Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die ab dem 1. August 2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 EUR dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 EUR brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

Außerdem gelten ab 1. August für Beschäftigte in Geld- und Wertdiensten erstmals bundesweit allgemein verbindliche Mindestlöhne. Je nach Region und Tätigkeit sind unterschiedliche Entgeltuntergrenzen festgelegt. Alle Mindestlöhne in dieser Branche liegen aber oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 EUR brutto pro Stunde.

Auch für die Friseure ändert sich etwas: Bundesweit müssen sie ab August 8,50 EUR in der Stunde verdienen – alle Übergangsregelungen laufen dann aus.