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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

Juli 2026
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Für Unternehmer
Wenn Unternehmen innerhalb eines Beteiligungsverbunds Darlehen gewähren oder Sicherheiten stellen, kann es steuerlich schnell kompliziert werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
Im Streitfall hatte eine GmbH einer anderen GmbH Darlehen gewährt beziehungsweise Verbindlichkeiten übernommen. Zwischen den Gesellschaften bestand eine persönliche Verbindung über einen gemeinsamen Gesellschafter. Später wurden die Forderungen teilweise wertlos. Die GmbH wollte diese Verluste steuerlich berück- sichtigen. Das Finanzamt lehnte dies weitgehend ab.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Gewinnminderungen aus reinen Zinsforderungen grundsätzlich nicht unter die besondere Verlustabzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 KStG fallen.
Vereinfacht gesagt, Zinsen sind steuerlich nicht automatisch wie der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens zu behandeln. Außerdem entschied der BFH, dass eine Nähebeziehung über eine natürliche Person nicht ohne Weiteres ausreicht, um die strengen Regeln des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden. Die Vorschrift bezieht sich nach Auffassung des Gerichts auf bestimmte Beteiligungsverhältnisse zwischen Körperschaften.
Bedeutung für Unternehmen
Forderungsverluste und Zinsverzichte bei verbundenen Gesellschaften müssen genau geprüft werden. Zwar kann ein Abzug nicht allein mit § 8b Abs. 3 KStG ausgeschlossen werden. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Denn der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen kann, wenn Darlehen oder Sicherheiten nicht fremdüblich vereinbart wurden.
Wichtig ist daher eine saubere Dokumentation. Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sollten schriftlich vereinbart, marktüblich verzinst, angemessen besichert und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Gerade bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer verbundenen Gesellschaft sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.4.2026, I R 11/24; veröffentlicht am 11.06.2026
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entweder gar nicht festzusetzen oder später zu erlassen sind, soweit eine freiwillige Zahlung bereits auf eine später wirksam werdende Steuerfestsetzung angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Zahlung angenommen und auf die Steuerschuld verbucht hat.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige schon vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung freiwillig gezahlt. Das FG stellte klar, dass der Zinslauf zwar rechtlich bis zum Wirksamwerden der Festsetzung weiterläuft, die Zinsen aber aus Billigkeitsgründen für den Zeitraum der freiwilligen Zahlung nicht erhoben werden sollen.
Die Entscheidung knüpft an die Vorstellung an, dass der Steuerpflichtige und das Finanzamt so gestellt werden, als hätte die freiwillige Zahlung die Erhebung der Zinsen für diesen Zeitraum beendet. Einen weitergehenden Erlass über diesen Zeitraum hinaus lehnte das FG jedoch ab. Für die Praxis bedeutet das, wer vor der Steuerfestsetzung freiwillig zahlt, kann die späteren Nachzahlungszinsen unter Umständen mindern oder ganz vermeiden. Entscheidend ist aber, wie früh die Zahlung erfolgte und ob das Finanzamt sie auch tatsächlich angerechnet hat.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23
Die verpflichtende E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen rückt näher. Deshalb sollten Betriebe ihre Rechnungsprozesse frühzeitig prüfen und bei Bedarf anpassen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten Übergangsregelungen:
Bis Ende 2026 dürfen viele Unternehmen weiterhin sonstige Rechnungsformen (z. B. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen) verwenden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im Regelfall E-Rechnungen ausstellen.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen grundsätzlich für alle Unternehmen im B2B-Bereich, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.
Wichtig: Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF-Datei. Erforderlich ist ein strukturiertes elektronisches Format, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Während der Übergangsfristen können PDF-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig sein. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Regelungen für ihren konkreten Fall gelten.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Hinzuschätzung nicht einfach von einem Jahr auf andere Jahre übertragen werden darf ohne Nachweis, dass sich die Betriebsstruktur nicht geändert hat.
Eine Restaurant-GmbH hatte technische Probleme mit dem Kassensystem. Die Kasseneinzeldaten waren nicht auslesbar, die Erlöse nicht vollständig erklärt. Das Finanzamt verwährte die Buchführung und nahm Hinzuschätzungen vor. Es muss seine Schätzungsbefugnis darlegen und begründen. Behauptungen reichen nicht. Die Übertragung von Schätzungsergebnissen zwischen Jahren ist nur möglich, wenn die Betriebsstruktur gleich geblieben ist. Die Ergebnisse von 2018 konnten nicht einfach auf 2016 und 2017 übertragen werden. Das Finanzamt hat den Nachweis mangels Änderung nicht erbracht.
Das FG Hamburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2026, 6 V 90/25
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Minijobber können sich grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es jedoch eine neue Möglichkeit: die Befreiung kann einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.
Wer die Befreiung beantragen möchte, muss den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Der Arbeitgeber muss den Antrag dokumentieren und rechtzeitig an die Minijob-Zentrale melden. Wichtig ist dabei die Frist von sechs Wochen. Wird sie versäumt, wirkt die Befreiung erst später. Die Aufhebung gilt ab dem Monat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber bedeutet das, sie müssen den Wechsel korrekt melden und künftig den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten. Dieser beträgt derzeit 3,6 % des Arbeitsentgelts.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags der Schenkungsteuer unterliegt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vertragsübertragung. Bewertet wird die Schenkung mit dem Rückkaufswert der Versicherung.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten. Dieser mindert den steuerpflichtigen Erwerb jedoch nicht, solange der Versicherungsvertrag zum Bewertungsstichtag nicht gekündigt wurde. Der BFH begründet dies damit, dass der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung erst mit Kündigung des Vertrags entsteht. Bis dahin handelt es sich um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz nicht abziehbar ist.
Die Entscheidung ist insbesondere für Übertragungen von Lebensversicherungen im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung relevant. Nießbrauchsvorbehalte sollten dabei steuerlich sorgfältig geprüft werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch führt nicht automatisch zu einer Minderung der Schenkungsteuer. Gerade bei größeren Policen kann das steuerliche Auswirkungen haben, die man vor der Übertragung kennen sollte.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026, Az. II R 27/22
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag auch nachträglich beantragt werden kann, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn ein naher Angehöriger persönlich gepflegt wird, zum Beispiel ein Elternteil. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause erfolgt und keine Vergütung dafür gezahlt wird. Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025, Az. 14 K 1541/24 E
Für Bauherren und Vermieter
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat klargestellt, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abrissgenehmigung haben.
Im entschiedenen Fall wollte eine Immobiliengesellschaft ein denkmalgeschütztes ehemaliges Sanatorium in Bad Kissingen abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Stadt verweigerte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Abrissgenehmigung versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für den Erhalt sprechen. Diese können sich bereits aus der besonderen historischen, architektonischen oder städtebaulichen Bedeutung des Gebäudes ergeben.
Auch wirtschaftliche Gründe führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Abriss. Hohe Sanierungskosten allein reichen nicht aus. Eigentümer müssen nachweisen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht möglich ist.
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude in Kenntnis seines Zustands und Schutzstatus erwirbt, trägt das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich selbst.
Quelle: VG Würzburg, Urteil vom 17.4.2026, Az. W 5 K 25.782
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 20. Mai 2026 entschieden, dass Vermieter die Kosten einer neuen gewerblichen Wärmeversorgung nicht automatisch in voller Höhe auf Mieter umlegen dürfen, wenn die Wohnungen zuvor mit von den Mietern selbst betriebenen Einzelöfen beheizt wurden. Betroffen waren Fälle, in denen Vermieter die Versorgung auf ein zentrales Wärmecontracting umgestellt hatten.
Hintergrund ist, dass § 556c BGB nur dann greift, wenn der Mieter bereits zuvor Wärme- oder Warmwasserkosten als Betriebskosten tragen musste. Genau daran fehlte es in den entschiedenen Fällen, weil die Mieter ihre bisherigen Heizgeräte selbst betrieben und die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung liefen. Der BGH hat außerdem eine entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt. Damit können Vermieter sich in solchen Konstellationen nicht ohne Weiteres auf die Regeln zum Wärmecontracting stützen, um sämtliche Lieferkosten weiterzugeben.
Ganz ausgeschlossen ist eine Kostenbeteiligung der Mieter aber nicht. Nach Auffassung des BGH kann eine stillschweigende Vereinbarung in Betracht kommen, wenn Mieter nach der Umstellung die geforderten Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich gezahlt haben; ob dies auch die vollständigen Contractingkosten umfasst, müssen die Vorinstanzen nun weiter prüfen.
Bei der Umstellung von Einzelheizungen auf zentrale Wärmelieferung kommt es entscheidend auf den Mietvertrag, die konkrete Kommunikation und das Verhalten der Parteien nach der Umstellung an. Eine automatische Umlage sämtlicher Wärmelieferungskosten ist jedenfalls nicht selbstverständlich.
Quelle: BGH, Urteile v. 20.5.2026, VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25
Für Heilberufe
Das Sächsische Finanzgericht hat am 26. Februar 2026 entschieden, dass es keine festgelegte Anzahl angestellter Ärzte gibt, bei deren Überschreitung eine Zahnarztpraxis automatisch zum Gewerbebetrieb wird. Eine Gemeinschaftspraxis mit GbR bleibt auch mit vielen angestellten Zahnärzten freiberuflich tätig.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 - 6 angestellte Zahnärzte sowie 3 - 4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, insbesondere nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt. Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Bankkunden bei Kartenmissbrauch gestärkt. Eine Bank muss nicht genehmigte Abbuchungen grundsätzlich erstatten, wenn der Kunde die Debitkarte nie erhalten hat.
Im entschiedenen Fall wurde eine per Post versandte Debitkarte abgefangen. Mit ihr hoben Straftäter in 210 Transaktionen knapp 220.000 EUR vom Konto des Kunden ab. Die Sparkasse ersetzte nur einen Teil des Schadens und verweigerte die Zahlung von gut 66.000 EUR.
Das OLG Frankfurt gab dem Kunden Recht. Eine Haftung des Kunden komme nur in Betracht, wenn er betrügerisch gehandelt oder den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Beides lag nicht vor. Da der Kunde die Karte nie in Händen hielt, konnte er sie auch nicht sorgfaltswidrig verwahren. Auch eine Pflicht, den Briefkasten am Wochenende laufend zu kontrollieren oder wegen des Ausbleibens der Karte sofort bei der Bank nachzufragen, sah das Gericht nicht. Das Versandrisiko für Debitkarten trägt grundsätzlich die Bank.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24
Lesezeichen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 2. Juni 2026 (III C 3 - S 7359/00081/001/030) Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren vorgenommen. Die Grundsätze gelten für Anträge auf Vorsteuervergütung, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2026 sind im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für ausländische Unternehmen digitale Nachweise verpflichtend. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise über das BZSt-Online-Portal. Eine detaillierte Einzelaufstellung ist erforderlich. Kleinbeträge (Taxi, ÖPNV) sind nur auf Verlangen nachzuweisen. Fehlerhafte Rechnungen können nicht mehr nachgereicht werden.
Shortlink: https://www.tinyurl.com/n5bx9n6k
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.07.2026 (13.07.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
27.07.2026 (Beitragsnachweis)
29.07.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

3. Quartal 2026
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Steuern und Recht
Das Sächsische Finanzgericht hat am 26. Februar 2026 entschieden, dass es keine festgelegte Anzahl angestellter Ärzte gibt, bei deren Überschreitung eine Zahnarztpraxis automatisch zum Gewerbebetrieb wird. Eine Gemeinschaftspraxis mit GbR bleibt auch mit vielen angestellten Zahnärzten freiberuflich tätig.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.

Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.

Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen gilt nicht automatisch für jede ärztliche oder medizinisch durchgeführte Leistung. Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bei ästhetischen Operationen und Behandlungen auf BFH-Rechtsprechung Bezug genommen. Kosmetische Behandlungen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Für Praxen, Kliniken und selbständige Heilberufe ist die Abgrenzung wirtschaftlich relevant.
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag auch nachträglich beantragt werden kann, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn ein naher Angehöriger persönlich gepflegt wird, zum Beispiel ein Elternteil. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause erfolgt und keine Vergütung dafür gezahlt wird.
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Das OLG Frankfurt verurteilte einen Apotheker am 27. April 2026 zur Zahlung von 8.000 EUR Schmerzensgeld. Der Apotheker verkaufte über fünf Jahre hinweg ohne Rezept abhängig machende Medikamente.
Das Gericht rechnet der Klägerin ein 40-prozentiges Mitverschulden an. Sie veranlasste die Abgabe immer wieder. Die Ansprüche vor 2019 sind verjährt.
Das OLG reduzierte das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld von 10.000 EUR auf 8.000 EUR. Berücksichtigt wurden der lange Zeitraum, die Folgen der Abhängigkeit, aber auch der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24
Aktuelle Steuertermine
August 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.08.2026 (20.08.2026)*

September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2026 (14.09.2026)*

Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.10.2026 (15.10.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Kurz vor dem Start der Versorgungspauschale am 1. Juli 2026 entfällt bei der EBM-Ziffer 03110 der reduzierte Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften. Gemeinschaftspraxen erhalten damit künftig die gleiche Vergütung wie Einzelpraxen. Die Ziffer 03110 betrifft die Versorgungspauschale in der ärztlichen Grundversorgung. Bislang wurden Berufsausübungsgemeinschaften finanziell schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung wird nun aufgehoben.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
Die Folgeverordnung für außerklinische Intensivpflege kann ab dem 1. Juli 2026 unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Videosprechstunde ausgestellt werden. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
Gesundheitspolitik und Recht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom bestimmte Präparate übernehmen muss. Das Fatigue-Syndrom ist eine anhaltende, krankhafte Erschöpfung mit starker Müdigkeit und verminderter Belastbarkeit, die sich durch Ruhe oft nicht ausreichend bessert.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
Der EuGH stellt klar, dass Ärzte sich gegen Bewertungen auf Plattformen sowohl bei der Datenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO beschweren als auch zivilrechtlich nach Art. 79 DSGVO klagen können. Beide Rechtswege bestehen unabhängig nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Für die Praxis bedeutet das, dass Betroffene gleichzeitig behördliche Maßnahmen gegen die Plattform anstoßen und vor Gericht beispielsweise die Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können. Da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, ergänzen sie sich sinnvoll. Dadurch werden die Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, deutlich gestärkt.
Quelle: Ärztezeitung
Krankenkassen dürfen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bei Beitragsschulden weder entziehen noch sperren. Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. L 5 KR 96/23) entschieden.
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Gesundheitsfragen in Versicherungsanträgen nicht ohne sichere Grundlage beantwortet werden dürfen. Wer weiß, dass medizinische Abklärungen noch laufen, muss diese Unsicherheit offenlegen.
Dem Urteil lag ein Fall aus der privaten Pflegezusatzversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte für seinen Sohn einen Antrag gestellt und dabei Gesundheitsfragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems, darunter Epilepsie, verneint, obwohl der Gesundheitszustand des Kindes bereits ärztlich abgeklärt wurde und Befunde noch ausstanden. Kurz darauf ergab sich eine konkrete Diagnose. Der Versicherer hat den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte die Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer.
Auch knappe Ja/Nein-Fragen entbinden nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei Personenversicherungen kann schon das Verschweigen laufender Diagnostik schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24
Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten haben. Entscheidend ist, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Behandlung medizinisch nachvollziehbar begründet.
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
Praxisführung
Die gematik will im Juli neue Funktionen für die ePA freischalten. Dazu gehört vor allem der nächste Ausbauschritt des digital gestützten Medikationsprozesses, insbesondere mit Blick auf den elektronischen Medikationsplan und zusätzliche Komfortfunktionen für Versicherte.
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden in der Praxis zunehmend per Rezept verordnet. Für die Einlösung ist in vielen Fällen eine eRezept-App erforderlich. Nicht alle Patientinnen und Patienten nutzen jedoch einen digitalen Zugang oder sind mit dem Einlöseweg vertraut.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
Finanzen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 EUR im Monat.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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Informationsbrief
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Für Unternehmer
Mitarbeiterunterkünfte können der Gewerbesteuerbelastung unterliegen
Selbstlosigkeitsgrundsatz schützt auch private Vorteile von Mitgliedern
Arbeitszimmer-Aufwendungen müssen einzeln aufgezeichnet werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Ansatz von Fahrtkosten bei Dienstreise mit privatem Pkw
Kaufkraftverlust muss bei Zugewinnausgleich in der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden
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Für Bauherren und Vermieter
Negative Vermietungserträge aus späterem Grundstückskauf nicht mehr nachträglich berücksichtigen
Aktivieren der Forderung aus Rückbauverpflichtung
Für Heilberufe
Apotheken erhalten 30 EUR für assistierte Telemedizin
Für Sparer und Kapitalanleger
Verluste aus russischen Wertpapieren im Jahr 2022 steuerlich nicht anerkannt
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Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
Aktuelle Steuertermine
Juni 2026
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Bei der Behaltensfrist zählt der tatsächliche Übergang
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kirchensteuerbescheide müssen nachträglich korrigiert werden
Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten durch die Rentenversicherung
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Für Bauherren und Vermieter
Forderung aus Rückbauverpflichtung noch nicht sofort zu aktivieren
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Wohnungseigentum wird für die Schenkungsteuer einzeln bewertet
Für Heilberufe
Biologika-Austausch in Apotheken
Für Sparer und Kapitalanleger
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Fragen und Antworten zur befristeten Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr
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Mai 2026
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Für Unternehmer
Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger Güter
Anscheinsbeweis bei vGA für Privatnutzung
Organschaft nur mit „lebendem“ Gewinnabführungsvertrag (GAV)
Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu Arbeitslohn
Altersgrenze von 70 für Geschäftsführer zulässig
EuGH bestätigt Aufteilungsgebot für Hotelleistungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf nach Entnahme eines Arbeitszimmers
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
Für Bauherren und Vermieter
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Kein Aushangrecht in WEG-Infokästen
Für Heilberufe
Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026
Für Sparer und Kapitalanleger
Neuer Score soll für mehr Transparenz sorgen
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FAQ zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
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Für Unternehmer
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Abfindungsansprüche bei Einziehung von GmbH-Anteilen
Zwei Anteile – nur ein ermäßigter Gewinn
Genussrechtsausschüttungen sind kein Arbeitslohn
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkungsteuer: 20.000 EUR sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes im Kindergeldrecht
Für Bauherren und Vermieter
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Bemessungsgrundlage für GrESt bei übernommenem Wohnungsrecht
BMF klärt Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
Für Heilberufe
Hautkrebs-Screening als Kassenleistung nur mit KV-Genehmigung
Weisungen an Klinikarzt teilweise unwirksam
Für Sparer und Kapitalanleger
Krypto-Lending-Erträge sind keine Kapitaleinkünfte
Lesezeichen
FAQ Steuerfreie Aktivrente
FAQ Mindestbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
März 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein
Unrichtiger Steuerausweis kann durch beauftragten Dritten berichtigt werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Stellplatzkosten eines Firmenwagens mindern den 1 %-Vorteil nicht
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung sind außerhalb der 1.000-EUR-Höchstgrenze als Werbungskosten abziehbar
Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig
Für Bauherren und Vermieter
BFH präzisiert Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien
Tellergroßer Feuchtigkeitsfleck ist kein Mangel
Für Heilberufe
Sachverständiger kann für ein rein KI- generiertes Gutachten keine Vergütung beanspruchen
Für Sparer und Kapitalanleger
Reform der privaten Altersvorsorge
Lesezeichen
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Steueränderungsgesetz 2025
Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung
Digitale Steuerbescheide - Was ab 2026 gilt
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgelt für Verzicht auf Nießbrauch
Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
Datenaustausch PKV: Elektronischer Lohnsteuerabzug ab 2026
Für Bauherren und Vermieter
Kosten für Verkehrswertgutachten bei Grundsteuer: Finanzamt trägt Kosten im Einzelfall
Treuwidrige Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Für Heilberufe
Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge
Lesezeichen
Vorsteuerabzug: Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
BMF: Auslandsreisepauschalen ab dem 1. Januar 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Übergangsbereich: Neue Formeln für Midijobs ab 1. Januar 2026
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Für Bauherren und Vermieter
Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
Für Heilberufe
Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
Lesezeichen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
Lesezeichen
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
OLG Hamm zur Praxisnachfolge bei ruhender Tätigkeit
Formfehler bei Verordnungen
Arztbezogene Prüfung auch in der BAG möglich
Aufwendungen für Abnehmspritzen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Aktuelle Steuertermine
Mai - Juli 2026
Honorar und Umsatz
Long-COVID: Vier Wirkstoffe künftig auf Kassenrezept
Gesundheitspolitik und Recht
Neugeborenen-Screening wird erweitert
Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026
Bundeskabinett beschließt Aktionsplan für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit
Elektronische Überweisungen sollen ab 2029 verpflichtend sein
Brustkrebs-Früherkennung ab 45 – Was Ärzte jetzt wissen müssen
BGH senkt Hürden für Auskunft bei Corona-Impfschäden
Praxisführung
Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum
Lohnsteuer bei Gesundheitsmaßnahmen für Mitarbeiter
Finanzen
LSG bestätigt Beitragspflicht für Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung
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Steuern und Recht
Das ändert sich 2026 für Praxen
Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Apothekenreform
Aktuelle Steuertermine
Februar - April 2026
Honorar und Umsatz
TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt
Für GOÄ-Honorarklagen sind nur noch Landgerichte zuständig
Gesundheitspolitik und Recht
Chronisches Erschöpfungssyndrom nach Virusinfektion
Privatpatient muss Erstattung selbst klären
Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit
Praxisführung
Sozialgericht München bestätigt strikte Drei-Monats-Frist für Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit
Zi-Kodierhilfe - Aktualisierte Version 2026 online
Altenpflege: Neue Mindestlöhne nach Qualifikation
Umsatzbeteiligung bei angestellten Zahnärzten
Finanzen
SCHUFA-Einträge nach Forderungsausgleich: BGH billigt mehrjährige Speicherung, Härtefälle ermöglichen frühere Löschung
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Steuern und Recht
Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums
Beitragsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5812 EUR
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen aus Persönlichen Budget
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Entfall von hausärztlichen Honorarbudgets
Vergütung in diabetologischen Schwerpunktpraxen
Gesundheitspolitik und Recht
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste
Kostenübernahme für Kryokonservierung
Krankengeld fällt nach Reha geringer aus
Praxisführung
ePA-Pflicht
Finanzen
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
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Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?