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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

September 2026
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Für Unternehmer
Für Selbstständige gelten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte andere Grundsätze als für Arbeitnehmer bei der „ersten Tätigkeitsstätte“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026, III R 18/25 bestätigt, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Betriebsausgabenabzugs der Ort ist, an dem oder von dem aus ein Selbstständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt.
Im Streitfall unterhielt ein selbstständiger Vermittler außerhalb seiner Wohnung ein Büro, in dem auch seine Mitarbeiter tätig waren. Obwohl er selbst überwiegend im Außendienst arbeitete und häufig direkt von zu Hause zu Kunden fuhr, wertete der BFH das Büro als Betriebsstätte. Er hielt an seiner bisherigen Definition auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts fest.
Für Unternehmer mit einem betrieblichen Pkw kann dies insbesondere bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung Auswirkungen haben. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind steuerlich nur im Umfang der Entfernungspauschale begünstigt. Wird die Firmenwagenbesteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung durchgeführt, so ist entsprechend auch eine pauschale Versteuerung nach der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erforderlich.
Quelle: BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25, veröff. am 07.05.2026
Auch wenn eine geplante unternehmerische Tätigkeit letztlich nicht aufgenommen wird, kann für damit zusammenhängende Beratungskosten ein Vorsteuerabzug möglich sein. Entscheidend ist der Zusammenhang der bezogenen Leistung mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Im entschiedenen Fall sollte eine GmbH ein Projekt entwickeln und betreiben. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag noch vor der tatsächlichen Umsetzung. Die GmbH machte daraufhin erfolgreich Schadensersatz geltend und nahm für die dafür angefallenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug in Anspruch. Das Finanzamt hatte diesen zunächst versagt. Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug. Die Forderung und die dafür erforderlichen Beratungsleistungen hatten ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Dass das vorgesehene Projekt nicht mehr ausgeführt wurde und der Schadensersatz selbst kein steuerpflichtiges Entgelt darstellte, änderte daran im konkreten Fall nichts.
Die beabsichtigte Tätigkeit der GmbH bestand ausschließlich in der Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger Ausgangsumsätze. Die GmbH war deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei Projektabbrüchen sollte daher nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass Vorsteuer aus Abwicklungs-, Rechts- oder Beratungskosten verloren ist. Maßgeblich bleibt der wirtschaftliche Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Quelle: BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24, veröff. am 30.07.2026
Auch wenn sie bisher eher zu den Außenseitern der Fortbewegungsmöglichkeiten zählt – Elektromobilität ist auf dem Vormarsch. Damit diese Entwicklung sich auch in Zukunft positiv darstellt, bietet der Staat nun attraktive Förderungen, Prämien und Steuervorteile. Einige davon greifen bei den Unternehmen, andere im Privaten.

Für Unternehmen:
Wer sich einen rein elektrischen Firmenwagen nach dem 30. Juni 2025 zugelegt hat, der kommt in den Genuss des Investitionsboosters. Dieser beinhaltet eine Abschreibung des Pkws von 75 % im ersten Jahr, 10 % im zweiten Jahr, jeweils 5 % im dritten und vierten, 3 % im fünften und 2 % im sechsten Jahr. Gleichgestellt mit der Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges sind Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese Abschreibungsmöglichkeit ist gesichert für Investitionen bis zum 1. Januar 2028 möglich.
Weitere steuerliche Vorteile lassen sich bei der Firmenwagenbesteuerung verzeichnen. Statt der üblichen 1 %- Versteuerung werden rein elektrische Fahrzeuge nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Plug-in-Hybride werden mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden gilt dabei eine Grenze des Bruttolistenpreises von 100.000 EUR.

Für Privatpersonen:
Privatpersonen können seit Mai eine staatliche Prämie für die Anschaffung eine E-Autos beantragen. Begünstigt sind dabei sowohl rein elektrisch betriebene Fahrzeuge als auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender. Eine der wichtigsten Voraussetzungen der Prämie ist es, dass es sich um die Anschaffung eines Neuwagens handelt.
Gebrauchtwagen sind damit von der Prämie vollständig ausgeschlossen.
Zudem ist die Prämie einkommensabhängig. Ab einem Haushalteinkommen von 80.000 EUR erhalten Privatpersonen ohne Kinder keine Prämie mehr. Für Haushalte mit Kindern erhöht sich das verfügbare Haushaltseinkommen bei den ersten beiden Kindern pro Kind um weitere 5.000 EUR, sodass für Familien mit Kindern ein maximales Haushaltseinkommen von über 90.000 EUR zum Ausschluss der Prämie führen würde.
Der Basisbetrag dieser staatlichen Förderung beläuft sich bei rein elektrischen Fahrzeugen auf 3.000 EUR. Für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender beträgt sie 1.500 EUR. Der Kinderbonus beträgt pro Kind 500 EUR. Haushalte mit einem Einkommen von weniger als 60.000 EUR erhalten weitere 1.000 EUR. Für Einkommen unter 45.000 EUR kommen weitere 1.000 EUR oben drauf.
Der Erhalt der Prämie ist sowohl bei Kauf als auch bei Leasingangeboten eines Neufahrzeuges möglich.

Steuerbefreiungen:
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen profitieren von einem weiteren Steuervorteil: Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind für bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035.
Quellen: BMF
Wenn die Arbeit in Unternehmen knapp wird, ist Kurzarbeit keine unübliche Folge. Verbunden mit der wirtschaftlichen Schwächung der Unternehmen sind auch Entgeltausfälle bei den Arbeitnehmern. In der Folge beantragen die Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit, welche für den ausfallenden Lohn aufkommt.
Dieses Kurzarbeitergeld wird aber nur dann tatsächlich bewilligt und gezahlt, wenn es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt.
Im vorliegenden Streitfall des Landessozialgerichts Hessen stellte eine GmbH eine Mitgesellschafterin durch Geschäftsführerarbeitsvertrag zum 1. März 2020 ein. Die GmbH ist in der Reise- und Veranstaltungsbranche tätig. Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 EUR zuzüglich eines Firmenwagens.
Im darauffolgenden Jahr meldete die GmbH Kurzarbeitergelder für die angestellte Gesellschafter-Geschäftsführerin an. Die Auszahlung für den Monat September lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis handelt. Vielmehr wurde der Arbeitsvertrag aus Sicht der Bundesagentur nur mit der Absicht geschlossen, den Kurzarbeitergeldanspruch zu erlangen.
Das Landessozialgericht folgte dieser Auffassung. Das wesentliche Argument des Gerichtes war, dass das vereinbarte Bruttojahresgehalt der Angestellten in Höhe von 60.000 EUR unter normalen Bedingungen durch die GmbH nicht hätte erwirtschaftet werden können. Als Vergleichsgröße zog das Gericht dabei Umsätze des Jahres 2019 (vor der Corona-Pandemie) heran.
Kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründungen sollen 2027 von einem höheren Fördervolumen des ERP-Sondervermögens profitieren. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Wirtschaftsplan für 2027 beschlossen. Vorgesehen sind zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital von insgesamt rund 12 Mrd. EUR.
Die Fördermittel werden insbesondere über die KfW vergeben und können unter anderem für Investitionen und Betriebsmittel eingesetzt werden. Auch Digitalisierung, Innovation und Unternehmensgründungen werden unterstützt. Je nach Programm sind lange Laufzeiten und tilgungsfreie Anfangsjahre möglich.
Unternehmen mit geplanten Investitionen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob für das jeweilige Vorhaben ein ERP- oder KfW-Förderprogramm infrage kommt. Förderanträge müssen regelmäßig vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens gestellt werden.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung „Mehr Unterstützung für den Mittelstand und Startups“ vom 12. 08.2026 zum ERP-Wirtschaftsplan 2027
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Ein Erbvertrag kann den eingesetzten Erben stärker binden und schützen als ein gewöhnliches Testament. Der Bundesgerichtshof hat nun geklärt, welche Bedeutung ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht für lebzeitige Schenkungen hat.
Der Erblasser hatte sich im Erbvertrag ein Recht zum Rücktritt vorbehalten, dieses jedoch nicht ausgeübt. Später verschenkte er Vermögen an einen Dritten. Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob der Vertragserbe wegen des Rücktrittsvorbehalts von vornherein keinen Schutz mehr gegenüber solchen Schenkungen hatte.
Der BGH verneinte dies. Allein ein vereinbartes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht beseitigt die geschützte Erberwartung nicht. Ein Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten nach § 2287 BGB kann daher weiterhin in Betracht kommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Schenkung zurückgefordert werden kann. Entscheidend sind unter anderem Inhalt des Erbvertrags und die Gründe für die Schenkung. Größere Vermögensübertragungen sollten bei bestehenden Erbverträgen deshalb vorab rechtlich geprüft werden.
Quelle: BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25
Kinder können ein selbst genutztes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei erwerben. Der Bundesfinanzhof hat nun konkretisiert, welcher Grundstücksumfang für diese Begünstigung maßgeblich ist. Nach Auffassung des BFH ist nicht allein das einzelne Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn entscheidend. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz, deren Grundbesitzwert das zuständige Finanzamt gesondert feststellt. Diese Feststellung bindet anschließend grundsätzlich auch die Erbschaftsteuerfestsetzung.
Im Streitfall gehörten zum Wohnhaus auch weitere mitgenutzte Flächen. Waren mehrere Flurstücke bewertungsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, musste diese Feststellung bei der Familienheimbefreiung berücksichtigt werden.
Für Erben ist damit nicht nur der Erbschaftsteuerbescheid wichtig. Auch der vorgelagerte Feststellungsbescheid über den Grundbesitz sollte sorgfältig geprüft werden. Die weiteren Voraussetzungen der Familienheimbefreiung – insbesondere die Selbstnutzung und bei Kindern die Begrenzung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche – bleiben bestehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23, veröff. am 13.08.2026
Für Bauherren und Vermieter
Der Einbau eines Klima-Splitgeräts an einer Eigentumswohnung betrifft regelmäßig das Gemeinschaftseigentum, beispielsweise wenn dafür die Fassade durchbohrt wird. Er darf deshalb nicht ohne Weiteres eigenmächtig vorgenommen werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer dennoch einen Anspruch auf Gestattung haben kann. Ein Klimagerät gehört zwar nicht zu den ausdrücklich privilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Nach § 20 Abs. 3 WEG kann eine Gestattung aber verlangt werden, wenn andere Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder die betroffenen Eigentümer zustimmen.
Eine pauschale Ablehnung ist daher nicht in jedem Fall ausreichend. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen, etwa Standort, sichtbare Veränderungen und mögliche Geräuschbelastungen.
Vor dem Einbau sollte weiterhin ein ordnungsgemäßer Beschluss eingeholt werden. Technische Angaben zu Gerät, Montage und Schallemissionen können helfen, die Auswirkungen bereits im Vorfeld nachvollziehbar zu beurteilen.
Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25
Für Heilberufe
Eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter beendet für das Kindergeld nicht automatisch die sogenannte Erstausbildung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall hatte eine junge Frau eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin abgeschlossen und anschließend in Vollzeit gearbeitet. Sie wartete zugleich auf den Beginn einer weiteren Ausbildung. Die Familienkasse sah die Rettungssanitäter-Ausbildung als abgeschlossene Erstausbildung an und wollte wegen der Vollzeittätigkeit kein Kindergeld mehr gewähren.
Der BFH entschied anders. Eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Kindergeldregelung setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus. Die nur rund drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt diese Voraussetzung trotz ihres berufsqualifizierenden Abschlusses nicht.
Eine anschließende Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schließt Kindergeld deshalb nicht allein wegen dieses Abschlusses aus. Der Kindergeldanspruch setzt aber weiterhin voraus, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise weil das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/24
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen bei sogenannten Riester-Bausparverträgen jährliche Entgelte für die Vertragsführung verlangt wurden. Nach der am 28. Juli 2026 veröffentlichten Entscheidung dürfen entsprechende Kosten nicht ohne Weiteres über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Bausparer übertragen werden. Betroffene Riester-Sparer sollten daher prüfen, ob ihr Vertrag eine vergleichbare Jahresentgeltklausel enthält und welche Beträge in der Vergangenheit berechnet wurden.
Ob und in welchem Umfang bereits gezahlte Entgelte zurückgefordert werden können, lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten. Hier können insbesondere Vertragsgestaltung, Zahlungszeitpunkte und Verjährungsfragen eine Rolle spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25
Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge wird ab 2027 neu aufgestellt. Die Reform ist bereits in Kraft. Die neuen Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Neben Garantieprodukten wird es künftig auch geförderte Altersvorsorgedepots ohne Garantie geben. Dadurch können beispielsweise auch breit gestreute Fonds und ETFs für die geförderte Altersvorsorge genutzt werden.
Neu ist außerdem ein kostengünstiges Standardprodukt. Beim Standarddepot werden die Kosten auf 1 % begrenzt. Gleichzeitig wird die Zulagenförderung vereinfacht und stärker an den tatsächlich geleisteten Eigenbeitrag gekoppelt. Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird erweitert. Künftig können grundsätzlich auch Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Förderung nutzen.
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Ein Wechsel in das neue System ist möglich, aber nicht verpflichtend. Vor einer Entscheidung sollten bestehende Verträge und neue Angebote deshalb hinsichtlich Kosten, Förderung, Garantien und Anlagechancen verglichen werden.
Lesezeichen
Wer einen betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen zu Hause lädt und die Stromkosten selbst trägt, kann 2026 bei nachgewiesener Strommenge statt der tatsächlichen Kosten eine Pauschale von 34 Cent je Kilowattstunde ansetzen. Das Wahlrecht gilt einheitlich für das Kalenderjahr. Für Plug-in-Hybride gilt die 0,5-%-Regelung unabhängig vom Bruttolistenpreis, wenn der CO2-Ausstoß höchstens 50 g/km oder die elektrische Reichweite mindestens 80 km beträgt. Die 100.000-EUR-Grenze betrifft ausschließlich die 0,25-%-Regelung für reine Elektrofahrzeuge. Das BMF-Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/mr3vaenf
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
10.09.2026 (14.09.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.09.2026 (Beitragsnachweis)
28.09.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

3. Quartal 2026
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Steuern und Recht
Das Sächsische Finanzgericht hat am 26. Februar 2026 entschieden, dass es keine festgelegte Anzahl angestellter Ärzte gibt, bei deren Überschreitung eine Zahnarztpraxis automatisch zum Gewerbebetrieb wird. Eine Gemeinschaftspraxis mit GbR bleibt auch mit vielen angestellten Zahnärzten freiberuflich tätig.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.

Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.

Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen gilt nicht automatisch für jede ärztliche oder medizinisch durchgeführte Leistung. Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bei ästhetischen Operationen und Behandlungen auf BFH-Rechtsprechung Bezug genommen. Kosmetische Behandlungen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Für Praxen, Kliniken und selbständige Heilberufe ist die Abgrenzung wirtschaftlich relevant.
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag auch nachträglich beantragt werden kann, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn ein naher Angehöriger persönlich gepflegt wird, zum Beispiel ein Elternteil. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause erfolgt und keine Vergütung dafür gezahlt wird.
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
Das OLG Frankfurt verurteilte einen Apotheker am 27. April 2026 zur Zahlung von 8.000 EUR Schmerzensgeld. Der Apotheker verkaufte über fünf Jahre hinweg ohne Rezept abhängig machende Medikamente.
Das Gericht rechnet der Klägerin ein 40-prozentiges Mitverschulden an. Sie veranlasste die Abgabe immer wieder. Die Ansprüche vor 2019 sind verjährt.
Das OLG reduzierte das ursprünglich vom LG festgesetzte Schmerzensgeld von 10.000 EUR auf 8.000 EUR. Berücksichtigt wurden der lange Zeitraum, die Folgen der Abhängigkeit, aber auch der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2026, 8 U 131/24
Aktuelle Steuertermine
August 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.08.2026 (20.08.2026)*

September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2026 (14.09.2026)*

Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.10.2026 (15.10.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Kurz vor dem Start der Versorgungspauschale am 1. Juli 2026 entfällt bei der EBM-Ziffer 03110 der reduzierte Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften. Gemeinschaftspraxen erhalten damit künftig die gleiche Vergütung wie Einzelpraxen. Die Ziffer 03110 betrifft die Versorgungspauschale in der ärztlichen Grundversorgung. Bislang wurden Berufsausübungsgemeinschaften finanziell schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung wird nun aufgehoben.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
Die Folgeverordnung für außerklinische Intensivpflege kann ab dem 1. Juli 2026 unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Videosprechstunde ausgestellt werden. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
Gesundheitspolitik und Recht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom bestimmte Präparate übernehmen muss. Das Fatigue-Syndrom ist eine anhaltende, krankhafte Erschöpfung mit starker Müdigkeit und verminderter Belastbarkeit, die sich durch Ruhe oft nicht ausreichend bessert.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
Der EuGH stellt klar, dass Ärzte sich gegen Bewertungen auf Plattformen sowohl bei der Datenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO beschweren als auch zivilrechtlich nach Art. 79 DSGVO klagen können. Beide Rechtswege bestehen unabhängig nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Für die Praxis bedeutet das, dass Betroffene gleichzeitig behördliche Maßnahmen gegen die Plattform anstoßen und vor Gericht beispielsweise die Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können. Da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen, ergänzen sie sich sinnvoll. Dadurch werden die Möglichkeiten, gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, deutlich gestärkt.
Quelle: Ärztezeitung
Krankenkassen dürfen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bei Beitragsschulden weder entziehen noch sperren. Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. L 5 KR 96/23) entschieden.
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Gesundheitsfragen in Versicherungsanträgen nicht ohne sichere Grundlage beantwortet werden dürfen. Wer weiß, dass medizinische Abklärungen noch laufen, muss diese Unsicherheit offenlegen.
Dem Urteil lag ein Fall aus der privaten Pflegezusatzversicherung zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte für seinen Sohn einen Antrag gestellt und dabei Gesundheitsfragen zu Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems, darunter Epilepsie, verneint, obwohl der Gesundheitszustand des Kindes bereits ärztlich abgeklärt wurde und Befunde noch ausstanden. Kurz darauf ergab sich eine konkrete Diagnose. Der Versicherer hat den Vertrag anschließend wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Gericht bestätigte die Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer.
Auch knappe Ja/Nein-Fragen entbinden nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei Personenversicherungen kann schon das Verschweigen laufender Diagnostik schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24
Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten haben. Entscheidend ist, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Behandlung medizinisch nachvollziehbar begründet.
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen.
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
Praxisführung
Die gematik will im Juli neue Funktionen für die ePA freischalten. Dazu gehört vor allem der nächste Ausbauschritt des digital gestützten Medikationsprozesses, insbesondere mit Blick auf den elektronischen Medikationsplan und zusätzliche Komfortfunktionen für Versicherte.
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden in der Praxis zunehmend per Rezept verordnet. Für die Einlösung ist in vielen Fällen eine eRezept-App erforderlich. Nicht alle Patientinnen und Patienten nutzen jedoch einen digitalen Zugang oder sind mit dem Einlöseweg vertraut.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
Finanzen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 EUR im Monat.
Für Ärztinnen und Ärzte kann das besonders interessant sein, wenn sie im Ruhestand weiter angestellt tätig bleiben, etwa in einer Praxis, einem MVZ oder einer Klinik. Auch nach einer Praxisabgabe kann eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis steuerlich attraktiv sein.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten, Einkünfte aus einer eigenen Praxis und Minijobs fallen nicht darunter. Außerdem muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse leisten.
