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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
August 2026
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Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen grundsätzlich kein solches herrschendes Unternehmen sein kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Personen nicht gemeinsam in einer rechtlich selbstständigen Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen sind.
Im Streitfall hatten mehrere Erben ihre Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Dadurch wurden sämtliche Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften in einer Hand vereinigt. Dieser Vorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns konnte nicht angewendet werden. Die einzelnen Erben waren jeweils nicht zu mindestens 95 % beteiligt. Ihre Beteiligungen durften für die Prüfung der Voraussetzungen auch nicht einfach zusammengerechnet werden.
Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften sollten bereits vor der Umsetzung sorgfältig auf mögliche Grunderwerbsteuerfolgen geprüft werden. Insbesondere reicht eine wirtschaftliche oder familiäre Verbundenheit mehrerer Personen nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigung zu erfüllen.
Quelle: BFH, Urteil vom 8. April 2026, II R 2/23, veröffentlicht am 9. Juli 2026
Im entschiedenen Fall hatte eine Betriebsprüfung zu Änderungen bei den festzustellenden Einkünften einer vermögensverwaltenden Gesellschaft geführt. Obwohl der Prüfungsbericht dem Finanzamt bereits vorlag, erließ es zunächst einen Bescheid entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung. Erst später wurden die Ergebnisse der Betriebsprüfung durch einen geänderten Bescheid umgesetzt.
Das Finanzgericht hielt die Korrektur für zulässig. Aus den Akten ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der zuständige Sachbearbeiter bewusst von den Ergebnissen der Betriebsprüfung abweichen wollte. Vielmehr sprach alles dafür, dass der Bericht schlicht übersehen worden war. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um ein mechanisches Versehen und nicht um einen Rechts- oder Tatsachenirrtum.
Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann geändert werden, wenn das FA vorhandene Unterlagen offensichtlich versehentlich nicht ausgewertet hat.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 24. Februar 2026, 11 K 379/22
Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehörte. Ein Gesellschafter hielt seinen Gesellschaftsanteil aufgrund einer Treuhandvereinbarung für einen Treugeber. Die Frage war, ob bereits diese Vereinbarung dazu führt, dass das Grundstück grunderwerbsteuerlich einem anderen zuzurechnen ist.
Der BFH verneinte dies. Allein der Abschluss einer Treuhandvereinbarung über einen Gesellschaftsanteil ändert die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks nicht. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG wird dadurch nicht erfüllt. Erst wenn der Treugeber den Gesellschaftsanteil unmittelbar vom Treuhänder erwirbt, kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstehen.
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Treuhandgestaltungen bei grundbesitzenden Personengesellschaften. Es stellt klar, dass die bloße Treuhandabrede keine Grunderwerbsteuer auslöst. Steuerlich relevant wird erst die tatsächliche Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber.
Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, II R 30/25
Sachverhalt
Die Kläger hatten für das Streitjahr 2019 zunächst die Altersvorsorgezulage beantragt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids begehrten sie stattdessen den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da dieser im Ergebnis günstiger gewesen wäre.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte die begehrte Änderung. Wie jede Korrekturvorschrift setze auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen sei. Daran fehle es jedoch, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft ausübe. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs sei als Wahlrecht ausgestaltet, dessen Ausübung innerhalb der Einspruchsfrist hätte erfolgen müssen.
Die Entscheidung betrifft zahlreiche Steuerpflichtige, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Rürup-Verträgen oder anderen altersvorsorgefähigen Produkten leisten. Das Wahlrecht zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug muss zwingend fristgerecht ausgeübt werden – eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen.
Bei der ersten Veranlagung sollte stets eine Günstigerprüfung durchgeführt werden. Nur bei fristgerechtem Einspruch oder Antrag auf Änderung bleibt die Möglichkeit, später auf den steuerlich vorteilhafteren Weg zu wechseln.
Quelle: BFH, Urteil v. 15. April 2026, X R 28/24, veröffentlicht am 25.6.2026
Das soll Eltern Bürokratie ersparen und die Auszahlung beschleunigen. Zugleich soll ein besserer Datenaustausch zwischen den Behörden Fehlzahlungen verhindern.
Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Das Gericht bestätigte die steuerliche Erfassung. § 2 EStG definiere Einnahmen wertneutral als alles, was der Steuerpflichtige im Rahmen einer Einkunftsart tatsächlich erlangt. Die Drittwirkung der Zahlung führe nicht dazu, dass die Einnahme beim Vermieter entfällt.
Die Entscheidung ist insbesondere für die Gestaltung von Mietverträgen und die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Dritte (z. B. bei Zwangsversteigerungen, Grundschulden oder sonstigen Sicherungsrechten) relevant. Es handelt sich lediglich um einen verkürzten Zahlungsweg für den Vermieter.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11. März 2026, 11 K 11216/24
Sachverhalt
Eine Erbengemeinschaft begehrte für eine geerbte Eigentumswohnung die Bewertung im Sachwertverfahren (78.493 EUR) statt im Vergleichswertverfahren (186.000 EUR). Das Finanzamt hatte den höheren Wert auf Basis von 20 Vergleichspreisen des zuständigen Gutachterausschusses festgesetzt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise.
Steuerpflichtige können Vergleichswerte nur dann erfolgreich anfechten, wenn sie konkrete Ermittlungsfehler darlegen. Der bloße Verweis auf ein abweichendes Sachwertgutachten reicht nicht aus. Ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG bleibt zwar möglich, setzt aber substantiierte Darlegungen voraus.
Bei Wertermittlungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollten Gutachterausschuss-Daten als primäre Grundlage akzeptiert werden. Widerspruch lohnt sich nur bei nachweisbaren Verfahrens- oder Berechnungsfehlern.
Quelle: Urteil v. 11. März 2026, II R 6/23, veröffentlicht am 25. Juni 2026
Sachverhalt
Der Erblasser hatte Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen und über mehrere Jahre den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Nach seinem Tod vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums begehrten die Erben die Fortsetzung der Abzüge für die verbleibenden Jahre.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte den Erben die Weiterbildung der Abzugsbeträge. § 10f EStG knüpfe die Abzugsberechtigung ausschließlich an die Person des Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen selbst getragen habe. Die in § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthaltene Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten sei nicht verallgemeinerungsfähig.
Die Entscheidung bestätigt die seit 2008 gefestigte BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit von Verlustvorträgen und vergleichbaren persönlichen Abzugsrechten. Erben können nur für den Todesfall selbst entstandene Aufwendungen geltend machen, nicht aber den Restabzugszeitraum des Erblassers fortführen.
Bei der erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Nachfolgeplanung sollte der vorzeitige Tod des Denkmaleigentümers als Risikofaktor berücksichtigt werden. Eine steuerliche Optimierung ist nur innerhalb des noch laufenden Veranlagungszeitraums möglich.
Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, X R 23/24, veröffentlicht am 25. Juni 2026
Für Arzt- und Psychotherapiepraxen ergeben sich vor allem wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen.
Begrenzte Honorarsteigerungen:
Die Vergütungssteigerungen sollen sich künftig stärker an der Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Krankenkassen orientieren. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zusätzlich ein Abschlag vorgesehen. Damit könnten die Praxishonorare langsamer steigen als die tatsächlichen Kosten für Personal, Miete, Energie, IT und medizinische Ausstattung.
Wegfall von Zusatzvergütungen:
Bestimmte bisher extrabudgetär vergütete Leistungen sollen wieder in die reguläre Gesamtvergütung einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere: offene Sprechstunden, Termine nach hausärztlicher Vermittlung, Vermittlungen über Terminservicestellen. Die Leistungen können weiterhin angeboten werden, werden jedoch voraussichtlich nicht mehr gesondert zu festen Preisen vergütet. Auch die zusätzliche Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte soll entfallen.
Auswirkungen auf Hausarztpraxen:
In der hausarztzentrierten Versorgung sollen Vergütungssteigerungen ebenfalls begrenzt werden. Zudem kann bei steigenden Patientenzahlen die Vergütung für zusätzlich betreute Versicherte sinken. Für wachsende Hausarztpraxen könnte dies die wirtschaftliche Entwicklung erschweren.
Teilweise Krankschreibung:
Künftig soll eine Arbeitsunfähigkeit auch anteilig zu 25, 50 oder 75 % bescheinigt werden können. Die konkreten medizinischen Vorausset- zungen und Abläufe müssen noch festgelegt werden. Für Praxen sind dadurch zusätzliche Beratungs- und Dokumentationsaufgaben zu erwarten.
Weitere Änderungen
Geplant sind außerdem zusätzliche Zweitmeinungsverfahren für bestimmte planbare Eingriffe. Dermatologische Praxen sind durch Änderungen bei der Vergütung anlassloser Hautkrebsscreenings betroffen.
Auch psychotherapeutische Praxen müssen mit begrenzten Vergütungssteigerungen rechnen. Für bereits begonnene Behandlungen und besonders schutzbedürftige Patientengruppen werden jedoch noch Ausnahmen geprüft.
Ein unmittelbarer Umstellungsbedarf besteht derzeit noch nicht. Praxen sollten jedoch frühzeitig prüfen, wie stark sie von offenen Sprechstunden, Vermittlungsfällen, ePA-Leistungen oder der hausarztzentrierten Versorgung abhängig sind. Auch mögliche Auswirkungen auf Honorare, Personalkosten und Liquidität sollten in der Planung für 2027 berücksichtigt werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
In den beiden Parallelverfahren VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 ging es um kleine Beträge von 1,35 EUR und 1,61 EUR für Bonitätsauskünfte.
Der BGH stellte klar, dass eine solche Auskunft für die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens regelmäßig nicht notwendig ist.
Die Entscheidung setzt der Inkassopraxis eine klare Grenze. Wer vor Klageerhebung routinemäßig eine Bonitätsauskunft einholt, kann diese Kosten nicht ohne Weiteres auf den säumigen Schuldner abwälzen. Nur in besonderen Einzelfällen kann etwas anderes gelten, wenn konkrete Umstände die Auskunft ausnahmsweise erforderlich machen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 104/2026 vom 11. Juni 2026, Urteile vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung: https://www.tinyurl.com/ytjez4ny
10.08.2026 (13.08.2026*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.08.2026 (20.08.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.08.2026 (Beitragsnachweis)
27.08.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
3. Quartal 2026
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Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.
Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Das Gericht rechnet der Klägerin ein 40-prozentiges Mitverschulden an. Sie veranlasste die Abgabe immer wieder. Die Ansprüche vor 2019 sind verjährt.
Das OLG reduzierte das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld von 10.000 EUR auf 8.000 EUR. Berücksichtigt wurden der lange Zeitraum, die Folgen der Abhängigkeit, aber auch der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.08.2026 (20.08.2026)*
September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2026 (14.09.2026)*
Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.10.2026 (15.10.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
Für die Praxis bedeutet das, dass Betroffene gleichzeitig behördliche Maßnahmen gegen die Plattform anstoßen und vor Gericht beispielsweise die Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können. Da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, ergänzen sie sich sinnvoll. Dadurch werden die Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, deutlich gestärkt.
Quelle: Ärztezeitung
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Dem Urteil lag ein Fall aus der privaten Pflegezusatzversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte für seinen Sohn einen Antrag gestellt und dabei Gesundheitsfragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems, darunter Epilepsie, verneint, obwohl der Gesundheitszustand des Kindes bereits ärztlich abgeklärt wurde und Befunde noch ausstanden. Kurz darauf ergab sich eine konkrete Diagnose. Der Versicherer hat den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte die Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer.
Auch knappe Ja/Nein-Fragen entbinden nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei Personenversicherungen kann schon das Verschweigen laufender Diagnostik schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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