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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Mai 2026
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Im zugrunde liegenden Fall war der Vater der Klägerin als Kommanditist an einer KG beteiligt und hatte seiner Tochter bereits 2009 eine Unterbeteiligung eingeräumt. In den Jahren 2013 und 2015 erhöhte er diese Beteiligung schenkweise. Für beide Übertragungen wurde die steuerliche Optionsverschonung in Anspruch genommen, sodass zunächst keine Schenkungsteuer anfiel. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater dann, seine Kommanditanteile im Rahmen eines Kaufvertrags zu veräußern. Die tatsächliche Übertragung verzögerte sich jedoch, da verschiedene aufschiebende Bedingungen erfüllt werden mussten, unter anderem kartellrechtliche Freigaben und eine Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Erst im September 2021 wurden die Anteile schließlich wirksam abgetreten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bereits der Vertragsabschluss im Jahr 2020 eine schädliche Veräußerung darstelle und kürzte rückwirkend die gewährte Steuervergünstigung. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass erst die tatsächliche Übertragung im Jahr 2021 maßgeblich sei – zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Behaltensfrist für die Schenkung aus 2013 bereits abgelaufen und für die Schenkung aus 2015 weitgehend erfüllt war. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst der tatsächliche Übergang des Eigentums entscheidend ist.
Für die Praxis bedeutet das, dass insbesondere bei zeitlich gestreckten Transaktionen genau geprüft und dokumentiert werden muss, wann das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich übergeht. Davon hängt ab, ob steuerliche Vergünstigungen erhalten bleiben oder nachträglich entfallen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb
Im Streitfall wollten die Kläger den Investitionsabzugsbetrag nutzen, obwohl die maßgebliche Gewinngrenze überschritten war. Der BFH folgte der Finanzverwaltung und entschied, dass für die Prüfung der Grenze der Gewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln ist.
Wer den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen möchte, muss seine Gewinnsituation genau im Blick behalten. Gerade bei kleineren und mittleren Betrieben kann die konkrete Gewinnermittlung darüber entscheiden, ob die steuerliche Förderung überhaupt genutzt werden darf.
Quelle: BFH, Urteil v. 01.10.2025 – X R 16/23 und X R 17/23, veröffentlicht am 19.03.2026
Die Pflicht gilt für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt. Das betrifft also vor allem Online-Shops, digitale Angebote, Apps und ähnliche digitale Vertragswege.
Der Button muss leicht auffindbar, gut sichtbar und während der Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar sein. Er soll klar beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“.
Eine bloße E-Mail-Adresse oder ein PDF-Formular reicht künftig nicht mehr aus.
Wer die neue Pflicht nicht umsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Unternehmen sollten deshalb ihre Website, ihren Shop oder ihre App rechtzeitig technisch und rechtlich überprüfen.
Das Gericht stellte klar, dass der Austritt den Behörden elektronisch bekannt war, aber bei der Veranlagung nicht ausgewertet wurde. Nach § 175b AO muss ein Bescheid geändert werden, wenn übermittelte Daten nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden.
Es kommt nicht darauf an, ob das Finanzamt die Daten tatsächlich aktiv abgefragt oder automatisch verarbeitet hat. Entscheidend ist, dass die Daten rechtlich vorlagen und für die Steuerfestsetzung hätten berücksichtigt werden müssen.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 24.10.2025, 4 K 884/23 Ki
Im Streitfall ging es um eine Pflege- und Haushaltshilfe im privaten Umfeld. Das Gericht stellte klar, dass für solche Beschäftigungen nicht die Rentenversicherung, sondern die zuständigen Einzugsstellen und gegebenenfalls andere Behörden zuständig sind.
Für Betroffene bedeutet das mehr Rechtssicherheit im eigenen Haushalt. Gleichzeitig bleibt aber wichtig, Beschäftigungsverhältnisse sauber zu dokumentieren und sozial- versicherungsrechtlich korrekt zu gestalten, weil Nachforderungen und andere Prüfungen weiterhin von den zuständigen Stellen möglich sind.
Das Urteil ist besonders relevant für Familien, die Pflegekräfte, Haushaltshilfen oder andere Unterstützung im Privathaushalt beschäftigen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Quelle: LSG Bayern, Urteil v. 26.1.2026 – L 7 BA 71/24
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger angegeben, seine Heimfahrten nicht mit der Bahn, sondern über bar bezahlte Mitfahrgelegenheiten durchgeführt zu haben. Entsprechende Nachweise wie Tickets oder Buchungsbestätigungen konnte er daher nicht vorlegen. Das Gericht erkannte dennoch an, dass die Fahrten grundsätzlich stattgefunden haben dürften. Da sich deren genaue Anzahl jedoch nicht mehr feststellen ließ, wurde sie im Wege der Schätzung anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass fehlende Belege nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Werbungskostenabzugs führen. Allerdings müssen Steuerpflichtige damit rechnen, dass Finanzamt oder Gericht die Angaben kritisch prüfen und die Anzahl der berücksichtigten Fahrten gegebenenfalls reduzieren.
Bedeutung für die Praxis
Wer Kosten für Familienheimfahrten geltend machen möchte, sollte nach Möglichkeit geeignete Nachweise aufbewahren. Dazu zählen etwa Fahrkarten, Buchungsbestätigungen oder andere Belege. Ohne solche Unterlagen bleibt zwar ein Abzug möglich, er ist jedoch mit Unsicherheiten verbunden und kann nur im geschätzten Umfang berücksichtigt werden.
Wer also die tatsächlich entstandenen Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen möchte, sollte anhand der erforderlichen Belege diese Kosten ausreichend dokumentieren.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 15.5.2024, 8 K 1068/23
Zunächst soll das Kindergeld für weitere Kinder automatisch an Familien ausgezahlt werden, bei denen bereits mindestens ein Kind Kindergeld erhält. In einem zweiten Schritt soll das antragslose Verfahren auch für das erste Kind gelten, wenn die notwendigen Daten vorliegen.
Voraussetzung für die automatische Auszahlung ist unter anderem, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland lebt, eine IBAN bekannt ist und ein Elternteil im Inland arbeitet. Die Familienkasse soll die benötigten Informationen künftig über den Datenaustausch der Behörden erhalten.
Für Eltern bedeutet das vor allem weniger Papierkram direkt nach der Geburt. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollen dadurch jährlich rund 300.000 Erstanträge entfallen.
Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026 „Antragsloses Kindergeld“
Im Streitfall ging es um privatrechtliche Rückbauverpflichtungen, die der Mieter nach Vertragsende erfüllen sollte. Der BFH stellte klar, dass für eine Bilanzierung nicht nur eine bloße Möglichkeit genügt, erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch rechtlich entstanden ist oder seine Entstehung am Bilanzstichtag bereits sehr wahrscheinlich und wirtschaftlich hinreichend konkret ist.
Die Entscheidung verhindert, dass rein unsichere oder erst künftig mögliche Rückbauansprüche zu früh als Vermögen angesetzt werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.1.2026 – IX R 33/22, veröffentlicht am 9.4.2026
Im Streitfall ging es um ein Unternehmen, das Immobilien im Betriebsvermögen hielt und regelmäßig Beiträge in die Rücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlte. Der BFH stellte klar, dass diese Zahlungen wirtschaftlich einen Anspruch auf spätere Verwendung der Mittel begründen und daher ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen.
Erst wenn die Rücklage tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet wird, können die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die Einzahlung mindert den Gewinn zunächst nicht. Steuerlich wirksam wird sie erst bei tatsächlicher Verwendung der Mittel.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – IV R 19/23
Im Streitfall ging es um die Frage, wie der Grundbesitzwert von Wohnungseigentum zu ermitteln ist. Das Gericht hielt die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren für rechtmäßig und sah keine durchgreifenden Zweifel an der vom Finanzamt vorgenommenen Wertermittlung. Wer mehrere Wohnungen oder Teileigentum überträgt oder geschenkt bekommt, sollte nicht davon ausgehen, dass daraus automatisch eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit entsteht. Für die steuerliche Bewertung kann jede einzelne Einheit maßgeblich sein.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 26.03.2025 – 4 K 2035/24
In der Praxis ist der Austausch aber nicht völlig frei. Er ist nur möglich, wenn das Ersatzpräparat die vorgesehenen Kriterien erfüllt und kein ärztliches Verbot vorliegt. Außerdem gelten die üblichen Vorrangregeln, etwa für Rabattvertragsarzneimittel.
Für Patienten kann das bedeuten, dass sie in der Apotheke künftig häufiger ein anderes, aber vergleichbares Präparat erhalten als bisher. Das soll Kosten sparen, kann aber zugleich Fragen zur Umstellung und zur Verständlichkeit der Therapie aufwerfen. Für Apotheken steigt damit die Verantwortung bei Beratung, Dokumentation und Einhaltung der Abgaberangfolge. Gerade bei Biologika ist eine saubere Umsetzung wichtig, damit der Austausch rechtlich korrekt und medizinisch nachvollziehbar bleibt.
Dieses sogenannte SEO-Poisoning kann dazu führen, dass Anleger auf täuschend echte Fake-Seiten geraten und dort Zugangsdaten oder Geld verlieren.
Besonders riskant ist das bei sensiblen Finanzthemen wie Online-Banking, Depotzugängen oder Krypto-Plattformen. Wer auf den ersten Treffer klickt, landet nicht immer auf der echten Seite des Anbieters.
Für Sparer und Kapitalanleger heißt das: Bank- und Depotzugänge am besten immer direkt über die bekannte Adresse oder gespeicherte Lesezeichen öffnen. Außerdem sollte man auf Zwei-Faktor-Authentifizierung, aktuelle Software und ein tägliches Limit für Überweisungen achten.
11.05.2026 (15.05.2026*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.05.2026 (18.05.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
22.05.2026 (Beitragsnachweis)
27.05.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
2. Quartal 2026
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Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Praxiskaufvertrag aus 2016 über eine nephrologische Arztpraxis zugrunde.
Die Nachfolgezulassung wurde aber erst im Januar 2023 rechtskräftig erteilt. In dieser Zeit hatte der bisherige Praxisinhaber seine Tätigkeit beendet, und die ursprüngliche Praxisstruktur hatte sich weitgehend aufgelöst. Die Klägerin verlangte dennoch den vereinbarten Kaufpreis von 300.000 EUR.
Der Beklagte wandte ein, dass die Praxis nicht mehr in dem vertraglich vereinbarten Zustand existiere. Das OLG Hamm folgte im Ergebnis dieser Sichtweise.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Hamm stellte klar, dass eine Arztpraxis nicht schon deshalb fortführbar bleibt, weil noch Räume oder einzelne Gegenstände vorhanden sind. Entscheidend sei vielmehr, ob dort noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden und ob ein belastbarer Patientenstamm sowie ein funktionaler Praxiswert vorhanden sind. Ohne dieses Praxissubstrat könne die geschuldete Übergabe objektiv unmöglich werden.
Quelle: OLG Hamm vom 08.01.2026, Az. I-2 U 54/24
Das BSG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die persönliche Unterschrift zwingend erforderlich ist. Ein Stempel genügt nicht. Bereits der Verstoß gegen diese Formvorgabe stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar – unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch notwendig war.
Ärzte und MVZ sollten daher ihre internen Abläufe im Verordnungswesen überprüfen und strikt auf die Einhaltung aller Formvorschriften achten.
Quelle: BSG vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R)
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur die BAG-Gesamtdaten oder auch die unter der lebenslangen Arztnummer eines einzelnen Mitglieds abgerechneten Leistungen berücksichtigt werden dürfen. Das BSG bejahte eine arztbezogene Betrachtung und stellte damit klar, dass sich eine BAG nicht pauschal hinter dem Gemeinschaftsstatus „verstecken“ kann.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil Leistungsauffälligkeiten eines einzelnen Arztes auch innerhalb einer BAG erhebliche Folgen haben können. Gemeinschaftspraxen sollten deshalb ihre Abrechnungs- und Prüfprozesse intern eng abstimmen und auffällige Fallkonstellationen frühzeitig kontrollieren.
Quelle: BSG, Urteil vom 01.04.2026, Az. B 6 KA 4/25 R
Maßgeblich war, dass das Medikament im betreffenden Zeitraum nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war und die erforderlichen Nachweise zur medizinischen Zwangsläufigkeit fehlten.
Nach Auffassung des Gerichts reichen eine ärztliche Verordnung und der Hinweis auf Übergewicht allein nicht aus. Wer Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung geltend machen will, benötigt grundsätzlich vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil zunächst eine klare Hürde beim Kostenabzug. Zugleich ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde und dort unter dem Az. VI R 12/25 anhängig ist.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.05.2026 (15.05.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2026 (18.05.2026)*
Juni 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2026 (15.06.2026)*
Juli 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2026 (13.07.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Damit wird erstmals eine klare Grundlage geschaffen, dass bestimmte Medikamente auf Kassenrezept eingesetzt werden dürfen, obwohl sie für diese Indikation nicht zugelassen sind.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass der Off-Label-Use nur innerhalb der vom G-BA festgelegten Vorgaben möglich ist. Dazu zählen insbesondere die jeweilige Indikation, Altersgrenzen, Dauer seit der Infektion und weitere wirkstoffbezogene Voraussetzungen. Außerdem müssen Praxen beachten, dass die Verordnung nur mit Arzneimitteln zulässig ist, für die der pharmazeutische Unternehmer die Haftung übernommen hat.
Die Neuregelung ist vor allem als Übergangslösung gedacht, solange es für Long-COVID noch keine zugelassenen Standardtherapien gibt. Für die Praxis eröffnet sie aber erstmals einen regulären Weg zur Kostenerstattung und kann die Versorgung der betroffenen Patienten deutlich erleichtern.
Ziel der Erweiterung ist es, seltene, aber teils schwerwiegende Erkrankungen früher zu erkennen und die Behandlung möglichst unmittelbar einzuleiten. Unbehandelt können die betroffenen Störungen die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes erheblich beeinträchtigen.
Für die Praxis bedeutet das: Die U2 und die dort vorgesehene Blutentnahme bleiben der zentrale Zeitpunkt für das Screening. Gleichzeitig müssen die Informationsunterlagen für Eltern und die Abläufe in den Praxen an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss vom 14.05.2025; KBV-Praxisnachrichten vom 25.03.2026
Der GKV-Spitzenverband begründet die Kürzung mit überhöhten Einnahmen und verweist auf Urteile des Bundessozialgerichts.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Psychotherapeutenkammern warnen hingegen vor negativen Folgen für Praxen und Patienten angesichts steigender Nachfrage, Inflation und höherer Betriebskosten.
Praxen sollten ihre Abrechnung und die Nutzung der Strukturzuschläge prüfen. Eine Evaluierung der Regelung ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung
Der Aktionsplan setzt auf mehrere Schwerpunkte, z. B. bessere Forschung zur AMTS, digitale Unterstützung durch den elektronischen Medikationsplan und eine engere Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Pflegekräften. Außerdem sollen Risiken bei Mehrfachmedikation und beim sicheren Absetzen von Arzneimitteln stärker in den Blick genommen werden.
Gerade in der Versorgung älterer Patienten und bei komplexen Therapien kann das helfen, Wechselwirkungen früher zu erkennen und die Behandlung sicherer zu machen.
Quelle: BMG, Meldung vom 31.03.2026; Aktionsplan AMTS 2026–2029
Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Austausch von Patientendaten zwischen Haus- und Fachärzten effizienter zu gestalten und gleichzeitig administrative Abläufe in den Praxen zu vereinfachen. Zudem soll die elektronische Patientenakte (ePA) stärker als zentrale Plattform für medizinische Informationen etabliert werden.
Der G-BA muss die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie aber noch anpassen, damit die Untersuchung für 45- bis 49-Jährige auch als reguläre Kassenleistung läuft.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass die neue Verordnung bereits den Rahmen setzt, die Kostenerstattung durch die GKV aber noch nicht automatisch mitzieht. Die Kassenübernahme für Frauen zwischen 45 und 49 Jahren setzt einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus, dieser hat dafür aber bis zu 18 Monate Zeit.
Was sich für die Praxis ändert
Mit der Verordnung wird der Zugang zur Früherkennung erweitert, und der Einsatz mobiler Screening-Einheiten wird erleichtert. In Mammobilen dürfen künftig besonders erfahrene MFA die Aufnahmen anfertigen, während die ständige ärztliche Aufsicht unter technischen Voraussetzungen auch aus der Ferne erfolgen kann.
Für Praxen, MVZ und Screening-Standorte bedeutet das organisatorisch mehr Flexibilität, aber auch Anpassungsbedarf bei Abläufen, Dokumentation und Technik. Gerade im ländlichen Raum kann das helfen, Versorgungslücken zu schließen und mehr Frauen zu erreichen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die nach einer Corona-Impfung einen Hörschaden geltend macht und vom Hersteller Auskunft zu bekannten Nebenwirkungen und Verdachtsfällen verlangte. Der BGH hob die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Für die Praxis ist das Urteil vor allem deshalb wichtig, weil Auskunftsansprüche nun leichter durchsetzbar sein dürften. Die Informationen des Herstellers können später eine zentrale Rolle in einem möglichen Schadensersatzprozess spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24
Steuerfrei bleiben bis zu 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, wenn es sich um Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind vor allem qualifizierte Maßnahmen, etwa zertifizierte Präventionskurse oder vergleichbare Gesundheitsangebote im betrieblichen Rahmen.
Nicht jede Maßnahme fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften, frei gewählte Wellnessangebote oder andere Leistungen außerhalb des begünstigten Rahmens sind regelmäßig nicht steuerfrei. Deshalb sollte vor der Umsetzung geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerlich sauber einzuordnen ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten und den Betrag kurz darauf an die Rentenversicherung gezahlt, um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Das LSG wies seine Berufung zurück und stellte klar, dass für eine einschränkende Auslegung der Beitragsverfahrensgrundsätze kein Raum besteht.
Für Versicherte mit betrieblicher Altersversorgung bleibt damit wichtig, dass Kapitalauszahlungen regelmäßig beitragspflichtig sind, auch wenn sie anschließend für einen Rentenausgleich verwendet werden. Wer solche Auszahlungen plant, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2025, Az. L 10 KR 366/24
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