Unsere Newsletter
Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
September 2026
PDF Download
Im Streitfall unterhielt ein selbstständiger Vermittler außerhalb seiner Wohnung ein Büro, in dem auch seine Mitarbeiter tätig waren. Obwohl er selbst überwiegend im Außendienst arbeitete und häufig direkt von zu Hause zu Kunden fuhr, wertete der BFH das Büro als Betriebsstätte. Er hielt an seiner bisherigen Definition auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts fest.
Für Unternehmer mit einem betrieblichen Pkw kann dies insbesondere bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung Auswirkungen haben. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind steuerlich nur im Umfang der Entfernungspauschale begünstigt. Wird die Firmenwagenbesteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung durchgeführt, so ist entsprechend auch eine pauschale Versteuerung nach der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erforderlich.
Quelle: BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25, veröff. am 07.05.2026
Im entschiedenen Fall sollte eine GmbH ein Projekt entwickeln und betreiben. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag noch vor der tatsächlichen Umsetzung. Die GmbH machte daraufhin erfolgreich Schadensersatz geltend und nahm für die dafür angefallenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug in Anspruch. Das Finanzamt hatte diesen zunächst versagt. Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug. Die Forderung und die dafür erforderlichen Beratungsleistungen hatten ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Dass das vorgesehene Projekt nicht mehr ausgeführt wurde und der Schadensersatz selbst kein steuerpflichtiges Entgelt darstellte, änderte daran im konkreten Fall nichts.
Die beabsichtigte Tätigkeit der GmbH bestand ausschließlich in der Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger Ausgangsumsätze. Die GmbH war deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei Projektabbrüchen sollte daher nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass Vorsteuer aus Abwicklungs-, Rechts- oder Beratungskosten verloren ist. Maßgeblich bleibt der wirtschaftliche Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Quelle: BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24, veröff. am 30.07.2026
Für Unternehmen:
Wer sich einen rein elektrischen Firmenwagen nach dem 30. Juni 2025 zugelegt hat, der kommt in den Genuss des Investitionsboosters. Dieser beinhaltet eine Abschreibung des Pkws von 75 % im ersten Jahr, 10 % im zweiten Jahr, jeweils 5 % im dritten und vierten, 3 % im fünften und 2 % im sechsten Jahr. Gleichgestellt mit der Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges sind Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese Abschreibungsmöglichkeit ist gesichert für Investitionen bis zum 1. Januar 2028 möglich.
Weitere steuerliche Vorteile lassen sich bei der Firmenwagenbesteuerung verzeichnen. Statt der üblichen 1 %- Versteuerung werden rein elektrische Fahrzeuge nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Plug-in-Hybride werden mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden gilt dabei eine Grenze des Bruttolistenpreises von 100.000 EUR.
Für Privatpersonen:
Privatpersonen können seit Mai eine staatliche Prämie für die Anschaffung eine E-Autos beantragen. Begünstigt sind dabei sowohl rein elektrisch betriebene Fahrzeuge als auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender. Eine der wichtigsten Voraussetzungen der Prämie ist es, dass es sich um die Anschaffung eines Neuwagens handelt.
Gebrauchtwagen sind damit von der Prämie vollständig ausgeschlossen.
Zudem ist die Prämie einkommensabhängig. Ab einem Haushalteinkommen von 80.000 EUR erhalten Privatpersonen ohne Kinder keine Prämie mehr. Für Haushalte mit Kindern erhöht sich das verfügbare Haushaltseinkommen bei den ersten beiden Kindern pro Kind um weitere 5.000 EUR, sodass für Familien mit Kindern ein maximales Haushaltseinkommen von über 90.000 EUR zum Ausschluss der Prämie führen würde.
Der Basisbetrag dieser staatlichen Förderung beläuft sich bei rein elektrischen Fahrzeugen auf 3.000 EUR. Für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender beträgt sie 1.500 EUR. Der Kinderbonus beträgt pro Kind 500 EUR. Haushalte mit einem Einkommen von weniger als 60.000 EUR erhalten weitere 1.000 EUR. Für Einkommen unter 45.000 EUR kommen weitere 1.000 EUR oben drauf.
Der Erhalt der Prämie ist sowohl bei Kauf als auch bei Leasingangeboten eines Neufahrzeuges möglich.
Steuerbefreiungen:
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen profitieren von einem weiteren Steuervorteil: Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind für bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035.
Quellen: BMF
Dieses Kurzarbeitergeld wird aber nur dann tatsächlich bewilligt und gezahlt, wenn es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt.
Im vorliegenden Streitfall des Landessozialgerichts Hessen stellte eine GmbH eine Mitgesellschafterin durch Geschäftsführerarbeitsvertrag zum 1. März 2020 ein. Die GmbH ist in der Reise- und Veranstaltungsbranche tätig. Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 EUR zuzüglich eines Firmenwagens.
Im darauffolgenden Jahr meldete die GmbH Kurzarbeitergelder für die angestellte Gesellschafter-Geschäftsführerin an. Die Auszahlung für den Monat September lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis handelt. Vielmehr wurde der Arbeitsvertrag aus Sicht der Bundesagentur nur mit der Absicht geschlossen, den Kurzarbeitergeldanspruch zu erlangen.
Das Landessozialgericht folgte dieser Auffassung. Das wesentliche Argument des Gerichtes war, dass das vereinbarte Bruttojahresgehalt der Angestellten in Höhe von 60.000 EUR unter normalen Bedingungen durch die GmbH nicht hätte erwirtschaftet werden können. Als Vergleichsgröße zog das Gericht dabei Umsätze des Jahres 2019 (vor der Corona-Pandemie) heran.
Die Fördermittel werden insbesondere über die KfW vergeben und können unter anderem für Investitionen und Betriebsmittel eingesetzt werden. Auch Digitalisierung, Innovation und Unternehmensgründungen werden unterstützt. Je nach Programm sind lange Laufzeiten und tilgungsfreie Anfangsjahre möglich.
Unternehmen mit geplanten Investitionen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob für das jeweilige Vorhaben ein ERP- oder KfW-Förderprogramm infrage kommt. Förderanträge müssen regelmäßig vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens gestellt werden.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung „Mehr Unterstützung für den Mittelstand und Startups“ vom 12. 08.2026 zum ERP-Wirtschaftsplan 2027
Der Erblasser hatte sich im Erbvertrag ein Recht zum Rücktritt vorbehalten, dieses jedoch nicht ausgeübt. Später verschenkte er Vermögen an einen Dritten. Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob der Vertragserbe wegen des Rücktrittsvorbehalts von vornherein keinen Schutz mehr gegenüber solchen Schenkungen hatte.
Der BGH verneinte dies. Allein ein vereinbartes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht beseitigt die geschützte Erberwartung nicht. Ein Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten nach § 2287 BGB kann daher weiterhin in Betracht kommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Schenkung zurückgefordert werden kann. Entscheidend sind unter anderem Inhalt des Erbvertrags und die Gründe für die Schenkung. Größere Vermögensübertragungen sollten bei bestehenden Erbverträgen deshalb vorab rechtlich geprüft werden.
Quelle: BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25
Im Streitfall gehörten zum Wohnhaus auch weitere mitgenutzte Flächen. Waren mehrere Flurstücke bewertungsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, musste diese Feststellung bei der Familienheimbefreiung berücksichtigt werden.
Für Erben ist damit nicht nur der Erbschaftsteuerbescheid wichtig. Auch der vorgelagerte Feststellungsbescheid über den Grundbesitz sollte sorgfältig geprüft werden. Die weiteren Voraussetzungen der Familienheimbefreiung – insbesondere die Selbstnutzung und bei Kindern die Begrenzung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche – bleiben bestehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23, veröff. am 13.08.2026
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer dennoch einen Anspruch auf Gestattung haben kann. Ein Klimagerät gehört zwar nicht zu den ausdrücklich privilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Nach § 20 Abs. 3 WEG kann eine Gestattung aber verlangt werden, wenn andere Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder die betroffenen Eigentümer zustimmen.
Eine pauschale Ablehnung ist daher nicht in jedem Fall ausreichend. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen, etwa Standort, sichtbare Veränderungen und mögliche Geräuschbelastungen.
Vor dem Einbau sollte weiterhin ein ordnungsgemäßer Beschluss eingeholt werden. Technische Angaben zu Gerät, Montage und Schallemissionen können helfen, die Auswirkungen bereits im Vorfeld nachvollziehbar zu beurteilen.
Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25
Im Streitfall hatte eine junge Frau eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin abgeschlossen und anschließend in Vollzeit gearbeitet. Sie wartete zugleich auf den Beginn einer weiteren Ausbildung. Die Familienkasse sah die Rettungssanitäter-Ausbildung als abgeschlossene Erstausbildung an und wollte wegen der Vollzeittätigkeit kein Kindergeld mehr gewähren.
Der BFH entschied anders. Eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Kindergeldregelung setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus. Die nur rund drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt diese Voraussetzung trotz ihres berufsqualifizierenden Abschlusses nicht.
Eine anschließende Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schließt Kindergeld deshalb nicht allein wegen dieses Abschlusses aus. Der Kindergeldanspruch setzt aber weiterhin voraus, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise weil das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/24
Ob und in welchem Umfang bereits gezahlte Entgelte zurückgefordert werden können, lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten. Hier können insbesondere Vertragsgestaltung, Zahlungszeitpunkte und Verjährungsfragen eine Rolle spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25
Neu ist außerdem ein kostengünstiges Standardprodukt. Beim Standarddepot werden die Kosten auf 1 % begrenzt. Gleichzeitig wird die Zulagenförderung vereinfacht und stärker an den tatsächlich geleisteten Eigenbeitrag gekoppelt. Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird erweitert. Künftig können grundsätzlich auch Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Förderung nutzen.
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Ein Wechsel in das neue System ist möglich, aber nicht verpflichtend. Vor einer Entscheidung sollten bestehende Verträge und neue Angebote deshalb hinsichtlich Kosten, Förderung, Garantien und Anlagechancen verglichen werden.
10.09.2026 (14.09.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.09.2026 (Beitragsnachweis)
28.09.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
3. Quartal 2026
PDF Download
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.
Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.
Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Das Gericht rechnet der Klägerin ein 40-prozentiges Mitverschulden an. Sie veranlasste die Abgabe immer wieder. Die Ansprüche vor 2019 sind verjährt.
Das OLG reduzierte das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld von 10.000 EUR auf 8.000 EUR. Berücksichtigt wurden der lange Zeitraum, die Folgen der Abhängigkeit, aber auch der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.08.2026 (20.08.2026)*
September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2026 (14.09.2026)*
Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.10.2026 (15.10.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
Für die Praxis bedeutet das, dass Betroffene gleichzeitig behördliche Maßnahmen gegen die Plattform anstoßen und vor Gericht beispielsweise die Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können. Da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, ergänzen sie sich sinnvoll. Dadurch werden die Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, deutlich gestärkt.
Quelle: Ärztezeitung
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Dem Urteil lag ein Fall aus der privaten Pflegezusatzversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte für seinen Sohn einen Antrag gestellt und dabei Gesundheitsfragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems, darunter Epilepsie, verneint, obwohl der Gesundheitszustand des Kindes bereits ärztlich abgeklärt wurde und Befunde noch ausstanden. Kurz darauf ergab sich eine konkrete Diagnose. Der Versicherer hat den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte die Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer.
Auch knappe Ja/Nein-Fragen entbinden nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei Personenversicherungen kann schon das Verschweigen laufender Diagnostik schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Newsletter Archiv
















