene Schulden) geringer als die eigenen Anschaffungskosten sei.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Finanzamt Recht. Im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von Gegenständen des Privatvermögens ist der Verkaufsvorgang in einen voll entgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Diese Grundsätze gelten laut BFH auch für die Übertragung von Grundstücken.
Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ein Grundstück auf seine Tochter. Diese verpflichtete sich zur Übernahme der Schulden des Grundstückes in Resthöhe von 115.000 EUR. Der Kläger hatte das Grundstück ursprünglich für 143.950 EUR erworben. Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter lag bei 210.000 EUR.
Das Finanzamt teilte den Verkauf in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Vorgang auf. Dabei bewertete es den voll entgeltlichen Teil mit 54,76 %. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen der übernommenen Schuldhöhe (115.000 EUR) und Verkehrswert (210.000 EUR).
In diesem Verhältnis ermittelte die Behörde einen anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.653 EUR.
Hiergegen richteten sich Einspruch und Klage. In der Argumentation wurde aufgeführt, dass eine Versteuerung nicht erfolgen muss, weil der erzielte Veräußerungspreis (übernommene Schulden) geringer als die eigenen Anschaffungskosten sei.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Finanzamt Recht. Im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von Gegenständen des Privatvermögens ist der Verkaufsvorgang in einen voll entgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Diese Grundsätze gelten laut BFH auch für die Übertragung von Grundstücken.
Vermieter von Sondereigentum, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können in der Betriebskostenabrechnung für gewerbliche Mieter die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung übernehmen, wenn die GdWE nicht zur Umsatzsteuer optiert hat.
Sachverhalt: Ein Friseursalon war in einer Teileigentumseinheit innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage untergebracht. Der gewerbliche Mieter zahlte laut Mietvertrag neben der Grundmiete auch die Nebenkosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Während der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hatte, war die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nicht zur Umsatzsteuer optiert. In der Betriebskostenabrechnung übernahm der Vermieter die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung der GdWE und schlug zusätzlich 19 % Umsatzsteuer auf.
Der Mieter forderte daraufhin einen Teilbetrag zurück: Er meinte, die enthaltene Umsatzsteuer hätte aus den Betriebskosten herausgerechnet werden müssen.
Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.01.2025, Az. XII ZR 29/24)
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Der Vermieter durfte die Bruttobeträge der GdWE übernehmen, da er selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Grund: Die GdWE hatte nicht zur Umsatzsteuer optiert, weshalb die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer für den Vermieter ein echter Aufwand war und nicht abziehbar als Vorsteuer.
Grundsatz zur Umsatzsteuer in Betriebskostenabrechnungen
Normalerweise gilt: Ein zur Umsatzsteuer optierender Vermieter muss die Nettokosten weiterberechnen und auf diese die Umsatzsteuer aufschlagen - denn er kann die in Lieferantenrechnungen enthaltene Vorsteuer abziehen.
Besonderheit bei vermietetem Sondereigentum
Liegt eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage vor und hat die GdWE nicht zur Umsatzsteuer optiert, kann der Vermieter keinen Vorsteuerabzug aus den Gemeinschaftskosten vornehmen. In diesem Fall darf er die Bruttobeträge der WEG-Abrechnung übernehmen und zusätzlich Umsatzsteuer gemäß Mietvertrag berechnen.
Wichtiger Zusatz: Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die GdWE zur Umsatzsteuer optiert. Dies hätte erhebliche organisatorische und steuerliche Konsequenzen für die gesamte Gemeinschaft.
Fazit: Vermieter von Sondereigentum dürfen bei nicht zur Umsatzsteuer optierender GdWE die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung weitergeben und darauf Umsatzsteuer erheben - vorausgesetzt, sie selbst haben zur Umsatzsteuer optiert und der Mietvertrag sieht dies vor.
Quelle: BGH, Urteil v. 15.1.2025, XII ZR 29/24
Sachverhalt: Ein Friseursalon war in einer Teileigentumseinheit innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage untergebracht. Der gewerbliche Mieter zahlte laut Mietvertrag neben der Grundmiete auch die Nebenkosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Während der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hatte, war die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nicht zur Umsatzsteuer optiert. In der Betriebskostenabrechnung übernahm der Vermieter die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung der GdWE und schlug zusätzlich 19 % Umsatzsteuer auf.
Der Mieter forderte daraufhin einen Teilbetrag zurück: Er meinte, die enthaltene Umsatzsteuer hätte aus den Betriebskosten herausgerechnet werden müssen.
Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.01.2025, Az. XII ZR 29/24)
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Der Vermieter durfte die Bruttobeträge der GdWE übernehmen, da er selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Grund: Die GdWE hatte nicht zur Umsatzsteuer optiert, weshalb die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer für den Vermieter ein echter Aufwand war und nicht abziehbar als Vorsteuer.
Grundsatz zur Umsatzsteuer in Betriebskostenabrechnungen
Normalerweise gilt: Ein zur Umsatzsteuer optierender Vermieter muss die Nettokosten weiterberechnen und auf diese die Umsatzsteuer aufschlagen - denn er kann die in Lieferantenrechnungen enthaltene Vorsteuer abziehen.
Besonderheit bei vermietetem Sondereigentum
Liegt eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage vor und hat die GdWE nicht zur Umsatzsteuer optiert, kann der Vermieter keinen Vorsteuerabzug aus den Gemeinschaftskosten vornehmen. In diesem Fall darf er die Bruttobeträge der WEG-Abrechnung übernehmen und zusätzlich Umsatzsteuer gemäß Mietvertrag berechnen.
Wichtiger Zusatz: Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die GdWE zur Umsatzsteuer optiert. Dies hätte erhebliche organisatorische und steuerliche Konsequenzen für die gesamte Gemeinschaft.
Fazit: Vermieter von Sondereigentum dürfen bei nicht zur Umsatzsteuer optierender GdWE die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung weitergeben und darauf Umsatzsteuer erheben - vorausgesetzt, sie selbst haben zur Umsatzsteuer optiert und der Mietvertrag sieht dies vor.
Quelle: BGH, Urteil v. 15.1.2025, XII ZR 29/24
Für Heilberufe
Ist die Pauschale, die Apotheken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) für die Abgabe von Masken an Anspruchsberechtigte erhielten, als umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung eines Dritten zu werten?
Sachverhalt: Ein Apotheker gab im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 (sogenannte Phase 1) Corona-Schutzmasken an berechtigte Personen ab. Die Vergütung erfolgte pauschal durch den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) in Form einer "Schutzmaskenpauschale". Diese war pauschal berechnet - unabhängig von der tatsächlichen Maskenzahl - und enthielt einen Umsatzsteueranteil (16 %). Der Apotheker wollte später die Umsatzsteuer rückgängig machen, da seiner Ansicht nach kein Leistungsaustausch vorlag. Finanzamt, Einspruchsbehörde und Finanzgericht lehnten dies ab.
Entscheidung des BFH: Die Schutzmaskenpauschale ist ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Maskenabgabe stellt eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) an die anspruchsberechtigten Personen dar. Die Zahlung durch den NNF steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung - unabhängig davon, dass sie pauschal und nicht nach konkretem Bedarf erfolgte. Es handelt sich nicht um einen echten Zuschuss, da die Zahlung nicht allein gesundheitspolitischen Förderzwecken diente, sondern eine konkrete Gegenleistung für eine definierte Leistung war.
Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 SchutzmV spricht ausdrücklich von einer Zahlung "für die Abgabe von Schutzmasken". Auch wenn die Pauschale unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Leistung war, liegt dennoch ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der BFH verneint das Vorliegen eines nicht steuerbaren "echten Zuschusses", weil der Zusammenhang mit der konkreten Maskenlieferung besteht.
Fazit: Die Schutzmaskenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie pauschal gezahlt wurde und die Masken für die Empfänger kostenfrei waren. Die Apotheke hat eine steuerbare Lieferung erbracht, für die sie ein Entgelt von dritter Seite erhielt.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.2.2025, V R 24/23; veröffentlicht am 5.6.2025
Sachverhalt: Ein Apotheker gab im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 (sogenannte Phase 1) Corona-Schutzmasken an berechtigte Personen ab. Die Vergütung erfolgte pauschal durch den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) in Form einer "Schutzmaskenpauschale". Diese war pauschal berechnet - unabhängig von der tatsächlichen Maskenzahl - und enthielt einen Umsatzsteueranteil (16 %). Der Apotheker wollte später die Umsatzsteuer rückgängig machen, da seiner Ansicht nach kein Leistungsaustausch vorlag. Finanzamt, Einspruchsbehörde und Finanzgericht lehnten dies ab.
Entscheidung des BFH: Die Schutzmaskenpauschale ist ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Maskenabgabe stellt eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) an die anspruchsberechtigten Personen dar. Die Zahlung durch den NNF steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung - unabhängig davon, dass sie pauschal und nicht nach konkretem Bedarf erfolgte. Es handelt sich nicht um einen echten Zuschuss, da die Zahlung nicht allein gesundheitspolitischen Förderzwecken diente, sondern eine konkrete Gegenleistung für eine definierte Leistung war.
Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 SchutzmV spricht ausdrücklich von einer Zahlung "für die Abgabe von Schutzmasken". Auch wenn die Pauschale unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Leistung war, liegt dennoch ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der BFH verneint das Vorliegen eines nicht steuerbaren "echten Zuschusses", weil der Zusammenhang mit der konkreten Maskenlieferung besteht.
Fazit: Die Schutzmaskenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie pauschal gezahlt wurde und die Masken für die Empfänger kostenfrei waren. Die Apotheke hat eine steuerbare Lieferung erbracht, für die sie ein Entgelt von dritter Seite erhielt.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.2.2025, V R 24/23; veröffentlicht am 5.6.2025
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Rückforderungen unrechtmäßiger Kontoführungsgebühren der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Frist beginnt nicht erst mit dem BGH-Urteil von 2021, sondern bereits am Jahresende, in dem der Kunde den monatlichen Kontoabschluss genehmigt hat. Zwar bestätigte der BGH, dass Klauseln zur Zustimmungsfiktion in den AGB der Sparkassen unwirksam sind und Rückforderungen grundsätzlich möglich bleiben (§ 812 BGB), doch Kunden hätten bereits vor dem Urteil rechtlich gegen die Entgelte vorgehen können.
Quelle: BGH, Urteil v. 3.6.2025, XI ZR 45/24
Quelle: BGH, Urteil v. 3.6.2025, XI ZR 45/24
Lesezeichen
In einem umfangreichen Schreiben bezieht das BMF Stellung zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG. Mit dem Schreiben werden Muster zur Ausstellung der Steuerbescheinigungen veröffentlicht: https://www.tinyurl.com/37hxx4cv
Das BMF äußert sich zum Datenaustausch zwischen privaten Versicherern, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026: https://www.tinyurl.com/59w8pr6a
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.07.2025 (14.07.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.07.2025 (Beitragsnachweis)
29.07.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
10.07.2025 (14.07.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.07.2025 (Beitragsnachweis)
29.07.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
2. Quartal 2025
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Steuern und Recht
Ob jemand als selbstständig oder abhängig beschäftigt gilt und damit sozialversicherungspflichtig ist, ist oft Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Ein aktuelles Beispiel betrifft eine Ärztin, die für eine Gemeinde gelegentlich die sogenannte "zweite Leichenschau" übernimmt.
Im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ist eine abhängige Beschäftigung dann gegeben, wenn eine Person in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und diesem Weisungen über die Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeit unterliegt.
Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die freie Verfügung über die Arbeitskraft sowie die autonome Gestaltung der Arbeitszeit und Tätigkeit aus.
Im vorliegenden Fall übernimmt die Ärztin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau, die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung ist. Sie muss bestätigen, dass der Tod natürlichen Ursprungs war. Die Rentenversicherung stellte zunächst fest, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Sozialgericht entschied jedoch anders und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dieses Urteil in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Tätigkeit der Ärztin um einen Hoheitsakt handelt, da sie die Urkunde im eigenen Namen ausstellt und keine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe möglich ist. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau völlig weisungsfrei, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht.
Quelle: LSG Baden-Württemberg
Im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ist eine abhängige Beschäftigung dann gegeben, wenn eine Person in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und diesem Weisungen über die Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeit unterliegt.
Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die freie Verfügung über die Arbeitskraft sowie die autonome Gestaltung der Arbeitszeit und Tätigkeit aus.
Im vorliegenden Fall übernimmt die Ärztin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau, die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung ist. Sie muss bestätigen, dass der Tod natürlichen Ursprungs war. Die Rentenversicherung stellte zunächst fest, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Sozialgericht entschied jedoch anders und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dieses Urteil in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Tätigkeit der Ärztin um einen Hoheitsakt handelt, da sie die Urkunde im eigenen Namen ausstellt und keine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe möglich ist. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau völlig weisungsfrei, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht.
Quelle: LSG Baden-Württemberg
In dem vorliegenden Fall geht es um die steuerliche Behandlung einer Praxisgemeinschaft von Ärzten und deren Leistungen.
Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit die Klägerin, eine Praxisgemeinschaft, von der Umsatzsteuer befreit ist, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, Geschäftsführungsaufgaben und Reinigungsdienste.
Sachverhalt: Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht führte näher aus, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren. Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Quelle: BFH, Beschluss XI R 37/21 vom 04.09.2024
Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit die Klägerin, eine Praxisgemeinschaft, von der Umsatzsteuer befreit ist, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, Geschäftsführungsaufgaben und Reinigungsdienste.
Sachverhalt: Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht führte näher aus, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren. Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Quelle: BFH, Beschluss XI R 37/21 vom 04.09.2024
Ein Zahnarzt, der innerhalb einer Berufsträgergesellschaft (z. B. Partnerschaftsgesellschaft) fast ausschließlich organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt - etwa in der kaufmännischen Leitung, Personalführung oder Behördenkommunikation - kann trotzdem freiberufliche Einkünfte erzielen, auch wenn seine zahnärztliche Behandlungstätigkeit nahezu vollständig entfällt.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2025 - VIII R 4/22 - entschieden.
Kernaussagen des BFH: Entscheidend ist nicht die konkrete Behandlung, sondern ob der Berufsträger persönlich, eigenverantwortlich und mit seiner Berufsqualifikation tätig wird. Wenn alle Gesellschafter durch ihre jeweiligen Beiträge (z. B. auch durch die Organisation) am Gesamtbild der freiberuflichen Tätigkeit mitwirken, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Tätigkeit der gesamten Praxisgesellschaft als gewerblich an - zu Unrecht, wie der BFH klarstellt.
Die persönliche Mitwirkung muss nicht immer sichtbar nach außen erfolgen oder einen bestimmten Umfang haben.
Fazit: Auch ein Berufsträger, der überwiegend kaufmännisch-organisatorisch tätig ist, kann freiberuflich tätig sein, solange diese Aufgaben untrennbar mit dem Beruf und dem Praxisbetrieb verbunden sind. Die gewerbliche Infizierung der gesamten Gesellschaft ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.2.2025, VIII R 4/22; veröffentlicht am 27.3.2025
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2025 - VIII R 4/22 - entschieden.
Kernaussagen des BFH: Entscheidend ist nicht die konkrete Behandlung, sondern ob der Berufsträger persönlich, eigenverantwortlich und mit seiner Berufsqualifikation tätig wird. Wenn alle Gesellschafter durch ihre jeweiligen Beiträge (z. B. auch durch die Organisation) am Gesamtbild der freiberuflichen Tätigkeit mitwirken, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Tätigkeit der gesamten Praxisgesellschaft als gewerblich an - zu Unrecht, wie der BFH klarstellt.
Die persönliche Mitwirkung muss nicht immer sichtbar nach außen erfolgen oder einen bestimmten Umfang haben.
Fazit: Auch ein Berufsträger, der überwiegend kaufmännisch-organisatorisch tätig ist, kann freiberuflich tätig sein, solange diese Aufgaben untrennbar mit dem Beruf und dem Praxisbetrieb verbunden sind. Die gewerbliche Infizierung der gesamten Gesellschaft ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.2.2025, VIII R 4/22; veröffentlicht am 27.3.2025
Aktuelle Steuertermine
Mai 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
12.05.2025 (15.05.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2025 (19.05.2025)*
Juni 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2025 (13.06.2025)*
Juli 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2025 (14.07.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
12.05.2025 (15.05.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2025 (19.05.2025)*
Juni 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2025 (13.06.2025)*
Juli 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2025 (14.07.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Ende Januar 2025 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Abschaffung der Budgets für Hausärzte vorsieht und stattdessen Jahrespauschalen in der Honorierung einführt.
Künftig sollen alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, einschließlich Hausbesuche, bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet werden. Das bedeutet, dass die Honorare unbegrenzt steigen können, wenn mehr Patienten aufgenommen oder zusätzliche Leistungen erbracht werden.
Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit dem 1. April 2023 für Kinder- und Jugendärzte.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform betrifft Patienten mit chronischen Erkrankungen, die keinen hohen Betreuungsbedarf haben. Diese müssen nicht mehr jedes Quartal zu Abrechnungszwecken einbestellt werden.
Stattdessen können Praxen für die Behandlung dieser Patienten eine Versorgungspauschale für bis zu vier Quartale abrechnen. Dies soll unnötige Termine und Wartezeiten vermeiden und gleichzeitig Kapazitäten in den Praxen freisetzen.
Zusätzlich erhalten "Versorgerpraxen", die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, künftig eine Vorhaltepauschale. Damit sollen bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten sowie Haus- und Heimbesuche besser vergütet werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Künftig sollen alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, einschließlich Hausbesuche, bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet werden. Das bedeutet, dass die Honorare unbegrenzt steigen können, wenn mehr Patienten aufgenommen oder zusätzliche Leistungen erbracht werden.
Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit dem 1. April 2023 für Kinder- und Jugendärzte.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform betrifft Patienten mit chronischen Erkrankungen, die keinen hohen Betreuungsbedarf haben. Diese müssen nicht mehr jedes Quartal zu Abrechnungszwecken einbestellt werden.
Stattdessen können Praxen für die Behandlung dieser Patienten eine Versorgungspauschale für bis zu vier Quartale abrechnen. Dies soll unnötige Termine und Wartezeiten vermeiden und gleichzeitig Kapazitäten in den Praxen freisetzen.
Zusätzlich erhalten "Versorgerpraxen", die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, künftig eine Vorhaltepauschale. Damit sollen bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten sowie Haus- und Heimbesuche besser vergütet werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Gesundheitspolitik und Recht
Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Mrd. EUR; die Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträger werden entlastet.
Auch 2025 gilt ein verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage.
Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Coronapandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für 2024 und 2025 verlängert.
Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Coronapandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für 2024 und 2025 verlängert.
Auf Beschluss der EU darf ab Januar 2025 Dentalamalgam nicht mehr für Zahnfüllungen verwendet werden. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt hält die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig. Grund für den EU-Beschluss ist der Umweltschutz. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Ein direktes Gesundheitsrisiko durch die bisherigen Amalgamfüllungen gibt es nicht.
Die gesetzlichen Krankenkassen verzeichnen nach vorläufigen Ergebnissen für das Jahr 2024 ein Defizit von rund 6,2 Mrd. EUR, was eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zum Vorjahr darstellt. Die Einnahmen von über 320,6 Mrd. EUR standen Ausgaben von etwa 326,9 Mrd. EUR gegenüber.
Der Gesundheitsfonds, in den die Beiträge der Krankenkassen fließen, weist ein Defizit von 3,7 Mrd. EUR aus. Dieses Ergebnis ist teilweise auf das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zurückzuführen, das die Liquiditätsreserve absenkte und rund 3,1 Mrd. EUR an die Krankenkassen ausschüttete, um die Zusatzbeiträge stabil zu halten.
Die Beitragseinnahmen (ohne Zusatzbeiträge) stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,6 %, vor allem aufgrund von inflationsbedingten Lohnsteigerungen, so das Bundesgesundheitsministerium.
Die Ausgaben der Krankenkassen stiegen 2024 um mehr als 8 %, was vor allem auf die Inflation und die damit verbundenen Preis- und Vergütungsanpassungen in verschiedenen Leistungsbereichen zurückzuführen ist.
Insgesamt stiegen die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten um über 23 Mrd. EUR. Besonders stark zugenommen haben die Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen und Pflegepersonalkosten.
Ein noch deutlicherer Anstieg erfolgte im Bereich der Arzneimittel, wo die Ausgaben um 5 Mrd. EUR, also um rund 10 %, anstiegen. Dies sei vor allem auf das Auslaufen der Anhebung des Herstellerrabattes im Jahr 2024 zurückzuführen.
Ohne Rabatte stiegen die Brutto-Aufwendungen für Arzneimittel um 4,2 Mrd. EUR (+7 %), was den stärksten Anstieg seit mehr als zehn Jahren darstellt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Der Gesundheitsfonds, in den die Beiträge der Krankenkassen fließen, weist ein Defizit von 3,7 Mrd. EUR aus. Dieses Ergebnis ist teilweise auf das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zurückzuführen, das die Liquiditätsreserve absenkte und rund 3,1 Mrd. EUR an die Krankenkassen ausschüttete, um die Zusatzbeiträge stabil zu halten.
Die Beitragseinnahmen (ohne Zusatzbeiträge) stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,6 %, vor allem aufgrund von inflationsbedingten Lohnsteigerungen, so das Bundesgesundheitsministerium.
Die Ausgaben der Krankenkassen stiegen 2024 um mehr als 8 %, was vor allem auf die Inflation und die damit verbundenen Preis- und Vergütungsanpassungen in verschiedenen Leistungsbereichen zurückzuführen ist.
Insgesamt stiegen die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten um über 23 Mrd. EUR. Besonders stark zugenommen haben die Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen und Pflegepersonalkosten.
Ein noch deutlicherer Anstieg erfolgte im Bereich der Arzneimittel, wo die Ausgaben um 5 Mrd. EUR, also um rund 10 %, anstiegen. Dies sei vor allem auf das Auslaufen der Anhebung des Herstellerrabattes im Jahr 2024 zurückzuführen.
Ohne Rabatte stiegen die Brutto-Aufwendungen für Arzneimittel um 4,2 Mrd. EUR (+7 %), was den stärksten Anstieg seit mehr als zehn Jahren darstellt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune verabschiedet.
Das Gesetz sieht außerdem vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.
Erweiterte Notfallverhütung
In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen - und nicht nur unter 23-Jährige - Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.
Inkrafttreten
Nach der Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat
Das Gesetz sieht außerdem vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.
Erweiterte Notfallverhütung
In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen - und nicht nur unter 23-Jährige - Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.
Inkrafttreten
Nach der Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat
Praxisführung
Die Bundesregierung soll prüfen, ob die derzeitige Rechtslage bei der Terminvergabe in Arztpraxen zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten führt. Der Zugang zu schneller medizinischer Versorgung müsse allen Patienten offenstehen - unabhängig von Einkommen, Wohnort oder der Art der Krankenversicherung. Um mögliche Ungleichheiten bei der Terminvergabe zu beseitigen, sollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Auswirkungen hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dabei könnten auch neue Lösungsansätze wie Kontingente für Privatversicherte, Mindestquoten für gesetzlich Versicherte oder finanzielle Anreize für Ärzte, die überwiegend gesetzlich Versicherte behandeln, in Betracht gezogen werden.
Die Entschließung wurde nun an die Bundesregierung übermittelt, die selbst entscheiden wird, wann sie sich mit dem Thema befasst - feste Fristen sind dabei nicht vorgesehen.
Quelle: Bundesrat 21. März 2025
Die Entschließung wurde nun an die Bundesregierung übermittelt, die selbst entscheiden wird, wann sie sich mit dem Thema befasst - feste Fristen sind dabei nicht vorgesehen.
Quelle: Bundesrat 21. März 2025
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass Teilzeitarbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge bereits erhalten, wenn sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten - und nicht erst, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Im konkreten Fall ging es um eine Teilzeitpflegekraft, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erhielt, was sie als Diskriminierung empfand. Das BAG bestätigte, dass Teilzeitkräfte aufgrund dieser Regelung benachteiligt werden und dass die Mehrarbeitszuschläge entsprechend der Teilzeitquote angepasst werden müssen. Es wurde auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgestellt, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Personalverantwortliche sollten nun Vergütungsstrukturen anpassen, um Diskriminierung zu vermeiden und ungewollte Anreize für Teilzeitbeschäftigung zu verhindern.
Quelle: BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 8 AZR 370/20
Im konkreten Fall ging es um eine Teilzeitpflegekraft, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erhielt, was sie als Diskriminierung empfand. Das BAG bestätigte, dass Teilzeitkräfte aufgrund dieser Regelung benachteiligt werden und dass die Mehrarbeitszuschläge entsprechend der Teilzeitquote angepasst werden müssen. Es wurde auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgestellt, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Personalverantwortliche sollten nun Vergütungsstrukturen anpassen, um Diskriminierung zu vermeiden und ungewollte Anreize für Teilzeitbeschäftigung zu verhindern.
Quelle: BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 8 AZR 370/20
Finanzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2025 entschieden, dass private Krankentagegeldversicherer keine neuen Klauseln zur Herabsetzung des Tagessatzes einführen dürfen, wenn frühere Klauseln aufgrund Unwirksamkeit entfallen sind.
Der BGH stellte klar: Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur bei echter Regelungslücke und unzumutbarer Härte für den Versicherer möglich. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung - Abweichungen zwischen tatsächlichem Einkommen und Versicherungsleistung sind systemimmanent. Es ist zumutbar, dass die Leistung bei gesunkenem Einkommen über dem aktuellen Bedarf liegt - ebenso wie sie bei steigendem Einkommen zu niedrig ausfallen kann. Der Versicherer kann notfalls Prämien anpassen, statt den Tagessatz zu kürzen. Die Erfüllung von Nachweispflichten bleibt ihm weiterhin möglich.
Fazit: Der ursprüngliche Vertrag mit dem vereinbarten Tagessatz bleibt bestehen. Eine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen ist unzulässig, wenn die frühere Klausel unwirksam war. Versicherer dürfen solche Regelungen nicht einseitig durch neue ersetzen.
Quelle: BGH– IV ZR 32/24, Pressemitteilung vom 12.03.2025
Der BGH stellte klar: Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur bei echter Regelungslücke und unzumutbarer Härte für den Versicherer möglich. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung - Abweichungen zwischen tatsächlichem Einkommen und Versicherungsleistung sind systemimmanent. Es ist zumutbar, dass die Leistung bei gesunkenem Einkommen über dem aktuellen Bedarf liegt - ebenso wie sie bei steigendem Einkommen zu niedrig ausfallen kann. Der Versicherer kann notfalls Prämien anpassen, statt den Tagessatz zu kürzen. Die Erfüllung von Nachweispflichten bleibt ihm weiterhin möglich.
Fazit: Der ursprüngliche Vertrag mit dem vereinbarten Tagessatz bleibt bestehen. Eine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen ist unzulässig, wenn die frühere Klausel unwirksam war. Versicherer dürfen solche Regelungen nicht einseitig durch neue ersetzen.
Quelle: BGH– IV ZR 32/24, Pressemitteilung vom 12.03.2025
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Informationsbrief
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
Kindergeldanspruch
Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Für Bauherren und Vermieter
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
Lesezeichen
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Lesezeichen
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
Lesezeichen
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
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Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
Lesezeichen
Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
Lesezeichen
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Für Bauherren und Vermieter
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Für Heilberufe
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken: Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
Lesezeichen
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
Für Heilberufe
Keine Abrechnung 2025, wenn Interoperabilitätszertifikat fehlt
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Für Sparer und Kapitalanleger
Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen an ein Inkassounternehmen
Lesezeichen
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübergabe möglich
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anreize zum Arbeiten schaffen: Diskussion über Rentenaufschubprämie
Verluste aus PV-Anlage steuerlich nicht anerkannt
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Für Bauherren und Vermieter
Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Energiewende-Förderprogramm eingekürzt
Für Heilberufe
Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Befreiung von Sozialversicherungspflicht
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsklauseln in Sparverträgen rechts-widrig: So kommen Sie zu ihrem Geld
Lesezeichen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Nutzungseinlage: BFH verlangt Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw
Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entfernungspauschale nicht verfassungswidrig
Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
Für Bauherren und Vermieter
Keine Anpassung der gewerblichen Miethöhe wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukraine-Krieges
Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen
Für Heilberufe
Neuer Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzaufsicht zieht 13 Krypto-Geldautomaten aus dem Verkehr
Geldmarkt statt Tages- oder Festgeld?
Lesezeichen
Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Wann müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Buchführungspflicht
Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erhalt der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Unwirksame Testamente können erbschaftsteuerlich anerkannt werden
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Bauherren und Vermieter
Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
Für Heilberufe
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Für Sparer und Kapitalanleger
Änderungen ab 2025 bei Fremdwährungskonten
Lesezeichen
Anpassung der Freigrenze für Geschenke
Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Steuerliche Gewinnermittlung - Überentnahmen
Energiepreispauschale ist steuerbar
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
So werden Eigenbelege steuerlich anerkannt
Begünstigungszeitraum beginnt in der Regel mit Tod des Erblassers
Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
Für Bauherren und Vermieter
Bundesfinanzhof entscheidet zur neuen Grundsteuer
BGH-Urteil: Grundstückskaufvertrag trotz Schwarzgeldabrede nicht nichtig
Für Heilberufe
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Änderungen ab 1. Juli 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Die neue Bezahl-App kommt
Lesezeichen
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Lohnsteuer - Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
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Steuern und Recht
Wie können Ärzte vom Wachstumschancengesetz profitieren
Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte
Stellt eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige
Berufsausbildung dar?
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte 2025 – was ist zu erwarten
Keine Abrechnung 2025, wenn
Interoperabilitätszertifikat fehlt
Gesundheitspolitik und Recht
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht
vererblich
Die Debatte um das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Praxisführung
Das ändert sich 2025 für
niedergelassene Ärzte
E-Rechnung:
Pflicht ab 2025 auch für Ärzte
Finanzen
Ärzteversorung
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Steuern und Recht
Die Integration einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft
Bundesfinanzhof zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne der Abgabenordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Reform der ambulanten medizinischen Versorgung
Gesundheitspolitik und Recht
So soll die ärztliche Versorgung durch Hausärzte besser werden
Praxisführung
Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Finanzen
Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock
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Steuern und Recht
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Erholungsbeihilfe - steuerfreier Zuschuss für Ihre Mitarbeiter
Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen
Gesundheitspolitik und Recht
Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern
Behandelnder Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Praxisführung
Welche Änderungen ergeben sich durch das Cannabisgesetz für Arztpraxen
Mindestlohn in der Altenpflege
Finanzen
EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen