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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

April 2026
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Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden, dass die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils keinen steuerpflichtigen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft begründet. Das Gericht ordnete das Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein, der typischerweise einem Wertverzehr unterliegt und kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ein Wohnmobil zu einem Nettopreis von über 323.000 EUR erworben, es zeitweise an ihre eigene GmbH vermietet und bereits im Folgejahr mit einem leichten Verlust wieder veräußert. Das Finanzamt sah hierin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Demgegenüber gaben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH den Klägern recht.
Nach Auffassung des BFH ist für die Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht der Anschaffungspreis entscheidend, sondern die objektive Nutzung und der damit verbundene Verschleiß. Auch bei einem hochpreisigen Wohnmobil steht die Gebrauchsnutzung im Vordergrund, die regelmäßig zu einer Wertminderung führt. Eine tatsächliche tägliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich. Ebenso steht eine zeitweise Vermietung der Einordnung nicht entgegen. Selbst der Luxuscharakter des Fahrzeugs führt zu keiner anderen Beurteilung, solange keine Nutzung als Kapitalanlage im Vordergrund steht.
Übertragbarkeit auf andere Gegenstände, sofern die wesentlichen Kriterien erfüllt sind: Hauptsächliche Nutzung für den persönlichen Gebrauch, typischer Wertverzehr durch Gebrauch, keine ausschließliche Anlageabsicht und keine Kapitalanlage. Beispiele können teure Freizeitfahrzeuge, Segelboote oder hochwertige Musikinstrumente sein, die regelmäßig genutzt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 klargestellt, dass bei der unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) greift.
Im entschiedenen Fall hielt eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer zugleich Gesellschafter war, mehrere Porsche-Modelle im Betriebsvermögen. Weder wurden Fahrtenbücher geführt noch Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der ausschließlich betrieblichen Nutzung getroffen. Das Finanzamt ging daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und setzte diese pauschal mit 25 % der Nettoaufwendungen an, bestehend aus einem Anteil für Privatnutzung sowie einem Gewinnaufschlag. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung unter Berufung auf den Anscheinsbeweis.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb vor dem BFH erfolglos. Der I. Senat stellte klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats zur Einschränkung des Anscheinsbeweises im lohnsteuerlichen Bereich, wonach lediglich die tatsächliche Nutzung, nicht aber bereits die Überlassung zu vermuten ist, nicht auf Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung übertragbar ist. Vielmehr spricht bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch dann der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Fahrtenbuch geführt wird, keine wirksamen Kontrollmechanismen vorhanden sind und dem Geschäftsführer ein uneingeschränkter Zugriff auf das Fahrzeug zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob private Alternativfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Firmenwagen – vor allem im hochpreisigen Segment – eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich ist. Dazu gehören insbesondere ordnungsgemäße Fahrtenbücher, klare Zuweisungen von Fahrzeugen an Mitarbeiter sowie organisatorische Maßnahmen zur Trennung von betrieblicher und privater Nutzung, etwa durch die Nutzung von Firmengaragen oder Poolfahrzeugen. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird. Nach Auffassung des BFH ist die Rechtslage insoweit eindeutig.
Quelle: BFH, Beschluss v. 17.12.2025, I B 17/24
Der Bundesfinanzhof verschärft die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags für Organschaften. Neben der Zahlung der Gewinne müssen Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen ordnungsgemäß gebucht werden.
Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen, in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit. Eine bloße Kumulierung der Beträge auf Verrechnungskonten ohne Gegenbuchungen oder Rechnungsabschluss reicht nicht aus. Diese Vorgaben gelten sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer. Im Streitfall tilgte die GmbH Gewinne aus den Jahren 2009 bis 2011 erst 2014 und 2017, also deutlich verspätet. Deshalb verweigerte das Finanzgericht die Organschaft, und der BFH wies die Revision zurück.
Unternehmen sollten Gewinne pünktlich per Zahlung, Aufrechnung oder Rechnungsabschluss begleichen und bilanziell abbilden. Verrechnungskonten müssen regelmäßig abgeschlossen werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.11.2025 – I R 37/22 (veröff. 12.3.2026)
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Empfang zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand bei diesem keinen Arbeitslohn darstellen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Im Streitfall veranstaltete ein Geldinstitut 2019 einen Empfang mit ca. 300 Gästen (Vorstände, Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Politik, Presse, acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands) in eigenen Räumen. Das Finanzamt sah die Kostenanteile (anteilig auf Vorstand und Familie) als Lohn zu versteuern (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Das FG gab der Klage teilweise statt. Auch der BFH bestätigte, dass der berufliche Charakter überwiegt, weil auch Einladungsliste und Gäste (keine Privatbekannten) für ein Arbeitgeberfest sprechen. Auch anteilige Kosten für Familie sind steuerfrei, da sie Begleiterscheinung einer betrieblichen Feier sind.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 – VI R 18/24 (veröff. 24.2.2026)
Kapitalgesellschaften dürfen per Beschluss eine Altersgrenze von 70 Jahren für das Amt des Geschäftsführers festlegen. Der Beschluss verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Streitfall hatten Gesellschafter gegen den Beschluss geklagt, der ihr Amt mit Ende des 70. Lebensjahrs beenden sollte. Das LG wies die Klage ab, das OLG Frankfurt bestätigte dies, und der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gesellschafterversammlungen können die Altersgrenzen für Gf sinnvoll einsetzen, um die Nachfolge zu sichern. Es besteht keine Diskriminierung, solange die Vereinbarung sachlich begründet (z. B. Leistungsfähigkeit, Risikomanagement) ist.
Quelle: BGH, Beschluss v. 26.11.2025 – II ZR 98/24; OLG Frankfurt, Urteil v. 5.7.2024 – 26 U 1/24
Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen als unionsrechtskonform bestätigt. Der ermäßigte USt-Satz von 7 % gilt nur für die reine Übernachtung, während Nebenleistungen wie Parkplätze, Frühstück, WLAN oder Wellnessbereiche dem Regelsatz von 19 % unterliegen.
Quelle: EuGH, Urteil v. 5.3.2026 – C-409/24 u.a.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach Erwerb keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst, wenn nur ein häusliches Arbeitszimmer entnommen und wieder privat genutzt wurde.
Die Kläger erwarben 2003 eine Eigentumswohnung und nutzten bis 2006 ein Zimmer (18 % Fläche) betrieblich. Nach Entnahme 2006 verkauften sie 2013 die gesamte Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt sah nur für den Zimmeranteil einen Spekulationsgewinn (§ 23 EStG), da die Entnahme eine „neuere Anschaffung“ darstelle. Das FG gab der Klage statt. Die Wohnung blieb über 10 Jahre im Privatvermögen und die Entnahme eines Teils unterbricht die Haltefrist nicht. Hätte die gesamte Wohnung betrieblich zugeordnet und entnommen werden müssen, läge ein Gewinn vor.
Quelle: FG München, Urteil v. 16.10.2025 – 13 K 1234/22
Der BFH hat klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht auch bei ratenweiser Zahlung nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Im Streitfall hatten die Eltern einer Klägerin im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Betriebsvermögen (GbR-Anteile, GmbH-Anteile, Betriebsgrundstück) überwiegend auf ihren Sohn übertragen. Die Klägerin hatte bereits 2002 im Hinblick auf frühere Übertragungen einen gegenständlich beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt, wofür sie ein später zu zahlendes Gleichstellungsgeld erhalten sollte. Im Übergabevertrag 2014 wurde ein konkretes Gleichstellungsgeld vereinbart, das der Bruder in zwei Raten 2014 und 2015 zahlen sollte; die Eltern traten ihren Anspruch hierauf unentgeltlich an die Tochter ab. Das Finanzamt sah in der zweiten Rate (2015) einen abgezinst zu ermittelnden Zinsanteil und besteuerte diesen als Kapitalertrag der Klägerin.
Finanzgericht und Finanzamt gingen von steuerbaren Kapitalerträgen aus; der BFH hob diese Entscheidungen jedoch auf.
Die Zahlungen sind wie die Auszahlung eines erbrechtlichen Vermögensrechts (z. B. Pflichtteil) zu behandeln und stellen kein steuerbares Einkommen dar; ein Aufteilen in Tilgungs- und Zinsanteil und eine Besteuerung eines „Zinsanteils“ als Kapitalertrag lehnt der BFH ab. Im Streitfall hatte eine Tochter für einen Pflichtteilsverzicht ein Gleichstellungsgeld erhalten, das ihr Bruder in zwei Raten zahlte; das Finanzamt besteuerte einen vermeintlichen Zinsanteil der zweiten Rate als Kapitalertrag, was der BFH aufgehoben hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine Vermögensumschichtung im Familienverbund ohne Einkunftserzielung; steuerlich relevant ist insoweit nur die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Für die Praxis bedeutet dies: Ratenzahlungen zur Abfindung eines Pflichtteilsverzichts bleiben einkommensteuerfrei, müssen aber sauber als solche dokumentiert und erbschaftsteuerlich im Blick behalten werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.1.2026, VIII R 6/23;
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem stichtagsnahen Verkauf von Grundstücken der erzielte Kaufpreis Vorrang vor Gutachtenwerten bei der Bewertung für die Erbschaftsteuer hat. Dies gilt gemäß § 198 BewG für den gemeinen Wert des Grundbesitzes.
Im konkreten Fall verkaufte der Erbe gemischt genutzte Mehrfamilienhäuser neun Monate nach dem Bewertungsstichtag 00.00.2020 für insgesamt 900.000 EUR. Sachverständigengutachten (IHK) ergaben deutlich niedrigere Werte von 210.000 EUR bzw. 305.000 EUR, während das Finanzamt Ertragswerte von 290.834 EUR / 405.006 EUR und den höheren Verkaufspreis ansetzte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Marktpreis den gemeinen Wert am zuverlässigsten widerspiegelt, Gutachten hingegen nur Schätzungen sind. Auch Marktstiege (+ 15 %) oder Sanierungsaufwand (~ 100.000 EUR) mindern den Kaufpreis nicht ausreichend, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Erben sollten bei zeitnahem Verkauf den Kaufpreis als maßgeblich erwarten, denn Gutachten allein führen selten zu niedrigeren Werten.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BG
Das Amtsgericht München klärt mit Urteil vom 26. Mai 2025 Streitigkeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch darauf, eigene Anzeigen wie Vermietungsangebote in Glaskästen im Hausflur auszuhängen.
Diese Infokästen dienen ausschließlich der Verwaltung für offizielle Mitteilungen, und ein einmaliger eigenmächtiger Aushang begründet keine Duldungspflicht. Gegenüber dem Internetportal der WEG besteht hingegen ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang gemäß § 18 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 WEG. Eine Sperrung nach mehreren Nachrichten – etwa 13 innerhalb von 30 Minuten – erfordert zuvor eine Abmahnung, und ein einmaliger Vorfall rechtfertigt keine dauerhafte Aussperrung.
Quelle: AG München, Urteil v. 26.5.2025 – 1291 C 23031/24 WEG
Für Heilberufe
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung für ambulante psychotherapeutische Leistungen im EBM-Abschnitt 35.2.1 zum 1. April 2026 um 4,5 % zu senken. Gleichzeitig werden die Strukturzuschläge in den Abschnitten 35.2.2 und 35.2.3 rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,5 % erhöht. Insgesamt ergibt sich jedoch eine Netto-Minderung der Vergütung von etwa 2,8 %.
Die gesetzlichen Krankenkassen, vertreten durch den GKV-Spitzenverband, begründen die Maßnahme mit aus ihrer Sicht überhöhten Einnahmen sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert die Entscheidung hingegen scharf und bezeichnet sie als problematisch, da sie zulasten psychisch erkrankter Menschen gehe – insbesondere bei steigender Nachfrage nach psychotherapeutischer Versorgung und weiterhin vergleichsweise niedrigen Honoraren.
Auch die Psychotherapeutenkammern warnen vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten für Praxen. Sie verweisen auf Inflation und steigende Betriebskosten sowie darauf, dass notwendige Steigerungsraten für 2025 und 2026 nicht gewährt worden seien.
Praxen wird empfohlen, die Auswirkungen auf ihre Abrechnung genau zu prüfen, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Therapien, Sprechstunden und Akutbehandlungen. Zudem sollte bewertet werden, inwieweit die erhöhten Strukturzuschläge genutzt werden können. Eine Evaluierung der Berechnungen ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung
Für Sparer und Kapitalanleger
Die Schufa führt ab März 2026 einen neuen, transparenten Score ein, der Verbrauchern ihre Bonität besser verständlich macht.
Der einheitliche Score von 0 bis 999 Punkten basiert nur noch auf zwölf klaren Kriterien wie Zahlungsstörungen, Kreditlaufzeiten oder Umzugsalter – statt bisher über 200 Faktoren. Hohe Werte signalisieren gute Bonität; Verbraucher sehen in einer App die genauen Einflüsse.
Die Reform reagiert auf Kritik an der „Blackbox“ und ermöglicht Nachrechnung des Scores. Einführung schrittweise bis 2028; für die meisten ändert sich wenig, positives Verhalten wirkt sich schneller aus.
Mehr Infos und eigener Score: https://www.meineschufa.de.
Lesezeichen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht: https://www.tinyurl.com/yu3herca
Dieser bietet eine kompakte Übersicht zu zentralen Fragen der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, einschließlich der Anforderungen der GoBD sowie relevanter Aspekte der DSGVO.
Das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 passt den UStAE an das BFH-Urteil v. 30. Juni 2022 (V R 25/21) an: https://www.tinyurl.com/2b6kbz9k
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.04.2026 (13.04.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.04.2026 (Beitragsnachweis)
28.04.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

1. Quartal 2026
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Steuern und Recht
Das Jahr 2026 bringt für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie deren Teams weitreichende Neuerungen.

Digitalisierung und ePA-Pflicht
Ein zentraler Fokus liegt auf der konsequenten Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Seit dem 1. Januar 2026 greifen strikte finanzielle Sanktionen für Praxen, die keine ePA-konforme Software einsetzen:
Honorarkürzungen: Bei Nichtnutzung der ePA droht eine Kürzung des Honorars um 1 %.
TI-Pauschale: Die monatliche TI-Pauschale wird für betroffene Praxen um die Hälfte reduziert.
Neuerungen: Die ePA wird schrittweise um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert, dessen bundesweiter Rollout für Oktober 2026 geplant ist.

Finanzielle Änderungen für Personal und Praxis
Für Medizinische Fachangestellte (MFA) verspricht das Jahr 2026 deutliche Gehaltsverbesserungen. Die Gehälter steigen im Durchschnitt um 3,4 %, was die Attraktivität des Berufsbildes in Zeiten des Fachkräftemangels stärken soll.
Zudem gibt es Neuerungen bei der Ausbildungsverordnung und steuerfreie Benefits wie optimierte Jobticket-Regelungen. Die Ausbildungsvergütungen steigen in jedem Ausbildungsjahr um 50 EUR.
Den aktuellen Tarifvertrag finden Sie bei der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/gesundheitsfachberufe/mfa-tarife).

Steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Praxisinhaber können von verbesserten Abschreibungsbedingungen profitieren. Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung bietet Spielraum für Investitionen in die Praxisausstattung.

Honorar und Abrechnungsänderungen
Im hausärztlichen Bereich tritt zum 1. Januar 2026 die neu geregelte Vorhaltepauschale in Kraft. Diese soll die Grundversorgung stärken und eine stabilere Finanzierung unabhängig von der Fallzahl ermöglichen. Gleichzeitig wird die Aktualisierung des Notfalldatensatzes zu einer eigenständigen Abrechnungsleistung im EBM aufgewertet. Chronisch Kranke profitieren zudem von flexibleren Rezeptregelungen, die Hausärzten eine langfristigere Betreuungsabrechnung ermöglichen.
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen, mit dem insbesondere die wirtschaftliche Lage und die Versorgungsfunktion der Vor-Ort-Apotheken – vor allem im ländlichen Raum – gestärkt werden sollen. Die Reform soll das flächendeckende Netz öffentlicher Apotheken sichern, ihre Rolle in der Gesundheitsversorgung ausbauen und bürokratische Vorgaben reduzieren. Neben neuen Aufgaben (z. B. zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, Impfungen, Testangebote) enthält das Paket finanzielle Entlastungen und Flexibilisierung der Betriebsabläufe, um den Apothekenbetrieb wirtschaftlich attraktiver zu machen.

Stärkung ländlicher Apotheken
Für Apothekenstandorte in ländlichen Gebieten wird ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt, um die Belastung durch nächtliche und randzeitliche Dienste besser zu vergüten. Die Gründung von Zweigapotheken in abgelegenen Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung wird erleichtert, um Versorgungslücken zu schließen. Erfahrene PTA dürfen im Rahmen einer Erprobung in ländlichen Regionen vorübergehend (max. 20 Tage, höchstens 10 Tage am Stück) die Apothekenleitung vertreten, wenn dies behördlich genehmigt ist.

Erweiterung von Leistungen und Kompetenzen
Neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen werden eingeführt und sollen in der elektronischen Patientenakte dokumentiert und mit Ärztinnen und Ärzten abgestimmt werden. Apotheken sollen Impfungen mit allen nicht lebend attenuierten Impfstoffen (z. B. Tetanus, FSME) durchführen dürfen; die ärztliche Schulung wird erweitert und die Vergütungsverhandlungen auf diese Impfungen ausgedehnt. Zudem wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verordnung ermöglicht, etwa bei Anschlussversorgungen chronisch Kranker und im Zusammenhang mit Testungen in Apotheken oder Pflegeeinrichtungen.

Bürokratieabbau und Retaxationsschutz
Apotheken dürfen bei der Einlösung von Verordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn rabattierte Präparate nicht verfügbar sind; die Regelung ist zunächst befristet und soll evaluiert werden. Nullretaxationen aus rein formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein in Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation und Darreichungsform identisches Arzneimittel ab, darf die Kasse nicht mehr vollständig retaxieren, nur wegen geringfügiger Abrechnungsfehler. Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann künftig von zwei Personen gemeinschaftlich wahrgenommen werden, was flexiblere Arbeitszeitmodelle erleichtert.

Digitale und organisatorische Neuerungen
Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen Rezepte und E=Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, um Versorgungsabläufe zu vereinfachen. Kommissionierautomaten dürfen künftig auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Fertigarzneimittel) genutzt werden, was Lager- und Dokumentationsprozesse effizienter machen soll. Parallel werden strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel vorgesehen.

Ergänzende Verordnung zur Vergütung
Parallel zum Gesetz erarbeitet das BMG eine Verordnung, die insbesondere die Apothekenvergütung neu justiert. Vorgesehen sind u.a. eine jährliche Verhandlungslösung zur Anpassung der Honorare zwischen Apothekenverband und GKV-Spitzenverband, die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti zwischen Apotheken und Großhandel, eine nahezu Verdopplung des Nacht- und Notdienstzuschusses sowie eine zusätzliche Vergütung bei der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept. Die Verordnung enthält zudem Regelungen zur Flexibilisierung von Personaleinsatz, Betriebsabläufen und Öffnungszeiten.
Aktuelle Steuertermine
Februar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.02.2026 (13.02.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.02.2026 (19.02.2026)*

März 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.03.2026 (13.03.2026)*

April 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.04.2026 (13.04.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Die monatliche TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt zum 1. Januar 2026 um 2,8 %. Die TI-Pauschale wurde 2023 per Rechtsverordnung des BMG eingeführt und soll die laufenden Kosten für Anschluss, Betrieb und Aktualisierung der Telematikinfrastruktur finanzieren. Für Praxen mit bis zu drei Ärzten oder Psychotherapeuten erhöht sich der monatliche Betrag 2026 auf 263,62 EUR; größere Praxen erhalten gestaffelt höhere Pauschalen. Um die volle Pauschale zu bekommen, müssen Praxen nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen TI-Anwendungen (z. B. E=AU, E=Rezept, KIM, Notfalldaten) in aktueller Version unterstützen; fehlt der Nachweis für eine Anwendung, wird die Pauschale halbiert, bei mehreren fehlenden Anwendungen entfällt sie vollständig.
Seit dem 1. Januar 2026 sind für Honorarklagen auf Basis der GOÄ ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Bisher lag die Grenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei 5.000 EUR; nun werden diese Verfahren bundesweit in spezialisierten Kammern gebündelt.

Die Neuregelung führt zu einer deutlichen Verteuerung der Rechtsdurchsetzung für Arztpraxen:
- Anwaltszwang: Vor Landgerichten müssen sich nun beide Parteien zwingend anwaltlich vertreten lassen, auch bei Kleinstbeträgen.
- Unverhältnismäßigkeit: Bei niedrigen Forderungen können die Anwalts- und Gerichtskosten den eigentlichen Streitwert schnell um ein Vielfaches übersteigen.
- Prozessrisiko: Ein Unterliegen führt zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, was die wirtschaftliche Hürde für Klagen massiv erhöht.

Praxen sollten daher ihr vorgerichtliches Mahnwesen optimieren, um kostspielige Prozesse vor den Landgerichten zu vermeiden.
Gesundheitspolitik und Recht
Wer sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit einem Virus infiziert und infolgedessen ein chronisches Erschöpfungs- bzw. Fatigue-Syndrom (CFS/ME) entwickelt, kann Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 27. November 2025 - L 3 U 206/19) entschied über den Fall einer Erzieherin, die sich in einer Kita mit dem Parvovirus B19 (Ringelröteln) infiziert hatte und danach dauerhaft unter ausgeprägter körperlicher und geistiger Erschöpfung litt. Die Berufsgenossenschaft hatte zwar die Virusinfektion als Berufskrankheit nach BK-Nr. 3101 anerkannt, aber das anschließende chronische Erschöpfungssyndrom nicht als entschädigungspflichtige Folge gelten lassen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend Recht und sprach eine Rente bei deutlich höherer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu; hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein.
Das LSG bestätigte nun, dass zwischen der beruflich bedingten Virusinfektion und dem CFS ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang besteht, der über einen bloß zeitlichen Zusammenhang hinausgeht. Mehrere medizinische Sachverständigengutachten hatten die Diagnose CFS und dessen Verknüpfung mit der Ringelrötelninfektion schlüssig belegt. Auf dieser Grundlage bejahte der Senat einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und sprach der Klägerin dem Grunde nach eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII zu.
Bei der Höhe der Rente korrigierte das LSG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung nach unten und setzte die MdE einheitlich auf 40 % fest. Referenz war dabei die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wonach eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit etwa 30 % MdE zu bewerten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erheben.
Für Beschäftigte in Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Kitas und anderen infektionsgefährdeten Bereichen stärkt das Urteil die Chancen, infektbedingte Langzeitfolgen – zumindest im Einzelfall – im System der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 17.12.2025
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass Ärzte Privatpatienten grundsätzlich nicht darüber informieren müssen, ob deren private Krankenversicherung die Kosten eines Eingriffs übernimmt. Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn dem Arzt bekannt ist oder sich konkrete Hinweise ergeben, dass die Versicherung die Kosten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erstatten wird.
Im entschiedenen Fall verlangte der Arzt rund 2.000 EUR für eine medizinisch notwendige Operation an der Nasenschleimhaut; der Patient verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er sei nicht auf seine Pflicht zur Klärung der Kostenübernahme hingewiesen worden und man habe ihm eine Erstattung zugesichert – dies konnte er jedoch nicht beweisen. Das LG Frankenthal bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung (Beschluss vom 23. Juli 2025, Az. 2 S 75/25) und stellte klar, dass Privatversicherte ihren Versicherungsschutz und die Erstattungsbedingungen selbst kennen und prüfen müssen.
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines langjährig tätigen Rettungssanitäters ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie auf über Jahre aufgestaute traumatisierende Einsätze zurückzuführen ist.

Sachverhalt und Verfahrensgang
Ein Rettungssanitäter war über rund drei Jahrzehnte immer wieder mit schweren Unfällen, Reanimationen und Todesfällen konfrontiert und entwickelte ab 2016 eine ausgeprägte PTBS mit intrusiven Erinnerungen, massiver innerer Anspannung und länger anhaltenden Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da psychische Störungen wie PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt seien und auch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-BK) nicht in Betracht komme. Der Kläger blieb zunächst – auch vor dem LSG – erfolglos; das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, sah eine Wie-BK grundsätzlich als möglich an und verwies den Fall an das LSG Baden-Württemberg zurück.

Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. November 2025 (L 8 U 3211/23 ZVW) verurteilte der 8. Senat des LSG die Unfallversicherung nun, die PTBS des Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Nach umfassenden medizinischen Ermittlungen stellte das Gericht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelte. Diese wiederholten Belastungen hätten sich im Sinne eines „Building-Block-Effekts“ zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war und sich eine schwere PTBS manifestierte. Andere Auslöser für die Erkrankung als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, sodass der erforderliche Ursachenzusammenhang zur versicherten Tätigkeit bejaht wurde.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SGB VII, der eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ zulässt, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestimmte Tätigkeitsgruppen einem deutlich erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind. Auf Basis einer vom BSG veranlassten Studie verweist das LSG darauf, dass Rettungssanitäter ein etwa 20=fach erhöhtes Risiko für PTBS im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben. Da der Verordnungsgeber trotz dieser Erkenntnisse keine entsprechende Listen-Berufskrankheit geschaffen habe, sei der Weg über die Wie-BK eröffnet.

Bedeutung für Praxis und Unfallversicherung
Das Urteil hat Signalwirkung für Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr: Psychische Erkrankungen wie PTBS können bei nachgewiesenem beruflichem Risiko und klarer Kausalität als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Damit bestehen Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z.  B. Heilbehandlung, Reha, Rente).
Unfallversicherungsträger müssen künftig die besonderen Belastungen und die kumulative Wirkung traumatischer Einsätze genauer prüfen, statt allein auf das Fehlen einer Listen-BK zu verweisen.
Praxisführung
Das Sozialgericht München stellt klar, dass Vertragsärzte ihre vertragsärztliche Tätigkeit spätestens drei Monate nach Zustellung des Zulassungsbescheids aufnehmen müssen – ohne Ausnahme über diesen Zeitraum hinaus. Rechtsgrundlage ist § 95 Abs. 7 SGB V, wonach die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheids begonnen wird.
Die Frist dient der Sicherstellung, dass bewilligte Arztstellen zügig in die Versorgung gehen und Vertragsarztsitze nicht „auf Vorrat“ blockiert werden.
Das Sozialgericht München betont, dass diese Drei-Monats-Frist strikt gilt: Zwischen Zulassungsentscheidung und tatsächlichem Start der vertragsärztlichen Tätigkeit dürfen maximal drei Monate liegen. Verzögerungen etwa wegen Praxisumbau, Organisation, Gerätebeschaffung oder persönlicher Umstände ändern daran grundsätzlich nichts; wird nicht rechtzeitig begonnen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung wieder entziehen.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Die Zulassung sollte erst beantragt werden, wenn der Praxisstart realistisch innerhalb von drei Monaten möglich ist und den Beginn der Tätigkeit gegenüber der KV sauber dokumentiert wird. Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust des Vertragsarztsitzes und muss mit Zulassungsentzug rechnen – mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen.
Quelle: Sozialgericht München, Endurteil vom 29.04.2025 – S 38 KA 1262/23
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat pünktlich zum Jahreswechsel die aktualisierte Version 2026 der Zi-Kodierhilfe veröffentlicht. Das elektronische Nachschlagewerk unterstützt Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dabei, Diagnosen schnell und rechtssicher nach dem neuen ICD-10-GM-Datenbestand für das Jahr 2026 zu verschlüsseln.

Zentrale Neuerungen in der Version 2026
Die Aktualisierung integriert alle relevanten Änderungen der ICD-10-GM 2026, die seit dem 1. Januar 2026 bundesweit gültig sind. Zu den wichtigsten inhaltlichen Anpassungen gehören neue Spezifikationen für Folgezustände von Infektionen sowie präzisere Abgrenzungen im Bereich chronischer Erschöpfungssyndrome.

Die Zi-Kodierhilfe ist sowohl als Webanwendung unter www.kodierhilfe.de als auch als mobile App für iOS und Android kostenfrei verfügbar. Nutzer können entweder über Stichworte wie Symptome oder Krankheitsbezeichnungen suchen oder direkt in der systematischen Struktur der ICD-10-GM navigieren. Die Anwendung bietet zudem individuelle Hinweise auf zusätzliche oder alternative Kodiermöglichkeiten, um eine möglichst hohe Detailgenauigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.
Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in den kommenden Jahren in zwei Stufen spürbar angehoben und bleiben weiterhin über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Mit den höheren Mindestlöhnen soll der Pflegeberuf attraktiver gemacht, Beschäftigte finanziell besser abgesichert und der Fachkräftemangel in der Altenpflege gemildert werden. Zugleich schafft der mehrjährige Erhöhungsfahrplan Planungssicherheit für Pflegeeinrichtungen, die die steigenden Personalkosten in Vergütungsverhandlungen mit Kostenträgern berücksichtigen müssen. Die Pflegekommission hat sich am 19. November 2025 einstimmig auf höhere Pflegemindestlöhne für rund 1,3 Millionen Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Auf dieser Grundlage will das Bundesarbeitsministerium die neue Pflegemindestlohn-Verordnung erlassen, sodass die erhöhten Mindestlöhne allgemeinverbindlich gelten.
Die Mindestlöhne werden weiterhin bundesweit einheitlich und nach Qualifikationsstufen gestaffelt festgesetzt. Ausgehend von den ab 1. Juli 2025 geltenden Sätzen von 16,10 EUR (Pflegehilfskräfte), 17,35 EUR (qualifizierte Pflegehilfskräfte) und 20,50 EUR (Pflegefachkräfte) steigen sie in zwei Schritten bis zum 1. Juli 2027 wie folgt:

Pflegehilfskräfte: 16,52 EUR ab 01. Juli 2026, 16,95 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,80 EUR ab 01. Juli 2026, 18,26 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Pflegefachkräfte: 21,03 EUR ab 01. Juli 2026, 21,58 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.

Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (z. B. in Privathaushalten), bleibt der allgemeine Mindestlohn maßgeblich, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 EUR steigt.
In Zahnarztpraxen und MVZ ist die Umsatzbeteiligung für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte inzwischen das dominierende Vergütungsmodell und führt im Durchschnitt zu deutlich höheren Jahresgehältern.
Wer ausschließlich ein Festgehalt bezieht, kommt laut apoBank-Umfrage auf durchschnittlich 64.800 EUR brutto pro Jahr, während Angestellte mit Umsatzbeteiligung trotz niedrigerem Grundgehalt von 52.000 EUR im Schnitt 91.300 EUR Jahresbrutto erzielen. Zwei Drittel der rund 300 Befragten in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung werden mittlerweile nach einem Modell mit Umsatzbeteiligung bezahlt; gegenüber der apoBank-Studie 2021 ist das ein Anstieg um zehn Prozentpunkte. Bei 83 % der Angestellten ist die Beteiligung allerdings an das Erreichen bestimmter Umsatzschwellen gekoppelt, sodass die variable Vergütung maßgeblich von der individuellen Leistung abhängt.
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in medizinischen Versorgungszentren: 87 % der dort angestellten Zahnärzte arbeiten mit einem solchen Modell und verdienen im Schnitt rund 20 % mehr als Kolleginnen und Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Dem stehen höhere Belastungen gegenüber: Vollzeitkräfte im MVZ arbeiten durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche, leisten mehr Überstunden und behandeln mehr Patienten als Angestellte in klassischen Praxen.
Finanzen
Der BGH hat entschieden, dass von Vertragspartnern der SCHUFA gemeldete Negativdaten über Zahlungsstörungen nicht automatisch sofort nach Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen; eine mehrjährige Speicherung kann zulässig sein. Die vom EuGH beanstandete Konstellation zur Restschuldbefreiung aus öffentlichen Registern ist nach Auffassung des BGH nicht auf solche Vertragspartnerdaten übertragbar.
Als Leitlinie verweist der BGH auf die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien: Danach dürfen beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre gespeichert werden, können aber bei bestimmten Voraussetzungen (u.a. Ausgleich innerhalb von 100 Tagen, keine weiteren Negativmerkmale, keine Registereinträge) schon nach 18 Monaten gelöscht werden. Zugleich betont der BGH, dass Betroffene besondere Umstände vortragen können müssen, die eine noch kürzere Speicherfrist rechtfertigen; in Härtefällen kann so eine frühere Löschung durchgesetzt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25

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