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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

August 2026
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Für Unternehmer
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbunds kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung bei der Grunderwerbsteuer gewährt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass an dem Vorgang ein sogenanntes herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen grundsätzlich kein solches herrschendes Unternehmen sein kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Personen nicht gemeinsam in einer rechtlich selbstständigen Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen sind.
Im Streitfall hatten mehrere Erben ihre Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Dadurch wurden sämtliche Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften in einer Hand vereinigt. Dieser Vorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns konnte nicht angewendet werden. Die einzelnen Erben waren jeweils nicht zu mindestens 95 % beteiligt. Ihre Beteiligungen durften für die Prüfung der Voraussetzungen auch nicht einfach zusammengerechnet werden.
Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften sollten bereits vor der Umsetzung sorgfältig auf mögliche Grunderwerbsteuerfolgen geprüft werden. Insbesondere reicht eine wirtschaftliche oder familiäre Verbundenheit mehrerer Personen nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigung zu erfüllen.
Quelle: BFH, Urteil vom 8. April 2026, II R 2/23, veröffentlicht am 9. Juli 2026
Das Finanzamt kann Schreib-, Rechenfehler und vergleichbare offensichtliche Versehen in einem Steuerbescheid nachträglich berichtigen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gilt dies auch, wenn ein bereits vorliegender Betriebsprüfungsbericht bei der Erstellung des Bescheids versehentlich nicht berücksichtigt wurde.
Im entschiedenen Fall hatte eine Betriebsprüfung zu Änderungen bei den festzustellenden Einkünften einer vermögensverwaltenden Gesellschaft geführt. Obwohl der Prüfungsbericht dem Finanzamt bereits vorlag, erließ es zunächst einen Bescheid entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung. Erst später wurden die Ergebnisse der Betriebsprüfung durch einen geänderten Bescheid umgesetzt.
Das Finanzgericht hielt die Korrektur für zulässig. Aus den Akten ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der zuständige Sachbearbeiter bewusst von den Ergebnissen der Betriebsprüfung abweichen wollte. Vielmehr sprach alles dafür, dass der Bericht schlicht übersehen worden war. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um ein mechanisches Versehen und nicht um einen Rechts- oder Tatsachenirrtum.
Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann geändert werden, wenn das FA vorhandene Unterlagen offensichtlich versehentlich nicht ausgewertet hat.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 24. Februar 2026, 11 K 379/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 30/25) eine wichtige Entscheidung zur Grunderwerbsteuer bei Treuhandverhältnissen getroffen.
Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehörte. Ein Gesellschafter hielt seinen Gesellschaftsanteil aufgrund einer Treuhandvereinbarung für einen Treugeber. Die Frage war, ob bereits diese Vereinbarung dazu führt, dass das Grundstück grunderwerbsteuerlich einem anderen zuzurechnen ist.
Der BFH verneinte dies. Allein der Abschluss einer Treuhandvereinbarung über einen Gesellschaftsanteil ändert die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks nicht. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG wird dadurch nicht erfüllt. Erst wenn der Treugeber den Gesellschaftsanteil unmittelbar vom Treuhänder erwirbt, kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstehen.
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Treuhandgestaltungen bei grundbesitzenden Personengesellschaften. Es stellt klar, dass die bloße Treuhandabrede keine Grunderwerbsteuer auslöst. Steuerlich relevant wird erst die tatsächliche Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber.
Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, II R 30/25
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht nachträglich durch Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (statt beantragter Altersvorsorgezulage) korrigiert werden.

Sachverhalt
Die Kläger hatten für das Streitjahr 2019 zunächst die Altersvorsorgezulage beantragt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids begehrten sie stattdessen den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da dieser im Ergebnis günstiger gewesen wäre.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte die begehrte Änderung. Wie jede Korrekturvorschrift setze auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen sei. Daran fehle es jedoch, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft ausübe. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs sei als Wahlrecht ausgestaltet, dessen Ausübung innerhalb der Einspruchsfrist hätte erfolgen müssen.
Die Entscheidung betrifft zahlreiche Steuerpflichtige, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Rürup-Verträgen oder anderen altersvorsorgefähigen Produkten leisten. Das Wahlrecht zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug muss zwingend fristgerecht ausgeübt werden – eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen.
Bei der ersten Veranlagung sollte stets eine Günstigerprüfung durchgeführt werden. Nur bei fristgerechtem Einspruch oder Antrag auf Änderung bleibt die Möglichkeit, später auf den steuerlich vorteilhafteren Weg zu wechseln.
Quelle: BFH, Urteil v. 15. April 2026, X R 28/24, veröffentlicht am 25.6.2026
Die Bundesregierung will das Kindergeld künftig in vielen Fällen ohne Antrag auszahlen. Nach der Geburt eines Kindes soll die Leistung automatisch gewährt werden, wenn alle nötigen Daten bereits vorliegen und der Anspruch klar ist.
Das soll Eltern Bürokratie ersparen und die Auszahlung beschleunigen. Zugleich soll ein besserer Datenaustausch zwischen den Behörden Fehlzahlungen verhindern.
Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Für Bauherren und Vermieter
Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass Zahlungen eines Mieters an einen Dritten (z. B. einen Gläubiger des Vermieters) beim Vermieter als steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind. Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst auch Zuwendungen, die der Steuerpflichtige an einen Dritten leistet, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Belastung beim Empfänger vermieden wird.
Das Gericht bestätigte die steuerliche Erfassung. § 2 EStG definiere Einnahmen wertneutral als alles, was der Steuerpflichtige im Rahmen einer Einkunftsart tatsächlich erlangt. Die Drittwirkung der Zahlung führe nicht dazu, dass die Einnahme beim Vermieter entfällt.
Die Entscheidung ist insbesondere für die Gestaltung von Mietverträgen und die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Dritte (z. B. bei Zwangsversteigerungen, Grundschulden oder sonstigen Sicherungsrechten) relevant. Es handelt sich lediglich um einen verkürzten Zahlungsweg für den Vermieter.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11. März 2026, 11 K 11216/24
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 6/23) entschieden, dass Finanzgerichte die von Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise im Erbschaftsteuer-Verfahren grundsätzlich ohne eigene Nachprüfung zugrunde legen dürfen. Eine gerichtliche Kontrolle ist nur bei substantiiert gerügten oder offensichtlichen Fehlern geboten.

Sachverhalt
Eine Erbengemeinschaft begehrte für eine geerbte Eigentumswohnung die Bewertung im Sachwertverfahren (78.493 EUR) statt im Vergleichswertverfahren (186.000 EUR). Das Finanzamt hatte den höheren Wert auf Basis von 20 Vergleichspreisen des zuständigen Gutachterausschusses festgesetzt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise.
Steuerpflichtige können Vergleichswerte nur dann erfolgreich anfechten, wenn sie konkrete Ermittlungsfehler darlegen. Der bloße Verweis auf ein abweichendes Sachwertgutachten reicht nicht aus. Ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG bleibt zwar möglich, setzt aber substantiierte Darlegungen voraus.
Bei Wertermittlungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollten Gutachterausschuss-Daten als primäre Grundlage akzeptiert werden. Widerspruch lohnt sich nur bei nachweisbaren Verfahrens- oder Berechnungsfehlern.
Quelle: Urteil v. 11. März 2026, II R 6/23, veröffentlicht am 25. Juni 2026
Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums für Baudenkmal-Aufwendungen nach § 10f EStG, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Das hat der BFH mit Urteil vom 25. März 2026 (X R 23/24) entschieden.

Sachverhalt
Der Erblasser hatte Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen und über mehrere Jahre den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Nach seinem Tod vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums begehrten die Erben die Fortsetzung der Abzüge für die verbleibenden Jahre.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte den Erben die Weiterbildung der Abzugsbeträge. § 10f EStG knüpfe die Abzugsberechtigung ausschließlich an die Person des Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen selbst getragen habe. Die in § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthaltene Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten sei nicht verallgemeinerungsfähig.
Die Entscheidung bestätigt die seit 2008 gefestigte BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit von Verlustvorträgen und vergleichbaren persönlichen Abzugsrechten. Erben können nur für den Todesfall selbst entstandene Aufwendungen geltend machen, nicht aber den Restabzugszeitraum des Erblassers fortführen.
Bei der erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Nachfolgeplanung sollte der vorzeitige Tod des Denkmaleigentümers als Risikofaktor berücksichtigt werden. Eine steuerliche Optimierung ist nur innerhalb des noch laufenden Veranlagungszeitraums möglich.
Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, X R 23/24, veröffentlicht am 25. Juni 2026
Für Heilberufe
Mit dem sogenannten GKV-Spargesetz sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stärker begrenzt werden. Wesentliche Regelungen sind ab 2027 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen.
Für Arzt- und Psychotherapiepraxen ergeben sich vor allem wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen.

Begrenzte Honorarsteigerungen:
Die Vergütungssteigerungen sollen sich künftig stärker an der Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Krankenkassen orientieren. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zusätzlich ein Abschlag vorgesehen. Damit könnten die Praxishonorare langsamer steigen als die tatsächlichen Kosten für Personal, Miete, Energie, IT und medizinische Ausstattung.

Wegfall von Zusatzvergütungen:
Bestimmte bisher extrabudgetär vergütete Leistungen sollen wieder in die reguläre Gesamtvergütung einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere: offene Sprechstunden, Termine nach hausärztlicher Vermittlung, Vermittlungen über Terminservicestellen. Die Leistungen können weiterhin angeboten werden, werden jedoch voraussichtlich nicht mehr gesondert zu festen Preisen vergütet. Auch die zusätzliche Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte soll entfallen.

Auswirkungen auf Hausarztpraxen:
In der hausarztzentrierten Versorgung sollen Vergütungssteigerungen ebenfalls begrenzt werden. Zudem kann bei steigenden Patientenzahlen die Vergütung für zusätzlich betreute Versicherte sinken. Für wachsende Hausarztpraxen könnte dies die wirtschaftliche Entwicklung erschweren.

Teilweise Krankschreibung:
Künftig soll eine Arbeitsunfähigkeit auch anteilig zu 25, 50 oder 75 % bescheinigt werden können. Die konkreten medizinischen Vorausset- zungen und Abläufe müssen noch festgelegt werden. Für Praxen sind dadurch zusätzliche Beratungs- und Dokumentationsaufgaben zu erwarten.

Weitere Änderungen
Geplant sind außerdem zusätzliche Zweitmeinungsverfahren für bestimmte planbare Eingriffe. Dermatologische Praxen sind durch Änderungen bei der Vergütung anlassloser Hautkrebsscreenings betroffen.
Auch psychotherapeutische Praxen müssen mit begrenzten Vergütungssteigerungen rechnen. Für bereits begonnene Behandlungen und besonders schutzbedürftige Patientengruppen werden jedoch noch Ausnahmen geprüft.
Ein unmittelbarer Umstellungsbedarf besteht derzeit noch nicht. Praxen sollten jedoch frühzeitig prüfen, wie stark sie von offenen Sprechstunden, Vermittlungsfällen, ePA-Leistungen oder der hausarztzentrierten Versorgung abhängig sind. Auch mögliche Auswirkungen auf Honorare, Personalkosten und Liquidität sollten in der Planung für 2027 berücksichtigt werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft grundsätzlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Schuldner nur solche Aufwendungen ersetzen muss, die aus Sicht eines vernünftigen Gläubigers zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind.
In den beiden Parallelverfahren VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 ging es um kleine Beträge von 1,35 EUR und 1,61 EUR für Bonitätsauskünfte.
Der BGH stellte klar, dass eine solche Auskunft für die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens regelmäßig nicht notwendig ist.
Die Entscheidung setzt der Inkassopraxis eine klare Grenze. Wer vor Klageerhebung routinemäßig eine Bonitätsauskunft einholt, kann diese Kosten nicht ohne Weiteres auf den säumigen Schuldner abwälzen. Nur in besonderen Einzelfällen kann etwas anderes gelten, wenn konkrete Umstände die Auskunft ausnahmsweise erforderlich machen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 104/2026 vom 11. Juni 2026, Urteile vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25
Lesezeichen
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung erleichtert den Weg zum klimafreundlichen Heizen und fördert klimafreundliche Heizungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung: https://www.tinyurl.com/ytjez4ny
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.08.2026 (13.08.2026*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.08.2026 (20.08.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.08.2026 (Beitragsnachweis)
27.08.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

3. Quartal 2026
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Steuern und Recht
Das Sächsische Finanzgericht hat am 26. Februar 2026 entschieden, dass es keine festgelegte Anzahl angestellter Ärzte gibt, bei deren Überschreitung eine Zahnarztpraxis automatisch zum Gewerbebetrieb wird. Eine Gemeinschaftspraxis mit GbR bleibt auch mit vielen angestellten Zahnärzten freiberuflich tätig.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.

Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.

Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen gilt nicht automatisch für jede ärztliche oder medizinisch durchgeführte Leistung. Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bei ästhetischen Operationen und Behandlungen auf BFH-Rechtsprechung Bezug genommen. Kosmetische Behandlungen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Für Praxen, Kliniken und selbständige Heilberufe ist die Abgrenzung wirtschaftlich relevant.
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag auch nachträglich beantragt werden kann, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn ein naher Angehöriger persönlich gepflegt wird, zum Beispiel ein Elternteil. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause erfolgt und keine Vergütung dafür gezahlt wird.
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Das OLG Frankfurt verurteilte einen Apotheker am 27. April 2026 zur Zahlung von 8.000 EUR Schmerzensgeld. Der Apotheker verkaufte über fünf Jahre hinweg ohne Rezept abhängig machende Medikamente.
Das Gericht rechnet der Klägerin ein 40-prozentiges Mitverschulden an. Sie veranlasste die Abgabe immer wieder. Die Ansprüche vor 2019 sind verjährt.
Das OLG reduzierte das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld von 10.000 EUR auf 8.000 EUR. Berücksichtigt wurden der lange Zeitraum, die Folgen der Abhängigkeit, aber auch der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24
Aktuelle Steuertermine
August 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.08.2026 (20.08.2026)*

September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2026 (14.09.2026)*

Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.10.2026 (15.10.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Kurz vor dem Start der Versorgungspauschale am 1. Juli 2026 entfällt bei der EBM-Ziffer 03110 der reduzierte Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften. Gemeinschaftspraxen erhalten damit künftig die gleiche Vergütung wie Einzelpraxen. Die Ziffer 03110 betrifft die Versorgungspauschale in der ärztlichen Grundversorgung. Bislang wurden Berufsausübungsgemeinschaften finanziell schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung wird nun aufgehoben.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
Die Folgeverordnung für außerklinische Intensivpflege kann ab dem 1. Juli 2026 unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Videosprechstunde ausgestellt werden. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
Gesundheitspolitik und Recht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom bestimmte Präparate übernehmen muss. Das Fatigue-Syndrom ist eine anhaltende, krankhafte Erschöpfung mit starker Müdigkeit und verminderter Belastbarkeit, die sich durch Ruhe oft nicht ausreichend bessert.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
Der EuGH stellt klar, dass Ärzte sich gegen Bewertungen auf Plattformen sowohl bei der Datenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO beschweren als auch zivilrechtlich nach Art. 79 DSGVO klagen können. Beide Rechtswege bestehen unabhängig nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Für die Praxis bedeutet das, dass Betroffene gleichzeitig behördliche Maßnahmen gegen die Plattform anstoßen und vor Gericht beispielsweise die Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können. Da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, ergänzen sie sich sinnvoll. Dadurch werden die Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, deutlich gestärkt.
Quelle: Ärztezeitung
Krankenkassen dürfen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bei Beitragsschulden weder entziehen noch sperren. Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. L 5 KR 96/23) entschieden.
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Gesundheitsfragen in Versicherungsanträgen nicht ohne sichere Grundlage beantwortet werden dürfen. Wer weiß, dass medizinische Abklärungen noch laufen, muss diese Unsicherheit offenlegen.
Dem Urteil lag ein Fall aus der privaten Pflegezusatzversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte für seinen Sohn einen Antrag gestellt und dabei Gesundheitsfragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems, darunter Epilepsie, verneint, obwohl der Gesundheitszustand des Kindes bereits ärztlich abgeklärt wurde und Befunde noch ausstanden. Kurz darauf ergab sich eine konkrete Diagnose. Der Versicherer hat den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte die Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer.
Auch knappe Ja/Nein-Fragen entbinden nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei Personenversicherungen kann schon das Verschweigen laufender Diagnostik schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24
Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten haben. Entscheidend ist, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Behandlung medizinisch nachvollziehbar begründet.
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
Praxisführung
Die gematik will im Juli neue Funktionen für die ePA freischalten. Dazu gehört vor allem der nächste Ausbauschritt des digital gestützten Medikationsprozesses, insbesondere mit Blick auf den elektronischen Medikationsplan und zusätzliche Komfortfunktionen für Versicherte.
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden in der Praxis zunehmend per Rezept verordnet. Für die Einlösung ist in vielen Fällen eine eRezept-App erforderlich. Nicht alle Patientinnen und Patienten nutzen jedoch einen digitalen Zugang oder sind mit dem Einlöseweg vertraut.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
Finanzen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 EUR im Monat.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Newsletter Archiv

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Für Unternehmer
Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen
Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung können entfallen
Aktuelle Fristen für E-Rechnung im B2B-Bereich
Wichtiges Urteil zu Hinzuschätzungen in der Gastronomie
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Minijob: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 möglich
Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt ist schenkungsteuerpflichtig
Pflege-Pauschbetrag nachträglich beantragen
Für Bauherren und Vermieter
Kein Anspruch auf Abrissgenehmigung für denkmalgeschütztes Gebäude
Wärmelieferungskosten nicht ohne Weiteres auf Mieter umlegbar
Für Heilberufe
Zahnarztpraxis mit vielen angestellten Zahnärzten bleibt freiberuflich
Für Sparer und Kapitalanleger
Bank haftet bei unbefugten Geldabhebungen mit nicht erhaltener Debitkarte
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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2026
Aktuelle Steuertermine
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Mitarbeiterunterkünfte können der Gewerbesteuerbelastung unterliegen
Selbstlosigkeitsgrundsatz schützt auch private Vorteile von Mitgliedern
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Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Ansatz von Fahrtkosten bei Dienstreise mit privatem Pkw
Kaufkraftverlust muss bei Zugewinnausgleich in der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden
Familienheim-Befreiung entfällt bei Einzug erst nach 2,5 Jahren
Für Bauherren und Vermieter
Negative Vermietungserträge aus späterem Grundstückskauf nicht mehr nachträglich berücksichtigen
Aktivieren der Forderung aus Rückbauverpflichtung
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Apotheken erhalten 30 EUR für assistierte Telemedizin
Für Sparer und Kapitalanleger
Verluste aus russischen Wertpapieren im Jahr 2022 steuerlich nicht anerkannt
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Für Unternehmer
Bei der Behaltensfrist zählt der tatsächliche Übergang
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kirchensteuerbescheide müssen nachträglich korrigiert werden
Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten durch die Rentenversicherung
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
Kindergeld soll künftig automatisch ausgezahlt werden
Für Bauherren und Vermieter
Forderung aus Rückbauverpflichtung noch nicht sofort zu aktivieren
Einzahlungen in Instandhaltungsrücklage sind nicht sofort abziehbar
Wohnungseigentum wird für die Schenkungsteuer einzeln bewertet
Für Heilberufe
Biologika-Austausch in Apotheken
Für Sparer und Kapitalanleger
Betrüger locken Anleger mit gefälschten Seiten
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Fragen und Antworten zur befristeten Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger Güter
Anscheinsbeweis bei vGA für Privatnutzung
Organschaft nur mit „lebendem“ Gewinnabführungsvertrag (GAV)
Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu Arbeitslohn
Altersgrenze von 70 für Geschäftsführer zulässig
EuGH bestätigt Aufteilungsgebot für Hotelleistungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf nach Entnahme eines Arbeitszimmers
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
Für Bauherren und Vermieter
Kaufpreis maßgeblich bei Erbschaftsteuerbewertung
Kein Aushangrecht in WEG-Infokästen
Für Heilberufe
Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026
Für Sparer und Kapitalanleger
Neuer Score soll für mehr Transparenz sorgen
Lesezeichen
FAQ zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Aktuelle Steuertermine
April 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Abfindungsansprüche bei Einziehung von GmbH-Anteilen
Zwei Anteile – nur ein ermäßigter Gewinn
Genussrechtsausschüttungen sind kein Arbeitslohn
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkungsteuer: 20.000 EUR sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes im Kindergeldrecht
Für Bauherren und Vermieter
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Bemessungsgrundlage für GrESt bei übernommenem Wohnungsrecht
BMF klärt Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
Für Heilberufe
Hautkrebs-Screening als Kassenleistung nur mit KV-Genehmigung
Weisungen an Klinikarzt teilweise unwirksam
Für Sparer und Kapitalanleger
Krypto-Lending-Erträge sind keine Kapitaleinkünfte
Lesezeichen
FAQ Steuerfreie Aktivrente
FAQ Mindestbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
März 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein
Unrichtiger Steuerausweis kann durch beauftragten Dritten berichtigt werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Stellplatzkosten eines Firmenwagens mindern den 1 %-Vorteil nicht
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung sind außerhalb der 1.000-EUR-Höchstgrenze als Werbungskosten abziehbar
Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig
Für Bauherren und Vermieter
BFH präzisiert Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien
Tellergroßer Feuchtigkeitsfleck ist kein Mangel
Für Heilberufe
Sachverständiger kann für ein rein KI- generiertes Gutachten keine Vergütung beanspruchen
Für Sparer und Kapitalanleger
Reform der privaten Altersvorsorge
Lesezeichen
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Steueränderungsgesetz 2025
Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung
Digitale Steuerbescheide - Was ab 2026 gilt
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgelt für Verzicht auf Nießbrauch
Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
Datenaustausch PKV: Elektronischer Lohnsteuerabzug ab 2026
Für Bauherren und Vermieter
Kosten für Verkehrswertgutachten bei Grundsteuer: Finanzamt trägt Kosten im Einzelfall
Treuwidrige Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Für Heilberufe
Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge
Lesezeichen
Vorsteuerabzug: Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
BMF: Auslandsreisepauschalen ab dem 1. Januar 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Übergangsbereich: Neue Formeln für Midijobs ab 1. Januar 2026
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Für Bauherren und Vermieter
Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
Für Heilberufe
Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
Lesezeichen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
OLG Hamm zur Praxisnachfolge bei ruhender Tätigkeit
Formfehler bei Verordnungen
Arztbezogene Prüfung auch in der BAG möglich
Aufwendungen für Abnehmspritzen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Aktuelle Steuertermine
Mai - Juli 2026
Honorar und Umsatz
Long-COVID: Vier Wirkstoffe künftig auf Kassenrezept
Gesundheitspolitik und Recht
Neugeborenen-Screening wird erweitert
Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026
Bundeskabinett beschließt Aktionsplan für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit
Elektronische Überweisungen sollen ab 2029 verpflichtend sein
Brustkrebs-Früherkennung ab 45 – Was Ärzte jetzt wissen müssen
BGH senkt Hürden für Auskunft bei Corona-Impfschäden
Praxisführung
Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum
Lohnsteuer bei Gesundheitsmaßnahmen für Mitarbeiter
Finanzen
LSG bestätigt Beitragspflicht für Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung
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Steuern und Recht
Das ändert sich 2026 für Praxen
Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Apothekenreform
Aktuelle Steuertermine
Februar - April 2026
Honorar und Umsatz
TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt
Für GOÄ-Honorarklagen sind nur noch Landgerichte zuständig
Gesundheitspolitik und Recht
Chronisches Erschöpfungssyndrom nach Virusinfektion
Privatpatient muss Erstattung selbst klären
Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit
Praxisführung
Sozialgericht München bestätigt strikte Drei-Monats-Frist für Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit
Zi-Kodierhilfe - Aktualisierte Version 2026 online
Altenpflege: Neue Mindestlöhne nach Qualifikation
Umsatzbeteiligung bei angestellten Zahnärzten
Finanzen
SCHUFA-Einträge nach Forderungsausgleich: BGH billigt mehrjährige Speicherung, Härtefälle ermöglichen frühere Löschung
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Steuern und Recht
Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums
Beitragsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5812 EUR
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen aus Persönlichen Budget
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Entfall von hausärztlichen Honorarbudgets
Vergütung in diabetologischen Schwerpunktpraxen
Gesundheitspolitik und Recht
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste
Kostenübernahme für Kryokonservierung
Krankengeld fällt nach Reha geringer aus
Praxisführung
ePA-Pflicht
Finanzen
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
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Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?