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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Juli 2026
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Im Streitfall hatte eine GmbH einer anderen GmbH Darlehen gewährt beziehungsweise Verbindlichkeiten übernommen. Zwischen den Gesellschaften bestand eine persönliche Verbindung über einen gemeinsamen Gesellschafter. Später wurden die Forderungen teilweise wertlos. Die GmbH wollte diese Verluste steuerlich berück- sichtigen. Das Finanzamt lehnte dies weitgehend ab.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Gewinnminderungen aus reinen Zinsforderungen grundsätzlich nicht unter die besondere Verlustabzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 KStG fallen.
Vereinfacht gesagt, Zinsen sind steuerlich nicht automatisch wie der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens zu behandeln. Außerdem entschied der BFH, dass eine Nähebeziehung über eine natürliche Person nicht ohne Weiteres ausreicht, um die strengen Regeln des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden. Die Vorschrift bezieht sich nach Auffassung des Gerichts auf bestimmte Beteiligungsverhältnisse zwischen Körperschaften.
Bedeutung für Unternehmen
Forderungsverluste und Zinsverzichte bei verbundenen Gesellschaften müssen genau geprüft werden. Zwar kann ein Abzug nicht allein mit § 8b Abs. 3 KStG ausgeschlossen werden. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Denn der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen kann, wenn Darlehen oder Sicherheiten nicht fremdüblich vereinbart wurden.
Wichtig ist daher eine saubere Dokumentation. Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sollten schriftlich vereinbart, marktüblich verzinst, angemessen besichert und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Gerade bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer verbundenen Gesellschaft sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.4.2026, I R 11/24; veröffentlicht am 11.06.2026
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige schon vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung freiwillig gezahlt. Das FG stellte klar, dass der Zinslauf zwar rechtlich bis zum Wirksamwerden der Festsetzung weiterläuft, die Zinsen aber aus Billigkeitsgründen für den Zeitraum der freiwilligen Zahlung nicht erhoben werden sollen.
Die Entscheidung knüpft an die Vorstellung an, dass der Steuerpflichtige und das Finanzamt so gestellt werden, als hätte die freiwillige Zahlung die Erhebung der Zinsen für diesen Zeitraum beendet. Einen weitergehenden Erlass über diesen Zeitraum hinaus lehnte das FG jedoch ab. Für die Praxis bedeutet das, wer vor der Steuerfestsetzung freiwillig zahlt, kann die späteren Nachzahlungszinsen unter Umständen mindern oder ganz vermeiden. Entscheidend ist aber, wie früh die Zahlung erfolgte und ob das Finanzamt sie auch tatsächlich angerechnet hat.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23
Bis Ende 2026 dürfen viele Unternehmen weiterhin sonstige Rechnungsformen (z. B. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen) verwenden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im Regelfall E-Rechnungen ausstellen.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen grundsätzlich für alle Unternehmen im B2B-Bereich, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.
Wichtig: Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF-Datei. Erforderlich ist ein strukturiertes elektronisches Format, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Während der Übergangsfristen können PDF-Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig sein. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Regelungen für ihren konkreten Fall gelten.
Eine Restaurant-GmbH hatte technische Probleme mit dem Kassensystem. Die Kasseneinzeldaten waren nicht auslesbar, die Erlöse nicht vollständig erklärt. Das Finanzamt verwährte die Buchführung und nahm Hinzuschätzungen vor. Es muss seine Schätzungsbefugnis darlegen und begründen. Behauptungen reichen nicht. Die Übertragung von Schätzungsergebnissen zwischen Jahren ist nur möglich, wenn die Betriebsstruktur gleich geblieben ist. Die Ergebnisse von 2018 konnten nicht einfach auf 2016 und 2017 übertragen werden. Das Finanzamt hat den Nachweis mangels Änderung nicht erbracht.
Das FG Hamburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2026, 6 V 90/25
Wer die Befreiung beantragen möchte, muss den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Der Arbeitgeber muss den Antrag dokumentieren und rechtzeitig an die Minijob-Zentrale melden. Wichtig ist dabei die Frist von sechs Wochen. Wird sie versäumt, wirkt die Befreiung erst später. Die Aufhebung gilt ab dem Monat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber bedeutet das, sie müssen den Wechsel korrekt melden und künftig den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten. Dieser beträgt derzeit 3,6 % des Arbeitsentgelts.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vertragsübertragung. Bewertet wird die Schenkung mit dem Rückkaufswert der Versicherung.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten. Dieser mindert den steuerpflichtigen Erwerb jedoch nicht, solange der Versicherungsvertrag zum Bewertungsstichtag nicht gekündigt wurde. Der BFH begründet dies damit, dass der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung erst mit Kündigung des Vertrags entsteht. Bis dahin handelt es sich um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz nicht abziehbar ist.
Die Entscheidung ist insbesondere für Übertragungen von Lebensversicherungen im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung relevant. Nießbrauchsvorbehalte sollten dabei steuerlich sorgfältig geprüft werden. Ein vorbehaltener Nießbrauch führt nicht automatisch zu einer Minderung der Schenkungsteuer. Gerade bei größeren Policen kann das steuerliche Auswirkungen haben, die man vor der Übertragung kennen sollte.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026, Az. II R 27/22
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025, Az. 14 K 1541/24 E
Im entschiedenen Fall wollte eine Immobiliengesellschaft ein denkmalgeschütztes ehemaliges Sanatorium in Bad Kissingen abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Stadt verweigerte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Abrissgenehmigung versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für den Erhalt sprechen. Diese können sich bereits aus der besonderen historischen, architektonischen oder städtebaulichen Bedeutung des Gebäudes ergeben.
Auch wirtschaftliche Gründe führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Abriss. Hohe Sanierungskosten allein reichen nicht aus. Eigentümer müssen nachweisen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht möglich ist.
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude in Kenntnis seines Zustands und Schutzstatus erwirbt, trägt das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich selbst.
Quelle: VG Würzburg, Urteil vom 17.4.2026, Az. W 5 K 25.782
Hintergrund ist, dass § 556c BGB nur dann greift, wenn der Mieter bereits zuvor Wärme- oder Warmwasserkosten als Betriebskosten tragen musste. Genau daran fehlte es in den entschiedenen Fällen, weil die Mieter ihre bisherigen Heizgeräte selbst betrieben und die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung liefen. Der BGH hat außerdem eine entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt. Damit können Vermieter sich in solchen Konstellationen nicht ohne Weiteres auf die Regeln zum Wärmecontracting stützen, um sämtliche Lieferkosten weiterzugeben.
Ganz ausgeschlossen ist eine Kostenbeteiligung der Mieter aber nicht. Nach Auffassung des BGH kann eine stillschweigende Vereinbarung in Betracht kommen, wenn Mieter nach der Umstellung die geforderten Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich gezahlt haben; ob dies auch die vollständigen Contractingkosten umfasst, müssen die Vorinstanzen nun weiter prüfen.
Bei der Umstellung von Einzelheizungen auf zentrale Wärmelieferung kommt es entscheidend auf den Mietvertrag, die konkrete Kommunikation und das Verhalten der Parteien nach der Umstellung an. Eine automatische Umlage sämtlicher Wärmelieferungskosten ist jedenfalls nicht selbstverständlich.
Quelle: BGH, Urteile v. 20.5.2026, VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5 - 6 angestellte Zahnärzte sowie 3 - 4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, insbesondere nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt. Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Im entschiedenen Fall wurde eine per Post versandte Debitkarte abgefangen. Mit ihr hoben Straftäter in 210 Transaktionen knapp 220.000 EUR vom Konto des Kunden ab. Die Sparkasse ersetzte nur einen Teil des Schadens und verweigerte die Zahlung von gut 66.000 EUR.
Das OLG Frankfurt gab dem Kunden Recht. Eine Haftung des Kunden komme nur in Betracht, wenn er betrügerisch gehandelt oder den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Beides lag nicht vor. Da der Kunde die Karte nie in Händen hielt, konnte er sie auch nicht sorgfaltswidrig verwahren. Auch eine Pflicht, den Briefkasten am Wochenende laufend zu kontrollieren oder wegen des Ausbleibens der Karte sofort bei der Bank nachzufragen, sah das Gericht nicht. Das Versandrisiko für Debitkarten trägt grundsätzlich die Bank.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24
Shortlink: https://www.tinyurl.com/n5bx9n6k
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.07.2026 (13.07.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
27.07.2026 (Beitragsnachweis)
29.07.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
3. Quartal 2026
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Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.
Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Das Gericht rechnet der Klägerin ein 40-prozentiges Mitverschulden an. Sie veranlasste die Abgabe immer wieder. Die Ansprüche vor 2019 sind verjährt.
Das OLG reduzierte das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld von 10.000 EUR auf 8.000 EUR. Berücksichtigt wurden der lange Zeitraum, die Folgen der Abhängigkeit, aber auch der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.08.2026 (20.08.2026)*
September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2026 (14.09.2026)*
Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.10.2026 (15.10.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
Für die Praxis bedeutet das, dass Betroffene gleichzeitig behördliche Maßnahmen gegen die Plattform anstoßen und vor Gericht beispielsweise die Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können. Da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, ergänzen sie sich sinnvoll. Dadurch werden die Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, deutlich gestärkt.
Quelle: Ärztezeitung
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Dem Urteil lag ein Fall aus der privaten Pflegezusatzversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte für seinen Sohn einen Antrag gestellt und dabei Gesundheitsfragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems, darunter Epilepsie, verneint, obwohl der Gesundheitszustand des Kindes bereits ärztlich abgeklärt wurde und Befunde noch ausstanden. Kurz darauf ergab sich eine konkrete Diagnose. Der Versicherer hat den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte die Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer.
Auch knappe Ja/Nein-Fragen entbinden nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei Personenversicherungen kann schon das Verschweigen laufender Diagnostik schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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