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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
August 2025
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Für Unternehmer
In einem Urteil des FG-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25) wurden die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) klargestellt.
Eine erfolgreich gewährte AdV bewirkt, dass die Fälligkeit einer Steuerschuld bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausgesetzt wird.
Dies hat zur Folge, dass der geschuldete Betrag ganz oder teilweise vorerst nicht beglichen werden muss. Dem Steuerschuldner wird auf diese Weise mehr Zeit zur Zahlung eingeräumt, bis endgültig über den strittigen Sachverhalt entschieden ist.
Eine AdV wird jedoch nur dann gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur in Verbindung mit einem Einspruch beantragt werden. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
- Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
- Das Rechtsschutzbedürfnis muss glaubhaft dargelegt werden. Hierzu ist eine Begründung des Antragsstellers zum dargelegten Rechtsstreit erforderlich.
Wird die Begründung nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist eingereicht, wird der Antrag auf AdV abgelehnt. Wer die gesetzte Begründungsfrist ohne jede Reaktion verstreichen lässt, zeige damit, dass aus seiner Sicht keine Eilbedürftigkeit bestehe.
Quelle: FG-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25)
Eine erfolgreich gewährte AdV bewirkt, dass die Fälligkeit einer Steuerschuld bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausgesetzt wird.
Dies hat zur Folge, dass der geschuldete Betrag ganz oder teilweise vorerst nicht beglichen werden muss. Dem Steuerschuldner wird auf diese Weise mehr Zeit zur Zahlung eingeräumt, bis endgültig über den strittigen Sachverhalt entschieden ist.
Eine AdV wird jedoch nur dann gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur in Verbindung mit einem Einspruch beantragt werden. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
- Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
- Das Rechtsschutzbedürfnis muss glaubhaft dargelegt werden. Hierzu ist eine Begründung des Antragsstellers zum dargelegten Rechtsstreit erforderlich.
Wird die Begründung nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist eingereicht, wird der Antrag auf AdV abgelehnt. Wer die gesetzte Begründungsfrist ohne jede Reaktion verstreichen lässt, zeige damit, dass aus seiner Sicht keine Eilbedürftigkeit bestehe.
Quelle: FG-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25)
Seit dem 1. Januar 2025 besteht in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Thema in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen. Nun gibt es einen Entwurf für ein weiteres Schreiben des BMF, der am 25. Juni 2025 veröffentlicht wurde. Dieses enthält sowohl Änderungen als auch Ergänzungen zu den bisher getroffenen Aussagen zum Thema E-Rechnung. Es soll auch eine Anpassung des UStAE vorgenommen werden. Mit einer finalen Veröffentlichung des neuen Schreibens ist nach jetzigem Stand aber erst im letzten Quartal dieses Jahres zu rechnen.
Folgende wichtige Neuerungen werden unter anderem im Schreiben angesprochen:
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Nach dem alten Schreiben waren auch Kleinunternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
- Erfüllt eine Datei aufgrund eines Formatfehlers nicht die erforderlichen Anforderungen der E-Rechnung, so gilt sie als sonstige Rechnung.
- Bei Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweisen und Rechnungen eines Kleinunternehmers kann eine E-Rechnung auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers ausgestellt werden, wenn die Ausstellung einer E-Rechnung gesetzlich vorgesehen ist.
- Bei nachträglicher Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgeltes zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger (z. B. bei Mängelrüge wegen fehlerhafter Auftragsausführung) muss keine korrigierte E-Rechnung ausgestellt werden. Anders ist es dagegen bei Änderungen im Leistungs- oder Gehaltsumfang. Hier ist zwingend eine Korrektur der Rechnung erforderlich.
Folgende wichtige Neuerungen werden unter anderem im Schreiben angesprochen:
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Nach dem alten Schreiben waren auch Kleinunternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
- Erfüllt eine Datei aufgrund eines Formatfehlers nicht die erforderlichen Anforderungen der E-Rechnung, so gilt sie als sonstige Rechnung.
- Bei Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweisen und Rechnungen eines Kleinunternehmers kann eine E-Rechnung auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers ausgestellt werden, wenn die Ausstellung einer E-Rechnung gesetzlich vorgesehen ist.
- Bei nachträglicher Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgeltes zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger (z. B. bei Mängelrüge wegen fehlerhafter Auftragsausführung) muss keine korrigierte E-Rechnung ausgestellt werden. Anders ist es dagegen bei Änderungen im Leistungs- oder Gehaltsumfang. Hier ist zwingend eine Korrektur der Rechnung erforderlich.
Mit Urteil vom 27. November 2024 (veröffentlicht am 10. Juli 2025) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Finanzamt einen Steuerbescheid auch dann nachträglich ändern darf, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. Rentenversicherung, Banken) erst nach Erlass des Bescheids eingehen – selbst wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung bekannt waren.
Kernaussagen des Urteils
§ 175b AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, sobald relevante elektronische Daten erstmals beim Finanzamt eingehen. Es spielt keine Rolle, ob der Inhalt dieser Daten bereits aus der Steuererklärung bekannt war.
Auswirkungen
Für Steuerpflichtige: Steuerbescheide können auch nachträglich noch geändert werden, wenn elektronische Daten später eingehen. Es empfiehlt sich, die Steuererklärung erst abzugeben, wenn alle relevanten Daten elektronisch vorliegen. Das Hinauszögern sollte dabei aber maximal bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist zur Übermittlung einer (Einkommen-) Steuererklärung andauern, um die Festsetzung möglicher Verspätungszuschläge auszuschließen.
Für das Finanzamt: Das Amt muss Bescheide anpassen, sobald neue elektronische Daten eingehen – auch nach Bestandskraft.
Fazit: Das Urteil stärkt die Bedeutung elektronisch übermittelter Daten und ermöglicht dem Finanzamt eine weitreichende Korrektur von Steuerbescheiden, auch wenn Angaben bereits in der Steuererklärung gemacht wurden.
Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22
Kernaussagen des Urteils
§ 175b AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, sobald relevante elektronische Daten erstmals beim Finanzamt eingehen. Es spielt keine Rolle, ob der Inhalt dieser Daten bereits aus der Steuererklärung bekannt war.
Auswirkungen
Für Steuerpflichtige: Steuerbescheide können auch nachträglich noch geändert werden, wenn elektronische Daten später eingehen. Es empfiehlt sich, die Steuererklärung erst abzugeben, wenn alle relevanten Daten elektronisch vorliegen. Das Hinauszögern sollte dabei aber maximal bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist zur Übermittlung einer (Einkommen-) Steuererklärung andauern, um die Festsetzung möglicher Verspätungszuschläge auszuschließen.
Für das Finanzamt: Das Amt muss Bescheide anpassen, sobald neue elektronische Daten eingehen – auch nach Bestandskraft.
Fazit: Das Urteil stärkt die Bedeutung elektronisch übermittelter Daten und ermöglicht dem Finanzamt eine weitreichende Korrektur von Steuerbescheiden, auch wenn Angaben bereits in der Steuererklärung gemacht wurden.
Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22
Wenn ein Kunde aufgrund gefälschter E-Mail-Kommunikation das Geld auf ein falsches Konto überweist, bleibt der Anspruch des Handwerkers auf Zahlung grundsätzlich bestehen. Das hat das Landgericht Koblenz im Fall eines Hackerangriffs entschieden (Urteil vom 26.03.2025 – 8 O 271/22).
Sachverhalt:
Ein Handwerksunternehmen hatte nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung mit eigener Kontoverbindung verschickt. Der Kunde erhielt später per E-Mail eine angeblich neue Kontoverbindung und überwies den Gesamtbetrag auf das Konto eines Betrügers.
Gerichtsentscheidung:
Die Zahlung auf ein fremdes Konto erfüllt die Schuld nicht. Eine vermeintliche E-Mail des Unternehmens, die eine neue Kontoverbindung angibt, ist kein ausreichender Beweis für eine echte Änderung. Das Gericht sieht das Risiko von E-Mail-Manipulationen als bekannt an. Wer Zahlungen per E-Mail abwickelt, nimmt diese Unsicherheiten bewusst in Kauf und muss besonders kritisch nachfragen, wenn unerwartet eine andere Kontoverbindung genannt wird. Da der Handwerksbetrieb seine Daten jedoch nicht ausreichend geschützt hatte, wurde dem Kunden eine Minderung des Zahlungsanspruchs auf nur 75 % zugesprochen.
Ergebnis:
Der Kunde musste 75 % des Rechnungsbetrags erneut zahlen. Das Restrisiko von 25 % wurde dem Handwerker angelastet, weil er die Datensicherheitspflichten verletzt hatte.
Fazit:
Der Anspruch auf Zahlung bleibt erhalten, wenn irrtümlich an einen Dritten gezahlt wurde. Beide Vertragsparteien tragen jedoch Verantwortung für Sorgfalt und Datensicherheit.
Sachverhalt:
Ein Handwerksunternehmen hatte nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung mit eigener Kontoverbindung verschickt. Der Kunde erhielt später per E-Mail eine angeblich neue Kontoverbindung und überwies den Gesamtbetrag auf das Konto eines Betrügers.
Gerichtsentscheidung:
Die Zahlung auf ein fremdes Konto erfüllt die Schuld nicht. Eine vermeintliche E-Mail des Unternehmens, die eine neue Kontoverbindung angibt, ist kein ausreichender Beweis für eine echte Änderung. Das Gericht sieht das Risiko von E-Mail-Manipulationen als bekannt an. Wer Zahlungen per E-Mail abwickelt, nimmt diese Unsicherheiten bewusst in Kauf und muss besonders kritisch nachfragen, wenn unerwartet eine andere Kontoverbindung genannt wird. Da der Handwerksbetrieb seine Daten jedoch nicht ausreichend geschützt hatte, wurde dem Kunden eine Minderung des Zahlungsanspruchs auf nur 75 % zugesprochen.
Ergebnis:
Der Kunde musste 75 % des Rechnungsbetrags erneut zahlen. Das Restrisiko von 25 % wurde dem Handwerker angelastet, weil er die Datensicherheitspflichten verletzt hatte.
Fazit:
Der Anspruch auf Zahlung bleibt erhalten, wenn irrtümlich an einen Dritten gezahlt wurde. Beide Vertragsparteien tragen jedoch Verantwortung für Sorgfalt und Datensicherheit.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei unklarer Erbrechtssituation eine Vollverzinsung ausgelöst wird und später ggf. ein Zinserlass gewährt werden darf.
Die Vorschrift des § 233a AO regelt grundsätzlich die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Mit der Verzinsung soll das Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt werden. Es soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Wettbewerbsverzerrungen sollen vermieden werden.
Derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, hat gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potenziellen Zinsvorteil. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden.
Im Urteilsfall wurde der folgende Sachverhalt geschildert:
- Tod des Rechtsvorgängers in 2012, der Verstorbene hinterließ mehrere Testamente.
- Der Erbschein konnte wegen unklarer Rechtsnachfolge erst in 2018 ausgestellt werden.
- Als Erben wurden 3 Personen benannt.
- Gegen die dreiköpfige Erbengemeinschaft wurden in 2019 Feststellungsbescheide für die Jahre 2012 bis 2017 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erlassen.
- Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2017 der Erben wurden nachträglich auf Grundlage der ergangen Feststellungsbescheide geändert und voll verzinst.
- Das Finanzamt lehnte einen Zinserlass ab.
Als Grund für die Ablehnung wurde aufgeführt, dass ein Grundlagenbescheid, der auch viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, zu einer Zinspflicht unter Berücksichtigung der Karenzzeit führt.
Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist (§ 227 AO). Eine Unbilligkeit hat der BFH jedoch verneint, weil durch die spätere Festsetzung der Einkommensteuer die Möglichkeit der Kapitalnutzung bestand und damit ein zumindest theoretischer Liquiditätsvorteil vorlag.
Quelle: BFH
Die Vorschrift des § 233a AO regelt grundsätzlich die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Mit der Verzinsung soll das Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt werden. Es soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Wettbewerbsverzerrungen sollen vermieden werden.
Derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, hat gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potenziellen Zinsvorteil. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden.
Im Urteilsfall wurde der folgende Sachverhalt geschildert:
- Tod des Rechtsvorgängers in 2012, der Verstorbene hinterließ mehrere Testamente.
- Der Erbschein konnte wegen unklarer Rechtsnachfolge erst in 2018 ausgestellt werden.
- Als Erben wurden 3 Personen benannt.
- Gegen die dreiköpfige Erbengemeinschaft wurden in 2019 Feststellungsbescheide für die Jahre 2012 bis 2017 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erlassen.
- Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2017 der Erben wurden nachträglich auf Grundlage der ergangen Feststellungsbescheide geändert und voll verzinst.
- Das Finanzamt lehnte einen Zinserlass ab.
Als Grund für die Ablehnung wurde aufgeführt, dass ein Grundlagenbescheid, der auch viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, zu einer Zinspflicht unter Berücksichtigung der Karenzzeit führt.
Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist (§ 227 AO). Eine Unbilligkeit hat der BFH jedoch verneint, weil durch die spätere Festsetzung der Einkommensteuer die Möglichkeit der Kapitalnutzung bestand und damit ein zumindest theoretischer Liquiditätsvorteil vorlag.
Quelle: BFH
Zum 1. Juli dieses Jahres werden die Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen angepasst. Die Anpassung bezieht sich sowohl auf die persönlich anzuwendende Pfändungsfreigrenze als auch auf die für unterhaltsberechtigte Personen. Bezugsgröße der Pfändungsfreigrenzen ist dabei das Nettogehalt. Die neu angepassten Beträge gelten bis zum Ende der ersten Jahreshälfte des Jahres 2026 (30. Juni 2026). Nach der Änderung beträgt der nicht pfändbare Grundbetrag 1.559,99 EUR. Dieser erhöht sich bei zusätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück an minderjährige Kinder keine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist. Der Grund: Dieser Erwerb gilt als rechtlich vorteilhaft für das Kind, da damit keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Risiken verbunden sind.
Kernaussagen der Entscheidung
Keine Ergänzungspfleger nötig: Eltern können für ihre minderjährigen Kinder einen Miteigentumsanteil an einem unvermieteten Grundstück übertragen, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Rechtlich vorteilhaft: Der Erwerb solcher Anteile bringt dem Kind keine Pflichten oder wirtschaftlichen Risiken.
Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Vermögensübertragung an Kinder erheblich.
Wann ist ein Ergänzungspfleger dennoch notwendig?
- bei Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind
- wenn die Eltern nicht einwilligungsfähig, uneinig oder nicht erreichbar sind
- sobald der Erwerb mit Verpflichtungen oder Risiken verbunden ist (z. B. bei vermieteten Grundstücken oder Eigentumswohnungen)
Fazit:
Die Übertragung von Miteigentum an nicht vermieteten Grundstücken auf minderjährige Kinder ist in der Regel einfach möglich und benötigt keine zusätzliche gerichtliche Betreuung durch einen Ergänzungspfleger.
Quelle: BGH, Beschluss v. 18.4.2024 - V ZB 51/23; BGH, Beschluss v. 20.6.2024 - V ZB 1/24
Kernaussagen der Entscheidung
Keine Ergänzungspfleger nötig: Eltern können für ihre minderjährigen Kinder einen Miteigentumsanteil an einem unvermieteten Grundstück übertragen, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Rechtlich vorteilhaft: Der Erwerb solcher Anteile bringt dem Kind keine Pflichten oder wirtschaftlichen Risiken.
Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Vermögensübertragung an Kinder erheblich.
Wann ist ein Ergänzungspfleger dennoch notwendig?
- bei Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind
- wenn die Eltern nicht einwilligungsfähig, uneinig oder nicht erreichbar sind
- sobald der Erwerb mit Verpflichtungen oder Risiken verbunden ist (z. B. bei vermieteten Grundstücken oder Eigentumswohnungen)
Fazit:
Die Übertragung von Miteigentum an nicht vermieteten Grundstücken auf minderjährige Kinder ist in der Regel einfach möglich und benötigt keine zusätzliche gerichtliche Betreuung durch einen Ergänzungspfleger.
Quelle: BGH, Beschluss v. 18.4.2024 - V ZB 51/23; BGH, Beschluss v. 20.6.2024 - V ZB 1/24
Wird eine E-Mail von der betroffenen Person X nicht selbst, sondern zum Beispiel von deren Ehepartner, aber im Namen der Person X verfasst, muss X sich das Handeln des Ehepartners im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen. Indem X ihrem Ehepartner das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt.
In der Praxis bedeutet das, dass ein vom Ehepartner über die E-Mail-Adresse der X abgeschlossene Vertrag seine Wirksamkeit entfaltet. Die Person X kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die E-Mail nicht persönlich verfasst zu haben. Für den Empfänger der E-Mail ist nicht ersichtlich gewesen, dass die Person X nicht selbst, sondern ihr Ehepartner, die Nachricht geschrieben hat.
In der Praxis bedeutet das, dass ein vom Ehepartner über die E-Mail-Adresse der X abgeschlossene Vertrag seine Wirksamkeit entfaltet. Die Person X kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die E-Mail nicht persönlich verfasst zu haben. Für den Empfänger der E-Mail ist nicht ersichtlich gewesen, dass die Person X nicht selbst, sondern ihr Ehepartner, die Nachricht geschrieben hat.
Das Finanzgericht Bremen hat im Urteil vom 31. März 2025 (2 K 9/25) entschieden, dass ein Kind nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes nur dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich nachweislich und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Es wurde vielmehr klargestellt, dass für eine über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung kein Raum ist.
Eine bloße Um- oder Neuorientierung genügt nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung.
Eine bloße Um- oder Neuorientierung genügt nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung.
Für Bauherren und Vermieter
Bislang war das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann gegeben, wenn an vermieteten Wohnräumen nachträglich Wohnungseigentum begründet und dieses verkauft wurde. Die Umwandlung in sogenanntes Teileigentum – also Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen – war vom Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich erfasst.
Der Fall: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Mehrparteienhaus in mehrere Einheiten aufgeteilt. An den vom Mieter bewohnten Räumen wurde jedoch kein Wohnungseigentum, sondern Teileigentum begründet. Die Einheit wurde anschließend an einen Dritten verkauft. Der Mieter wurde über den Verkauf informiert und erhielt die Möglichkeit, sein Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten auszuüben. Diese Frist ließ er verstreichen, erklärte aber später dennoch, er wolle die Wohnung kaufen. Die Erwerberin verkaufte die Einheit schließlich mit Gewinn weiter. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz und argumentierte, sein Vorkaufsrecht sei durch die Umwandlung in Teileigentum vereitelt worden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH entschied, dass das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann gilt, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumen begründet wird. Die Vorschrift ist in solchen Fällen analog anzuwenden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der Räume als Wohnraum, nicht die formale Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum.
Begründung:
Schutzzweck des Gesetzes: Das Vorkaufsrecht soll Mieter vor spekulativen Umwandlungen und Verdrängung schützen. Es wäre mit diesem Zweck nicht vereinbar, wenn der Vermieter das Vorkaufsrecht durch die Wahl der Eigentumsform umgehen könnte.
Analogie:
Auch bei Umwandlung in Teileigentum besteht eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Begründung von Wohnungseigentum. Daher ist das Vorkaufsrecht entsprechend anzuwenden.
Ausschlussfrist bleibt bestehen:
Der BGH stellte klar, dass die zweimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts eine sogenannte Ausschlussfrist ist. Sie beginnt mit der Mitteilung über den Kaufvertrag und kann nicht verlängert oder verkürzt werden. Nach Ablauf der Frist kann das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt werden, auch nicht durch spätere mündliche Zusagen oder informelle Hinweise des Verkäufers.
Bedeutung für Mieter und Vermieter
Für Mieter: Das Vorkaufsrecht besteht auch bei Umwandlung in Teileigentum, solange die Räume zu Wohnzwecken vermietet sind.
Die Frist zur Ausübung ist strikt und muss unbedingt eingehalten werden. Es empfiehlt sich, nach Erhalt der Verkaufsmitteilung umgehend rechtlichen Rat einzuholen und alle Unterlagen sorgfältig zu prüfen.
Für Vermieter: Die Wahl zwischen Wohnungs- und Teileigentum ändert nichts am Bestehen des Vorkaufsrechts. Eine reine begriffliche Änderung der Eigentumsform ist nicht entscheidend für die juristische Einordnung, sondern die tatsächliche Nutzung der Räume.
Die Mitteilungspflichten und Fristen sind strikt zu beachten.
Quelle: BGH-Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. VIII ZR 201/23)
Der Fall: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Mehrparteienhaus in mehrere Einheiten aufgeteilt. An den vom Mieter bewohnten Räumen wurde jedoch kein Wohnungseigentum, sondern Teileigentum begründet. Die Einheit wurde anschließend an einen Dritten verkauft. Der Mieter wurde über den Verkauf informiert und erhielt die Möglichkeit, sein Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten auszuüben. Diese Frist ließ er verstreichen, erklärte aber später dennoch, er wolle die Wohnung kaufen. Die Erwerberin verkaufte die Einheit schließlich mit Gewinn weiter. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz und argumentierte, sein Vorkaufsrecht sei durch die Umwandlung in Teileigentum vereitelt worden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH entschied, dass das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann gilt, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumen begründet wird. Die Vorschrift ist in solchen Fällen analog anzuwenden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der Räume als Wohnraum, nicht die formale Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum.
Begründung:
Schutzzweck des Gesetzes: Das Vorkaufsrecht soll Mieter vor spekulativen Umwandlungen und Verdrängung schützen. Es wäre mit diesem Zweck nicht vereinbar, wenn der Vermieter das Vorkaufsrecht durch die Wahl der Eigentumsform umgehen könnte.
Analogie:
Auch bei Umwandlung in Teileigentum besteht eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Begründung von Wohnungseigentum. Daher ist das Vorkaufsrecht entsprechend anzuwenden.
Ausschlussfrist bleibt bestehen:
Der BGH stellte klar, dass die zweimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts eine sogenannte Ausschlussfrist ist. Sie beginnt mit der Mitteilung über den Kaufvertrag und kann nicht verlängert oder verkürzt werden. Nach Ablauf der Frist kann das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt werden, auch nicht durch spätere mündliche Zusagen oder informelle Hinweise des Verkäufers.
Bedeutung für Mieter und Vermieter
Für Mieter: Das Vorkaufsrecht besteht auch bei Umwandlung in Teileigentum, solange die Räume zu Wohnzwecken vermietet sind.
Die Frist zur Ausübung ist strikt und muss unbedingt eingehalten werden. Es empfiehlt sich, nach Erhalt der Verkaufsmitteilung umgehend rechtlichen Rat einzuholen und alle Unterlagen sorgfältig zu prüfen.
Für Vermieter: Die Wahl zwischen Wohnungs- und Teileigentum ändert nichts am Bestehen des Vorkaufsrechts. Eine reine begriffliche Änderung der Eigentumsform ist nicht entscheidend für die juristische Einordnung, sondern die tatsächliche Nutzung der Räume.
Die Mitteilungspflichten und Fristen sind strikt zu beachten.
Quelle: BGH-Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. VIII ZR 201/23)
Für Heilberufe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Patient seinem behandelnden Hausarzt ein Grundstück vererben darf – auch wenn dies nach der Berufsordnung für Ärzte eigentlich untersagt ist.
Die Karlsruher Richter betonten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Patienten Vorrang vor berufsrechtlichen Regelungen der Ärztekammern hat. Einschränkungen dieser Freiheit können nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht durch berufsständische Vorschriften.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Patient seinem Hausarzt im Gegenzug für regelmäßige Betreuung und Hausbesuche testamentarisch ein Grundstück vermacht.
Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes das Grundstück zurück, da die Zuwendung gegen das Berufsrecht verstoße.
Die Vorinstanzen erklärten das Vermächtnis für unwirksam, da die ärztliche Berufsordnung solche Vorteile untersagt.
Der BGH hob diese Entscheidungen auf und stellte klar, dass das Berufsrecht allein nicht ausreicht, um die Testierfreiheit einzuschränken. Die Regelungen der Ärztekammern schützen zwar die Integrität des Berufsstandes, bieten aber keine gesetzliche Grundlage, um testamentarische Zuwendungen pauschal für unwirksam zu erklären. Allerdings muss das Oberlandesgericht noch prüfen, ob der Vertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB), etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, auch ihren Hausarzt als Erben einzusetzen. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern stehen dem nicht entgegen – eine Einschränkung der Testierfreiheit ist nur durch Gesetz möglich.
Quelle: BGH
Die Karlsruher Richter betonten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Patienten Vorrang vor berufsrechtlichen Regelungen der Ärztekammern hat. Einschränkungen dieser Freiheit können nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht durch berufsständische Vorschriften.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Patient seinem Hausarzt im Gegenzug für regelmäßige Betreuung und Hausbesuche testamentarisch ein Grundstück vermacht.
Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes das Grundstück zurück, da die Zuwendung gegen das Berufsrecht verstoße.
Die Vorinstanzen erklärten das Vermächtnis für unwirksam, da die ärztliche Berufsordnung solche Vorteile untersagt.
Der BGH hob diese Entscheidungen auf und stellte klar, dass das Berufsrecht allein nicht ausreicht, um die Testierfreiheit einzuschränken. Die Regelungen der Ärztekammern schützen zwar die Integrität des Berufsstandes, bieten aber keine gesetzliche Grundlage, um testamentarische Zuwendungen pauschal für unwirksam zu erklären. Allerdings muss das Oberlandesgericht noch prüfen, ob der Vertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB), etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, auch ihren Hausarzt als Erben einzusetzen. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern stehen dem nicht entgegen – eine Einschränkung der Testierfreiheit ist nur durch Gesetz möglich.
Quelle: BGH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nicht mindern kann, wenn eine zwischengeschaltete „Zahlstelle“ insolvent wird und die vereinnahmten Kundengelder nicht mehr an ihn weiterleitet.
Maßgeblich ist allein, dass das Geld bei der Zahlstelle eingeht – dann gilt das Entgelt als vereinnahmt, unabhängig von einer späteren Auszahlung an den Unternehmer. Eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.4.2025, XI R 15/22; veröffentlicht am 10.7.2025
Maßgeblich ist allein, dass das Geld bei der Zahlstelle eingeht – dann gilt das Entgelt als vereinnahmt, unabhängig von einer späteren Auszahlung an den Unternehmer. Eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.4.2025, XI R 15/22; veröffentlicht am 10.7.2025
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob ein Sonderausgabenabzug günstiger als die Altersvorsorgezulage ist.
Für die Günstigerprüfung wird eine Schattenberechnung durchgeführt. Hierbei wird ein fiktives zu versteuerndes Einkommen und damit auch eine fiktive tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Der Anspruch auf Zulage erhöht in diesem Fall die tarifliche Einkommensteuer.
Im Urteilsfall hatte der BFH festgestellt, dass:
- die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern ist,
- erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen.
Wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht aus, besteht keine Vor- und Rücktragsmöglichkeit des Ermäßigungsüberhangs. Selbst wenn ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, kann dieser jedoch nicht gewährt werden, sofern die Günstigerprüfung zu Gunsten der Altersvorsorgezulagengewährung ausgeht.
Für die Günstigerprüfung wird eine Schattenberechnung durchgeführt. Hierbei wird ein fiktives zu versteuerndes Einkommen und damit auch eine fiktive tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Der Anspruch auf Zulage erhöht in diesem Fall die tarifliche Einkommensteuer.
Im Urteilsfall hatte der BFH festgestellt, dass:
- die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern ist,
- erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen.
Wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht aus, besteht keine Vor- und Rücktragsmöglichkeit des Ermäßigungsüberhangs. Selbst wenn ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, kann dieser jedoch nicht gewährt werden, sofern die Günstigerprüfung zu Gunsten der Altersvorsorgezulagengewährung ausgeht.
Lesezeichen
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. Juli 2025 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgestellt, mit dem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit durch neue digitale Prüfmethoden und einen erweiterten Datenabgleich gezielt gestärkt und an aktuelle Herausforderungen angepasst werden soll: https://www.tinyurl.com/m38vvdns
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
11.08.2025 (14.08.2025*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.08.2025 (18.08.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.08.2025 (Beitragsnachweis)
27.08.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
11.08.2025 (14.08.2025*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.08.2025 (18.08.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.08.2025 (Beitragsnachweis)
27.08.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
3. Quartal 2025
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Steuern und Recht
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass 10-Euro-Gutscheine, die von einer niederländischen Versandapotheke für die Einlösung von E-Kassenrezepten oder für die erstmalige App-Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Produkte angeboten wurden, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen.
Nach dem HWG sind Werbegaben beim Verkauf von Arzneimitteln nur erlaubt, wenn sie einen geringwertigen Betrag nicht überschreiten. Das OLG sieht einen Wert von 1 EUR als Grenze für eine „geringwertige Kleinigkeit“ an.
Fazit: Apotheken dürfen beim Verkauf von Arzneimitteln keine Gutscheine oder Werbegaben im Wert von mehr als 1 EUR anbieten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, 15.05.2025, Az. 6 U 347/24
Nach dem HWG sind Werbegaben beim Verkauf von Arzneimitteln nur erlaubt, wenn sie einen geringwertigen Betrag nicht überschreiten. Das OLG sieht einen Wert von 1 EUR als Grenze für eine „geringwertige Kleinigkeit“ an.
Fazit: Apotheken dürfen beim Verkauf von Arzneimitteln keine Gutscheine oder Werbegaben im Wert von mehr als 1 EUR anbieten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, 15.05.2025, Az. 6 U 347/24
Ab 2026 wird das Verfahren zur Übermittlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) im Lohnsteuerabzugsverfahren grundlegend umgestellt. Die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen im Überblick:
1. Elektronischer Datenaustausch ersetzt Papierbescheinigungen
- Bisher: Arbeitgeber dürfen steuerfreie Zuschüsse zur PKV/Pflegeversicherung nur gewähren, wenn Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen. Für die Lohnsteuerberechnung müssen ebenfalls Papierbescheinigungen eingereicht werden.
- Ab 2026: Die Versicherungsunternehmen melden die monatlichen PKV-Beiträge direkt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern über das ELStAM-Verfahren bereit. Papierbescheinigungen entfallen.
2. Einführung neuer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Ab 2026 werden zwei neue ELStAM eingeführt:
- Höhe der monatlichen PKV-Beiträge für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.
- Höhe der PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug des Zuschusses – für die Vorsorgepauschale relevant sind.
Diese Merkmale werden unabhängig vom Beschäftigungsstatus übermittelt (auch Selbstständige/Rentner).
3. Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale
- Bisher: Wird keine Beitragsbescheinigung vorgelegt, berücksichtigt der Arbeitgeber eine Mindestvorsorgepauschale (12 % des Arbeitslohns, max. 1.900 EUR/3.000 EUR).
- Ab 2026: Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Stattdessen werden nur noch die tatsächlich gemeldeten PKV-Beiträge im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ggf. abzüglich steuerfreier Zuschüsse.
Wichtig: In Steuerklassen V und VI kann dies zu einer höheren Lohnsteuer führen, da dort oft keine eigenen PKV-Beiträge gemeldet werden (z. B. bei mitversicherten Ehepartnern).
4. Ablauf des neuen Verfahrens
- Versicherungsunternehmen übermitteln die PKV-Beiträge bis spätestens 20. November des Vorjahres an das BZSt.
- Das BZSt prüft die Daten und stellt sie dem Arbeitgeber im Dezember für das Folgejahr zur Verfügung.
- Beitragsänderungen während des Jahres werden zeitnah gemeldet.
- Der Arbeitgeber berücksichtigt im Lohnsteuerabzug ausschließlich die elektronisch gemeldeten Beiträge.
- Bei Widerspruch gegen die Datenübermittlung werden keine PKV-Beiträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt; Papierbescheinigungen sind dann nicht zulässig.
5. Übergangsregelung
- Für 2026 und 2027 gilt: Falls technische Probleme auftreten, dürfen Arbeitgeber noch Papierersatzbescheinigungen akzeptieren – außer bei Widerspruch des Versicherungsnehmers.
6. Auswirkungen auf die Vorsorgepauschale
- Die Vorsorgepauschale setzt sich künftig aus den tatsächlichen Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und ggf. Arbeitslosenversicherung zusammen (max. 1.900 EUR).
- Bei privat versicherten Arbeitnehmern werden ab 2026 nur noch die gemeldeten PKV-Beiträge (abzüglich Zuschuss) berücksichtigt.
- Bei Beamten oder Beschäftigten ohne Zuschuss fließen die vollen Beiträge ein.
- Mitversicherte Personen ohne eigene Beitragsmeldung (z. B. Ehepartner in Steuerklasse V/VI) erhalten ab 2026 keine Vorsorgepauschale mehr – das kann die Steuerlast erhöhen.
Fazit: Das neue elektronische Verfahren reduziert Bürokratie, bringt aber durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale steuerliche Nachteile für bestimmte Gruppen, insbesondere in Steuerklassen V und VI oder bei mitversicherten Personen. Arbeitnehmer sollten ihre individuelle Situation prüfen und sich ggf. beraten lassen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
1. Elektronischer Datenaustausch ersetzt Papierbescheinigungen
- Bisher: Arbeitgeber dürfen steuerfreie Zuschüsse zur PKV/Pflegeversicherung nur gewähren, wenn Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen. Für die Lohnsteuerberechnung müssen ebenfalls Papierbescheinigungen eingereicht werden.
- Ab 2026: Die Versicherungsunternehmen melden die monatlichen PKV-Beiträge direkt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern über das ELStAM-Verfahren bereit. Papierbescheinigungen entfallen.
2. Einführung neuer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Ab 2026 werden zwei neue ELStAM eingeführt:
- Höhe der monatlichen PKV-Beiträge für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.
- Höhe der PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug des Zuschusses – für die Vorsorgepauschale relevant sind.
Diese Merkmale werden unabhängig vom Beschäftigungsstatus übermittelt (auch Selbstständige/Rentner).
3. Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale
- Bisher: Wird keine Beitragsbescheinigung vorgelegt, berücksichtigt der Arbeitgeber eine Mindestvorsorgepauschale (12 % des Arbeitslohns, max. 1.900 EUR/3.000 EUR).
- Ab 2026: Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Stattdessen werden nur noch die tatsächlich gemeldeten PKV-Beiträge im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ggf. abzüglich steuerfreier Zuschüsse.
Wichtig: In Steuerklassen V und VI kann dies zu einer höheren Lohnsteuer führen, da dort oft keine eigenen PKV-Beiträge gemeldet werden (z. B. bei mitversicherten Ehepartnern).
4. Ablauf des neuen Verfahrens
- Versicherungsunternehmen übermitteln die PKV-Beiträge bis spätestens 20. November des Vorjahres an das BZSt.
- Das BZSt prüft die Daten und stellt sie dem Arbeitgeber im Dezember für das Folgejahr zur Verfügung.
- Beitragsänderungen während des Jahres werden zeitnah gemeldet.
- Der Arbeitgeber berücksichtigt im Lohnsteuerabzug ausschließlich die elektronisch gemeldeten Beiträge.
- Bei Widerspruch gegen die Datenübermittlung werden keine PKV-Beiträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt; Papierbescheinigungen sind dann nicht zulässig.
5. Übergangsregelung
- Für 2026 und 2027 gilt: Falls technische Probleme auftreten, dürfen Arbeitgeber noch Papierersatzbescheinigungen akzeptieren – außer bei Widerspruch des Versicherungsnehmers.
6. Auswirkungen auf die Vorsorgepauschale
- Die Vorsorgepauschale setzt sich künftig aus den tatsächlichen Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und ggf. Arbeitslosenversicherung zusammen (max. 1.900 EUR).
- Bei privat versicherten Arbeitnehmern werden ab 2026 nur noch die gemeldeten PKV-Beiträge (abzüglich Zuschuss) berücksichtigt.
- Bei Beamten oder Beschäftigten ohne Zuschuss fließen die vollen Beiträge ein.
- Mitversicherte Personen ohne eigene Beitragsmeldung (z. B. Ehepartner in Steuerklasse V/VI) erhalten ab 2026 keine Vorsorgepauschale mehr – das kann die Steuerlast erhöhen.
Fazit: Das neue elektronische Verfahren reduziert Bürokratie, bringt aber durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale steuerliche Nachteile für bestimmte Gruppen, insbesondere in Steuerklassen V und VI oder bei mitversicherten Personen. Arbeitnehmer sollten ihre individuelle Situation prüfen und sich ggf. beraten lassen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Patient seinem behandelnden Hausarzt ein Grundstück vererben darf - auch dann, wenn dies nach der Berufsordnung der Ärztekammern eigentlich untersagt wäre. Das Urteil stärkt die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit und setzt klare Grenzen für die Reichweite berufsrechtlicher Regelungen.
Im Mittelpunkt stand ein notariell geschlossener „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ zwischen einem Patienten, seinem Hausarzt und weiteren Beteiligten. Der Arzt verpflichtete sich darin zu regelmäßigen Hausbesuchen, Beratung und ständiger Erreichbarkeit. Im Gegenzug sollte er nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erben. Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes die Herausgabe des Grundstücks, da er die Zuwendung wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung für unwirksam hielt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Zuwendung an den Arzt für unwirksam erklärt.
Begründung: Die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe untersagt es Ärzten, von Patienten Geschenke oder Vorteile anzunehmen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gefährdet werden könnte. Daher sei das Vermächtnis nach § 134 BGB nichtig.
Der BGH hob dieses Urteil auf. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Testierfreiheit des Patienten – also das Recht, frei über den eigenen Nachlass zu verfügen – durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 14 Abs. 1 GG). Einschränkungen dieser Freiheit könnten nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht aber durch berufsrechtliche Vorschriften eines Berufsverbandes wie der Ärztekammer.
Die Regelungen der Berufsordnung dienten dem Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Ärzteschaft, nicht aber dem Schutz der Patienten oder deren Erben. Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung mache eine testamentarische Zuwendung an den Arzt daher nicht automatisch unwirksam.
Das Verfahren ist mit der Entscheidung des BGH jedoch nicht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Hamm muss nun prüfen, ob der Erbvertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB).
Eine Sittenwidrigkeit könnte etwa dann vorliegen, wenn der Patient unter Ausnutzung einer Zwangslage oder bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das Grundstück vermacht hätte.
Bedeutung des Urteils: Mit dem Urteil schafft der BGH Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, wem sie ihr Vermögen vererben – auch ihrem behandelnden Arzt. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern beschränken diese Freiheit nicht. Ob eine testamentarische Zuwendung im Einzelfall sittenwidrig ist, bleibt aber weiterhin einer gerichtlichen Prüfung vorbehalten.
Fazit: Das BGH-Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Testierfreiheit in Deutschland und stellt klar, dass berufsrechtliche Regelungen der Ärztekammern keine ausreichende Grundlage bieten, um testamentarische Zuwendungen an Ärzte pauschal zu verbieten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urt. v. 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24
Im Mittelpunkt stand ein notariell geschlossener „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ zwischen einem Patienten, seinem Hausarzt und weiteren Beteiligten. Der Arzt verpflichtete sich darin zu regelmäßigen Hausbesuchen, Beratung und ständiger Erreichbarkeit. Im Gegenzug sollte er nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erben. Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes die Herausgabe des Grundstücks, da er die Zuwendung wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung für unwirksam hielt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Zuwendung an den Arzt für unwirksam erklärt.
Begründung: Die Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe untersagt es Ärzten, von Patienten Geschenke oder Vorteile anzunehmen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gefährdet werden könnte. Daher sei das Vermächtnis nach § 134 BGB nichtig.
Der BGH hob dieses Urteil auf. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Testierfreiheit des Patienten – also das Recht, frei über den eigenen Nachlass zu verfügen – durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 14 Abs. 1 GG). Einschränkungen dieser Freiheit könnten nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht aber durch berufsrechtliche Vorschriften eines Berufsverbandes wie der Ärztekammer.
Die Regelungen der Berufsordnung dienten dem Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Ärzteschaft, nicht aber dem Schutz der Patienten oder deren Erben. Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung mache eine testamentarische Zuwendung an den Arzt daher nicht automatisch unwirksam.
Das Verfahren ist mit der Entscheidung des BGH jedoch nicht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Hamm muss nun prüfen, ob der Erbvertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB).
Eine Sittenwidrigkeit könnte etwa dann vorliegen, wenn der Patient unter Ausnutzung einer Zwangslage oder bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das Grundstück vermacht hätte.
Bedeutung des Urteils: Mit dem Urteil schafft der BGH Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, wem sie ihr Vermögen vererben – auch ihrem behandelnden Arzt. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern beschränken diese Freiheit nicht. Ob eine testamentarische Zuwendung im Einzelfall sittenwidrig ist, bleibt aber weiterhin einer gerichtlichen Prüfung vorbehalten.
Fazit: Das BGH-Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Testierfreiheit in Deutschland und stellt klar, dass berufsrechtliche Regelungen der Ärztekammern keine ausreichende Grundlage bieten, um testamentarische Zuwendungen an Ärzte pauschal zu verbieten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urt. v. 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24
Aktuelle Steuertermine
August 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.08.2025 (14.08.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.08.2025 (18.08.2025)*
September 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.09.2025 (15.09.2025)*
Oktober 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.10.2025 (13.10.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.08.2025 (14.08.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.08.2025 (18.08.2025)*
September 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.09.2025 (15.09.2025)*
Oktober 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.10.2025 (13.10.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Zum 1. Juli 2025 sind im Rahmen der Laborreform wichtige Änderungen bei den Laborausnahmekennziffern in Kraft getreten, die für den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor relevant sind. Diese Kennziffern bestimmen, welche Laborleistungen bei der Berechnung der durchschnittlichen Laborkosten pro Fall ausgenommen werden und somit nicht zum Überschreiten der Bonus-Grenzwerte führen.
Hintergrund: Der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor ist ein finanzieller Anreiz für Praxen, die ihre Laborkosten unter bestimmten Grenzwerten halten. Werden diese Grenzwerte überschritten, entfällt der Bonus ganz oder teilweise. Ausnahmen – etwa besonders teure oder medizinisch zwingend notwendige Laborleistungen – werden über die Laborausnahmekennziffern geregelt und nicht in die Bonusberechnung einbezogen.
Änderungen zum 1. Juli 2025:
- Die Liste der Ausnahmekennziffern wurde angepasst, um aktuelle medizinische und wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
- Besonders kostenintensive Laboruntersuchungen, wie bestimmte Genotypisierungen, werden weiterhin aus dem Praxisbudget herausgerechnet, um eine Benachteiligung der veranlassenden Ärzte zu vermeiden.
- Die neuen Fallwerte für den Wirtschaftlichkeitsbonus wurden gesenkt, die maximale Bonussumme bleibt jedoch unverändert.
- Praxen müssen die aktuellen Ausnahmekennziffern kennen und korrekt anwenden, um ihren Laborbonus nicht zu gefährden.
Fazit: Mit den Änderungen zum 1. Juli 2025 wird die Abrechnung von Laborleistungen komplexer, aber auch gerechter gestaltet. Die Kenntnis und richtige Anwendung der aktuellen Laborausnahmekennziffern ist für Praxen entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und weiterhin vom Wirtschaftlichkeitsbonus zu profitieren.
Hintergrund: Der Wirtschaftlichkeitsbonus Labor ist ein finanzieller Anreiz für Praxen, die ihre Laborkosten unter bestimmten Grenzwerten halten. Werden diese Grenzwerte überschritten, entfällt der Bonus ganz oder teilweise. Ausnahmen – etwa besonders teure oder medizinisch zwingend notwendige Laborleistungen – werden über die Laborausnahmekennziffern geregelt und nicht in die Bonusberechnung einbezogen.
Änderungen zum 1. Juli 2025:
- Die Liste der Ausnahmekennziffern wurde angepasst, um aktuelle medizinische und wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
- Besonders kostenintensive Laboruntersuchungen, wie bestimmte Genotypisierungen, werden weiterhin aus dem Praxisbudget herausgerechnet, um eine Benachteiligung der veranlassenden Ärzte zu vermeiden.
- Die neuen Fallwerte für den Wirtschaftlichkeitsbonus wurden gesenkt, die maximale Bonussumme bleibt jedoch unverändert.
- Praxen müssen die aktuellen Ausnahmekennziffern kennen und korrekt anwenden, um ihren Laborbonus nicht zu gefährden.
Fazit: Mit den Änderungen zum 1. Juli 2025 wird die Abrechnung von Laborleistungen komplexer, aber auch gerechter gestaltet. Die Kenntnis und richtige Anwendung der aktuellen Laborausnahmekennziffern ist für Praxen entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und weiterhin vom Wirtschaftlichkeitsbonus zu profitieren.
Gesundheitspolitik und Recht
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass eine Pflegekasse den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer einer pflegebedürftigen Frau bezuschussen muss. Die Richter sahen die Klimaanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme an, die die häusliche Pflege erheblich erleichtert, gesundheitliche Risiken mindert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Eine Klimaanlage gilt laut Gericht in Zeiten des Klimawandels nicht mehr als Luxus, sondern als allgemeiner Wohnstandard, für den die Pflegeversicherung aufkommen muss (Az. S 9 P 76/23).
Quelle: SG Mainz (Az. S 9 P 76/23)
Quelle: SG Mainz (Az. S 9 P 76/23)
Wer sich freiwillig tätowieren lässt und dadurch arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) entschieden und damit die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge kam es zu einer Entzündung der tätowierten Stelle, weshalb sie mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe das Risiko einer Infektion durch die freiwillige Tätowierung selbst übernommen.
Die rechtliche Bewertung: Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Das LAG stellte klar, dass eine durch eine Tattoo-Infektion verursachte Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet gilt. Wer sich tätowieren lässt, nimmt das Risiko einer Infektion bewusst in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung liegt bei bis zu 5 % – das ist nach Ansicht des Gerichts kein außergewöhnliches oder fernliegendes Risiko.
Argumentation des Gerichts: Das Gericht betonte, dass ein grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse vorliegt, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte. Die Klägerin hätte mit der Möglichkeit einer Entzündung rechnen müssen. Die Komplikation sei in der Natur des Eingriffs angelegt und daher nicht dem allgemeinen Krankheitsrisiko zuzurechnen.
Konsequenz: Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, können vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung verlangen. Das Urteil gilt als richtungsweisend für ähnliche Fälle und unterstreicht die Eigenverantwortung bei freiwilligen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit.
Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge kam es zu einer Entzündung der tätowierten Stelle, weshalb sie mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Ihr Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe das Risiko einer Infektion durch die freiwillige Tätowierung selbst übernommen.
Die rechtliche Bewertung: Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Das LAG stellte klar, dass eine durch eine Tattoo-Infektion verursachte Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet gilt. Wer sich tätowieren lässt, nimmt das Risiko einer Infektion bewusst in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung liegt bei bis zu 5 % – das ist nach Ansicht des Gerichts kein außergewöhnliches oder fernliegendes Risiko.
Argumentation des Gerichts: Das Gericht betonte, dass ein grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse vorliegt, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte. Die Klägerin hätte mit der Möglichkeit einer Entzündung rechnen müssen. Die Komplikation sei in der Natur des Eingriffs angelegt und daher nicht dem allgemeinen Krankheitsrisiko zuzurechnen.
Konsequenz: Arbeitnehmer, die sich freiwillig tätowieren lassen und dadurch arbeitsunfähig werden, können vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung verlangen. Das Urteil gilt als richtungsweisend für ähnliche Fälle und unterstreicht die Eigenverantwortung bei freiwilligen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit.
Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 07.05.2025 - XII ZB 361/24) hat entschieden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung mit Off-Label-Use (also die Anwendung eines Medikaments außerhalb der Zulassung) nur zulässig ist, wenn:
- Arzt und Betreuer gemeinsam entscheiden,
- eine aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Leitlinie oder Empfehlung dies stützt,
- und die Maßnahme dadurch als notwendig gilt.
Fehlt eine solche wissenschaftliche Grundlage, ist der Off-Label-Use bei Zwangsmedikation nicht erlaubt. Damit werden die Rechte betreuter Personen gestärkt und hohe Anforderungen an solche Maßnahmen gestellt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.06.2025
- Arzt und Betreuer gemeinsam entscheiden,
- eine aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Leitlinie oder Empfehlung dies stützt,
- und die Maßnahme dadurch als notwendig gilt.
Fehlt eine solche wissenschaftliche Grundlage, ist der Off-Label-Use bei Zwangsmedikation nicht erlaubt. Damit werden die Rechte betreuter Personen gestärkt und hohe Anforderungen an solche Maßnahmen gestellt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.06.2025
Praxisführung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 15 CS 24.1320) hat klargestellt, dass die Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis eine baurechtliche Zweckänderung darstellt und somit eine Baugenehmigung erfordert. Wer Wohnraum ohne entsprechende Genehmigung gewerblich – etwa als Praxis – nutzt, handelt formell illegal.
Hintergrund des Urteils: Im zugrunde liegenden Fall eröffnete eine Frau im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren und Osteopathie, ohne die erforderliche Nutzungsänderung zu beantragen. Das Landratsamt untersagte daraufhin die Nutzung der Räume als Praxis und drohte ein Zwangsgeld an. Die Betroffene beantragte nachträglich die Genehmigung, die jedoch abgelehnt wurde. Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist und die Nutzung ohne Genehmigung untersagt werden darf.
Rechtliche Begründung: Die Nutzung einer Wohnung als Praxis ist keine Wohnnutzung mehr, sondern eine gewerbliche Nutzung. Eine solche Zweckänderung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Umwandlung genehmigungsfähig ist. Ohne Genehmigung ist die Nutzung unzulässig und kann untersagt werden.
Konsequenzen für Eigentümer: Wer eine Wohnung als Praxis nutzen möchte, muss vorab einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Die Nutzung ohne Genehmigung kann zur sofortigen Untersagung und zu Zwangsgeldern führen. Die Prüfung durch die Behörde ist umfassend und kann im Ergebnis negativ ausfallen, etwa wenn die Umnutzung städtebaulich oder nachbarrechtlich problematisch ist.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 01.10.2024
Hintergrund des Urteils: Im zugrunde liegenden Fall eröffnete eine Frau im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren und Osteopathie, ohne die erforderliche Nutzungsänderung zu beantragen. Das Landratsamt untersagte daraufhin die Nutzung der Räume als Praxis und drohte ein Zwangsgeld an. Die Betroffene beantragte nachträglich die Genehmigung, die jedoch abgelehnt wurde. Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist und die Nutzung ohne Genehmigung untersagt werden darf.
Rechtliche Begründung: Die Nutzung einer Wohnung als Praxis ist keine Wohnnutzung mehr, sondern eine gewerbliche Nutzung. Eine solche Zweckänderung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die Umwandlung genehmigungsfähig ist. Ohne Genehmigung ist die Nutzung unzulässig und kann untersagt werden.
Konsequenzen für Eigentümer: Wer eine Wohnung als Praxis nutzen möchte, muss vorab einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Die Nutzung ohne Genehmigung kann zur sofortigen Untersagung und zu Zwangsgeldern führen. Die Prüfung durch die Behörde ist umfassend und kann im Ergebnis negativ ausfallen, etwa wenn die Umnutzung städtebaulich oder nachbarrechtlich problematisch ist.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 01.10.2024
Finanzen
Ab dem 9. Oktober 2025 tritt in der Europäischen Union eine bedeutende Neuerung für den Zahlungsverkehr in Kraft: Die verpflichtende Einführung der „Verification of Payee“ (VoP), auch bekannt als IBAN-Name-Check. Diese Maßnahme soll die Sicherheit bei SEPA-Überweisungen und Instant Payments erhöhen und Betrugsversuche sowie Fehlüberweisungen deutlich reduzieren.
VoP ist ein Sicherheitsmechanismus, bei dem vor Ausführung einer Überweisung geprüft wird, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN übereinstimmt. Die Bank des Auftraggebers sendet dabei eine Anfrage an die Empfängerbank, die den Abgleich vornimmt und das Ergebnis zurückmeldet. Stimmen die Angaben nicht überein, kann die Zahlung abgelehnt oder eine Korrektur angefordert werden.
Zahlungsdienstleister sind gefordert, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, um den Stichtag 9. Oktober 2025 einzuhalten.
VoP ist ein Sicherheitsmechanismus, bei dem vor Ausführung einer Überweisung geprüft wird, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN übereinstimmt. Die Bank des Auftraggebers sendet dabei eine Anfrage an die Empfängerbank, die den Abgleich vornimmt und das Ergebnis zurückmeldet. Stimmen die Angaben nicht überein, kann die Zahlung abgelehnt oder eine Korrektur angefordert werden.
Zahlungsdienstleister sind gefordert, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, um den Stichtag 9. Oktober 2025 einzuhalten.
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Informationsbrief
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
Kindergeldanspruch
Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Für Bauherren und Vermieter
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
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BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
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Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
Lesezeichen
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
Lesezeichen
Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
Lesezeichen
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Für Bauherren und Vermieter
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Für Heilberufe
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken: Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
Lesezeichen
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
Für Heilberufe
Keine Abrechnung 2025, wenn Interoperabilitätszertifikat fehlt
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Für Sparer und Kapitalanleger
Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen an ein Inkassounternehmen
Lesezeichen
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübergabe möglich
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anreize zum Arbeiten schaffen: Diskussion über Rentenaufschubprämie
Verluste aus PV-Anlage steuerlich nicht anerkannt
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Für Bauherren und Vermieter
Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Energiewende-Förderprogramm eingekürzt
Für Heilberufe
Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Befreiung von Sozialversicherungspflicht
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsklauseln in Sparverträgen rechts-widrig: So kommen Sie zu ihrem Geld
Lesezeichen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Nutzungseinlage: BFH verlangt Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw
Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entfernungspauschale nicht verfassungswidrig
Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
Für Bauherren und Vermieter
Keine Anpassung der gewerblichen Miethöhe wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukraine-Krieges
Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen
Für Heilberufe
Neuer Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzaufsicht zieht 13 Krypto-Geldautomaten aus dem Verkehr
Geldmarkt statt Tages- oder Festgeld?
Lesezeichen
Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wann müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Buchführungspflicht
Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erhalt der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Unwirksame Testamente können erbschaftsteuerlich anerkannt werden
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Bauherren und Vermieter
Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
Für Heilberufe
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Für Sparer und Kapitalanleger
Änderungen ab 2025 bei Fremdwährungskonten
Lesezeichen
Anpassung der Freigrenze für Geschenke
Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Budgetlimits für Hausärzte sollen abgeschafft werden
Gesundheitspolitik und Recht
Dynamisierte Leistungsbeträge
Kinderkrankentage
Amalgam für Zahnfüllungen verboten
Krankenkassen tief im Minus
Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel
Praxisführung
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe? – Bundesregierung soll prüfen
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Finanzen
Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen
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Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
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Steuern und Recht
Wie können Ärzte vom Wachstumschancengesetz profitieren
Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte
Stellt eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige
Berufsausbildung dar?
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte 2025 – was ist zu erwarten
Keine Abrechnung 2025, wenn
Interoperabilitätszertifikat fehlt
Gesundheitspolitik und Recht
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht
vererblich
Die Debatte um das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Praxisführung
Das ändert sich 2025 für
niedergelassene Ärzte
E-Rechnung:
Pflicht ab 2025 auch für Ärzte
Finanzen
Ärzteversorung
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Steuern und Recht
Die Integration einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft
Bundesfinanzhof zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne der Abgabenordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Reform der ambulanten medizinischen Versorgung
Gesundheitspolitik und Recht
So soll die ärztliche Versorgung durch Hausärzte besser werden
Praxisführung
Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Finanzen
Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock