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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

Juni 2026
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Für Unternehmer
Mit dem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 39/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können, wenn die Unterkünfte dem Betrieb dauerhaft dienen und wirtschaftlich dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Betroffen sind insbesondere Personaldienstleister, Bau- und Logistikunternehmen sowie Betriebe aus Gastronomie und Pflege, die ihren Beschäftigten Wohnraum bereitstellen.
Die Hinzurechnung soll sicherstellen, dass die objektive Ertragskraft des Unternehmens unabhängig davon erfasst wird, ob Immobilien gekauft oder gemietet werden. Bisher argumentierten viele Unternehmen, Mitarbeiterwohnungen dienten primär sozialen Zwecken und seien daher nicht als Betriebsgrundlage anzusehen.
Der BFH konkretisiert diese Sichtweise. Ausschlaggebend ist, ob die Unterkünfte für die Geschäftstätigkeit wirtschaftlich notwendig oder von erheblicher Bedeutung sind, etwa bei mobilen Einsatzkräften oder Sammelunterkünften am Einsatzort.
Unternehmen mit umfangreichen Unterbringungsmodellen müssen künftig ihre bisherige Praxis prüfen und die betriebliche Nutzung gut dokumentieren. Nicht jede Mitarbeiterwohnung ist automatisch hinzuzurechnen, entscheidend bleiben Funktion, zeitliche Dauer und organisatorische Einbindung im Geschäftsmodell. Für viele Mandanten könnte das zu höheren Gewerbesteuerbelastungen führen, weshalb eine steuerliche Gestaltungs- und Plausibilitätsprüfung sinnvoll ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 39/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (V R 11/24) die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit unternehmensverbundener Stiftungen verschärft und klargestellt, dass der Selbstlosigkeitsgrundsatz nicht nur auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in deren Erwerbssphäre beschränkt ist. Schädlich für die Gemeinnützigkeit sind nach Auffassung des Gerichts auch wirtschaftliche Vorteile, die Personen im privaten Bereich erhalten, wenn diese Vorteile maßgeblich auf dem Engagement in der steuerbegünstigten Einrichtung beruhen.
Im Streitfall ging es um eine unternehmensverbundene Stiftung, deren satzungsgemäße Zwecke steuerbegünstigt waren; die Finanzverwaltung machte geltend, die Stiftung verletze die Selbstlosigkeit, weil ihre Tätigkeit dem Gesellschafter unmittelbar wirtschaftliche private Nutznießung verschaffe. Der BFH verneint, dass die Stiftung hierfür fehlende Selbstlosigkeit zwingend erfordern würde. Die Selbstlosigkeit droht bereits dann zu scheitern, wenn die Stiftungsgründung primär dazu dient, die eigene Unternehmens- oder Vermögenssituation der Stifter oder enger Bindungspersonen im privaten Bereich zu verbessern.
Zusätzlich betont der BFH, dass § 63 Abs. 1 AO eine tatsächliche Geschäftsführung verlangt, die ausschließlich und unmittelbar auf die steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet ist und den Satzungsbestimmungen zur Steuerbegünstigung entspricht. Verstöße gegen satzungs- mäßige Grundsätze, die nicht ausdrücklich in den §§ 51–68 AO stehen (z. B. der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), bleiben aber für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.
Bedeutung
Unternehmensgebundene Stiftungen und ähnliche gemeinnützige Strukturen müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeit nicht so ausgestaltet ist, dass sie primär dem Vermögens- oder Lebensunterhalt der Stifter oder enger Vertrauter dient. Bereits private Vorteile können die Annahme der Selbstlosigkeit untergraben. Die Stiftungssatzung und insbesondere die Zweckbindung sowie die tatsächliche Geschäftsführung müssen daher rechtssicher auf die rein gemeinnützige Zielverfolgung ausgerichtet sein.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 11/24
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht einfach gesammelt in der Buchführung auftauchen dürfen. Wer solche Kosten steuerlich geltend machen will, muss sie nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen.
Nach dem Urteil reicht eine bloße Belegsammlung nicht aus. Auch die bloße Eintragung in das Formular der Einnahmen-Überschussrechnung genügt nicht. Die Aufwendungen müssen zeitnah und nachvollziehbar in einer besonderen Spalte oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfasst werden.
Für die Praxis bedeutet das, dass Selbstständige und andere Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer sauber und fortlaufend dokumentieren sollten. Wer das nicht tut, riskiert, dass der Betriebsausgabenabzug scheitert.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026, VIII R 6/24
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Wem ein gestellter Dienstwagen des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sollte diesen auch für Dienstreisen nutzen, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist der Abzug von Kosten mit dem privaten Pkw nicht möglich.
Im verhandelten Fall stellte der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Dienstwagen zur Verfügung. Der Pkw durfte durch den Mitarbeiter selbst und durch die Ehefrau des Angestellten genutzt werden. Für Dienstreisen stand der Firmenwagen ebenfalls zur Verfügung. Die dabei anfallenden Kosten wurden vollständig durch den Arbeitgeber getragen. Der private Pkw sollte hier nur in begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Für die Nutzung des privaten Kfz erstattete der Arbeitgeber allerdings nur pauschale 0,30 EUR pro Kilometer.
Während drei Dienstreisen im Jahr 2021 nutzte der Kläger seinen privaten Sportwagen, um seine Dienstreisen wahrzunehmen. Grund für die Nutzung war, dass die Ehefrau (Klägerin) den Firmenwagen in dieser Zeit privat nutzen konnte. Der Kläger machte die während der Dienstreise tatsächlich angefallenen Kosten des Pkws als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug ab und begründete dies mit der vollständigen Unangemessenheit der Kosten, da dem Kläger der Firmenwagen für diese Fahrten zur Verfügung stand. Im Klageverfahren gab das Finanzgericht zunächst den Klägern Recht. Der BFH hingegen hob das Urteil auf und folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Eine beruflich veranlasste Motivation zur Nutzung des privaten Pkws ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Zudem sind nach Auffassung des BFH die entstandenen Aufwendungen als unangemessen anzusehen, da ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger nach Abwägen der Vorteile zu den entstehenden Kosten die Nutzung des privaten Kfz nicht auf sich genommen hätte. Zudem war durch die beabsichtigte Nutzung des Pkws durch die Klägerin eine private Motivation der entstandenen Kosten erkennbar.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.01.2026 – VI R 30/24
Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 (IV D 4 – S 3804/00005/006/002) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Frage erläutert, wie Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu behandeln sind. Die Verwaltung hat ihre bestehende Hinweise-Übersicht zur Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung entsprechend angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für 2025.
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist der Zugewinnausgleich bei einer Ehegatte-Erbschaft so zu bemessen, als ob der überlebende Ehegatte nach § 1378 BGB berechtigt wäre. Hierbei ist der unechte Wertzuwachs durch Inflation zu berücksichtigen, der dem Anfangsvermögen über die Ehedauer entsteht. Das BMF bestätigt, dass dieser Wertzuwachs nicht dem eigentlichen Erwerb zugerechnet wird, sondern durch eine Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex abgebildet wird. Die damit ermittelte Zugewinnausgleichsforderung ist dann steuerlich maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis
Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG dürfen Preiserhöhungen durch Inflation nicht einfach als „echter“ Vermögenszuwachs angesehen werden. Sie müssen über den Verbraucherpreisindex herausgerechnet werden, damit der Erbschaftsteuerwert nur die tatsächliche Vermögensmehrung erfasst. Die Übersicht der Verwaltung dient als verbindliche Anwendungshilfe für Notare und Finanzbehörden, die Ehegattenvermögen steuerlich bewerten.
Quelle: BMF-Schreiben v. 23.2.2026 – IV D 4 – S 3804/00005/006/002
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 – 4 K 1677/24 – entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei stark verzögerter Selbstnutzung grundsätzlich nicht greift, wenn der Erbe erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht und keine triftigen, nicht ihm anzulastenden Gründe vorliegen.
Im Streitfall hatte der Erbe zwar zeitnah erklärt, die geerbte Doppelhaushälfte für eigene Wohnzwecke nutzen zu wollen, war aber erst nach etwa 32 Monaten tatsächlich eingezogen. In diesen zwei Jahren verliefen nach Auffassung des Gerichts die Bemühungen zur Sanierung und Finanzierung der Renovierung nur unzureichend und nicht zielgerichtet. Die Finanzbehörde hatte die Befreiung verweigert. Das FG bestätigt, dass die Befreiung voraussetzt, dass die Wohnung nach dem Erbfall „unverzüglich“ für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Ein Zeitraum von etwa sechs Monaten gilt dabei als angemessen.
Ist der Einzug noch später, muss der Erbe streng nachweisen, dass die Verzögerung nicht ihm anzulasten ist und dass er aktiv und nachvollziehbar alles zur Selbstnutzung getan hat. Im vorliegenden Fall waren die Arbeiten, Angebote und Finanzierungsversuche zu spät und nicht ausreichend dokumentiert, sodass die Befreiung versagt blieb. Die Entscheidung gilt als Orientierung für die Prüfung der Familienheim-Befreiung bei späterem Einzug nach einem Erbfall.
Quelle: FG München, Urteil v. 7.1.2026 – 4 K 1677/24
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Düsseldorf (10. Senat) hat mit Urteil vom 31. März 2026 (10 K 817/24 E) entschieden, dass negative Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks verfahrensrechtlich nicht mehr nachträglich in frühere Einkommensteuerbescheide aufgenommen werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung nach den §§ 173 und 175 AO fehlen.
Die Kläger hatten ein Mehrfamilienhaus im Jahr 2015 erworben und seither vermietet, aber die Einkünfte zunächst nicht erklärt, weil sie mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung rechneten. Nach einem Urteil des Landgerichts zur Nichtigkeit des Kaufvertrags wollten sie die Vermietungserträge rückwirkend ab 2015 angeben, um Überschuss der Werbungskosten zu nutzen. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf die Festsetzungsfrist bzw. das Fehlen einer einschlägigen Änderungsvorschrift ab.
Das FG hält diese Ablehnung für zutreffend. Für die Jahre 2015 bis 2017 ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, für 2018 bis 2021 fehlt eine nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderliche „neue Tatsache“ mit nachträglich bekannter Verlustlage, zudem gehen die Kläger mit grober Fahrlässigkeit ihrer Verpflichtung zur vollständigen Abgabe nach. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags ändert steuerlich nichts an der Eigentumslage, so dass die Vermietungseinkünfte ohnehin den Klägern zuzurechnen bleiben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 33/22 – klargestellt, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden privaten Rückbauverpflichtung nicht bereits zu einem Zeitpunkt in der Bilanz aktiviert werden darf, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Im Streitfall hatte die Vermieter-GmbH von ihrer Mieterin Aufwendungen für den Rückbau von Anlagen im Mietvertrag verlangt, wenn diese am Ende der Vertragslaufzeit noch vorhanden sind. Das Finanzamt wollte die zukünftigen Rückbauansprüche bereits in den laufenden Bilanzjahren aktivieren, weil der Mietvertrag eine Rückbauverpflichtung vorsah. Das FG hatte jedoch festgestellt, dass die Forderungen wegen der Unsicherheit über den tatsächlichen Vertragsverlauf und die (frühere oder spätere) Entfernung der Anlagen noch nicht sicher und hinreichend konkret waren.
Die vertraglichen Rückbauregelungen greifen nur, wenn zum Vertragsende noch Infrastruktur vorhanden ist. Zum Bilanzstichtag ist die Entstehung des Rückbauanspruchs deshalb keineswegs sicher. Eine Forderung, die aufschiebend bedingt oder noch nicht realisiert ist, darf nicht als Vermögenswert bilanziert werden. Für Vermieter bedeutet dies, dass Rückbau=Forderungen erst dann aktiviert werden dürfen, wenn die Tatsachen des Rückbaufalls hinreichend konkret und praktisch sicher feststehen, etwa bei beendigtem Vertrag mit bestehenden Anlagen. Rein abstrakte oder zeitlich unsichere Ansprüche sind nicht sofort bilanzierungsfähig.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.01.2026 – IX R 33/22
Für Heilberufe
Apotheken sollen künftig für assistierte Telemedizin im ersten Jahr eine Pauschale von 30 EUR erhalten. Darauf hat sich nach einem Schiedsverfahren die Selbstverwaltung geeinigt. Der neue Service könnte nach Angaben aus der Branche ab dem 1. Juli 2026 starten, sofern das Bundesgesundheitsministerium nicht widerspricht.
Mit der assistierten Telemedizin sollen Patientinnen und Patienten in Apotheken Videosprechstunden nutzen oder sich per strukturiertem Ersteinschätzungsverfahren auf eine telemedizinische Behandlung vorbereiten können. Die Vergütung umfasst dabei sowohl die persönliche Unterstützung als auch die technische Infrastruktur, sie soll in den Folgejahren schrittweise sinken.
Für die Apotheken ist das ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Gesundheitsversorgung. Aus Sicht der Apothekerschaft kann das Angebot vor allem dort helfen, wo der Zugang zu ärztlicher Versorgung schwieriger ist und digitale Angebote zusätzliche Wege eröffnen.
Die konkrete Vergütung ist degressiv ausgestaltet. Im zweiten Jahr sind 25,50 EUR vorgesehen, im dritten Jahr 23 EUR und ab dem vierten Jahr 21,50 EUR. Außerdem ist nach Angaben der Vertragspartner geplant, die Leistung zunächst ohne Umsatzsteuer zu behandeln, solange keine abweichende Bewertung durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung erfolgt.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 – 2 K 602/25 entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen und russischen Aktien (ADR/GDR) im Jahr 2022 nicht als steuerliche Veräußerungsverluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die wegen der EU-Sanktionen faktisch nicht handelbar und in der Bankbewertung weitgehend wertlos waren. Das Finanzgericht lehnte die Verlustanerkennung ab, weil die Wertpapiere weder verkauft noch eingezogen wurden und weder die Unternehmen noch der russische Staat als insolvent gelten. Zudem könnten die Anleihen bei künftiger Aufhebung der Sanktionen wieder handels- und ertragfähig sein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof (VIII R 5/26) eingelegt.
Quelle: Sächs. FG, Urteil v. 25.02.2026 – 2 K 602/25
Lesezeichen
Ab 2027 gelten neue Größenklassen für Betriebsprüfungen (BMF-Schreiben). Unternehmen werden anhand transparenter Kriterien wie Umsatz, Gewinn, Mitarbeiterzahl und Buchführung eingestuft. Die Einstufung bestimmt die Prüfungsintensität: je nach Klasse erfolgen Prüfungen regelmäßig, anlassbezogen oder nur bei besonderen Hinweisen. Shortlink: https://www.tinyurl.com/4bktxxa3
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.06.2026 (15.06.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2026 (Beitragsnachweis)
26.06.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

2. Quartal 2026
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Steuern und Recht
Mit Urteil vom 8. Januar 2026 hat das OLG Hamm entschieden, dass bei einer langjährigen Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Grundlagen einer Praxisübernahme entfallen können. Im Streitfall ging es um den Kaufpreis für eine Arztpraxis, deren Übergabe sich wegen eines langwierigen Nachbesetzungsverfahrens über Jahre verzögert hatte. Das Gericht verneinte eine Pflicht des Nachfolgers zur Kaufpreiszahlung, weil die Praxis in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr übergabefähig gewesen sei. Maßgeblich war dabei, dass nicht nur die Räume, sondern auch der Patientenstamm und der funktionale Praxiswert als Praxissubstrat verschwunden waren.
Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Praxiskaufvertrag aus 2016 über eine nephrologische Arztpraxis zugrunde.
Die Nachfolgezulassung wurde aber erst im Januar 2023 rechtskräftig erteilt. In dieser Zeit hatte der bisherige Praxisinhaber seine Tätigkeit beendet, und die ursprüngliche Praxisstruktur hatte sich weitgehend aufgelöst. Die Klägerin verlangte dennoch den vereinbarten Kaufpreis von 300.000 EUR.
Der Beklagte wandte ein, dass die Praxis nicht mehr in dem vertraglich vereinbarten Zustand existiere. Das OLG Hamm folgte im Ergebnis dieser Sichtweise.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Hamm stellte klar, dass eine Arztpraxis nicht schon deshalb fortführbar bleibt, weil noch Räume oder einzelne Gegenstände vorhanden sind. Entscheidend sei vielmehr, ob dort noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden und ob ein belastbarer Patientenstamm sowie ein funktionaler Praxiswert vorhanden sind. Ohne dieses Praxissubstrat könne die geschuldete Übergabe objektiv unmöglich werden.
Quelle: OLG Hamm vom 08.01.2026, Az. I-2 U 54/24
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. August 2025 (Az. B 6 KA 9/24 R) zeigt deutlich, dass formale Anforderungen im vertragsärztlichen Bereich erhebliche finanzielle Risiken bergen. Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt Verordnungen für den Sprechstundenbedarf nicht eigenhändig unterschrieben, sondern einen Unterschriftenstempel verwendet. Obwohl die Verordnungen medizinisch korrekt waren, wurde ein hoher Regress festgesetzt.
Das BSG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die persönliche Unterschrift zwingend erforderlich ist. Ein Stempel genügt nicht. Bereits der Verstoß gegen diese Formvorgabe stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar – unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch notwendig war.
Ärzte und MVZ sollten daher ihre internen Abläufe im Verordnungswesen überprüfen und strikt auf die Einhaltung aller Formvorschriften achten.
Quelle: BSG vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R)
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 1. April 2026 (Az. B 6 KA 4/25 R) entschieden, dass auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft arztbezogene Prüfungen möglich sind. Maßgeblich ist damit nicht nur die Gemeinschaftspraxis als Ganzes, sondern bei Bedarf auch das Verhalten und die Abrechnung des einzelnen Vertragsarztes.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur die BAG-Gesamtdaten oder auch die unter der lebenslangen Arztnummer eines einzelnen Mitglieds abgerechneten Leistungen berücksichtigt werden dürfen. Das BSG bejahte eine arztbezogene Betrachtung und stellte damit klar, dass sich eine BAG nicht pauschal hinter dem Gemeinschaftsstatus „verstecken“ kann.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil Leistungsauffälligkeiten eines einzelnen Arztes auch innerhalb einer BAG erhebliche Folgen haben können. Gemeinschaftspraxen sollten deshalb ihre Abrechnungs- und Prüfprozesse intern eng abstimmen und auffällige Fallkonstellationen frühzeitig kontrollieren.
Quelle: BSG, Urteil vom 01.04.2026, Az. B 6 KA 4/25 R
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die sogenannte Abnehmspritze Ozempic im Streitfall nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.
Maßgeblich war, dass das Medikament im betreffenden Zeitraum nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war und die erforderlichen Nachweise zur medizinischen Zwangsläufigkeit fehlten.
Nach Auffassung des Gerichts reichen eine ärztliche Verordnung und der Hinweis auf Übergewicht allein nicht aus. Wer Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung geltend machen will, benötigt grundsätzlich vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil zunächst eine klare Hürde beim Kostenabzug. Zugleich ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde und dort unter dem Az. VI R 12/25 anhängig ist.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24
Aktuelle Steuertermine
Mai 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.05.2026 (15.05.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2026 (18.05.2026)*

Juni 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2026 (15.06.2026)*

Juli 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2026 (13.07.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geregelt, dass vier Wirkstoffe künftig im Off-Label-Use zulasten der gesetzlichen Krankenkassen bei Long-/Post-COVID und teils auch bei ME/CFS verordnet werden können.
Damit wird erstmals eine klare Grundlage geschaffen, dass bestimmte Medikamente auf Kassenrezept eingesetzt werden dürfen, obwohl sie für diese Indikation nicht zugelassen sind.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass der Off-Label-Use nur innerhalb der vom G-BA festgelegten Vorgaben möglich ist. Dazu zählen insbesondere die jeweilige Indikation, Altersgrenzen, Dauer seit der Infektion und weitere wirkstoffbezogene Voraussetzungen. Außerdem müssen Praxen beachten, dass die Verordnung nur mit Arzneimitteln zulässig ist, für die der pharmazeutische Unternehmer die Haftung übernommen hat.
Die Neuregelung ist vor allem als Übergangslösung gedacht, solange es für Long-COVID noch keine zugelassenen Standardtherapien gibt. Für die Praxis eröffnet sie aber erstmals einen regulären Weg zur Kostenerstattung und kann die Versorgung der betroffenen Patienten deutlich erleichtern.
Gesundheitspolitik und Recht
Ab Mai 2026 wird das erweiterte Neugeborenen-Screening in Deutschland um vier weitere Zielerkrankungen ergänzt: einen Vitamin-B12-Mangel sowie die Stoffwechselstörungen Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Änderung bereits im Mai 2025 beschlossen; die Umsetzung erfolgt wegen technischer und organisatorischer Vorbereitungen erst später.
Ziel der Erweiterung ist es, seltene, aber teils schwerwiegende Erkrankungen früher zu erkennen und die Behandlung möglichst unmittelbar einzuleiten. Unbehandelt können die betroffenen Störungen die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes erheblich beeinträchtigen.
Für die Praxis bedeutet das: Die U2 und die dort vorgesehene Blutentnahme bleiben der zentrale Zeitpunkt für das Screening. Gleichzeitig müssen die Informationsunterlagen für Eltern und die Abläufe in den Praxen an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss vom 14.05.2025; KBV-Praxisnachrichten vom 25.03.2026
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung für ambulante psychotherapeutische Leistungen (§ 35.2.1 EBM) zum 1. April 2026 um 4,5 % zu senken. Gleichzeitig steigen die Strukturzuschläge (§ 35.2.2 und 35.2.3) rückwirkend ab 1. Januar 2026 um 14,5 %. Insgesamt ergibt sich eine Netto-Minderung der Honorare um rund 2,8 %.
Der GKV-Spitzenverband begründet die Kürzung mit überhöhten Einnahmen und verweist auf Urteile des Bundessozialgerichts.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Psychotherapeutenkammern warnen hingegen vor negativen Folgen für Praxen und Patienten angesichts steigender Nachfrage, Inflation und höherer Betriebskosten.
Praxen sollten ihre Abrechnung und die Nutzung der Strukturzuschläge prüfen. Eine Evaluierung der Regelung ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung
Das Bundeskabinett hat den neuen Aktionsplan zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) für die Jahre 2026 bis 2029 beschlossen. Ziel ist es, Medikationsfehler zu verringern und die Sicherheit von Arzneimitteltherapien insbesondere bei älteren und chronisch kranken Menschen weiter zu erhöhen.
Der Aktionsplan setzt auf mehrere Schwerpunkte, z. B. bessere Forschung zur AMTS, digitale Unterstützung durch den elektronischen Medikationsplan und eine engere Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Pflegekräften. Außerdem sollen Risiken bei Mehrfachmedikation und beim sicheren Absetzen von Arzneimitteln stärker in den Blick genommen werden.
Gerade in der Versorgung älterer Patienten und bei komplexen Therapien kann das helfen, Wechselwirkungen früher zu erkennen und die Behandlung sicherer zu machen.
Quelle: BMG, Meldung vom 31.03.2026; Aktionsplan AMTS 2026–2029
Nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll die elektronische Überweisung ab dem 1. September 2029 verbindlicher Standard im Gesundheitswesen werden. Ärztinnen und Ärzte wären dann verpflichtet, Überweisungen digital über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln. Papierausdrucke sollen lediglich in begründeten Ausnahmefällen weiterhin zulässig sein.
Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Austausch von Patientendaten zwischen Haus- und Fachärzten effizienter zu gestalten und gleichzeitig administrative Abläufe in den Praxen zu vereinfachen. Zudem soll die elektronische Patientenakte (ePA) stärker als zentrale Plattform für medizinische Informationen etabliert werden.
Die Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung ist künftig für Frauen ab 45 Jahren rechtlich zulässig. Für die Praxis heißt das vor allem, dass das Screening-Angebot ausgeweitet wird.
Der G-BA muss die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie aber noch anpassen, damit die Untersuchung für 45- bis 49-Jährige auch als reguläre Kassenleistung läuft.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass die neue Verordnung bereits den Rahmen setzt, die Kostenerstattung durch die GKV aber noch nicht automatisch mitzieht. Die Kassenübernahme für Frauen zwischen 45 und 49 Jahren setzt einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus, dieser hat dafür aber bis zu 18 Monate Zeit.
Was sich für die Praxis ändert
Mit der Verordnung wird der Zugang zur Früherkennung erweitert, und der Einsatz mobiler Screening-Einheiten wird erleichtert. In Mammobilen dürfen künftig besonders erfahrene MFA die Aufnahmen anfertigen, während die ständige ärztliche Aufsicht unter technischen Voraussetzungen auch aus der Ferne erfolgen kann.
Für Praxen, MVZ und Screening-Standorte bedeutet das organisatorisch mehr Flexibilität, aber auch Anpassungsbedarf bei Abläufen, Dokumentation und Technik. Gerade im ländlichen Raum kann das helfen, Versorgungslücken zu schließen und mehr Frauen zu erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat am 9. März 2026 die Anforderungen an eine Auskunftsklage gegen einen Impfstoffhersteller gesenkt. Wer mögliche Corona-Impfschäden geltend macht, muss für den Auskunftsanspruch nur plausibel darlegen, dass der Impfstoff den Schaden verursacht haben könnte. Eine überwiegende Wahrschein- lichkeit verlangt der BGH dafür nicht.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die nach einer Corona-Impfung einen Hörschaden geltend macht und vom Hersteller Auskunft zu bekannten Nebenwirkungen und Verdachtsfällen verlangte. Der BGH hob die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Für die Praxis ist das Urteil vor allem deshalb wichtig, weil Auskunftsansprüche nun leichter durchsetzbar sein dürften. Die Informationen des Herstellers können später eine zentrale Rolle in einem möglichen Schadensersatzprozess spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24
Praxisführung
Ist eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vorhanden, muss sie im Impressum angegeben werden. Die Pflicht betrifft damit auch Heilberufe, soweit sie geschäftsmäßig online auftreten. Die Angabe gehört in den Impressumsbereich der Webseite und sollte sorgfältig geprüft werden. Gerade bei Arzt- und Praxisauftritten empfiehlt es sich, das Impressum zeitnah zu aktualisieren, sobald die Nummer vorliegt. Die Steuernummer gehört dagegen nicht ins Impressum.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Gesundheitsmaßnahmen steuerfrei oder steuerbegünstigt gewähren. Für Heilberufe ist das besonders interessant, weil in Praxen und MVZ häufig Angebote zur Mitarbeitergesundheit eingesetzt werden.
Steuerfrei bleiben bis zu 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, wenn es sich um Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind vor allem qualifizierte Maßnahmen, etwa zertifizierte Präventionskurse oder vergleichbare Gesundheitsangebote im betrieblichen Rahmen.
Nicht jede Maßnahme fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften, frei gewählte Wellnessangebote oder andere Leistungen außerhalb des begünstigten Rahmens sind regelmäßig nicht steuerfrei. Deshalb sollte vor der Umsetzung geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerlich sauber einzuordnen ist.
Finanzen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts die Herkunft der Leistung als Versorgungsbezug.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten und den Betrag kurz darauf an die Rentenversicherung gezahlt, um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Das LSG wies seine Berufung zurück und stellte klar, dass für eine einschränkende Auslegung der Beitragsverfahrensgrundsätze kein Raum besteht.
Für Versicherte mit betrieblicher Altersversorgung bleibt damit wichtig, dass Kapitalauszahlungen regelmäßig beitragspflichtig sind, auch wenn sie anschließend für einen Rentenausgleich verwendet werden. Wer solche Auszahlungen plant, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2025, Az. L 10 KR 366/24

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Für Unternehmer
Bei der Behaltensfrist zählt der tatsächliche Übergang
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kirchensteuerbescheide müssen nachträglich korrigiert werden
Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten durch die Rentenversicherung
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
Kindergeld soll künftig automatisch ausgezahlt werden
Für Bauherren und Vermieter
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Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger Güter
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Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu Arbeitslohn
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FAQ zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
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Hautkrebs-Screening als Kassenleistung nur mit KV-Genehmigung
Weisungen an Klinikarzt teilweise unwirksam
Für Sparer und Kapitalanleger
Krypto-Lending-Erträge sind keine Kapitaleinkünfte
Lesezeichen
FAQ Steuerfreie Aktivrente
FAQ Mindestbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
März 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein
Unrichtiger Steuerausweis kann durch beauftragten Dritten berichtigt werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Stellplatzkosten eines Firmenwagens mindern den 1 %-Vorteil nicht
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung sind außerhalb der 1.000-EUR-Höchstgrenze als Werbungskosten abziehbar
Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig
Für Bauherren und Vermieter
BFH präzisiert Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien
Tellergroßer Feuchtigkeitsfleck ist kein Mangel
Für Heilberufe
Sachverständiger kann für ein rein KI- generiertes Gutachten keine Vergütung beanspruchen
Für Sparer und Kapitalanleger
Reform der privaten Altersvorsorge
Lesezeichen
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Steueränderungsgesetz 2025
Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung
Digitale Steuerbescheide - Was ab 2026 gilt
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgelt für Verzicht auf Nießbrauch
Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
Datenaustausch PKV: Elektronischer Lohnsteuerabzug ab 2026
Für Bauherren und Vermieter
Kosten für Verkehrswertgutachten bei Grundsteuer: Finanzamt trägt Kosten im Einzelfall
Treuwidrige Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Für Heilberufe
Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge
Lesezeichen
Vorsteuerabzug: Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
BMF: Auslandsreisepauschalen ab dem 1. Januar 2026
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Übergangsbereich: Neue Formeln für Midijobs ab 1. Januar 2026
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Für Bauherren und Vermieter
Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
Für Heilberufe
Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
Lesezeichen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
Lesezeichen
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
Kindergeldanspruch
Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Für Bauherren und Vermieter
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
Lesezeichen
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
Das ändert sich 2026 für Praxen
Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Apothekenreform
Aktuelle Steuertermine
Februar - April 2026
Honorar und Umsatz
TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt
Für GOÄ-Honorarklagen sind nur noch Landgerichte zuständig
Gesundheitspolitik und Recht
Chronisches Erschöpfungssyndrom nach Virusinfektion
Privatpatient muss Erstattung selbst klären
Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit
Praxisführung
Sozialgericht München bestätigt strikte Drei-Monats-Frist für Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit
Zi-Kodierhilfe - Aktualisierte Version 2026 online
Altenpflege: Neue Mindestlöhne nach Qualifikation
Umsatzbeteiligung bei angestellten Zahnärzten
Finanzen
SCHUFA-Einträge nach Forderungsausgleich: BGH billigt mehrjährige Speicherung, Härtefälle ermöglichen frühere Löschung
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Steuern und Recht
Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums
Beitragsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5812 EUR
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen aus Persönlichen Budget
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Entfall von hausärztlichen Honorarbudgets
Vergütung in diabetologischen Schwerpunktpraxen
Gesundheitspolitik und Recht
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste
Kostenübernahme für Kryokonservierung
Krankengeld fällt nach Reha geringer aus
Praxisführung
ePA-Pflicht
Finanzen
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
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Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?
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Steuern und Recht
Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Budgetlimits für Hausärzte sollen abgeschafft werden
Gesundheitspolitik und Recht
Dynamisierte Leistungsbeträge
Kinderkrankentage
Amalgam für Zahnfüllungen verboten
Krankenkassen tief im Minus
Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel
Praxisführung
Ungleichbehandlung bei der Terminvergabe? – Bundesregierung soll prüfen
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Finanzen
Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen