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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

Juli 2026
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Für Unternehmer
Wenn Unternehmen innerhalb eines Beteiligungsverbunds Darlehen gewähren oder Sicherheiten stellen, kann es steuerlich schnell kompliziert werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
Im Streitfall hatte eine GmbH einer anderen GmbH Darlehen gewährt beziehungsweise Verbindlichkeiten übernommen. Zwischen den Gesellschaften bestand eine persönliche Verbindung über einen gemeinsamen Gesellschafter. Später wurden die Forderungen teilweise wertlos. Die GmbH wollte diese Verluste steuerlich berück- sichtigen. Das Finanzamt lehnte dies weitgehend ab.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Gewinnminderungen aus reinen Zinsforderungen grundsätzlich nicht unter die besondere Verlustabzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 KStG fallen.
Vereinfacht gesagt, Zinsen sind steuerlich nicht automatisch wie der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens zu behandeln. Außerdem entschied der BFH, dass eine Nähebeziehung über eine natürliche Person nicht ohne Weiteres ausreicht, um die strengen Regeln des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden. Die Vorschrift bezieht sich nach Auffassung des Gerichts auf bestimmte Beteiligungsverhältnisse zwischen Körperschaften.
Bedeutung für Unternehmen
Forderungsverluste und Zinsverzichte bei verbundenen Gesellschaften müssen genau geprüft werden. Zwar kann ein Abzug nicht allein mit § 8b Abs. 3 KStG ausgeschlossen werden. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Denn der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen kann, wenn Darlehen oder Sicherheiten nicht fremdüblich vereinbart wurden.
Wichtig ist daher eine saubere Dokumentation. Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sollten schriftlich vereinbart, marktüblich verzinst, angemessen besichert und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Gerade bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer verbundenen Gesellschaft sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.4.2026, I R 11/24; veröffentlicht am 11.06.2026
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entweder gar nicht festzusetzen oder später zu erlassen sind, soweit eine freiwillige Zahlung bereits auf eine später wirksam werdende Steuerfestsetzung angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Zahlung angenommen und auf die Steuerschuld verbucht hat.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige schon vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung freiwillig gezahlt. Das FG stellte klar, dass der Zinslauf zwar rechtlich bis zum Wirksamwerden der Festsetzung weiterläuft, die Zinsen aber aus Billigkeitsgründen für den Zeitraum der freiwilligen Zahlung nicht erhoben werden sollen.
Die Entscheidung knüpft an die Vorstellung an, dass der Steuerpflichtige und das Finanzamt so gestellt werden, als hätte die freiwillige Zahlung die Erhebung der Zinsen für diesen Zeitraum beendet. Einen weitergehenden Erlass über diesen Zeitraum hinaus lehnte das FG jedoch ab. Für die Praxis bedeutet das, wer vor der Steuerfestsetzung freiwillig zahlt, kann die späteren Nachzahlungszinsen unter Umständen mindern oder ganz vermeiden. Entscheidend ist aber, wie früh die Zahlung erfolgte und ob das Finanzamt sie auch tatsächlich angerechnet hat.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23
Die verpflichtende E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen rückt näher. Deshalb sollten Betriebe ihre Rechnungsprozesse frühzeitig prüfen und bei Bedarf anpassen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten Übergangsregelungen:
Bis Ende 2026 dürfen viele Unternehmen weiterhin sonstige Rechnungsformen (z. B. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen) verwenden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im Regelfall E-Rechnungen ausstellen.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen grundsätzlich für alle Unternehmen im B2B-Bereich, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.
Wichtig: Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF-Datei. Erforderlich ist ein strukturiertes elektronisches Format, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Während der Übergangsfristen können PDF-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig sein. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Regelungen für ihren konkreten Fall gelten.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Hinzuschätzung nicht einfach von einem Jahr auf andere Jahre übertragen werden darf ohne Nachweis, dass sich die Betriebsstruktur nicht geändert hat.
Eine Restaurant-GmbH hatte technische Probleme mit dem Kassensystem. Die Kasseneinzeldaten waren nicht auslesbar, die Erlöse nicht vollständig erklärt. Das Finanzamt verwährte die Buchführung und nahm Hinzuschätzungen vor. Es muss seine Schätzungsbefugnis darlegen und begründen. Behauptungen reichen nicht. Die Übertragung von Schätzungsergebnissen zwischen Jahren ist nur möglich, wenn die Betriebsstruktur gleich geblieben ist. Die Ergebnisse von 2018 konnten nicht einfach auf 2016 und 2017 übertragen werden. Das Finanzamt hat den Nachweis mangels Änderung nicht erbracht.
Das FG Hamburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2026, 6 V 90/25
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Minijobber können sich grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es jedoch eine neue Möglichkeit: die Befreiung kann einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.
Wer die Befreiung beantragen möchte, muss den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Der Arbeitgeber muss den Antrag dokumentieren und rechtzeitig an die Minijob-Zentrale melden. Wichtig ist dabei die Frist von sechs Wochen. Wird sie versäumt, wirkt die Befreiung erst später. Die Aufhebung gilt ab dem Monat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber bedeutet das, sie müssen den Wechsel korrekt melden und künftig den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten. Dieser beträgt derzeit 3,6 % des Arbeitsentgelts.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags der Schenkungsteuer unterliegt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vertragsübertragung. Bewertet wird die Schenkung mit dem Rückkaufswert der Versicherung.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten. Dieser mindert den steuerpflichtigen Erwerb jedoch nicht, solange der Versicherungsvertrag zum Bewertungsstichtag nicht gekündigt wurde. Der BFH begründet dies damit, dass der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung erst mit Kündigung des Vertrags entsteht. Bis dahin handelt es sich um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz nicht abziehbar ist.
Die Entscheidung ist insbesondere für Übertragungen von Lebensversicherungen im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung relevant. Nießbrauchsvorbehalte sollten dabei steuerlich sorgfältig geprüft werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch führt nicht automatisch zu einer Minderung der Schenkungsteuer. Gerade bei größeren Policen kann das steuerliche Auswirkungen haben, die man vor der Übertragung kennen sollte.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026, Az. II R 27/22
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag auch nachträglich beantragt werden kann, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn ein naher Angehöriger persönlich gepflegt wird, zum Beispiel ein Elternteil. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause erfolgt und keine Vergütung dafür gezahlt wird. Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025, Az. 14 K 1541/24 E
Für Bauherren und Vermieter
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat klargestellt, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abrissgenehmigung haben.
Im entschiedenen Fall wollte eine Immobiliengesellschaft ein denkmalgeschütztes ehemaliges Sanatorium in Bad Kissingen abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Stadt verweigerte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Abrissgenehmigung versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für den Erhalt sprechen. Diese können sich bereits aus der besonderen historischen, architektonischen oder städtebaulichen Bedeutung des Gebäudes ergeben.
Auch wirtschaftliche Gründe führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Abriss. Hohe Sanierungskosten allein reichen nicht aus. Eigentümer müssen nachweisen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht möglich ist.
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude in Kenntnis seines Zustands und Schutzstatus erwirbt, trägt das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich selbst.
Quelle: VG Würzburg, Urteil vom 17.4.2026, Az. W 5 K 25.782
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 20. Mai 2026 entschieden, dass Vermieter die Kosten einer neuen gewerblichen Wärmeversorgung nicht automatisch in voller Höhe auf Mieter umlegen dürfen, wenn die Wohnungen zuvor mit von den Mietern selbst betriebenen Einzelöfen beheizt wurden. Betroffen waren Fälle, in denen Vermieter die Versorgung auf ein zentrales Wärmecontracting umgestellt hatten.
Hintergrund ist, dass § 556c BGB nur dann greift, wenn der Mieter bereits zuvor Wärme- oder Warmwasserkosten als Betriebskosten tragen musste. Genau daran fehlte es in den entschiedenen Fällen, weil die Mieter ihre bisherigen Heizgeräte selbst betrieben und die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung liefen. Der BGH hat außerdem eine entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt. Damit können Vermieter sich in solchen Konstellationen nicht ohne Weiteres auf die Regeln zum Wärmecontracting stützen, um sämtliche Lieferkosten weiterzugeben.
Ganz ausgeschlossen ist eine Kostenbeteiligung der Mieter aber nicht. Nach Auffassung des BGH kann eine stillschweigende Vereinbarung in Betracht kommen, wenn Mieter nach der Umstellung die geforderten Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich gezahlt haben; ob dies auch die vollständigen Contractingkosten umfasst, müssen die Vorinstanzen nun weiter prüfen.
Bei der Umstellung von Einzelheizungen auf zentrale Wärmelieferung kommt es entscheidend auf den Mietvertrag, die konkrete Kommunikation und das Verhalten der Parteien nach der Umstellung an. Eine automatische Umlage sämtlicher Wärmelieferungskosten ist jedenfalls nicht selbstverständlich.
Quelle: BGH, Urteile v. 20.5.2026, VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25
Für Heilberufe
Das Sächsische Finanzgericht hat am 26. Februar 2026 entschieden, dass es keine festgelegte Anzahl angestellter Ärzte gibt, bei deren Überschreitung eine Zahnarztpraxis automatisch zum Gewerbebetrieb wird. Eine Gemeinschaftspraxis mit GbR bleibt auch mit vielen angestellten Zahnärzten freiberuflich tätig.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 - 6 angestellte Zahnärzte sowie 3 - 4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, insbesondere nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt. Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Bankkunden bei Kartenmissbrauch gestärkt. Eine Bank muss nicht genehmigte Abbuchungen grundsätzlich erstatten, wenn der Kunde die Debitkarte nie erhalten hat.
Im entschiedenen Fall wurde eine per Post versandte Debitkarte abgefangen. Mit ihr hoben Straftäter in 210 Transaktionen knapp 220.000 EUR vom Konto des Kunden ab. Die Sparkasse ersetzte nur einen Teil des Schadens und verweigerte die Zahlung von gut 66.000 EUR.
Das OLG Frankfurt gab dem Kunden Recht. Eine Haftung des Kunden komme nur in Betracht, wenn er betrügerisch gehandelt oder den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Beides lag nicht vor. Da der Kunde die Karte nie in Händen hielt, konnte er sie auch nicht sorgfaltswidrig verwahren. Auch eine Pflicht, den Briefkasten am Wochenende laufend zu kontrollieren oder wegen des Ausbleibens der Karte sofort bei der Bank nachzufragen, sah das Gericht nicht. Das Versandrisiko für Debitkarten trägt grundsätzlich die Bank.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24
Lesezeichen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 2. Juni 2026 (III C 3 - S 7359/00081/001/030) Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren vorgenommen. Die Grundsätze gelten für Anträge auf Vorsteuervergütung, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2026 sind im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für ausländische Unternehmen digitale Nachweise verpflichtend. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise über das BZSt-Online-Portal. Eine detaillierte Einzelaufstellung ist erforderlich. Kleinbeträge (Taxi, ÖPNV) sind nur auf Verlangen nachzuweisen. Fehlerhafte Rechnungen können nicht mehr nachgereicht werden.
Shortlink: https://www.tinyurl.com/n5bx9n6k
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.07.2026 (13.07.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
27.07.2026 (Beitragsnachweis)
29.07.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

2. Quartal 2026
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Steuern und Recht
Mit Urteil vom 8. Januar 2026 hat das OLG Hamm entschieden, dass bei einer langjährigen Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Grundlagen einer Praxisübernahme entfallen können. Im Streitfall ging es um den Kaufpreis für eine Arztpraxis, deren Übergabe sich wegen eines langwierigen Nachbesetzungsverfahrens über Jahre verzögert hatte. Das Gericht verneinte eine Pflicht des Nachfolgers zur Kaufpreiszahlung, weil die Praxis in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr übergabefähig gewesen sei. Maßgeblich war dabei, dass nicht nur die Räume, sondern auch der Patientenstamm und der funktionale Praxiswert als Praxissubstrat verschwunden waren.
Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Praxiskaufvertrag aus 2016 über eine nephrologische Arztpraxis zugrunde.
Die Nachfolgezulassung wurde aber erst im Januar 2023 rechtskräftig erteilt. In dieser Zeit hatte der bisherige Praxisinhaber seine Tätigkeit beendet, und die ursprüngliche Praxisstruktur hatte sich weitgehend aufgelöst. Die Klägerin verlangte dennoch den vereinbarten Kaufpreis von 300.000 EUR.
Der Beklagte wandte ein, dass die Praxis nicht mehr in dem vertraglich vereinbarten Zustand existiere. Das OLG Hamm folgte im Ergebnis dieser Sichtweise.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Hamm stellte klar, dass eine Arztpraxis nicht schon deshalb fortführbar bleibt, weil noch Räume oder einzelne Gegenstände vorhanden sind. Entscheidend sei vielmehr, ob dort noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden und ob ein belastbarer Patientenstamm sowie ein funktionaler Praxiswert vorhanden sind. Ohne dieses Praxissubstrat könne die geschuldete Übergabe objektiv unmöglich werden.
Quelle: OLG Hamm vom 08.01.2026, Az. I-2 U 54/24
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. August 2025 (Az. B 6 KA 9/24 R) zeigt deutlich, dass formale Anforderungen im vertragsärztlichen Bereich erhebliche finanzielle Risiken bergen. Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt Verordnungen für den Sprechstundenbedarf nicht eigenhändig unterschrieben, sondern einen Unterschriftenstempel verwendet. Obwohl die Verordnungen medizinisch korrekt waren, wurde ein hoher Regress festgesetzt.
Das BSG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die persönliche Unterschrift zwingend erforderlich ist. Ein Stempel genügt nicht. Bereits der Verstoß gegen diese Formvorgabe stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar – unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch notwendig war.
Ärzte und MVZ sollten daher ihre internen Abläufe im Verordnungswesen überprüfen und strikt auf die Einhaltung aller Formvorschriften achten.
Quelle: BSG vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R)
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 1. April 2026 (Az. B 6 KA 4/25 R) entschieden, dass auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft arztbezogene Prüfungen möglich sind. Maßgeblich ist damit nicht nur die Gemeinschaftspraxis als Ganzes, sondern bei Bedarf auch das Verhalten und die Abrechnung des einzelnen Vertragsarztes.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur die BAG-Gesamtdaten oder auch die unter der lebenslangen Arztnummer eines einzelnen Mitglieds abgerechneten Leistungen berücksichtigt werden dürfen. Das BSG bejahte eine arztbezogene Betrachtung und stellte damit klar, dass sich eine BAG nicht pauschal hinter dem Gemeinschaftsstatus „verstecken“ kann.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil Leistungsauffälligkeiten eines einzelnen Arztes auch innerhalb einer BAG erhebliche Folgen haben können. Gemeinschaftspraxen sollten deshalb ihre Abrechnungs- und Prüfprozesse intern eng abstimmen und auffällige Fallkonstellationen frühzeitig kontrollieren.
Quelle: BSG, Urteil vom 01.04.2026, Az. B 6 KA 4/25 R
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die sogenannte Abnehmspritze Ozempic im Streitfall nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.
Maßgeblich war, dass das Medikament im betreffenden Zeitraum nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war und die erforderlichen Nachweise zur medizinischen Zwangsläufigkeit fehlten.
Nach Auffassung des Gerichts reichen eine ärztliche Verordnung und der Hinweis auf Übergewicht allein nicht aus. Wer Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung geltend machen will, benötigt grundsätzlich vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil zunächst eine klare Hürde beim Kostenabzug. Zugleich ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde und dort unter dem Az. VI R 12/25 anhängig ist.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24
Aktuelle Steuertermine
Mai 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.05.2026 (15.05.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2026 (18.05.2026)*

Juni 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2026 (15.06.2026)*

Juli 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2026 (13.07.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geregelt, dass vier Wirkstoffe künftig im Off-Label-Use zulasten der gesetzlichen Krankenkassen bei Long-/Post-COVID und teils auch bei ME/CFS verordnet werden können.
Damit wird erstmals eine klare Grundlage geschaffen, dass bestimmte Medikamente auf Kassenrezept eingesetzt werden dürfen, obwohl sie für diese Indikation nicht zugelassen sind.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass der Off-Label-Use nur innerhalb der vom G-BA festgelegten Vorgaben möglich ist. Dazu zählen insbesondere die jeweilige Indikation, Altersgrenzen, Dauer seit der Infektion und weitere wirkstoffbezogene Voraussetzungen. Außerdem müssen Praxen beachten, dass die Verordnung nur mit Arzneimitteln zulässig ist, für die der pharmazeutische Unternehmer die Haftung übernommen hat.
Die Neuregelung ist vor allem als Übergangslösung gedacht, solange es für Long-COVID noch keine zugelassenen Standardtherapien gibt. Für die Praxis eröffnet sie aber erstmals einen regulären Weg zur Kostenerstattung und kann die Versorgung der betroffenen Patienten deutlich erleichtern.
Gesundheitspolitik und Recht
Ab Mai 2026 wird das erweiterte Neugeborenen-Screening in Deutschland um vier weitere Zielerkrankungen ergänzt: einen Vitamin-B12-Mangel sowie die Stoffwechselstörungen Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Änderung bereits im Mai 2025 beschlossen; die Umsetzung erfolgt wegen technischer und organisatorischer Vorbereitungen erst später.
Ziel der Erweiterung ist es, seltene, aber teils schwerwiegende Erkrankungen früher zu erkennen und die Behandlung möglichst unmittelbar einzuleiten. Unbehandelt können die betroffenen Störungen die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes erheblich beeinträchtigen.
Für die Praxis bedeutet das: Die U2 und die dort vorgesehene Blutentnahme bleiben der zentrale Zeitpunkt für das Screening. Gleichzeitig müssen die Informationsunterlagen für Eltern und die Abläufe in den Praxen an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss vom 14.05.2025; KBV-Praxisnachrichten vom 25.03.2026
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung für ambulante psychotherapeutische Leistungen (§ 35.2.1 EBM) zum 1. April 2026 um 4,5 % zu senken. Gleichzeitig steigen die Strukturzuschläge (§ 35.2.2 und 35.2.3) rückwirkend ab 1. Januar 2026 um 14,5 %. Insgesamt ergibt sich eine Netto-Minderung der Honorare um rund 2,8 %.
Der GKV-Spitzenverband begründet die Kürzung mit überhöhten Einnahmen und verweist auf Urteile des Bundessozialgerichts.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Psychotherapeutenkammern warnen hingegen vor negativen Folgen für Praxen und Patienten angesichts steigender Nachfrage, Inflation und höherer Betriebskosten.
Praxen sollten ihre Abrechnung und die Nutzung der Strukturzuschläge prüfen. Eine Evaluierung der Regelung ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung
Das Bundeskabinett hat den neuen Aktionsplan zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) für die Jahre 2026 bis 2029 beschlossen. Ziel ist es, Medikationsfehler zu verringern und die Sicherheit von Arzneimitteltherapien insbesondere bei älteren und chronisch kranken Menschen weiter zu erhöhen.
Der Aktionsplan setzt auf mehrere Schwerpunkte, z. B. bessere Forschung zur AMTS, digitale Unterstützung durch den elektronischen Medikationsplan und eine engere Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Pflegekräften. Außerdem sollen Risiken bei Mehrfachmedikation und beim sicheren Absetzen von Arzneimitteln stärker in den Blick genommen werden.
Gerade in der Versorgung älterer Patienten und bei komplexen Therapien kann das helfen, Wechselwirkungen früher zu erkennen und die Behandlung sicherer zu machen.
Quelle: BMG, Meldung vom 31.03.2026; Aktionsplan AMTS 2026–2029
Nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll die elektronische Überweisung ab dem 1. September 2029 verbindlicher Standard im Gesundheitswesen werden. Ärztinnen und Ärzte wären dann verpflichtet, Überweisungen digital über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln. Papierausdrucke sollen lediglich in begründeten Ausnahmefällen weiterhin zulässig sein.
Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Austausch von Patientendaten zwischen Haus- und Fachärzten effizienter zu gestalten und gleichzeitig administrative Abläufe in den Praxen zu vereinfachen. Zudem soll die elektronische Patientenakte (ePA) stärker als zentrale Plattform für medizinische Informationen etabliert werden.
Die Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung ist künftig für Frauen ab 45 Jahren rechtlich zulässig. Für die Praxis heißt das vor allem, dass das Screening-Angebot ausgeweitet wird.
Der G-BA muss die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie aber noch anpassen, damit die Untersuchung für 45- bis 49-Jährige auch als reguläre Kassenleistung läuft.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass die neue Verordnung bereits den Rahmen setzt, die Kostenerstattung durch die GKV aber noch nicht automatisch mitzieht. Die Kassenübernahme für Frauen zwischen 45 und 49 Jahren setzt einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus, dieser hat dafür aber bis zu 18 Monate Zeit.
Was sich für die Praxis ändert
Mit der Verordnung wird der Zugang zur Früherkennung erweitert, und der Einsatz mobiler Screening-Einheiten wird erleichtert. In Mammobilen dürfen künftig besonders erfahrene MFA die Aufnahmen anfertigen, während die ständige ärztliche Aufsicht unter technischen Voraussetzungen auch aus der Ferne erfolgen kann.
Für Praxen, MVZ und Screening-Standorte bedeutet das organisatorisch mehr Flexibilität, aber auch Anpassungsbedarf bei Abläufen, Dokumentation und Technik. Gerade im ländlichen Raum kann das helfen, Versorgungslücken zu schließen und mehr Frauen zu erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat am 9. März 2026 die Anforderungen an eine Auskunftsklage gegen einen Impfstoffhersteller gesenkt. Wer mögliche Corona-Impfschäden geltend macht, muss für den Auskunftsanspruch nur plausibel darlegen, dass der Impfstoff den Schaden verursacht haben könnte. Eine überwiegende Wahrschein- lichkeit verlangt der BGH dafür nicht.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die nach einer Corona-Impfung einen Hörschaden geltend macht und vom Hersteller Auskunft zu bekannten Nebenwirkungen und Verdachtsfällen verlangte. Der BGH hob die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Für die Praxis ist das Urteil vor allem deshalb wichtig, weil Auskunftsansprüche nun leichter durchsetzbar sein dürften. Die Informationen des Herstellers können später eine zentrale Rolle in einem möglichen Schadensersatzprozess spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24
Praxisführung
Ist eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vorhanden, muss sie im Impressum angegeben werden. Die Pflicht betrifft damit auch Heilberufe, soweit sie geschäftsmäßig online auftreten. Die Angabe gehört in den Impressumsbereich der Webseite und sollte sorgfältig geprüft werden. Gerade bei Arzt- und Praxisauftritten empfiehlt es sich, das Impressum zeitnah zu aktualisieren, sobald die Nummer vorliegt. Die Steuernummer gehört dagegen nicht ins Impressum.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Gesundheitsmaßnahmen steuerfrei oder steuerbegünstigt gewähren. Für Heilberufe ist das besonders interessant, weil in Praxen und MVZ häufig Angebote zur Mitarbeitergesundheit eingesetzt werden.
Steuerfrei bleiben bis zu 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, wenn es sich um Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind vor allem qualifizierte Maßnahmen, etwa zertifizierte Präventionskurse oder vergleichbare Gesundheitsangebote im betrieblichen Rahmen.
Nicht jede Maßnahme fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften, frei gewählte Wellnessangebote oder andere Leistungen außerhalb des begünstigten Rahmens sind regelmäßig nicht steuerfrei. Deshalb sollte vor der Umsetzung geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerlich sauber einzuordnen ist.
Finanzen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts die Herkunft der Leistung als Versorgungsbezug.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten und den Betrag kurz darauf an die Rentenversicherung gezahlt, um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Das LSG wies seine Berufung zurück und stellte klar, dass für eine einschränkende Auslegung der Beitragsverfahrensgrundsätze kein Raum besteht.
Für Versicherte mit betrieblicher Altersversorgung bleibt damit wichtig, dass Kapitalauszahlungen regelmäßig beitragspflichtig sind, auch wenn sie anschließend für einen Rentenausgleich verwendet werden. Wer solche Auszahlungen plant, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2025, Az. L 10 KR 366/24

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Mitarbeiterunterkünfte können der Gewerbesteuerbelastung unterliegen
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Schenkungsteuer: 20.000 EUR sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes im Kindergeldrecht
Für Bauherren und Vermieter
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Bemessungsgrundlage für GrESt bei übernommenem Wohnungsrecht
BMF klärt Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
Für Heilberufe
Hautkrebs-Screening als Kassenleistung nur mit KV-Genehmigung
Weisungen an Klinikarzt teilweise unwirksam
Für Sparer und Kapitalanleger
Krypto-Lending-Erträge sind keine Kapitaleinkünfte
Lesezeichen
FAQ Steuerfreie Aktivrente
FAQ Mindestbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
März 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein
Unrichtiger Steuerausweis kann durch beauftragten Dritten berichtigt werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Stellplatzkosten eines Firmenwagens mindern den 1 %-Vorteil nicht
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung sind außerhalb der 1.000-EUR-Höchstgrenze als Werbungskosten abziehbar
Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig
Für Bauherren und Vermieter
BFH präzisiert Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien
Tellergroßer Feuchtigkeitsfleck ist kein Mangel
Für Heilberufe
Sachverständiger kann für ein rein KI- generiertes Gutachten keine Vergütung beanspruchen
Für Sparer und Kapitalanleger
Reform der privaten Altersvorsorge
Lesezeichen
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Steueränderungsgesetz 2025
Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung
Digitale Steuerbescheide - Was ab 2026 gilt
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgelt für Verzicht auf Nießbrauch
Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
Datenaustausch PKV: Elektronischer Lohnsteuerabzug ab 2026
Für Bauherren und Vermieter
Kosten für Verkehrswertgutachten bei Grundsteuer: Finanzamt trägt Kosten im Einzelfall
Treuwidrige Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Für Heilberufe
Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge
Lesezeichen
Vorsteuerabzug: Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
BMF: Auslandsreisepauschalen ab dem 1. Januar 2026
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Übergangsbereich: Neue Formeln für Midijobs ab 1. Januar 2026
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Für Bauherren und Vermieter
Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
Für Heilberufe
Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
Lesezeichen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
Lesezeichen
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
Das ändert sich 2026 für Praxen
Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Apothekenreform
Aktuelle Steuertermine
Februar - April 2026
Honorar und Umsatz
TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt
Für GOÄ-Honorarklagen sind nur noch Landgerichte zuständig
Gesundheitspolitik und Recht
Chronisches Erschöpfungssyndrom nach Virusinfektion
Privatpatient muss Erstattung selbst klären
Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit
Praxisführung
Sozialgericht München bestätigt strikte Drei-Monats-Frist für Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit
Zi-Kodierhilfe - Aktualisierte Version 2026 online
Altenpflege: Neue Mindestlöhne nach Qualifikation
Umsatzbeteiligung bei angestellten Zahnärzten
Finanzen
SCHUFA-Einträge nach Forderungsausgleich: BGH billigt mehrjährige Speicherung, Härtefälle ermöglichen frühere Löschung
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Steuern und Recht
Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums
Beitragsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5812 EUR
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen aus Persönlichen Budget
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Entfall von hausärztlichen Honorarbudgets
Vergütung in diabetologischen Schwerpunktpraxen
Gesundheitspolitik und Recht
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste
Kostenübernahme für Kryokonservierung
Krankengeld fällt nach Reha geringer aus
Praxisführung
ePA-Pflicht
Finanzen
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
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Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?
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Steuern und Recht
Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Budgetlimits für Hausärzte sollen abgeschafft werden
Gesundheitspolitik und Recht
Dynamisierte Leistungsbeträge
Kinderkrankentage
Amalgam für Zahnfüllungen verboten
Krankenkassen tief im Minus
Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel
Praxisführung
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe? – Bundesregierung soll prüfen
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Finanzen
Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen