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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

September 2025
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Für Unternehmer
Mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 3. Juli 2025 (C-653/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen auch nach Ablauf der offiziellen Corona-Förderfristen Anspruch auf staatliche Beihilfen haben können – sofern ihr Antrag rechtzeitig gestellt und nur aufgrund einer fehlerhaften Behördenentscheidung abgelehnt wurde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein lettisches Unternehmen Corona-Hilfen fristgemäß beantragt, war jedoch zunächst von der zuständigen Behörde abgelehnt worden. Während des anschließenden Klageverfahrens lief die Bewilligungsfrist ab. Der EuGH stellte klar: Die Beihilfe gilt bereits zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Ablehnung der Behörde als „gewährt“. Die spätere Auszahlung nach positivem Gerichtsurteil ist daher auch nach Fristablauf zulässig.
Dieser Grundsatz basiert auf zwei Überlegungen:
- Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern wann der Antragsteller einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Beihilfe hätte haben müssen.
- Effektiver Rechtsschutz (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) verlangt, dass Unternehmen nicht durch Behördenfehler und Gerichtsverzögerungen ihren berechtigten Anspruch verlieren dürfen.
Das Urteil hat enorme praktische Relevanz: Auch deutsche Unternehmen mit abgelehnten Corona-Hilfen können sich nun auf das EuGH-Urteil berufen, sofern sie rechtzeitig beantragt und ansonsten alle Bedingungen erfüllt haben. Behörden und Gerichte müssen bei fehlerhafter Ablehnung die Auszahlung der Beihilfe ermöglichen – unabhängig vom Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Förderfrist.
Quelle: EuGH, Urteil v. 3.7.2025, C-653/23
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (IX R 18/24) entschieden, dass bei dem Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft und der anschließenden Nutzung überführter Immobilien durch die nun vermögensverwaltende Gesellschaft die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen (AfA) die im Zuge der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte sind. Dies gilt für die Folgejahre auch dann, wenn die Ermittlung in der Betriebsaufgabe einen unzutreffenden Wert berücksichtigt hat.

Streitpunkt: Abschreibungen nach Statuswechsel
Durch den Wegfall der gewerblichen Prägung werden die Immobilien steuerlich aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen „überführt“. Für diese Überführung wird ein Wert angesetzt (oft ist das der Verkehrswert). In Zukunft darf auf diesen Wert abgeschrieben werden – das beeinflusst die steuerliche Belastung. Umstritten war die Frage: Welcher Wert ist für diese künftigen Abschreibungen maßgeblich, wenn es später zu einer Änderung des Steuerbescheids aus der Vergangenheit (beispielsweise durch eine Gerichtsentscheidung) kommt. Gilt dann der neue, geänderte Wert „rückwirkend“?

Besondere Bedeutung hat das Urteil hinsichtlich der Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide: Ein rechtskräftiges Urteil, das die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Betriebsaufgabejahres ändert, stellt ein „rückwirkendes Ereignis“ gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Dadurch können die AfA-Bemessungsgrundlagen in den betroffenen Folgejahren angepasst werden und somit auch die entsprechenden Einkommensteuerfeststellungen.
Mit dieser Entscheidung stellt der BFH klar, dass die steuerlich tatsächlich erfassten gemeinen Werte aus dem Aufgabejahr verbindlich für die AfA in den Folgejahren sind – unabhängig davon, ob der Wert aus damaliger Sicht richtig oder falsch festgestellt wurde. Revision und Klage der Grundstücksgesellschaft blieben damit erfolglos.
Quelle: BFH-Urteil v. 3.6.2025, IX R 18/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19. März 2025 (Az.: XI R 4/22) erneut wichtige Grundsätze zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und den Haftungsrisiken beim unberechtigten Steuerausweis festgelegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmen, die im Auftrag Dritter Zahlungen abwickeln und dabei Umsatzsteuer ausweisen.
Im Streitfall hatte eine GmbH für ihre Auftraggeber die Honorarverwaltung übernommen und dabei Honorare an Ärzte im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber ausbezahlt. Sie erstellte dafür sogenannte „Abforderungsschreiben“ – Dokumente mit ausgewiesener Umsatzsteuer – an die Auftraggeber. Die Klägerin argumentierte, diese Schreiben seien lediglich Zahlungsanweisungen und keine Rechnungen im Sinne des UStG.

Zentrale Aussagen des BFH-Urteils
Mindestanforderungen an Rechnungen:
Ein Dokument erfüllt die Anforderungen an eine Rechnung im Sinn von § 14c Abs. 2 UStG, wenn es mindestens folgende Angaben enthält: Rechnungsaussteller, (vermeintlicher) Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und einen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer. Es kann für die Leistungsbeschreibung auf andere Unterlagen Bezug genommen werden.
Berücksichtigung ergänzender Dokumente:
Auch Bezugnahmen auf andere vertragsbezogene Dokumente und zusätzliche Informationen sind bei der Beurteilung, ob eine Rechnung vorliegt, einzubeziehen. Es genügt, wenn die Dokumente im Zusammenhang die abgerechnete Leistung eindeutig und nachvollziehbar beschreiben.
Gefahr des unberechtigten Steuerausweises:
Enthält ein Dokument widersprüchliche oder überflüssige Angaben (z. B. Steuerausweis in einem Zahlungsdokument), die beim Empfänger den Anschein einer abrechenbaren, steuerpflichtigen Leistung erwecken, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor – auch wenn eigentlich keine Leistung zugrunde liegt. In diesem Fall kann das Risiko entstehen, dass der Empfänger unberechtigterweise Vorsteuer geltend macht.
Haftung für Umsatzsteuer:
Derjenige, der eine „Rechnung“ im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erstellt und dort unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese Steuer gegenüber dem Finanzamt – unabhängig davon, ob ein materieller Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Möglichkeit der Berichtigung:
Die Steuerschuld kann nur durch das Berichtigungsverfahren nach § 14c Abs. 2 UStG wieder beseitigt werden, wenn nachträglich eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen werden kann. Die Berichtigung ist beim Finanzamt zu beantragen.

Praxishinweise und Empfehlungen
Ausstellung „neutraler“ Zahlungsdokumente:
Achten Sie darauf, dass Zahlungs- oder Abforderungsdokumente im Rahmen der Mittelverwaltung keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten, sofern Sie nicht selbst eine steuerpflichtige Leistung an den Zahlungsempfänger abrechnen.
Leistungsbeschreibung klar gestalten:
Wenn aus organisatorischen Gründen auf andere Vereinbarungen, Bestellungen oder Angebote Bezug genommen wird, stellen Sie sicher, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig ist und kein Anlass für einen unberechtigten Vorsteuerabzug entsteht.
Dokumentenprüfung:
Überprüfen Sie Ihre vorgelegten Dokumente darauf, ob durch ihre Gestaltung das Risiko einer unberechtigten Steuerausweis-Haftung entstehen könnte.
Berichtigungsverfahren im Blick behalten:
Im Falle eines versehentlichen, unberechtigten Steuerausweises kann die Berichtigung beantragt werden. Die Zustimmung des Finanzamts ist hierfür erforderlich.

Fazit: Das BFH-Urteil verdeutlicht das hohe Haftungsrisiko für Unternehmen beim Ausstellen von Dokumenten mit ausgewiesener Umsatzsteuer außerhalb klassischer Leistungserbringung. Seien Sie besonders vorsichtig in Fällen, wo Sie Zahlungen für Dritte verwalten und Dokumente erstellen, die an Rechnungen erinnern. Klären Sie im Zweifel vorab mit Ihrem Steuerberater, welche Angaben in solchen Dokumenten zulässig sind.
Quelle: BFH Beschluss vom 19.3.2025 (Az.: XI R 4/22)
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2025 die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob ein Ein-Personen-Haushalt am Ort des Lebensmittelpunkts als eigener Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG anzusehen ist.
Im konkreten Fall nutzte der Kläger unbezahlten Wohnraum im Obergeschoss des Elternhauses und führte dort einen eigenen Haushalt. Das Finanzgericht München hatte zunächst entschieden, dass er keinen eigenen Hausstand unterhalte, weil er in den elterlichen Hausstand eingegliedert sei. Der BFH hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Fall zurück.
Der BFH stellte klar, dass auch eine unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten durch Eltern an ihre Kinder ein eigener Hausstand sein kann, wenn die Räumlichkeiten hinsichtlich Größe und Ausstattung eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglichen. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ist nicht entscheidend, ob ein Mietverhältnis besteht oder ob die Wohnung baulich von anderen Bereichen getrennt ist.
Wichtig ist auch, dass bei einem Ein-Personen-Haushalt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht stellt, da diese Kosten von der eine Person getragen werden. Das Gericht betonte, dass die persönliche Lebenssituation, das Alter und die Eigenständigkeit des Steuerpflichtigen zur Bewertung heranzuziehen sind.
Dieses Urteil stärkt die steuerlichen Möglichkeiten von Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt bereits einen eigenen Haushalt führen, auch wenn dieser im Elternhaus liegt und keine Mietzahlungen anfallen. Die Entscheidung bringt mehr Klarheit bei der Abgrenzung des eigenen Hausstands und dürfte insbesondere für junge Berufstätige und Studierende bedeutend sein.
Das Urteil wurde am 31. Juli 2025 veröffentlicht.
Quellen: BFH-Urteil vom 29.4.2025 (Az. VI R 12/23)
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, entschied das FG Münster (Urteil vom 23. Juni 2025 – 10 K 1483/24 E).
Im Urteilsfall hatte ein Mann einen Bestattungs-Treuhandvertrag über 6.500 EUR abgeschlossen und wollte die hierfür angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als Grund führte er an, dass die Übernahme der Beerdigungskosten durch Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne und daher auch die eigene Vorsorge zu Lebzeiten steuerlich abziehbar sein müsse. Denn durch diese Vorsorge blieben den Angehörigen die Beerdigungskosten erspart.
Das Finanzgereicht Münster ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Eine Bestattungsvorsorge sei keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, da es an der Zwangsläufigkeit der Kosten fehlt. Dem Steuerpflichtigen seien durch die persönliche Vorsorge keine zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden als der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand. Vielmehr betont das Gericht, dass der eigene Tod und die damit verbundene Bestattung grundsätzlich jede Person beträfe.
Nicht vergleichbar sei die Vorsorge für die eigene Bestattung mit den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger. Nicht jeder müsse im Laufe seines Lebens die Bestattung eines Angehörigen finanzieren. Solche Kosten träfen somit nicht alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Dadurch, dass der Steuerpflichtige im Urteilsfall auf freiwilliger Basis eine persönliche Vorsorge getroffen hat, ist keine Zwangsläufigkeit gegeben. Es bestehe insbesondere keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht zur Vorsorge für die eigene Bestattung.
Für Bauherren und Vermieter
Ab dem 6. August 2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an die Antragstellenden übergeben werden.
Grund hierfür ist die Einführung des bundesweiten KONSENS-Verfahrens ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB).
Zukünftig erfolgt die Bearbeitung der Anträge ausschließlich maschinell. Dabei wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von in der Regel drei Kalendertagen berücksichtigt. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, wird der jeweils nächstfolgende Werktag als Ausstellungsdatum der Bescheinigung festgelegt. Der Versand der Freistellungsbescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.
Die bisherige Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung bei persönlicher Vorsprache unmittelbar vor Ort zu erhalten, entfällt mit der Einführung des neuen Systems vollständig. Antragstellende sollten deshalb ihre Anträge künftig rechtzeitig einreichen, insbesondere wenn bestimmte Abgabetermine bei Auftraggebern einzuhalten sind.
Diese Änderung soll sowohl die Bearbeitungsqualität steigern als auch die Sicherheit und Nachvollziehbarkeit verbessern. Alle betroffenen Unternehmen und Unternehmer sind gut beraten, sich frühzeitig um die Ausstellung ihrer Freistellungsbescheinigung zu kümmern.
Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 1.8.2025
Für Heilberufe
Der BFH hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 – XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt den Dienst nur vertretungsweise gegen ein Entgelt übernimmt.
Bei der Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt handelt es sich um eine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14a UstG. Es wird sichergestellt, dass die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Einsatzgebiet gewährleistet ist, auch wenn die reguläre ärztliche Versorgung nicht stattfinde.
Unerheblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist, ob und in welchem Umfang der Notfalldienst in Anspruch genommen wird. Nach der Auffassung des BFH gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Notfalldienste eines Vertreters und für Notfalldienste der von der Krankenversicherung dafür eingeteilten Ärzte gleichermaßen.
Mit der nun neuen Entscheidung des BFH wird in Deutschland eine flächendeckende, einheitliche Regelung geschaffen. Es kommt nicht mehr auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige Krankenversicherung an.
Quelle: BFH-Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 27. November 2024, dass ein Darlehen für den Kauf oder Bau einer Wohnung auch dann als „unmittelbar“ verwendet gilt, wenn es ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später für ein neues, selbstgenutztes Haus umgewidmet wurde. Damit kann Altersvorsorgekapital auch zur Ablösung eines solchen Darlehens genutzt werden, ohne die steuerliche Förderung zu verlieren. Das Gericht hob eine entgegenstehende Entscheidung des Finanzgerichts auf und stellte klar, dass Umschuldungen unter diesen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit zur steuerlichen Behandlung von umgewidmeten Immobilienfinanzierungen mit Altersvorsorgevermögen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Az. X R 24/23
Lesezeichen
Insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025 ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD: https://www.tinyurl.com/3rmz2n7b
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer
10.09.2025 (15.09.2025*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.09.2025 (Beitragsnachweis)
26.09.2025 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

3. Quartal 2025
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Steuern und Recht
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass 10-Euro-Gutscheine, die von einer niederländischen Versandapotheke für die Einlösung von E-Kassenrezepten oder für die erstmalige App-Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Produkte angeboten wurden, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen.
Nach dem HWG sind Werbegaben beim Verkauf von Arzneimitteln nur erlaubt, wenn sie einen geringwertigen Betrag nicht überschreiten. Das OLG sieht einen Wert von 1 EUR als Grenze für eine „geringwertige Kleinigkeit“ an.
Fazit: Apotheken dürfen beim Verkauf von Arzneimitteln keine Gutscheine oder Werbegaben im Wert von mehr als 1 EUR anbieten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, 15.05.2025, Az. 6 U 347/24
Ab 2026 wird das Verfahren zur Übermittlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) im Lohnsteuerabzugsverfahren grundlegend umgestellt. Die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen im Überblick:

1. Elektronischer Datenaustausch ersetzt Papierbescheinigungen
- Bisher: Arbeitgeber dürfen steuerfreie Zuschüsse zur PKV/Pflegeversicherung nur gewähren, wenn Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen. Für die Lohnsteuerberechnung müssen ebenfalls Papierbescheinigungen eingereicht werden.
- Ab 2026: Die Versicherungsunternehmen melden die monatlichen PKV-Beiträge direkt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern über das ELStAM-Verfahren bereit. Papierbescheinigungen entfallen.

2. Einführung neuer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Ab 2026 werden zwei neue ELStAM eingeführt:
- Höhe der monatlichen PKV-Beiträge für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.
- Höhe der PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug des Zuschusses – für die Vorsorgepauschale relevant sind.
Diese Merkmale werden unabhängig vom Beschäftigungsstatus übermittelt (auch Selbstständige/Rentner).

3. Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale
- Bisher: Wird keine Beitragsbescheinigung vorgelegt, berücksichtigt der Arbeitgeber eine Mindestvorsorgepauschale (12 % des Arbeitslohns, max. 1.900 EUR/3.000 EUR).
- Ab 2026: Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Stattdessen werden nur noch die tatsächlich gemeldeten PKV-Beiträge im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ggf. abzüglich steuerfreier Zuschüsse.
Wichtig: In Steuerklassen V und VI kann dies zu einer höheren Lohnsteuer führen, da dort oft keine eigenen PKV-Beiträge gemeldet werden (z. B. bei mitversicherten Ehepartnern).

4. Ablauf des neuen Verfahrens
- Versicherungsunternehmen übermitteln die PKV-Beiträge bis spätestens 20. November des Vorjahres an das BZSt.
- Das BZSt prüft die Daten und stellt sie dem Arbeitgeber im Dezember für das Folgejahr zur Verfügung.
- Beitragsänderungen während des Jahres werden zeitnah gemeldet.
- Der Arbeitgeber berücksichtigt im Lohnsteuerabzug ausschließlich die elektronisch gemeldeten Beiträge.
- Bei Widerspruch gegen die Datenübermittlung werden keine PKV-Beiträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt; Papierbescheinigungen sind dann nicht zulässig.

5. Übergangsregelung
- Für 2026 und 2027 gilt: Falls technische Probleme auftreten, dürfen Arbeitgeber noch Papierersatzbescheinigungen akzeptieren – außer bei Widerspruch des Versicherungsnehmers.

6. Auswirkungen auf die Vorsorgepauschale
- Die Vorsorgepauschale setzt sich künftig aus den tatsächlichen Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und ggf. Arbeitslosenversicherung zusammen (max. 1.900 EUR).
- Bei privat versicherten Arbeitnehmern werden ab 2026 nur noch die gemeldeten PKV-Beiträge (abzüglich Zuschuss) berücksichtigt.
- Bei Beamten oder Beschäftigten ohne Zuschuss fließen die vollen Beiträge ein.
- Mitversicherte Personen ohne eigene Beitragsmeldung (z. B. Ehepartner in Steuerklasse V/VI) erhalten ab 2026 keine Vorsorgepauschale mehr – das kann die Steuerlast erhöhen.

Fazit: Das neue elektronische Verfahren reduziert Bürokratie, bringt aber durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale steuerliche Nachteile für bestimmte Gruppen, insbesondere in Steuerklassen V und VI oder bei mitversicherten Personen. Arbeitnehmer sollten ihre individuelle Situation prüfen und sich ggf. beraten lassen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Patient seinem behandelnden Hausarzt ein Grundstück vererben darf - auch dann, wenn dies nach der Berufsordnung der Ärztekammern eigentlich untersagt wäre. Das Urteil stärkt die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit und setzt klare Grenzen für die Reichweite berufsrechtlicher Regelungen.

Im Mittelpunkt stand ein notariell geschlossener „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ zwischen einem Patienten, seinem Hausarzt und weiteren Beteiligten. Der Arzt verpflichtete sich darin zu regelmäßigen Hausbesuchen, Beratung und ständiger Erreichbarkeit. Im Gegenzug sollte er nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erben. Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes die Herausgabe des Grundstücks, da er die Zuwendung wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung für unwirksam hielt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Zuwendung an den Arzt für unwirksam erklärt.

Begründung: Die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe untersagt es Ärzten, von Patienten Geschenke oder Vorteile anzunehmen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gefährdet werden könnte. Daher sei das Vermächtnis nach § 134 BGB nichtig.
Der BGH hob dieses Urteil auf. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Testierfreiheit des Patienten – also das Recht, frei über den eigenen Nachlass zu verfügen – durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 14 Abs. 1 GG). Einschränkungen dieser Freiheit könnten nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht aber durch berufsrechtliche Vorschriften eines Berufsverbandes wie der Ärztekammer.
Die Regelungen der Berufsordnung dienten dem Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Ärzteschaft, nicht aber dem Schutz der Patienten oder deren Erben. Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung mache eine testamentarische Zuwendung an den Arzt daher nicht automatisch unwirksam.

Das Verfahren ist mit der Entscheidung des BGH jedoch nicht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Hamm muss nun prüfen, ob der Erbvertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB).
Eine Sittenwidrigkeit könnte etwa dann vorliegen, wenn der Patient unter Ausnutzung einer Zwangslage oder bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das Grundstück vermacht hätte.

Bedeutung des Urteils: Mit dem Urteil schafft der BGH Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, wem sie ihr Vermögen vererben – auch ihrem behandelnden Arzt. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern beschränken diese Freiheit nicht. Ob eine testamentarische Zuwendung im Einzelfall sittenwidrig ist, bleibt aber weiterhin einer gerichtlichen Prüfung vorbehalten.

Fazit: Das BGH-Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Testierfreiheit in Deutschland und stellt klar, dass berufsrechtliche Regelungen der Ärztekammern keine ausreichende Grundlage bieten, um testamentarische Zuwendungen an Ärzte pauschal zu verbieten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urt. v. 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24
Aktuelle Steuertermine
August 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.08.2025 (14.08.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.08.2025 (18.08.2025)*

September 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.09.2025 (15.09.2025)*

Oktober 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.10.2025 (13.10.2025)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Zum 1. Juli 2025 sind im Rahmen der Laborreform wichtige Änderungen bei den Laborausnahmekennziffern in Kraft getreten, die für den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor relevant sind. Diese Kennziffern bestimmen, welche Laborleistungen bei der Berechnung der durchschnittlichen Laborkosten pro Fall ausgenommen werden und somit nicht zum Überschreiten der Bonus-Grenzwerte führen.
Hintergrund: Der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor ist ein finanzieller Anreiz für Praxen, die ihre Laborkosten unter bestimmten Grenzwerten halten. Werden diese Grenzwerte überschritten, entfällt der Bonus ganz oder teilweise. Ausnahmen – etwa besonders teure oder medizinisch zwingend notwendige Laborleistungen – werden über die Laborausnahmekennziffern geregelt und nicht in die Bonusberechnung einbezogen.
Änderungen zum 1. Juli 2025:
- Die Liste der Ausnahmekennziffern wurde angepasst, um aktuelle medizinische und wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
- Besonders kostenintensive Laboruntersuchungen, wie bestimmte Genotypisierungen, werden weiterhin aus dem Praxisbudget herausgerechnet, um eine Benachteiligung der veranlassenden Ärzte zu vermeiden.
- Die neuen Fallwerte für den Wirtschaftlichkeitsbonus wurden gesenkt, die maximale Bonussumme bleibt jedoch unverändert.
- Praxen müssen die aktuellen Ausnahmekennziffern kennen und korrekt anwenden, um ihren Laborbonus nicht zu gefährden.
Fazit: Mit den Änderungen zum 1. Juli 2025 wird die Abrechnung von Laborleistungen komplexer, aber auch gerechter gestaltet. Die Kenntnis und richtige Anwendung der aktuellen Laborausnahmekennziffern ist für Praxen entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und weiterhin vom Wirtschaftlichkeitsbonus zu profitieren.
Gesundheitspolitik und Recht
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass eine Pflegekasse den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer einer pflegebedürftigen Frau bezuschussen muss. Die Richter sahen die Klimaanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme an, die die häusliche Pflege erheblich erleichtert, gesundheitliche Risiken mindert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Eine Klimaanlage gilt laut Gericht in Zeiten des Klimawandels nicht mehr als Luxus, sondern als allgemeiner Wohnstandard, für den die Pflegeversicherung aufkommen muss (Az. S 9 P 76/23).
Quelle: SG Mainz (Az. S 9 P 76/23)
Wer sich freiwillig tätowieren lässt und dadurch arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) entschieden und damit die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge kam es zu einer Entzündung der tätowierten Stelle, weshalb sie mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe das Risiko einer Infektion durch die freiwillige Tätowierung selbst übernommen.
Die rechtliche Bewertung: Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Das LAG stellte klar, dass eine durch eine Tattoo-Infektion verursachte Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet gilt. Wer sich tätowieren lässt, nimmt das Risiko einer Infektion bewusst in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung liegt bei bis zu 5 % – das ist nach Ansicht des Gerichts kein außergewöhnliches oder fernliegendes Risiko.
Argumentation des Gerichts: Das Gericht betonte, dass ein grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse vorliegt, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte. Die Klägerin hätte mit der Möglichkeit einer Entzündung rechnen müssen. Die Komplikation sei in der Natur des Eingriffs angelegt und daher nicht dem allgemeinen Krankheitsrisiko zuzurechnen.
Konsequenz: Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, können vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung verlangen. Das Urteil gilt als richtungsweisend für ähnliche Fälle und unterstreicht die Eigenverantwortung bei freiwilligen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit.
Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 07.05.2025 - XII ZB 361/24) hat entschieden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung mit Off-Label-Use (also die Anwendung eines Medikaments außerhalb der Zulassung) nur zulässig ist, wenn:
- Arzt und Betreuer gemeinsam entscheiden,
- eine aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Leitlinie oder Empfehlung dies stützt,
- und die Maßnahme dadurch als notwendig gilt.
Fehlt eine solche wissenschaftliche Grundlage, ist der Off-Label-Use bei Zwangsmedikation nicht erlaubt. Damit werden die Rechte betreuter Personen gestärkt und hohe Anforderungen an solche Maßnahmen gestellt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.06.2025
Praxisführung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 15 CS 24.1320) hat klargestellt, dass die Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis eine baurechtliche Zweckänderung darstellt und somit eine Baugenehmigung erfordert. Wer Wohnraum ohne entsprechende Genehmigung gewerblich – etwa als Praxis – nutzt, handelt formell illegal.
Hintergrund des Urteils: Im zugrunde liegenden Fall eröffnete eine Frau im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren und Osteopathie, ohne die erforderliche Nutzungsänderung zu beantragen. Das Landratsamt untersagte daraufhin die Nutzung der Räume als Praxis und drohte ein Zwangsgeld an. Die Betroffene beantragte nachträglich die Genehmigung, die jedoch abgelehnt wurde. Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist und die Nutzung ohne Genehmigung untersagt werden darf.
Rechtliche Begründung: Die Nutzung einer Wohnung als Praxis ist keine Wohnnutzung mehr, sondern eine gewerbliche Nutzung. Eine solche Zweckänderung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Umwandlung genehmigungsfähig ist. Ohne Genehmigung ist die Nutzung unzulässig und kann untersagt werden.
Konsequenzen für Eigentümer: Wer eine Wohnung als Praxis nutzen möchte, muss vorab einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Die Nutzung ohne Genehmigung kann zur sofortigen Untersagung und zu Zwangsgeldern führen. Die Prüfung durch die Behörde ist umfassend und kann im Ergebnis negativ ausfallen, etwa wenn die Umnutzung städtebaulich oder nachbarrechtlich problematisch ist.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 01.10.2024
Finanzen
Ab dem 9. Oktober 2025 tritt in der Europäischen Union eine bedeutende Neuerung für den Zahlungsverkehr in Kraft: Die verpflichtende Einführung der „Verification of Payee“ (VoP), auch bekannt als IBAN-Name-Check. Diese Maßnahme soll die Sicherheit bei SEPA-Überweisungen und Instant Payments erhöhen und Betrugsversuche sowie Fehlüberweisungen deutlich reduzieren.
VoP ist ein Sicherheitsmechanismus, bei dem vor Ausführung einer Überweisung geprüft wird, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN übereinstimmt. Die Bank des Auftraggebers sendet dabei eine Anfrage an die Empfängerbank, die den Abgleich vornimmt und das Ergebnis zurückmeldet. Stimmen die Angaben nicht überein, kann die Zahlung abgelehnt oder eine Korrektur angefordert werden.
Zahlungsdienstleister sind gefordert, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, um den Stichtag 9. Oktober 2025 einzuhalten.

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Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
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Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
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Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
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Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
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Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
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Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
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Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
Lesezeichen
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Lesezeichen
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
Lesezeichen
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
Lesezeichen
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
Lesezeichen
Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
Lesezeichen
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Für Bauherren und Vermieter
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Für Heilberufe
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken: Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
Lesezeichen
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
Für Heilberufe
Keine Abrechnung 2025, wenn Interoperabilitätszertifikat fehlt
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Für Sparer und Kapitalanleger
Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen an ein Inkassounternehmen
Lesezeichen
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübergabe möglich
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anreize zum Arbeiten schaffen: Diskussion über Rentenaufschubprämie
Verluste aus PV-Anlage steuerlich nicht anerkannt
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Für Bauherren und Vermieter
Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Energiewende-Förderprogramm eingekürzt
Für Heilberufe
Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Befreiung von Sozialversicherungspflicht
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsklauseln in Sparverträgen rechts-widrig: So kommen Sie zu ihrem Geld
Lesezeichen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Nutzungseinlage: BFH verlangt Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw
Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entfernungspauschale nicht verfassungswidrig
Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
Für Bauherren und Vermieter
Keine Anpassung der gewerblichen Miethöhe wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukraine-Krieges
Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen
Für Heilberufe
Neuer Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzaufsicht zieht 13 Krypto-Geldautomaten aus dem Verkehr
Geldmarkt statt Tages- oder Festgeld?
Lesezeichen
Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Budgetlimits für Hausärzte sollen abgeschafft werden
Gesundheitspolitik und Recht
Dynamisierte Leistungsbeträge
Kinderkrankentage
Amalgam für Zahnfüllungen verboten
Krankenkassen tief im Minus
Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel
Praxisführung
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe? – Bundesregierung soll prüfen
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Finanzen
Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen
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Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
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Steuern und Recht
Wie können Ärzte vom Wachstumschancengesetz profitieren
Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte
Stellt eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige 
Berufsausbildung dar?
Aktuelle Steuertermine

Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte 2025 – was ist zu erwarten
Keine Abrechnung 2025, wenn 
Interoperabilitätszertifikat fehlt
Gesundheitspolitik und Recht
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht 
vererblich
Die Debatte um das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Praxisführung
Das ändert sich 2025 für 
niedergelassene Ärzte
E-Rechnung: 
Pflicht ab 2025 auch für Ärzte
Finanzen
Ärzteversorung
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Steuern und Recht
Die Integration einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft
Bundesfinanzhof zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne der Abgabenordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Reform der ambulanten medizinischen Versorgung
Gesundheitspolitik und Recht
So soll die ärztliche Versorgung durch Hausärzte besser werden
Praxisführung
Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Finanzen
Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock