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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
November 2025
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Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (X R 19/21) wichtige Grundsätze zur Kassenführung und zu steuerlichen Schätzungen klargestellt. Im Streitfall ging es um eine Diskothek, deren offene Ladenkassen vom Finanzamt wegen formeller Mängel beanstandet worden waren. Das Finanzamt schätzte Umsätze anhand der amtlichen Richtsatzsammlung – zu Unrecht, wie der BFH entschied.
Das Gericht betonte: Bei Betrieben mit vielen Barzahlungen können Fehler in der Kassenführung die gesamte Buchführung unbrauchbar machen. Eine Schätzung ist dann zwar erlaubt, doch müssen Finanzamt und Finanzgerichte die geeignetste und nachvollziehbarste Methode wählen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. Vorrang hat der sogenannte „innere Betriebsvergleich“, also die Auswertung betriebseigener Daten wie Wareneinsatz oder Rezepturen. Pauschale Schätzungen nach der Richtsatzsammlung genügen dagegen nicht – deren statistische Basis hält der BFH für unzuverlässig.
Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Sorgfältige Kassenführung bleibt unverzichtbar. Wird eine Kasse aufgrund von Mängeln als nicht ordnungsgemäß festgestellt, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung befugt.
Zugleich stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen gegenüber pauschalen Schätzungen. Eine nachvollziehbare, auf den individuellen Betrieb bezogene Begründung der Besteuerung ist künftig noch wichtiger.
Das Gericht betonte: Bei Betrieben mit vielen Barzahlungen können Fehler in der Kassenführung die gesamte Buchführung unbrauchbar machen. Eine Schätzung ist dann zwar erlaubt, doch müssen Finanzamt und Finanzgerichte die geeignetste und nachvollziehbarste Methode wählen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. Vorrang hat der sogenannte „innere Betriebsvergleich“, also die Auswertung betriebseigener Daten wie Wareneinsatz oder Rezepturen. Pauschale Schätzungen nach der Richtsatzsammlung genügen dagegen nicht – deren statistische Basis hält der BFH für unzuverlässig.
Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Sorgfältige Kassenführung bleibt unverzichtbar. Wird eine Kasse aufgrund von Mängeln als nicht ordnungsgemäß festgestellt, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung befugt.
Zugleich stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen gegenüber pauschalen Schätzungen. Eine nachvollziehbare, auf den individuellen Betrieb bezogene Begründung der Besteuerung ist künftig noch wichtiger.
Seit Februar 2025 sind in Deutschland und der EU KI-Schulungen verpflichtend für Unternehmen, insbesondere für Mitarbeitende, die mit KI-Systemen arbeiten.
Kernelemente der KI-Schulungspflicht
• Geltungsbeginn: Seit dem 2. Februar 2025 sind Unternehmen angehalten, ihre Mitarbeitenden im Umgang mit KI-Systemen zu schulen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
• Betroffene: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder betreiben, inklusive Steuerberatungskanzleien, die KI-Tools im Arbeitsalltag nutzen.
• Inhalte der Schulung: Diese umfassen technische Grundlagen, rechtliche Rahmenbedingungen (wie Datenschutz und Haftung), ethische Aspekte sowie die Risiken und Chancen von KI.
• Umsetzung: Die Schulungen sind individuell auf die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden abgestimmt, wobei alle Nutzer klare Kenntnisse über die Funktionsweise und rechtliche Anforderungen erlangen sollen.
• Ziel: Die Schulung soll Mitarbeitende in die Lage versetzen, KI verantwortungsvoll, sicher und effizient im beruflichen Alltag einzusetzen.
Bedeutung und Praxis
Die Verpflichtung zielt darauf ab, die Kompetenz im Umgang mit KI zu erhöhen, Fehlentscheidungen zu vermeiden und den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der Wirtschaft zu sichern. Unternehmen reagieren zunehmend mit internen Schulungskonzepten, externen Weiterbildungsmaßnahmen oder E-Learning-Angeboten, um die Anforderungen zu erfüllen.
Insgesamt stärkt die KI-Schulungspflicht die digitale Souveränität der Unternehmen, fördert Innovationen und erhöht die Rechtssicherheit beim Einsatz KI-basierter Technologien.
Wer muss die Pflicht erfüllen?
• Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder entwickeln, sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden, die mit KI-Systemen arbeiten oder diese überwachen, entsprechend zu schulen. Dies gilt unabhängig von dem Umsatz oder der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens.
• Relevante Bereiche: Dies betrifft besonders Unternehmen aus Branchen mit hoher KI-Nutzung wie IT, Steuerberatung, Finanzdienstleistungen, Produktion, Gesundheitswesen und Verwaltung.
• Mitarbeitendenkreis: Alle Nutzer, Entwickler, Supervisoren und Entscheidungsträger, die KI-bezogene Tätigkeiten ausüben.
Pflichtinhalte der Schulungen
• Technische Grundlagen: Funktionsweise von KI-Systemen, maschinelles Lernen, automatisierte Entscheidungsfindung.
• Rechtlicher Rahmen: Datenschutzregelungen (z. B. DSGVO), Haftungsfragen, Compliance-Anforderungen, Transparenzpflichten.
• Ethische Aspekte: Vermeidung von Diskriminierung, Datenschutz, Fairness und Verantwortung.
• Risiken und Chancen: Erkennung und Umgang mit Fehlern, Bias, Cybersecurity, Optimierungspotenziale.
• Praktische Anwendung: Umgang mit KI-Anwendungen im betrieblichen Alltag, datenschutzkonforme Nutzung, Meldepflichten bei Problemen.
Was müssen Unternehmen beachten?
• Individuelle Anpassung: Schulungskonzepte müssen auf die jeweiligen Unternehmensbereiche und Tätigkeiten abgestimmt sein.
• Regelmäßigkeit: Schulungen sind fortlaufend durchzuführen, um mit dem technologischen Fortschritt und rechtlichen Änderungen Schritt zu halten.
• Dokumentation: Unternehmen müssen Schulungen dokumentieren, um Nachweise bei Prüfungen vorlegen zu können.
• Integration in Compliance: KI-Schulungen sollten in bestehende Compliance- und Datenschutzmaßnahmen eingebunden sein.
• Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung der Verantwortlichen für die Umsetzung und Überwachung der Schulungspflicht.
• Externe Unterstützung: Nutzung von spezialisierten Anbietern, E-Learning-Plattformen oder Workshops zur effektiven Umsetzung.
Kernelemente der KI-Schulungspflicht
• Geltungsbeginn: Seit dem 2. Februar 2025 sind Unternehmen angehalten, ihre Mitarbeitenden im Umgang mit KI-Systemen zu schulen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
• Betroffene: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder betreiben, inklusive Steuerberatungskanzleien, die KI-Tools im Arbeitsalltag nutzen.
• Inhalte der Schulung: Diese umfassen technische Grundlagen, rechtliche Rahmenbedingungen (wie Datenschutz und Haftung), ethische Aspekte sowie die Risiken und Chancen von KI.
• Umsetzung: Die Schulungen sind individuell auf die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden abgestimmt, wobei alle Nutzer klare Kenntnisse über die Funktionsweise und rechtliche Anforderungen erlangen sollen.
• Ziel: Die Schulung soll Mitarbeitende in die Lage versetzen, KI verantwortungsvoll, sicher und effizient im beruflichen Alltag einzusetzen.
Bedeutung und Praxis
Die Verpflichtung zielt darauf ab, die Kompetenz im Umgang mit KI zu erhöhen, Fehlentscheidungen zu vermeiden und den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der Wirtschaft zu sichern. Unternehmen reagieren zunehmend mit internen Schulungskonzepten, externen Weiterbildungsmaßnahmen oder E-Learning-Angeboten, um die Anforderungen zu erfüllen.
Insgesamt stärkt die KI-Schulungspflicht die digitale Souveränität der Unternehmen, fördert Innovationen und erhöht die Rechtssicherheit beim Einsatz KI-basierter Technologien.
Wer muss die Pflicht erfüllen?
• Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder entwickeln, sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden, die mit KI-Systemen arbeiten oder diese überwachen, entsprechend zu schulen. Dies gilt unabhängig von dem Umsatz oder der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens.
• Relevante Bereiche: Dies betrifft besonders Unternehmen aus Branchen mit hoher KI-Nutzung wie IT, Steuerberatung, Finanzdienstleistungen, Produktion, Gesundheitswesen und Verwaltung.
• Mitarbeitendenkreis: Alle Nutzer, Entwickler, Supervisoren und Entscheidungsträger, die KI-bezogene Tätigkeiten ausüben.
Pflichtinhalte der Schulungen
• Technische Grundlagen: Funktionsweise von KI-Systemen, maschinelles Lernen, automatisierte Entscheidungsfindung.
• Rechtlicher Rahmen: Datenschutzregelungen (z. B. DSGVO), Haftungsfragen, Compliance-Anforderungen, Transparenzpflichten.
• Ethische Aspekte: Vermeidung von Diskriminierung, Datenschutz, Fairness und Verantwortung.
• Risiken und Chancen: Erkennung und Umgang mit Fehlern, Bias, Cybersecurity, Optimierungspotenziale.
• Praktische Anwendung: Umgang mit KI-Anwendungen im betrieblichen Alltag, datenschutzkonforme Nutzung, Meldepflichten bei Problemen.
Was müssen Unternehmen beachten?
• Individuelle Anpassung: Schulungskonzepte müssen auf die jeweiligen Unternehmensbereiche und Tätigkeiten abgestimmt sein.
• Regelmäßigkeit: Schulungen sind fortlaufend durchzuführen, um mit dem technologischen Fortschritt und rechtlichen Änderungen Schritt zu halten.
• Dokumentation: Unternehmen müssen Schulungen dokumentieren, um Nachweise bei Prüfungen vorlegen zu können.
• Integration in Compliance: KI-Schulungen sollten in bestehende Compliance- und Datenschutzmaßnahmen eingebunden sein.
• Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung der Verantwortlichen für die Umsetzung und Überwachung der Schulungspflicht.
• Externe Unterstützung: Nutzung von spezialisierten Anbietern, E-Learning-Plattformen oder Workshops zur effektiven Umsetzung.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: E-Mails mit steuerlichem Bezug sind wie klassische Geschäftsbriefe aufzubewahren und können im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vom Finanzamt angefordert werden. Auch digitale Unterlagen zu Konzernverrechnungspreisen fallen unter die Aufbewahrungspflicht.
Das Finanzamt darf jedoch kein sogenanntes „Gesamtjournal“ aller E-Mails verlangen, sondern muss konkret angeben, welche E-Mails aus welchem Zeitraum oder zu welchen Vorgängen benötigt werden.
Nur E-Mails mit einem steuerlichen Bezug dürfen von der Finanzverwaltung angefordert werden. Bei einem Gesamtjournal ist eben diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Quelle: BFH-Beschluss vom 30. April 2025 (Aktenzeichen XI R 15/23)
Das Finanzamt darf jedoch kein sogenanntes „Gesamtjournal“ aller E-Mails verlangen, sondern muss konkret angeben, welche E-Mails aus welchem Zeitraum oder zu welchen Vorgängen benötigt werden.
Nur E-Mails mit einem steuerlichen Bezug dürfen von der Finanzverwaltung angefordert werden. Bei einem Gesamtjournal ist eben diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Quelle: BFH-Beschluss vom 30. April 2025 (Aktenzeichen XI R 15/23)
Das Urteil des BFH vom 15. Juli 2025 (IX R 25/24) klärt, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige an die Finanzbehörde haben, selbst wenn darin personenbezogene Daten enthalten sind.
Wesentliche Punkte
• Die Finanzbehörde muss das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information über eine anonyme Anzeige gegen das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und den Schutz der Identität des Anzeigeerstatters abwägen.
• Informationen aus anonymen Anzeigen sind zwar personenbezogene Daten nach DSGVO, jedoch kann das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO durch nationale Vorschriften (§ 32c AO) eingeschränkt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
• Die Finanzverwaltung muss keine Auskunft erteilen, wenn der durch das Steuergeheimnis begründete Identitätsschutz des Anzeigeerstatters höher wiegt als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.
Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der behördlichen Praxis, den Inhalt anonymer Anzeigen gegenüber Betroffenen in der Regel geheim zu halten und begrenzt datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche im Steuerverfahren.
Wesentliche Punkte
• Die Finanzbehörde muss das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information über eine anonyme Anzeige gegen das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und den Schutz der Identität des Anzeigeerstatters abwägen.
• Informationen aus anonymen Anzeigen sind zwar personenbezogene Daten nach DSGVO, jedoch kann das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO durch nationale Vorschriften (§ 32c AO) eingeschränkt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
• Die Finanzverwaltung muss keine Auskunft erteilen, wenn der durch das Steuergeheimnis begründete Identitätsschutz des Anzeigeerstatters höher wiegt als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.
Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der behördlichen Praxis, den Inhalt anonymer Anzeigen gegenüber Betroffenen in der Regel geheim zu halten und begrenzt datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche im Steuerverfahren.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Die steuerfreie Aktivrente ist ein neues Gesetz, das ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten soll und Rentnern, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, erlaubt, bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei dazuzuverdienen. Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, während Selbstständige, Beamte, Minijobber und Land- und Forstwirte ausgeschlossen sind.
Die Steuerfreigrenze unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wodurch sich die Steuer auf anderes Einkommen nicht erhöht. Die Steuerfreiheit wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sodass mehr Netto vom Brutto sofort ausgezahlt wird. Trotz Steuerfreiheit bleiben die Sozialversicherungsbeiträge bestehen, was die Sozialkassen stärkt.
Ziel der Aktivrente ist es, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, länger im Beruf zu bleiben, damit sie ihre Erfahrung einbringen können und um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Das Gesetz wird als wichtiger Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft und des Sozialstaats gesehen, dennoch gibt es auch Kritik von Sozialverbänden und Arbeitgebern, die mögliche Nebenwirkungen befürchten.
Für viele Rentner bedeutet die Aktivrente eine finanzielle Entlastung und eine attraktive Möglichkeit, freiwillig über das Rentenalter hinauszuarbeiten.
Die Steuerfreigrenze unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wodurch sich die Steuer auf anderes Einkommen nicht erhöht. Die Steuerfreiheit wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sodass mehr Netto vom Brutto sofort ausgezahlt wird. Trotz Steuerfreiheit bleiben die Sozialversicherungsbeiträge bestehen, was die Sozialkassen stärkt.
Ziel der Aktivrente ist es, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, länger im Beruf zu bleiben, damit sie ihre Erfahrung einbringen können und um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Das Gesetz wird als wichtiger Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft und des Sozialstaats gesehen, dennoch gibt es auch Kritik von Sozialverbänden und Arbeitgebern, die mögliche Nebenwirkungen befürchten.
Für viele Rentner bedeutet die Aktivrente eine finanzielle Entlastung und eine attraktive Möglichkeit, freiwillig über das Rentenalter hinauszuarbeiten.
Das BFH-Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. VI R 21/23) stellt klar: Bei der doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland sind die tatsächlichen Unterkunftskosten für eine dienstlich anerkannte Wohnung vollständig abziehbar, unabhängig von der Wohnungsgröße.
Pauschale Kürzungen, etwa wegen einer 140 m²-Grenze, sind unzulässig. Zulässig sind nur Kürzungen um steuerfreie Mietzuschüsse, nicht jedoch weitere Kürzungen durch andere steuerfreie Auslandsbezüge.
Damit betont das Urteil, dass die Anerkennung der Unterkunftskosten nach den dienstlichen Erfordernissen erfolgen muss und schafft Rechtssicherheit für Beamte und entsandte Mitarbeiter. Dies erleichtert die steuerliche Berücksichtigung hoher Auslandsunterbringungskosten bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.
Pauschale Kürzungen, etwa wegen einer 140 m²-Grenze, sind unzulässig. Zulässig sind nur Kürzungen um steuerfreie Mietzuschüsse, nicht jedoch weitere Kürzungen durch andere steuerfreie Auslandsbezüge.
Damit betont das Urteil, dass die Anerkennung der Unterkunftskosten nach den dienstlichen Erfordernissen erfolgen muss und schafft Rechtssicherheit für Beamte und entsandte Mitarbeiter. Dies erleichtert die steuerliche Berücksichtigung hoher Auslandsunterbringungskosten bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17. Juni 2025 (Az. VI R 22/23) entschieden, dass Leiharbeitnehmer beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, wenn sie im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses eingesetzt werden. Damit können ihre Fahrten zur jeweiligen Einsatzstelle weiterhin nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € pro Kilometer Hin- und Rückweg) und nicht nur mit der einfachen Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war seit 2014 bei einer Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigt und wurde dauerhaft an ein Unternehmen verliehen. In seiner Steuererklärung setzte er Fahrtkosten zur Arbeit nach den großzügigeren Reisekostengrundsätzen an. Das Finanzamt wollte dagegen nur die Entfernungspauschale gewähren, weil es die Einsatzstätte beim Entleiher als „erste Tätigkeitsstätte“ wertete.
Der BFH stellte klar: Eine dauerhafte Zuordnung eines Leiharbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf die Überlassung nur vorübergehend erfolgen – seit 2017 in der Regel höchstens 18 Monate. Deshalb liegt keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher vor. Nur beim eigentlichen Arbeitgeber (der Zeitarbeitsfirma) kann eine solche bestehen.
Für Leiharbeitnehmer bedeutet das Urteil eine steuerliche Entlastung: Sie können volle Reisekosten (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten absetzen statt nur die einfache Entfernungspauschale.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war seit 2014 bei einer Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigt und wurde dauerhaft an ein Unternehmen verliehen. In seiner Steuererklärung setzte er Fahrtkosten zur Arbeit nach den großzügigeren Reisekostengrundsätzen an. Das Finanzamt wollte dagegen nur die Entfernungspauschale gewähren, weil es die Einsatzstätte beim Entleiher als „erste Tätigkeitsstätte“ wertete.
Der BFH stellte klar: Eine dauerhafte Zuordnung eines Leiharbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf die Überlassung nur vorübergehend erfolgen – seit 2017 in der Regel höchstens 18 Monate. Deshalb liegt keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher vor. Nur beim eigentlichen Arbeitgeber (der Zeitarbeitsfirma) kann eine solche bestehen.
Für Leiharbeitnehmer bedeutet das Urteil eine steuerliche Entlastung: Sie können volle Reisekosten (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten absetzen statt nur die einfache Entfernungspauschale.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 7. August 2025 (Az. 8 W 66/24) entschieden, dass eine bloße Kopie eines handschriftlichen Testaments grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Erbeinsetzung rechtlich nachzuweisen. Das Originaltestament ist im Normalfall erforderlich, da es als einzig verbindlicher Beweis für das Erbrecht gilt. Kopien dürfen nur in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn das Original zerstört oder unauffindbar ist und die Echtheit der Kopie sowie deren Inhalt zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Im entschiedenen Fall führten widersprüchliche Zeugenaussagen, fehlende Details und insbesondere die nicht nachgewiesene Unterschrift zur Ablehnung der Erbschaftsanerkennung der Lebensgefährtin. Das Gericht stellte klar, dass ohne Original und erkennbare Unterschrift die Beweislage unsicher bleibt und eine rechtliche Anerkennung des Erbrechts gefährdet ist.
Fazit: Für einen sicheren Erbschaftsnachweis sollte stets das Originaltestament vorgelegt werden. Eine Kopie ist nur unter strengen Voraussetzungen und mit überzeugenden Beweisen für ihre Echtheit zulässig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24) klargestellt, dass eine Erbenbezeichnung im Testament klar und konkret bestimmbar sein muss. Ein Erblasser muss nicht jeden Erben namentlich nennen, aber die Benennung darf nicht so unbestimmt sein, dass Auslegungen weit auseinandergehen.
In dem Fall ging es um ein gemeinschaftliches Testament, das den Sohn als Nacherben vorsah, jedoch hatte die Mutter in einem späteren Testament den Erben nur als „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit dem Sohn“ beschrieben. Das Gericht befand diese Formulierung wegen zu großer Unbestimmtheit als unwirksam, weil sie nicht anhand objektiver Kriterien eindeutig festgelegt werden kann.
Das Urteil zeigt die Wichtigkeit präziser, eindeutiger Formulierungen in Testamenten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unklare Benennungen können die Wirksamkeit des Erbrechts beeinträchtigen. Erblasser sollten beim Verfassen auf Klarheit achten, damit der Erbe für Dritte eindeutig bestimmbar ist.
Im entschiedenen Fall führten widersprüchliche Zeugenaussagen, fehlende Details und insbesondere die nicht nachgewiesene Unterschrift zur Ablehnung der Erbschaftsanerkennung der Lebensgefährtin. Das Gericht stellte klar, dass ohne Original und erkennbare Unterschrift die Beweislage unsicher bleibt und eine rechtliche Anerkennung des Erbrechts gefährdet ist.
Fazit: Für einen sicheren Erbschaftsnachweis sollte stets das Originaltestament vorgelegt werden. Eine Kopie ist nur unter strengen Voraussetzungen und mit überzeugenden Beweisen für ihre Echtheit zulässig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24) klargestellt, dass eine Erbenbezeichnung im Testament klar und konkret bestimmbar sein muss. Ein Erblasser muss nicht jeden Erben namentlich nennen, aber die Benennung darf nicht so unbestimmt sein, dass Auslegungen weit auseinandergehen.
In dem Fall ging es um ein gemeinschaftliches Testament, das den Sohn als Nacherben vorsah, jedoch hatte die Mutter in einem späteren Testament den Erben nur als „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit dem Sohn“ beschrieben. Das Gericht befand diese Formulierung wegen zu großer Unbestimmtheit als unwirksam, weil sie nicht anhand objektiver Kriterien eindeutig festgelegt werden kann.
Das Urteil zeigt die Wichtigkeit präziser, eindeutiger Formulierungen in Testamenten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unklare Benennungen können die Wirksamkeit des Erbrechts beeinträchtigen. Erblasser sollten beim Verfassen auf Klarheit achten, damit der Erbe für Dritte eindeutig bestimmbar ist.
Für Bauherren und Vermieter
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 2025 (Az. IX R 23/24) behandelt die Frage der ortsüblichen Vermietungszeit bei der Vermietung einer Ferienwohnung und deren Bedeutung für die Einkünfteerzielungsabsicht.
Hintergrund
Die Klägerin vermietete ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste. In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde die Wohnung an 72 bzw. 44 Tagen vermietet, während die ortsübliche Vermietungszeit in der Region bei 108 bzw. 87 Tagen lag. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung in diesen Jahren zunächst an, strich sie später jedoch aufgrund fehlender Einkünfteerzielungsabsicht.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf und verwies die Sache zurück, da das Finanzgericht die erforderliche Prüfung nicht vollständig durchgeführt hatte. Entgegen der Praxis, jedes Streitjahr einzeln zu betrachten, muss für die Beurteilung der ortsüblichen Vermietungszeit die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren herangezogen werden. Dies soll temporäre Schwankungen ausgleichen und ein realistisches Bild der Vermietungstätigkeit geben.
Das Gericht stellte klar, dass die Vermietung an wechselnde Feriengäste nur dann als dauerhafte Vermietung gilt und eine Überschusserzielungsabsicht angenommen wird, wenn die Dauer der Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschreitet.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil präzisiert wichtige Bewertungsmaßstäbe für die steuerliche Anerkennung von Vermietungseinkünften aus Ferienwohnungen. Es stärkt die Rechtssicherheit für Vermieter, indem es die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf längere Zeiträume verlagert und so eine realistischere Einschätzung der Vermietungsabsicht ermöglicht. Zudem gibt es Orientierung, wie ortsübliche Vermietungszeiten zu ermitteln sind und welche Werte als Vergleich herangezogen werden dürfen.
Dieses Urteil ist damit ein wichtiges Signal für die steuerliche Behandlung von Ferienimmobilien und erleichtert die Abgrenzung zwischen privater Nutzung und einer nachhaltigen, einkommensgenerierenden Vermietungstätigkeit.
Hintergrund
Die Klägerin vermietete ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste. In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde die Wohnung an 72 bzw. 44 Tagen vermietet, während die ortsübliche Vermietungszeit in der Region bei 108 bzw. 87 Tagen lag. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung in diesen Jahren zunächst an, strich sie später jedoch aufgrund fehlender Einkünfteerzielungsabsicht.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf und verwies die Sache zurück, da das Finanzgericht die erforderliche Prüfung nicht vollständig durchgeführt hatte. Entgegen der Praxis, jedes Streitjahr einzeln zu betrachten, muss für die Beurteilung der ortsüblichen Vermietungszeit die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren herangezogen werden. Dies soll temporäre Schwankungen ausgleichen und ein realistisches Bild der Vermietungstätigkeit geben.
Das Gericht stellte klar, dass die Vermietung an wechselnde Feriengäste nur dann als dauerhafte Vermietung gilt und eine Überschusserzielungsabsicht angenommen wird, wenn die Dauer der Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschreitet.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil präzisiert wichtige Bewertungsmaßstäbe für die steuerliche Anerkennung von Vermietungseinkünften aus Ferienwohnungen. Es stärkt die Rechtssicherheit für Vermieter, indem es die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf längere Zeiträume verlagert und so eine realistischere Einschätzung der Vermietungsabsicht ermöglicht. Zudem gibt es Orientierung, wie ortsübliche Vermietungszeiten zu ermitteln sind und welche Werte als Vergleich herangezogen werden dürfen.
Dieses Urteil ist damit ein wichtiges Signal für die steuerliche Behandlung von Ferienimmobilien und erleichtert die Abgrenzung zwischen privater Nutzung und einer nachhaltigen, einkommensgenerierenden Vermietungstätigkeit.
Für Heilberufe
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 9. Oktober 2025 in seiner Entscheidung (Az. 3 C 14.24) eindeutig klargestellt, dass Arbeitgeber keine Erstattung für die Lohnfortzahlung erhalten, wenn eine Arbeitnehmerin, wie eine medizinische Fachangestellte (MFA), aufgrund behördlich angeordneter Corona-Quarantäne arbeitsunfähig ist – auch wenn die Infektion symptomlos verläuft. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 EFZG), nicht aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG), weshalb kein Erstattungsanspruch besteht.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Quarantäne trotz fehlender Krankheitssymptome eine rechtliche Arbeitsunfähigkeit darstellt, da die Arbeitsleistung physisch nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung folgt der Linie des Bundesarbeitsgerichts.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie in Quarantänefällen die Lohnfortzahlung leisten müssen, ohne darauf Anspruch auf öffentliche Erstattung zu haben, was besonders für Unternehmen im Gesundheits- und Dienstleistungssektor und auch für niedergelassene Ärzte relevant ist.
Gleichzeitig wurden ähnliche Entscheidungen getroffen, dass selbstständige Personen, die keine Impfung erhalten haben, im Falle der Quarantäne keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben (Az. 3 C 5.24).
Zusammengefasst:
• Arbeitnehmer in behördlich angeordneter Corona-Quarantäne gelten als arbeitsunfähig mit Entgeltfortzahlungsanspruch.
• Arbeitgeber müssen die Lohnfortzahlung leisten, haben aber keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
• Selbstständige ohne Impfschutz erhalten bei Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung.
Diese Urteile haben bedeutende praktische Auswirkungen auf die Arbeitgeberpflichten und Entschädigungsansprüche während der Pandemie.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Quarantäne trotz fehlender Krankheitssymptome eine rechtliche Arbeitsunfähigkeit darstellt, da die Arbeitsleistung physisch nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung folgt der Linie des Bundesarbeitsgerichts.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie in Quarantänefällen die Lohnfortzahlung leisten müssen, ohne darauf Anspruch auf öffentliche Erstattung zu haben, was besonders für Unternehmen im Gesundheits- und Dienstleistungssektor und auch für niedergelassene Ärzte relevant ist.
Gleichzeitig wurden ähnliche Entscheidungen getroffen, dass selbstständige Personen, die keine Impfung erhalten haben, im Falle der Quarantäne keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben (Az. 3 C 5.24).
Zusammengefasst:
• Arbeitnehmer in behördlich angeordneter Corona-Quarantäne gelten als arbeitsunfähig mit Entgeltfortzahlungsanspruch.
• Arbeitgeber müssen die Lohnfortzahlung leisten, haben aber keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
• Selbstständige ohne Impfschutz erhalten bei Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung.
Diese Urteile haben bedeutende praktische Auswirkungen auf die Arbeitgeberpflichten und Entschädigungsansprüche während der Pandemie.
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VI R 17/23) entschieden, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), der erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, keine Steuerfestsetzung mehr auslösen kann.
Die Günstigerprüfung ermöglicht es Steuerpflichtigen, zu prüfen, ob es für sie günstiger ist, Kapitalerträge nach dem individuellen Einkommensteuersatz statt mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Das Wahlrecht kann grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden, jedoch ist es durch die Festsetzungsverjährung eingeschränkt. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Frist zusammen mit der Steuererklärung gestellt, entfaltet er keine anlaufhemmende Wirkung. Das bedeutet, es kommt keine Änderungsveranlagung mehr zustande.
Ausgenommen davon sind Kapitaleinkünfte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, beispielsweise ausländische Kapitalerträge. In solchen Fällen besteht nach § 32d Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflicht zur Veranlagung, die auch nach Ablauf der regulären Frist möglich sein kann.
Das Urteil stärkt die Anforderungen an die fristgerechte Wahrung steuerlicher Rechte im Zusammenhang mit der Günstigerprüfung und unterstreicht, dass verspätete Anträge keine rückwirkenden steuerlichen Folgen mehr auslösen können.
Quelle und detaillierte Informationen: BFH Urteil VI R 17/23, 14.05.2025
Die Günstigerprüfung ermöglicht es Steuerpflichtigen, zu prüfen, ob es für sie günstiger ist, Kapitalerträge nach dem individuellen Einkommensteuersatz statt mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Das Wahlrecht kann grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden, jedoch ist es durch die Festsetzungsverjährung eingeschränkt. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Frist zusammen mit der Steuererklärung gestellt, entfaltet er keine anlaufhemmende Wirkung. Das bedeutet, es kommt keine Änderungsveranlagung mehr zustande.
Ausgenommen davon sind Kapitaleinkünfte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, beispielsweise ausländische Kapitalerträge. In solchen Fällen besteht nach § 32d Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflicht zur Veranlagung, die auch nach Ablauf der regulären Frist möglich sein kann.
Das Urteil stärkt die Anforderungen an die fristgerechte Wahrung steuerlicher Rechte im Zusammenhang mit der Günstigerprüfung und unterstreicht, dass verspätete Anträge keine rückwirkenden steuerlichen Folgen mehr auslösen können.
Quelle und detaillierte Informationen: BFH Urteil VI R 17/23, 14.05.2025
Lesezeichen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2025 mit Erläuterungen veröffentlicht. Die Finanzverwaltung betont, dass die Vordrucke auch maschinell hergestellt werden dürfen, sofern alle Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten sind. Abweichende Formate sind ebenfalls zulässig; beispielsweise kann die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen besonders hervorgehoben oder optisch auffällig gestaltet werden.
Darüber hinaus müssen maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) nicht handschriftlich vom Antragsteller oder Unternehmen unterschrieben werden.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge kann zudem elektronisch eingereicht werden, sofern die Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet. Diese Flexibilität soll den Antragstellern das Verfahren erleichtern und modernes, papierloses Handling fördern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMF: https://www.tinyurl.com/yy99hcsm
Darüber hinaus müssen maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) nicht handschriftlich vom Antragsteller oder Unternehmen unterschrieben werden.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge kann zudem elektronisch eingereicht werden, sofern die Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet. Diese Flexibilität soll den Antragstellern das Verfahren erleichtern und modernes, papierloses Handling fördern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMF: https://www.tinyurl.com/yy99hcsm
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.11.2025 (13.11.2025*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.11.2025 (20.11.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.11.2025 (Beitragsnachweis)
26.11.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
10.11.2025 (13.11.2025*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.11.2025 (20.11.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.11.2025 (Beitragsnachweis)
26.11.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
4. Quartal 2025
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Steuern und Recht
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. 14 V 907/25 A (G)) entschieden, dass die Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und nicht als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG einzustufen sind.
Wesentliche Gründe
Der Betreiber des Testzentrums ist kein approbierter Arzt und verfügte auch nicht über eine mit Ärzten vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung. Die notwendige ein- bis zweistündige Schulung für die Durchführung von Antigen-Schnelltests reicht nicht aus, um die Tätigkeit als vergleichbaren Katalogberuf wie dem Arztberuf einzuordnen. Die kurzweilige Schulung ist keinesfalls mit einem Medizinstudium gleichzustellen.
Die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere einfache Schnelltests – sind laut Gericht nicht mit der ärztlichen Diagnostik vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung des FG Köln kann eine vergleichbare Einstufung nur erfolgen, wenn approbierte Ärzte die Tests vornehmen.
Zudem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht als erfüllt an, da der Antragsteller nicht ausreichend selbst praktisch vor Ort tätig war und die Verantwortung meist bei den angestellten Hilfskräften lag.
Ergebnis
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 V 907/25 A (G)
Wesentliche Gründe
Der Betreiber des Testzentrums ist kein approbierter Arzt und verfügte auch nicht über eine mit Ärzten vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung. Die notwendige ein- bis zweistündige Schulung für die Durchführung von Antigen-Schnelltests reicht nicht aus, um die Tätigkeit als vergleichbaren Katalogberuf wie dem Arztberuf einzuordnen. Die kurzweilige Schulung ist keinesfalls mit einem Medizinstudium gleichzustellen.
Die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere einfache Schnelltests – sind laut Gericht nicht mit der ärztlichen Diagnostik vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung des FG Köln kann eine vergleichbare Einstufung nur erfolgen, wenn approbierte Ärzte die Tests vornehmen.
Zudem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht als erfüllt an, da der Antragsteller nicht ausreichend selbst praktisch vor Ort tätig war und die Verantwortung meist bei den angestellten Hilfskräften lag.
Ergebnis
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 V 907/25 A (G)
Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2026 um 300 EUR auf 5.812,50 EUR pro Monat (69.750 EUR jährlich) erhöht. Diese Anpassung erfolgt aufgrund der Lohnentwicklung 2024, die eine Steigerung um 5,16 % vorsieht.
Die Anhebung betrifft vor allem Gutverdiener, die über der bisherigen Grenze von 5.512,50 EUR monatlich liegen. Für die Mehrheit der Versicherten ändert sich wenig.
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt ebenfalls um 300 EUR auf monatlich 6.450 EUR (77.400 EUR jährlich).
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls angehoben, dort um 400 EUR auf 8.450 EUR monatlich (101.400 EUR jährlich).
Die Anhebung betrifft vor allem Gutverdiener, die über der bisherigen Grenze von 5.512,50 EUR monatlich liegen. Für die Mehrheit der Versicherten ändert sich wenig.
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt ebenfalls um 300 EUR auf monatlich 6.450 EUR (77.400 EUR jährlich).
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls angehoben, dort um 400 EUR auf 8.450 EUR monatlich (101.400 EUR jährlich).
Der BFH hat im Urteil vom 30. April 2025 (Az. XI R 25/24) entschieden, dass Pflege- und Betreuungsleistungen, die über das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) finanziert werden, umsatzsteuerfrei sein können – und zwar dann, wenn in der individuellen Zielvereinbarung sowie im Gesamtplan des Kostenträgers der jeweilige Leistungserbringer ausdrücklich genannt wird.
Kernaussagen des Urteils
Es reicht für die Sozialquote (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) nicht aus, dass das Geld aus dem Persönlichen Budget stammt – entscheidend ist, dass der Kostenträger in Zielvereinbarung und Gesamtplan den konkreten Dienstleister namentlich benennt. Sind solche expliziten Vereinbarungen getroffen, werden die aus dem Persönlichen Budget vergüteten Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt.
Der BFH betont, dass damit die Gleichbehandlung zu Sachleistungen gewahrt wird, solange der Sozialversicherungsträger den Leistungserbringer explizit akzeptiert hat. Die Anerkennung als sozialer Dienstleister basiert nicht allein auf dem Fakt der Direktzahlung aus dem Persönlichen Budget.
Das Urteil stärkt die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderung, ohne die Steuerbefreiung für Leistungen aus dem Persönlichen Budget von vornherein auszuschließen.
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungen, die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzleistungen für Budgetnehmer erbringen, sollten darauf achten, dass in der Vereinbarung und im Gesamtplan ihre namentliche Erwähnung und die explizite Entscheidung des Kostenträgers festgehalten werden, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: BFH - Az. XI R 25/24
Kernaussagen des Urteils
Es reicht für die Sozialquote (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) nicht aus, dass das Geld aus dem Persönlichen Budget stammt – entscheidend ist, dass der Kostenträger in Zielvereinbarung und Gesamtplan den konkreten Dienstleister namentlich benennt. Sind solche expliziten Vereinbarungen getroffen, werden die aus dem Persönlichen Budget vergüteten Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt.
Der BFH betont, dass damit die Gleichbehandlung zu Sachleistungen gewahrt wird, solange der Sozialversicherungsträger den Leistungserbringer explizit akzeptiert hat. Die Anerkennung als sozialer Dienstleister basiert nicht allein auf dem Fakt der Direktzahlung aus dem Persönlichen Budget.
Das Urteil stärkt die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderung, ohne die Steuerbefreiung für Leistungen aus dem Persönlichen Budget von vornherein auszuschließen.
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungen, die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzleistungen für Budgetnehmer erbringen, sollten darauf achten, dass in der Vereinbarung und im Gesamtplan ihre namentliche Erwähnung und die explizite Entscheidung des Kostenträgers festgehalten werden, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: BFH - Az. XI R 25/24
Aktuelle Steuertermine
November 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.11.2025 (13.11.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2025 (20.11.2025)*
Dezember 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2025 (15.12.2025)*
Januar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.01.2026 (15.01.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.11.2025 (13.11.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2025 (20.11.2025)*
Dezember 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2025 (15.12.2025)*
Januar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.01.2026 (15.01.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Seit Anfang Oktober 2025 entfallen die hausärztlichen Honorarbudgets zu großen Teilen. Dies bedeutet, dass Hausärzte ihre Leistungen künftig weitgehend unbegrenzt abrechnen können.
Das bisherige System mit begrenzten Budgets soll damit flexibler gestaltet und die Versorgung der Patienten verbessert werden.
Wichtige Punkte
• Die Abschaffung der Budgets betrifft vor allem die hausärztlichen Leistungen, die bisher durch mengenmäßige Höchstgrenzen in der Abrechnung eingeschränkt waren.
• Ziel ist es, die ambulante Versorgung zu stärken und Engpässe bei der hausärztlichen Betreuung zu verringern.
• Experten sehen darin eine Erleichterung für die Praxen, da sie nicht mehr durch finanzielle Beschränkungen im Leistungsausmaß limitiert sind.
• Die Umsetzung könnte langfristig zur besseren Versorgung der Patienten beitragen, indem Anreize für mehr Leistungen geschaffen werden.
Die Maßnahme ist Teil größerer Reformen im Gesundheitswesen zur besseren Unterstützung niedergelassener Ärzte und zur Reaktion auf steigende Patientenzahlen.
Das bisherige System mit begrenzten Budgets soll damit flexibler gestaltet und die Versorgung der Patienten verbessert werden.
Wichtige Punkte
• Die Abschaffung der Budgets betrifft vor allem die hausärztlichen Leistungen, die bisher durch mengenmäßige Höchstgrenzen in der Abrechnung eingeschränkt waren.
• Ziel ist es, die ambulante Versorgung zu stärken und Engpässe bei der hausärztlichen Betreuung zu verringern.
• Experten sehen darin eine Erleichterung für die Praxen, da sie nicht mehr durch finanzielle Beschränkungen im Leistungsausmaß limitiert sind.
• Die Umsetzung könnte langfristig zur besseren Versorgung der Patienten beitragen, indem Anreize für mehr Leistungen geschaffen werden.
Die Maßnahme ist Teil größerer Reformen im Gesundheitswesen zur besseren Unterstützung niedergelassener Ärzte und zur Reaktion auf steigende Patientenzahlen.
Die Neuregelung der hausärztlichen Vorhaltepauschale gilt ab Januar 2026 und ersetzt die bisherige Strukturpauschale. Diabetologische Schwerpunktpraxen sind von Abschlägen verschont und erhalten den Zehn-Punkte-Zu- schlag auch ohne Erfüllung der regulären Kriterien.
Die Pauschale wird abgestuft gezahlt:
• Ohne Zuschlag (128 Punkte), wenn nur ein oder kein Kriterium erfüllt wird.
• Plus 10 Punkte bei Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien.
• Plus 30 Punkte bei acht oder mehr Kriterien.
Ein 40-prozentiger Abschlag bei weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal gilt nicht für Schwerpunktpraxen. Die Vergütung erfolgt ausgabenneutral, ohne zusätzliches Geld im System. Die Versorgungspauschale, eine weitere Entgeltregelung, wird noch erwartet und betrifft schwer chronisch Kranke, darunter Diabetespatienten.
Der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen sieht in der Einigung einen wichtigen Schritt, mahnt aber Planungssicherheit, faire Honorierung und Investitionen für die nachhaltige Versorgung an.
Die Pauschale wird abgestuft gezahlt:
• Ohne Zuschlag (128 Punkte), wenn nur ein oder kein Kriterium erfüllt wird.
• Plus 10 Punkte bei Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien.
• Plus 30 Punkte bei acht oder mehr Kriterien.
Ein 40-prozentiger Abschlag bei weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal gilt nicht für Schwerpunktpraxen. Die Vergütung erfolgt ausgabenneutral, ohne zusätzliches Geld im System. Die Versorgungspauschale, eine weitere Entgeltregelung, wird noch erwartet und betrifft schwer chronisch Kranke, darunter Diabetespatienten.
Der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen sieht in der Einigung einen wichtigen Schritt, mahnt aber Planungssicherheit, faire Honorierung und Investitionen für die nachhaltige Versorgung an.
Gesundheitspolitik und Recht
Der Gesetzentwurf zur schnelleren Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse zielt darauf ab, die Verfahren für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen zu vereinfachen, zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. Kernpunkte sind:
• Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird optional. Dies soll Antragstellende und Behörden entlasten.
• Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht eingeführt, um auf die dokumentenbasierte Prüfung zu verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.
• Elektronische Übermittlung von Unterlagen und Datenaustausch zwischen Behörden sollen ermöglicht werden, um bürokratische Hürden abzubauen.
• Die Erlaubnis zur Berufsausübung kann künftig in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden, etwa bei vorliegender Erkrankung.
• Es wird eine teilweise Berufserlaubnis für Berufsqualifikationen aus EU/EWR und gleichgestellten Ländern ermöglicht, die nur partiell dem deutschen Berufsbild entsprechen.
• Zusätzliche Klarstellungen betreffen das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie das Hebammengesetz, darunter verlängerte Nachweisfristen für Schulen.
Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und gleichzeitig Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu sichern. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.
• Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird optional. Dies soll Antragstellende und Behörden entlasten.
• Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht eingeführt, um auf die dokumentenbasierte Prüfung zu verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.
• Elektronische Übermittlung von Unterlagen und Datenaustausch zwischen Behörden sollen ermöglicht werden, um bürokratische Hürden abzubauen.
• Die Erlaubnis zur Berufsausübung kann künftig in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden, etwa bei vorliegender Erkrankung.
• Es wird eine teilweise Berufserlaubnis für Berufsqualifikationen aus EU/EWR und gleichgestellten Ländern ermöglicht, die nur partiell dem deutschen Berufsbild entsprechen.
• Zusätzliche Klarstellungen betreffen das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie das Hebammengesetz, darunter verlängerte Nachweisfristen für Schulen.
Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und gleichzeitig Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu sichern. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin fordert eine gesetzliche Regelung zur Gleichbehandlung von Vertragsärzt:innen und angestellten Ärzten im ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ziel ist die Sicherung der Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste, um Dienstplanlücken zu vermeiden und die ambulante Notfallversorgung stabil zu halten. Die KV Berlin schlägt vor, den § 95 Abs. 3a SGB V um den Satz zu ergänzen: „Vertragsärzte und angestellte Ärzte sind gleich zu behandeln.“
Aktuell führt die uneinheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu Unsicherheit, wer im Bereitschaftsdienst sozialversicherungsfrei tätig sein darf. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einem Rückgang der Bereitschaftsdienstübernahmen, was zu Dienstplanlücken und Mehrbelastungen für niedergelassene Ärzte sowie Notaufnahmen und Rettungsdienste führt.
Die KV Berlin betont, dass nur mit einer klaren gesetzlichen Regelung die Attraktivität des Bereitschaftsdienstes erhalten und die ambulante Notfallversorgung gesichert werden kann. Eine sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller Ärzte im Bereitschaftsdienst – unabhängig vom Status – ist dafür notwendig.
Quelle: KV Berlin - pm251008
Aktuell führt die uneinheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu Unsicherheit, wer im Bereitschaftsdienst sozialversicherungsfrei tätig sein darf. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einem Rückgang der Bereitschaftsdienstübernahmen, was zu Dienstplanlücken und Mehrbelastungen für niedergelassene Ärzte sowie Notaufnahmen und Rettungsdienste führt.
Die KV Berlin betont, dass nur mit einer klaren gesetzlichen Regelung die Attraktivität des Bereitschaftsdienstes erhalten und die ambulante Notfallversorgung gesichert werden kann. Eine sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller Ärzte im Bereitschaftsdienst – unabhängig vom Status – ist dafür notwendig.
Quelle: KV Berlin - pm251008
Die Kryokonservierung von Eizellen wird von den gesetzlichen Krankenkassen erst ab dem 1. Juli 2021 als Leistung übernommen.
Eine Klägerin, bei der bereits im Februar 2021 Brustkrebs diagnostiziert wurde, beantragte die Kostenerstattung für die Entnahme und Einfrierung von Eizellen, die vor diesem Datum erfolgte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Zeit vor Juli 2021 ab, da die Maßnahme erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, aber das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob dieses Urteil wieder auf. Nach Auffassung des LSG besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen vor dem Stichtag, da Vertragsärzte Leistungen nur dann zulasten der Krankenkassen abrechnen können, wenn diese im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen sind.
Der Fall wird aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung nun vor dem Bundessozialgericht weiterverhandelt (Az. B 1 KR 19/25 R).
Eine Klägerin, bei der bereits im Februar 2021 Brustkrebs diagnostiziert wurde, beantragte die Kostenerstattung für die Entnahme und Einfrierung von Eizellen, die vor diesem Datum erfolgte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Zeit vor Juli 2021 ab, da die Maßnahme erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, aber das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob dieses Urteil wieder auf. Nach Auffassung des LSG besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen vor dem Stichtag, da Vertragsärzte Leistungen nur dann zulasten der Krankenkassen abrechnen können, wenn diese im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen sind.
Der Fall wird aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung nun vor dem Bundessozialgericht weiterverhandelt (Az. B 1 KR 19/25 R).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass das Krankengeld nach einer Rehabilitationsmaßnahme niedriger ausfallen kann als zuvor.
Hintergrund ist, dass das Krankengeld auf Grundlage des aktuellen Krankengeldanspruchs berechnet wird, der sich nach der Höhe des zuletzt erzielten beitragspflichtigen Einkommens richtet. Während der Reha kann dieses Einkommen sinken, etwa wenn Krankheitstage den Anspruch beeinflussen.
Im konkreten Fall führten die durch die Reha bedingten Änderungen im beitragspflichtigen Einkommen zu einem geringeren Krankengeld im Anschluss.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Berechnung korrekt erfolgt, auch wenn die Leistung dadurch sinkt. Anspruch auf das frühere Krankengeld besteht nicht, wenn sich das Einkommen im Bemessungszeitraum verändert hat.
Das BSG-Urteil sorgt für Klarheit bei der Berechnung von Krankengeld nach Reha und zeigt, dass sich Veränderungen im Einkommen unmittelbar auf die Höhe der Leistung auswirken können.
Hintergrund ist, dass das Krankengeld auf Grundlage des aktuellen Krankengeldanspruchs berechnet wird, der sich nach der Höhe des zuletzt erzielten beitragspflichtigen Einkommens richtet. Während der Reha kann dieses Einkommen sinken, etwa wenn Krankheitstage den Anspruch beeinflussen.
Im konkreten Fall führten die durch die Reha bedingten Änderungen im beitragspflichtigen Einkommen zu einem geringeren Krankengeld im Anschluss.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Berechnung korrekt erfolgt, auch wenn die Leistung dadurch sinkt. Anspruch auf das frühere Krankengeld besteht nicht, wenn sich das Einkommen im Bemessungszeitraum verändert hat.
Das BSG-Urteil sorgt für Klarheit bei der Berechnung von Krankengeld nach Reha und zeigt, dass sich Veränderungen im Einkommen unmittelbar auf die Höhe der Leistung auswirken können.
Praxisführung
Seit dem 1. Oktober 2025 sind alle Leistungserbringer verpflichtet, die ePA zu nutzen. Sie müssen nun die ePA mit den gesetzlich festgeschriebenen Daten befüllen, die bei der Behandlung erhoben werden. Dazu zählen zum Beispiel Befunde und Arztbriefe.
Auf Wunsch der Versicherten können sie weitere Daten in die ePA einstellen, zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP) oder Daten der Pflege und pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende und Patientenverfügung.
Sollte sich ein Leistungserbringer weigern, die ePA zu befüllen, können die Patientinnen und Patienten sich an ihre Krankenkasse bzw. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) wenden.
Den KVen obliegt es, die Einhaltung der ärztlichen Pflichten – also auch die Befüllung der ePA – zu überwachen. Sollte diese Pflicht nicht eingehalten werden, kann das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen, über die die jeweilige KV entscheidet.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Auf Wunsch der Versicherten können sie weitere Daten in die ePA einstellen, zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP) oder Daten der Pflege und pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende und Patientenverfügung.
Sollte sich ein Leistungserbringer weigern, die ePA zu befüllen, können die Patientinnen und Patienten sich an ihre Krankenkasse bzw. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) wenden.
Den KVen obliegt es, die Einhaltung der ärztlichen Pflichten – also auch die Befüllung der ePA – zu überwachen. Sollte diese Pflicht nicht eingehalten werden, kann das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen, über die die jeweilige KV entscheidet.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Finanzen
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Quelle: bsg.bund.de
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Quelle: bsg.bund.de
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
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Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
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Für Unternehmer
Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
Kindergeldanspruch
Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Für Bauherren und Vermieter
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
Lesezeichen
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
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Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
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Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
Lesezeichen
Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
Lesezeichen
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Für Bauherren und Vermieter
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Für Heilberufe
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken: Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
Lesezeichen
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
Für Heilberufe
Keine Abrechnung 2025, wenn Interoperabilitätszertifikat fehlt
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Für Sparer und Kapitalanleger
Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen an ein Inkassounternehmen
Lesezeichen
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?
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Steuern und Recht
Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Budgetlimits für Hausärzte sollen abgeschafft werden
Gesundheitspolitik und Recht
Dynamisierte Leistungsbeträge
Kinderkrankentage
Amalgam für Zahnfüllungen verboten
Krankenkassen tief im Minus
Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel
Praxisführung
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe? – Bundesregierung soll prüfen
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Finanzen
Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen
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Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
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Steuern und Recht
Wie können Ärzte vom Wachstumschancengesetz profitieren
Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte
Stellt eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige
Berufsausbildung dar?
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte 2025 – was ist zu erwarten
Keine Abrechnung 2025, wenn
Interoperabilitätszertifikat fehlt
Gesundheitspolitik und Recht
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht
vererblich
Die Debatte um das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Praxisführung
Das ändert sich 2025 für
niedergelassene Ärzte
E-Rechnung:
Pflicht ab 2025 auch für Ärzte
Finanzen
Ärzteversorung