Der Freibetrag wird in der Regel direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und ist monatlich begrenzt. Nicht ausgeschöpfte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es allerdings bei den üblichen Beiträgen, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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Für Unternehmer
Keine Grunderwerbsteuervergünstigung für eine bloße Personengruppe
Finanzamt darf Bescheid korrigieren
Treuhandvereinbarung löst nicht automatisch Grunderwerbsteuer aus
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Keine nachträgliche Wahl des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge
Kindergeld künftig automatisch
Für Bauherren und Vermieter
Mietzahlungen an Dritte gelten als steuerpflichtige Einnahmen
Gutachterwerte genießen Vorrang
Abzugsrechte nach § 10f EStG sind nicht vererblich
Für Heilberufe
GKV-Spargesetz: Das ändert sich für medizinische Praxen
Für Sparer und Kapitalanleger
Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind regelmäßig nicht erstattungsfähig
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Neues Gebäudemodernisierungsgesetz
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Für Unternehmer
Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen
Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung können entfallen
Aktuelle Fristen für E-Rechnung im B2B-Bereich
Wichtiges Urteil zu Hinzuschätzungen in der Gastronomie
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Minijob: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 möglich
Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt ist schenkungsteuerpflichtig
Pflege-Pauschbetrag nachträglich beantragen
Für Bauherren und Vermieter
Kein Anspruch auf Abrissgenehmigung für denkmalgeschütztes Gebäude
Wärmelieferungskosten nicht ohne Weiteres auf Mieter umlegbar
Für Heilberufe
Zahnarztpraxis mit vielen angestellten Zahnärzten bleibt freiberuflich
Für Sparer und Kapitalanleger
Bank haftet bei unbefugten Geldabhebungen mit nicht erhaltener Debitkarte
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Für Unternehmer
Mitarbeiterunterkünfte können der Gewerbesteuerbelastung unterliegen
Selbstlosigkeitsgrundsatz schützt auch private Vorteile von Mitgliedern
Arbeitszimmer-Aufwendungen müssen einzeln aufgezeichnet werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Ansatz von Fahrtkosten bei Dienstreise mit privatem Pkw
Kaufkraftverlust muss bei Zugewinnausgleich in der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden
Familienheim-Befreiung entfällt bei Einzug erst nach 2,5 Jahren
Für Bauherren und Vermieter
Negative Vermietungserträge aus späterem Grundstückskauf nicht mehr nachträglich berücksichtigen
Aktivieren der Forderung aus Rückbauverpflichtung
Für Heilberufe
Apotheken erhalten 30 EUR für assistierte Telemedizin
Für Sparer und Kapitalanleger
Verluste aus russischen Wertpapieren im Jahr 2022 steuerlich nicht anerkannt
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Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
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Für Unternehmer
Bei der Behaltensfrist zählt der tatsächliche Übergang
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kirchensteuerbescheide müssen nachträglich korrigiert werden
Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten durch die Rentenversicherung
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
Kindergeld soll künftig automatisch ausgezahlt werden
Für Bauherren und Vermieter
Forderung aus Rückbauverpflichtung noch nicht sofort zu aktivieren
Einzahlungen in Instandhaltungsrücklage sind nicht sofort abziehbar
Wohnungseigentum wird für die Schenkungsteuer einzeln bewertet
Für Heilberufe
Biologika-Austausch in Apotheken
Für Sparer und Kapitalanleger
Betrüger locken Anleger mit gefälschten Seiten
Lesezeichen
Fragen und Antworten zur befristeten Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr
Aktuelle Steuertermine
Mai 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger Güter
Anscheinsbeweis bei vGA für Privatnutzung
Organschaft nur mit „lebendem“ Gewinnabführungsvertrag (GAV)
Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu Arbeitslohn
Altersgrenze von 70 für Geschäftsführer zulässig
EuGH bestätigt Aufteilungsgebot für Hotelleistungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf nach Entnahme eines Arbeitszimmers
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
Für Bauherren und Vermieter
Kaufpreis maßgeblich bei Erbschaftsteuerbewertung
Kein Aushangrecht in WEG-Infokästen
Für Heilberufe
Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026
Für Sparer und Kapitalanleger
Neuer Score soll für mehr Transparenz sorgen
Lesezeichen
FAQ zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Aktuelle Steuertermine
April 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Abfindungsansprüche bei Einziehung von GmbH-Anteilen
Zwei Anteile – nur ein ermäßigter Gewinn
Genussrechtsausschüttungen sind kein Arbeitslohn
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkungsteuer: 20.000 EUR sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes im Kindergeldrecht
Für Bauherren und Vermieter
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Bemessungsgrundlage für GrESt bei übernommenem Wohnungsrecht
BMF klärt Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
Für Heilberufe
Hautkrebs-Screening als Kassenleistung nur mit KV-Genehmigung
Weisungen an Klinikarzt teilweise unwirksam
Für Sparer und Kapitalanleger
Krypto-Lending-Erträge sind keine Kapitaleinkünfte
Lesezeichen
FAQ Steuerfreie Aktivrente
FAQ Mindestbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
März 2026
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein
Unrichtiger Steuerausweis kann durch beauftragten Dritten berichtigt werden
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH: Stellplatzkosten eines Firmenwagens mindern den 1 %-Vorteil nicht
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung sind außerhalb der 1.000-EUR-Höchstgrenze als Werbungskosten abziehbar
Energiepreispauschale für Rentner ist einkommensteuerpflichtig
Für Bauherren und Vermieter
BFH präzisiert Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien
Tellergroßer Feuchtigkeitsfleck ist kein Mangel
Für Heilberufe
Sachverständiger kann für ein rein KI- generiertes Gutachten keine Vergütung beanspruchen
Für Sparer und Kapitalanleger
Reform der privaten Altersvorsorge
Lesezeichen
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Steueränderungsgesetz 2025
Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung
Digitale Steuerbescheide - Was ab 2026 gilt
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgelt für Verzicht auf Nießbrauch
Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
Datenaustausch PKV: Elektronischer Lohnsteuerabzug ab 2026
Für Bauherren und Vermieter
Kosten für Verkehrswertgutachten bei Grundsteuer: Finanzamt trägt Kosten im Einzelfall
Treuwidrige Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Für Heilberufe
Arzt muss Privatpatienten nicht über Kostenerstattung aufklären
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge
Lesezeichen
Vorsteuerabzug: Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
BMF: Auslandsreisepauschalen ab dem 1. Januar 2026
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Übergangsbereich: Neue Formeln für Midijobs ab 1. Januar 2026
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Für Bauherren und Vermieter
Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
Für Heilberufe
Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
OLG Hamm zur Praxisnachfolge bei ruhender Tätigkeit
Formfehler bei Verordnungen
Arztbezogene Prüfung auch in der BAG möglich
Aufwendungen für Abnehmspritzen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Aktuelle Steuertermine
Mai - Juli 2026
Honorar und Umsatz
Long-COVID: Vier Wirkstoffe künftig auf Kassenrezept
Gesundheitspolitik und Recht
Neugeborenen-Screening wird erweitert
Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026
Bundeskabinett beschließt Aktionsplan für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit
Elektronische Überweisungen sollen ab 2029 verpflichtend sein
Brustkrebs-Früherkennung ab 45 – Was Ärzte jetzt wissen müssen
BGH senkt Hürden für Auskunft bei Corona-Impfschäden
Praxisführung
Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum
Lohnsteuer bei Gesundheitsmaßnahmen für Mitarbeiter
Finanzen
LSG bestätigt Beitragspflicht für Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung
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Steuern und Recht
Das ändert sich 2026 für Praxen
Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Apothekenreform
Aktuelle Steuertermine
Februar - April 2026
Honorar und Umsatz
TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt
Für GOÄ-Honorarklagen sind nur noch Landgerichte zuständig
Gesundheitspolitik und Recht
Chronisches Erschöpfungssyndrom nach Virusinfektion
Privatpatient muss Erstattung selbst klären
Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit
Praxisführung
Sozialgericht München bestätigt strikte Drei-Monats-Frist für Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit
Zi-Kodierhilfe - Aktualisierte Version 2026 online
Altenpflege: Neue Mindestlöhne nach Qualifikation
Umsatzbeteiligung bei angestellten Zahnärzten
Finanzen
SCHUFA-Einträge nach Forderungsausgleich: BGH billigt mehrjährige Speicherung, Härtefälle ermöglichen frühere Löschung
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Steuern und Recht
Einkünfte aus dem Betrieb eines privatwirtschaftlichen Corona-Testzentrums
Beitragsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5812 EUR
Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen aus Persönlichen Budget
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Entfall von hausärztlichen Honorarbudgets
Vergütung in diabetologischen Schwerpunktpraxen
Gesundheitspolitik und Recht
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Sozialversicherungsfreiheit für alle Dienste
Kostenübernahme für Kryokonservierung
Krankengeld fällt nach Reha geringer aus
Praxisführung
ePA-Pflicht
Finanzen
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
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Steuern und Recht
OLG Frankfurt: 10-EUR-Gutscheine von Versandapotheken sind unzulässig
Neuer Datenaustausch bei PKV-Beiträgen ab 2026: Was sich ändert
Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Änderungen bei Laborausnahmekennziffern zum 1. Juli 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussen
Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tätowierung
Betreuungsrecht: Off-Label-Use bei Zwangsmedikation
Praxisführung
Wohnung als Arztpraxis nutzen
Finanzen
Verification of Payee (VoP) ab Oktober 2025: Was ändert sich im Zahlungsverkehr?