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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Juli 2026
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Im Streitfall hatte eine GmbH einer anderen GmbH Darlehen gewährt beziehungsweise Verbindlichkeiten übernommen. Zwischen den Gesellschaften bestand eine persönliche Verbindung über einen gemeinsamen Gesellschafter. Später wurden die Forderungen teilweise wertlos. Die GmbH wollte diese Verluste steuerlich berück- sichtigen. Das Finanzamt lehnte dies weitgehend ab.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Gewinnminderungen aus reinen Zinsforderungen grundsätzlich nicht unter die besondere Verlustabzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 KStG fallen.
Vereinfacht gesagt, Zinsen sind steuerlich nicht automatisch wie der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens zu behandeln. Außerdem entschied der BFH, dass eine Nähebeziehung über eine natürliche Person nicht ohne Weiteres ausreicht, um die strengen Regeln des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden. Die Vorschrift bezieht sich nach Auffassung des Gerichts auf bestimmte Beteiligungsverhältnisse zwischen Körperschaften.
Bedeutung für Unternehmen
Forderungsverluste und Zinsverzichte bei verbundenen Gesellschaften müssen genau geprüft werden. Zwar kann ein Abzug nicht allein mit § 8b Abs. 3 KStG ausgeschlossen werden. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Denn der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen kann, wenn Darlehen oder Sicherheiten nicht fremdüblich vereinbart wurden.
Wichtig ist daher eine saubere Dokumentation. Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sollten schriftlich vereinbart, marktüblich verzinst, angemessen besichert und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Gerade bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer verbundenen Gesellschaft sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.4.2026, I R 11/24; veröffentlicht am 11.06.2026
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige schon vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung freiwillig gezahlt. Das FG stellte klar, dass der Zinslauf zwar rechtlich bis zum Wirksamwerden der Festsetzung weiterläuft, die Zinsen aber aus Billigkeitsgründen für den Zeitraum der freiwilligen Zahlung nicht erhoben werden sollen.
Die Entscheidung knüpft an die Vorstellung an, dass der Steuerpflichtige und das Finanzamt so gestellt werden, als hätte die freiwillige Zahlung die Erhebung der Zinsen für diesen Zeitraum beendet. Einen weitergehenden Erlass über diesen Zeitraum hinaus lehnte das FG jedoch ab. Für die Praxis bedeutet das, wer vor der Steuerfestsetzung freiwillig zahlt, kann die späteren Nachzahlungszinsen unter Umständen mindern oder ganz vermeiden. Entscheidend ist aber, wie früh die Zahlung erfolgte und ob das Finanzamt sie auch tatsächlich angerechnet hat.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23
Bis Ende 2026 dürfen viele Unternehmen weiterhin sonstige Rechnungsformen (z. B. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen) verwenden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im Regelfall E-Rechnungen ausstellen.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen grundsätzlich für alle Unternehmen im B2B-Bereich, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.
Wichtig: Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF-Datei. Erforderlich ist ein strukturiertes elektronisches Format, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Während der Übergangsfristen können PDF-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig sein. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Regelungen für ihren konkreten Fall gelten.
Eine Restaurant-GmbH hatte technische Probleme mit dem Kassensystem. Die Kasseneinzeldaten waren nicht auslesbar, die Erlöse nicht vollständig erklärt. Das Finanzamt verwährte die Buchführung und nahm Hinzuschätzungen vor. Es muss seine Schätzungsbefugnis darlegen und begründen. Behauptungen reichen nicht. Die Übertragung von Schätzungsergebnissen zwischen Jahren ist nur möglich, wenn die Betriebsstruktur gleich geblieben ist. Die Ergebnisse von 2018 konnten nicht einfach auf 2016 und 2017 übertragen werden. Das Finanzamt hat den Nachweis mangels Änderung nicht erbracht.
Das FG Hamburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2026, 6 V 90/25
Wer die Befreiung beantragen möchte, muss den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Der Arbeitgeber muss den Antrag dokumentieren und rechtzeitig an die Minijob-Zentrale melden. Wichtig ist dabei die Frist von sechs Wochen. Wird sie versäumt, wirkt die Befreiung erst später. Die Aufhebung gilt ab dem Monat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber bedeutet das, sie müssen den Wechsel korrekt melden und künftig den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten. Dieser beträgt derzeit 3,6 % des Arbeitsentgelts.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vertragsübertragung. Bewertet wird die Schenkung mit dem Rückkaufswert der Versicherung.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten. Dieser mindert den steuerpflichtigen Erwerb jedoch nicht, solange der Versicherungsvertrag zum Bewertungsstichtag nicht gekündigt wurde. Der BFH begründet dies damit, dass der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung erst mit Kündigung des Vertrags entsteht. Bis dahin handelt es sich um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz nicht abziehbar ist.
Die Entscheidung ist insbesondere für Übertragungen von Lebensversicherungen im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung relevant. Nießbrauchsvorbehalte sollten dabei steuerlich sorgfältig geprüft werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch führt nicht automatisch zu einer Minderung der Schenkungsteuer. Gerade bei größeren Policen kann das steuerliche Auswirkungen haben, die man vor der Übertragung kennen sollte.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026, Az. II R 27/22
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025, Az. 14 K 1541/24 E
Im entschiedenen Fall wollte eine Immobiliengesellschaft ein denkmalgeschütztes ehemaliges Sanatorium in Bad Kissingen abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Stadt verweigerte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Abrissgenehmigung versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für den Erhalt sprechen. Diese können sich bereits aus der besonderen historischen, architektonischen oder städtebaulichen Bedeutung des Gebäudes ergeben.
Auch wirtschaftliche Gründe führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Abriss. Hohe Sanierungskosten allein reichen nicht aus. Eigentümer müssen nachweisen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht möglich ist.
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude in Kenntnis seines Zustands und Schutzstatus erwirbt, trägt das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich selbst.
Quelle: VG Würzburg, Urteil vom 17.4.2026, Az. W 5 K 25.782
Hintergrund ist, dass § 556c BGB nur dann greift, wenn der Mieter bereits zuvor Wärme- oder Warmwasserkosten als Betriebskosten tragen musste. Genau daran fehlte es in den entschiedenen Fällen, weil die Mieter ihre bisherigen Heizgeräte selbst betrieben und die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung liefen. Der BGH hat außerdem eine entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt. Damit können Vermieter sich in solchen Konstellationen nicht ohne Weiteres auf die Regeln zum Wärmecontracting stützen, um sämtliche Lieferkosten weiterzugeben.
Ganz ausgeschlossen ist eine Kostenbeteiligung der Mieter aber nicht. Nach Auffassung des BGH kann eine stillschweigende Vereinbarung in Betracht kommen, wenn Mieter nach der Umstellung die geforderten Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich gezahlt haben; ob dies auch die vollständigen Contractingkosten umfasst, müssen die Vorinstanzen nun weiter prüfen.
Bei der Umstellung von Einzelheizungen auf zentrale Wärmelieferung kommt es entscheidend auf den Mietvertrag, die konkrete Kommunikation und das Verhalten der Parteien nach der Umstellung an. Eine automatische Umlage sämtlicher Wärmelieferungskosten ist jedenfalls nicht selbstverständlich.
Quelle: BGH, Urteile v. 20.5.2026, VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 - 6 angestellte Zahnärzte sowie 3 - 4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, insbesondere nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt. Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Im entschiedenen Fall wurde eine per Post versandte Debitkarte abgefangen. Mit ihr hoben Straftäter in 210 Transaktionen knapp 220.000 EUR vom Konto des Kunden ab. Die Sparkasse ersetzte nur einen Teil des Schadens und verweigerte die Zahlung von gut 66.000 EUR.
Das OLG Frankfurt gab dem Kunden Recht. Eine Haftung des Kunden komme nur in Betracht, wenn er betrügerisch gehandelt oder den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Beides lag nicht vor. Da der Kunde die Karte nie in Händen hielt, konnte er sie auch nicht sorgfaltswidrig verwahren. Auch eine Pflicht, den Briefkasten am Wochenende laufend zu kontrollieren oder wegen des Ausbleibens der Karte sofort bei der Bank nachzufragen, sah das Gericht nicht. Das Versandrisiko für Debitkarten trägt grundsätzlich die Bank.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24
Shortlink: https://www.tinyurl.com/n5bx9n6k
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.07.2026 (13.07.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
27.07.2026 (Beitragsnachweis)
29.07.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
2. Quartal 2026
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Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Praxiskaufvertrag aus 2016 über eine nephrologische Arztpraxis zugrunde.
Die Nachfolgezulassung wurde aber erst im Januar 2023 rechtskräftig erteilt. In dieser Zeit hatte der bisherige Praxisinhaber seine Tätigkeit beendet, und die ursprüngliche Praxisstruktur hatte sich weitgehend aufgelöst. Die Klägerin verlangte dennoch den vereinbarten Kaufpreis von 300.000 EUR.
Der Beklagte wandte ein, dass die Praxis nicht mehr in dem vertraglich vereinbarten Zustand existiere. Das OLG Hamm folgte im Ergebnis dieser Sichtweise.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Hamm stellte klar, dass eine Arztpraxis nicht schon deshalb fortführbar bleibt, weil noch Räume oder einzelne Gegenstände vorhanden sind. Entscheidend sei vielmehr, ob dort noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden und ob ein belastbarer Patientenstamm sowie ein funktionaler Praxiswert vorhanden sind. Ohne dieses Praxissubstrat könne die geschuldete Übergabe objektiv unmöglich werden.
Quelle: OLG Hamm vom 08.01.2026, Az. I-2 U 54/24
Das BSG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die persönliche Unterschrift zwingend erforderlich ist. Ein Stempel genügt nicht. Bereits der Verstoß gegen diese Formvorgabe stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar – unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch notwendig war.
Ärzte und MVZ sollten daher ihre internen Abläufe im Verordnungswesen überprüfen und strikt auf die Einhaltung aller Formvorschriften achten.
Quelle: BSG vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R)
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur die BAG-Gesamtdaten oder auch die unter der lebenslangen Arztnummer eines einzelnen Mitglieds abgerechneten Leistungen berücksichtigt werden dürfen. Das BSG bejahte eine arztbezogene Betrachtung und stellte damit klar, dass sich eine BAG nicht pauschal hinter dem Gemeinschaftsstatus „verstecken“ kann.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil Leistungsauffälligkeiten eines einzelnen Arztes auch innerhalb einer BAG erhebliche Folgen haben können. Gemeinschaftspraxen sollten deshalb ihre Abrechnungs- und Prüfprozesse intern eng abstimmen und auffällige Fallkonstellationen frühzeitig kontrollieren.
Quelle: BSG, Urteil vom 01.04.2026, Az. B 6 KA 4/25 R
Maßgeblich war, dass das Medikament im betreffenden Zeitraum nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war und die erforderlichen Nachweise zur medizinischen Zwangsläufigkeit fehlten.
Nach Auffassung des Gerichts reichen eine ärztliche Verordnung und der Hinweis auf Übergewicht allein nicht aus. Wer Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung geltend machen will, benötigt grundsätzlich vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil zunächst eine klare Hürde beim Kostenabzug. Zugleich ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde und dort unter dem Az. VI R 12/25 anhängig ist.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.05.2026 (15.05.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2026 (18.05.2026)*
Juni 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2026 (15.06.2026)*
Juli 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2026 (13.07.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Damit wird erstmals eine klare Grundlage geschaffen, dass bestimmte Medikamente auf Kassenrezept eingesetzt werden dürfen, obwohl sie für diese Indikation nicht zugelassen sind.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass der Off-Label-Use nur innerhalb der vom G-BA festgelegten Vorgaben möglich ist. Dazu zählen insbesondere die jeweilige Indikation, Altersgrenzen, Dauer seit der Infektion und weitere wirkstoffbezogene Voraussetzungen. Außerdem müssen Praxen beachten, dass die Verordnung nur mit Arzneimitteln zulässig ist, für die der pharmazeutische Unternehmer die Haftung übernommen hat.
Die Neuregelung ist vor allem als Übergangslösung gedacht, solange es für Long-COVID noch keine zugelassenen Standardtherapien gibt. Für die Praxis eröffnet sie aber erstmals einen regulären Weg zur Kostenerstattung und kann die Versorgung der betroffenen Patienten deutlich erleichtern.
Ziel der Erweiterung ist es, seltene, aber teils schwerwiegende Erkrankungen früher zu erkennen und die Behandlung möglichst unmittelbar einzuleiten. Unbehandelt können die betroffenen Störungen die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes erheblich beeinträchtigen.
Für die Praxis bedeutet das: Die U2 und die dort vorgesehene Blutentnahme bleiben der zentrale Zeitpunkt für das Screening. Gleichzeitig müssen die Informationsunterlagen für Eltern und die Abläufe in den Praxen an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss vom 14.05.2025; KBV-Praxisnachrichten vom 25.03.2026
Der GKV-Spitzenverband begründet die Kürzung mit überhöhten Einnahmen und verweist auf Urteile des Bundessozialgerichts.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Psychotherapeutenkammern warnen hingegen vor negativen Folgen für Praxen und Patienten angesichts steigender Nachfrage, Inflation und höherer Betriebskosten.
Praxen sollten ihre Abrechnung und die Nutzung der Strukturzuschläge prüfen. Eine Evaluierung der Regelung ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung
Der Aktionsplan setzt auf mehrere Schwerpunkte, z. B. bessere Forschung zur AMTS, digitale Unterstützung durch den elektronischen Medikationsplan und eine engere Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Pflegekräften. Außerdem sollen Risiken bei Mehrfachmedikation und beim sicheren Absetzen von Arzneimitteln stärker in den Blick genommen werden.
Gerade in der Versorgung älterer Patienten und bei komplexen Therapien kann das helfen, Wechselwirkungen früher zu erkennen und die Behandlung sicherer zu machen.
Quelle: BMG, Meldung vom 31.03.2026; Aktionsplan AMTS 2026–2029
Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Austausch von Patientendaten zwischen Haus- und Fachärzten effizienter zu gestalten und gleichzeitig administrative Abläufe in den Praxen zu vereinfachen. Zudem soll die elektronische Patientenakte (ePA) stärker als zentrale Plattform für medizinische Informationen etabliert werden.
Der G-BA muss die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie aber noch anpassen, damit die Untersuchung für 45- bis 49-Jährige auch als reguläre Kassenleistung läuft.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass die neue Verordnung bereits den Rahmen setzt, die Kostenerstattung durch die GKV aber noch nicht automatisch mitzieht. Die Kassenübernahme für Frauen zwischen 45 und 49 Jahren setzt einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus, dieser hat dafür aber bis zu 18 Monate Zeit.
Was sich für die Praxis ändert
Mit der Verordnung wird der Zugang zur Früherkennung erweitert, und der Einsatz mobiler Screening-Einheiten wird erleichtert. In Mammobilen dürfen künftig besonders erfahrene MFA die Aufnahmen anfertigen, während die ständige ärztliche Aufsicht unter technischen Voraussetzungen auch aus der Ferne erfolgen kann.
Für Praxen, MVZ und Screening-Standorte bedeutet das organisatorisch mehr Flexibilität, aber auch Anpassungsbedarf bei Abläufen, Dokumentation und Technik. Gerade im ländlichen Raum kann das helfen, Versorgungslücken zu schließen und mehr Frauen zu erreichen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die nach einer Corona-Impfung einen Hörschaden geltend macht und vom Hersteller Auskunft zu bekannten Nebenwirkungen und Verdachtsfällen verlangte. Der BGH hob die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Für die Praxis ist das Urteil vor allem deshalb wichtig, weil Auskunftsansprüche nun leichter durchsetzbar sein dürften. Die Informationen des Herstellers können später eine zentrale Rolle in einem möglichen Schadensersatzprozess spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24
Steuerfrei bleiben bis zu 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, wenn es sich um Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind vor allem qualifizierte Maßnahmen, etwa zertifizierte Präventionskurse oder vergleichbare Gesundheitsangebote im betrieblichen Rahmen.
Nicht jede Maßnahme fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften, frei gewählte Wellnessangebote oder andere Leistungen außerhalb des begünstigten Rahmens sind regelmäßig nicht steuerfrei. Deshalb sollte vor der Umsetzung geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerlich sauber einzuordnen ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten und den Betrag kurz darauf an die Rentenversicherung gezahlt, um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Das LSG wies seine Berufung zurück und stellte klar, dass für eine einschränkende Auslegung der Beitragsverfahrensgrundsätze kein Raum besteht.
Für Versicherte mit betrieblicher Altersversorgung bleibt damit wichtig, dass Kapitalauszahlungen regelmäßig beitragspflichtig sind, auch wenn sie anschließend für einen Rentenausgleich verwendet werden. Wer solche Auszahlungen plant, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2025, Az. L 10 KR 366/24
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