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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Oktober 2026
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Hintergrund sind insbesondere gesetzliche Änderungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen. Die neue ApO soll die Prüfungsabläufe moderner gestalten und die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern verbessern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
• Die Auswahl der Prüffälle erfolgt gezielter nach Risikoaspekten. Prüfungsschwerpunkte werden früher festgelegt, und der Umfang wird auf das nötige Maß beschränkt.
• Die Festlegung eines Ablaufplans für die gesamte Prüfung ist möglich.
• Prüfungen sollen zeitlich näher am jeweiligen Steuerjahr stattfinden.
• Die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 4 AO) endet nun spätestens fünf Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.
• Bei kleineren und mittleren Unternehmen kann der Prüfungszeitraum flexibler auf nur zwei oder sogar ein einzelnes Steuerjahr verkürzt werden, um Verfahren zu beschleunigen.
• Großbetriebe und Konzerne unterliegen zwar weiterhin dem Grundsatz der lückenlosen Anschlussprüfung (§ 5 ApO). Die Finanzbehörden erhalten nun jedoch konkrete Kriterien, um bei geringem Risiko von einer lückenlosen Prüfung abzusehen.
• Die Finanzbehörden können für bereits abschließend geprüfte, abgrenzbare Teilsachverhalte noch während der laufenden Prüfung Teilabschlussbescheide erlassen. Dies schafft für Unternehmen vorab Planungssicherheit.
• Der Prüfungsort wird flexibilisiert. Die bisherige gesetzliche Nachrangigkeit einer Prüfung in den Räumen des Finanzamts (Amtsstelle) gegenüber einer Prüfung in Wohn- oder Geschäftsräumen wurde gestrichen (§ 7 ApO). Prüfungen in den Räumen des Steuerberaters laufen nun unter „anderer Prüfungsort“.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem: Eine gute Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung wird noch wichtiger. Unterlagen sollten vollständig, nachvollziehbar und digital verfügbar sein. Auch die Kommunikation mit den Prüfern sollte möglichst frühzeitig strukturiert erfolgen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Danach soll künftig grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung der Kasseneinnahmen erforderlich werden, wenn die jährlichen Einnahmen aus bargeldintensiven Geschäften mehr als 100.000 EUR betragen.
Gleichzeitig soll die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 abgeschafft und durch eine Pflicht zur Bereitstellung eines Belegs ersetzt werden.
Für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen besteht damit Anlass, die technische Ausstattung und die organisatorischen Abläufe frühzeitig zu überprüfen.
Der rechtskräftige Beschluss des Gesetzesentwurfs bleibt abzuwarten.
Quelle: haufe.de
Vorgesehen sind höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie eine Anhebung des Kindergeldes. Gleichzeitig sollen höhere Einkommen stärker belastet werden. Ziel der Reform ist insbesondere eine Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie ein Ausgleich der inflationsbedingten Mehrbelastung.
Was genau geplant ist:
• Erhöhung Grundfreibetrag in 2027 auf 12.564 EUR
• Anstieg monatliches Kindergeld auf 267 EUR pro Kind
• Anhebung Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR auf 1.430 EUR
• Spitzensteuersatz (42 %) soll erst ab 70.600 EUR greifen
• die Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 45 % („Reichensteuer“) soll künftig bereits bei 250.000 EUR statt bislang bei 277.826 EUR gelten
• ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR soll eine neue Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 47 % eingeführt werden („Superreichensteuer“).
• steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen soll auf maximal 900 EUR reduziert werden (bisher 1.200 EUR).
Für die persönliche Steuerplanung bedeutet dies: Bei größeren Einkommensverschiebungen zwischen 2026 und 2027 kann es sinnvoll sein, die Auswirkungen der geplanten Tarifänderungen bereits jetzt zu berücksichtigen.
Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Die endgültigen Werte und der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Quelle: bundesregierung.de
Die Frühstartrente startet zum 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021, für den Jahrgang 2020 wird die Frühstartrente rückwirkend zum 1. Januar 2026 ausgezahlt. Ab 2028 kommt jährlich der Jahrgang hinzu, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.
Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Frühstartrente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender individueller, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge bei einem Anbieter eröffnet werden, der zertifiziert ist. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags wird die Förderung bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt – sofern der Bevollmächtigung nicht widersprochen wird. Ein gesonderter Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Die Standarddepot-Verträge können frühestens ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.
Wird kein individueller Vertrag geschlossen, legt der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Die Förderung geht also nicht verloren.
Der Aufwand für die Auszahlung der Frühstartrente ist für die Bürgerinnen und Bürger bewusst gering gehalten. Es müssen grundsätzlich keine zusätzlichen Nachweise (z. B. Schulbescheinigungen) erbracht werden, wenn ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wurde. Allerdings muss bei Vertragsschluss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden, damit die Voraussetzungen dann automatisch und papierlos überprüft werden können.
Die Erträge in dem Standarddepot-Vertrag bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. Die Leistungen aus diesen Verträgen werden nachgelagert besteuert, d. h. erst in der Auszahlungsphase.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Quelle: BFH
Die Wohnungsbauprämie kann insbesondere für Bausparbeiträge interessant sein. Wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, sollte die erforderlichen Unterlagen und Antragsfristen im Blick behalten.
Die persönlichen und vertraglichen Voraussetzungen im Überblick:
• Mindestalter von 16 Jahren
• unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
• das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) beträgt in 2026 maximal:
- 35.000 EUR für Alleinstehende (Einzelveranlagung)
- 70.000 EUR für Verheiratete (Zusammenveranlagung)
• Mindesteinzahlung von 50 EUR an eigenen Sparbeiträgen
• das Geld muss später zwingend für das Bauen, Kaufen oder Modernisieren von Wohneigentum genutzt werden
- Ausnahme für junge Leute: Haben Sie den Bausparvertrag vor Ihrem 25. Lebensjahr abgeschlossen, dürfen Sie nach einer siebenjährigen Sperrfrist einmalig frei über das Geld und die Prämie verfügen
Wie hoch ist die Förderung? Der Staat fördert 10 % der jährlichen Einzahlungen bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag:
max. geförderte Sparleistung / max. Prämie pro Jahr
- Alleinstehende: 700 EUR / 70 EUR
- Verheiratete /Partner: 1.400 EUR / 140 EUR
Den Antrag für das Sparjahr 2026 erhält man in der Regel Anfang 2027 automatisch mit dem Jahreskontoauszug der Bausparkasse. Anschließend besteht zwei Jahre Zeit, den Antrag rückwirkend einzureichen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Aktuelle Rechtsprechung & Begünstigungsumfang:
• Der BFH hat entschieden, dass auch mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke als wirtschaftliche Einheit vollständig unter die Steuerbefreiung fallen können (Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 27/23).
• Die oft genannte 6-Monats-Frist für den Einzug ist keine absolute Grenze; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände durch das Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2026 – II B 41/25).
Zentrale Voraussetzungen im Überblick:
• Ehepartner: Steuerbefreiung ist unbegrenzt möglich; die Wohnfläche ist unbeachtlich
• Kinder und Stiefkinder: Steuerbefreiung ist auf max. 200 qm Wohnfläche beschränkt (Flächen darüber sind anteilig steuerpflichtig)
• 10-Jahres-Behaltetrip: Das Haus muss nach dem Einzug grundsätzlich 10 Jahre lang selbstgenutzt werden, es sei denn, zwingende Gründe (z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) verhindern dies.
Quelle: BFH
Der BFH beschäftigt sich dann mit der Frage, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei einer Krebserkrankung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Im Mittelpunkt steht damit die Frage, ob entsprechende Aufwendungen steuerlich als zwangsläufige Krankheitskosten anzuerkennen sind. Aktuell liegt noch keine Entscheidung vor. Der Ausgang des anhängigen Verfahrens bleibt abzuwarten.
Quelle: BFH
Im Regelfall erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung). Bei der Ist-Besteuerung ist hingegen die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung anzumelden und abzuführen.
Auf Antrag kann die Finanzverwaltung die Anwendung der Ist-Besteuerung in folgenden Fällen gestatten:
• Der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen, oder
• es liegt eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht vor oder es besteht eine entsprechende Befreiung nach § 148 AO, oder
• Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden ausgeführt, oder
• Umsätze einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft die Ist-Besteuerung anwenden darf, obwohl sie freiwillig Bücher führt.
Die Entscheidung lautete wie folgt: Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kommt die Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar unabhängig von der Umsatzhöhe in Frage (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG), sofern ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aber freiwillig Bücher führt, ist § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden.
Quelle: haufe.de
Das BMF hat für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 einen Basiszins von 3,20 % festgelegt. Die Vorabpauschale gilt steuerlich am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Die depotführenden Banken führen die darauf entfallende Kapitalertragsteuer grundsätzlich Anfang 2027 ab. Anleger sollten deshalb insbesondere bei größeren Fondsbeständen schon jetzt für ausreichende Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Bis zu 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Verheiratete) bleibt der Ertrag steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt. Es lohnt sich, die Freistellungsaufträge einmal zu prüfen.
Quelle: test.de
Hier gelangen Sie zum Online-Rechner: https://www.tinyurl.com/4rbn6hw2
12.10.2026 (15.10.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.10.2026 (Beitragsnachweis)
28.10.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
3. Quartal 2026
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Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.
Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Das Gericht rechnet der Klägerin ein 40-prozentiges Mitverschulden an. Sie veranlasste die Abgabe immer wieder. Die Ansprüche vor 2019 sind verjährt.
Das OLG reduzierte das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld von 10.000 EUR auf 8.000 EUR. Berücksichtigt wurden der lange Zeitraum, die Folgen der Abhängigkeit, aber auch der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.08.2026 (20.08.2026)*
September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2026 (14.09.2026)*
Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.10.2026 (15.10.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
Für die Praxis bedeutet das, dass Betroffene gleichzeitig behördliche Maßnahmen gegen die Plattform anstoßen und vor Gericht beispielsweise die Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können. Da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, ergänzen sie sich sinnvoll. Dadurch werden die Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, deutlich gestärkt.
Quelle: Ärztezeitung
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Dem Urteil lag ein Fall aus der privaten Pflegezusatzversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte für seinen Sohn einen Antrag gestellt und dabei Gesundheitsfragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems, darunter Epilepsie, verneint, obwohl der Gesundheitszustand des Kindes bereits ärztlich abgeklärt wurde und Befunde noch ausstanden. Kurz darauf ergab sich eine konkrete Diagnose. Der Versicherer hat den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte die Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer.
Auch knappe Ja/Nein-Fragen entbinden nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei Personenversicherungen kann schon das Verschweigen laufender Diagnostik schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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