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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

Februar 2026
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Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 18. November 2025 (VIII S 27/24, AdV) erhebliche Zweifel an der bisherigen restriktiven Behandlung von Arbeitszimmern geäußert, die ein Ehegatte im Rahmen unentgeltlicher Mitarbeit für den Betrieb des anderen Ehegatten nutzt. Dies kann den Weg für einen weitergehenden Kostenabzug häuslicher Arbeitszimmer in Familienbetrieben ebnen.
Im entschiedenen Fall betrieb ein freiberuflicher Musiker mehrere Musikschulen, während seine Ehefrau unentgeltlich in einem eigenen Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus die Verwaltung erledigte.
Die Finanzbehörde gewährte dem Musiker nur einen begrenzten Betriebsausgabenabzug für andere Räume als häusliches Arbeitszimmer, versagte aber den Abzug für das Arbeitszimmer der Ehefrau, da er dort selbst nicht arbeitete.
Der BFH hat die Steuerbescheide ausgesetzt, da er bei summarischer Prüfung nicht ausschließen kann, dass der Betrieb der Musikschulen im häuslichen Bereich als ein einheitliches Arbeitszimmer des Musikers anzusehen ist, auch wenn Teilräume allein von der Ehefrau zur Verwaltung genutzt werden. Danach könnte der Raum der Ehefrau als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Betriebsinhabers gelten, sodass dessen Raumkosten ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar wären.
Die Auffassung des BFH verändert die bisherige Praxis, wonach das Arbeitszimmer eines unentgeltlich Mitarbeitenden dem Betriebsinhaber-Ehegatten regelmäßig nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet wurde, wenn er dort nicht arbeitete. Die Finanzverwaltung sollte daher bei Betriebsprüfungen in Familienbetrieben künftig stärker prüfen, ob häusliche Räume von Mitwirkenden zur Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden können.
Quelle: BFH, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII S 27/24 (AdV)
Der Bundesfinanzhof (XI. Senat) hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (XI R 25/23) entschieden, dass ein unrichtiger Steuerausweis durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten wirksam berichtigt werden kann, der Zeitpunkt der Berichtigung aber an die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens anknüpft.

Sachverhalt
Ein Bauunternehmer stellte eine Schlussrechnung mit überhöhtem Entgelt und zu hoher Umsatzsteuer aus. Die Auftraggeberin ließ die Rechnung durch eine Prüfgesellschaft prüfen, die etliche Positionen streichen ließ und die Bemessungsgrundlage reduzierte; die Zahlung sowie Vorsteuerberücksichtigung erfolgten daraufhin nur auf die gekürzte Summe. Die Baufirma akzeptierte die Kürzungen faktisch, fertigte aber keine eigene neue Rechnung an.
Das Finanzamt verlangte die ursprünglich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG als geschuldet, weil die Rechnung nicht formell berichtigt worden sei. Das Finanzgericht folgte ihm, woraufhin der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufhob.

Rechtsprechung des BFH
Der BFH hält fest, dass die Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG nicht zwingend durch den ursprünglichen Rechnungsaussteller erfolgen muss. Die Prüfgesellschaft kann die Rechnung wirksam berichtigen, wenn sowohl Aussteller als auch Empfänger die durchgestrichenen Beträge akzeptieren und die Zahlung sowie die steuerliche Behandlung der Rechnung auf die gekürzte Bemessungsgrundlage abgestellt wird. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Berichtigung ist nach Auffassung des BFH der Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, nicht etwa der Zeitpunkt einer späteren Steuerprüfung. Da die Auftraggeberin die Vorsteuer von Anfang an nur in der korrekten, niedrigeren Höhe berücksichtigt hatte, bestand die Gefährdung bereits im Jahr 2010 nicht mehr, sodass die Berichtigung zu diesem Zeitpunkt wirkte.

Entgeltminderung und Gefährdung des Steueraufkommens
Die vom Dritten vorgenommenen Kürzungen der Bemessungsgrundlage führen nach § 17 UStG zu einer Entgeltminderung, sodass die ursprünglich ausgewiesene Steuer dem funktionellen Leitgedanken des § 14c UStG nicht mehr zu belasten ist.
Die Gefährdungshaftung nach § 14c UStG greift nicht ein, wenn die Gefahr des überhöhten Vorsteuerabzugs objektiv ausgeschlossen ist, etwa weil der Empfänger den Vorsteuerabzug ohnehin nur in zutreffender Höhe vornehme oder die Finanzverwaltung den Anspruch endgültig versagt habe.

Praktische Relevanz
Der BFH zeigt, dass die Berichtigung einer Rechnung auch durch dritte Personen erfolgen kann, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptiert haben.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juli 2025 – XI R 25/23
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Fahrten nicht mindern.
Hintergrund war ein Fall, bei dem der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenwagen zur Privatnutzung überließ und sie zusätzlich einen nahe der Arbeitsstätte gelegenen Stellplatz gegen 30 EUR monatlich anmieten konnten. Die Arbeitgeberin berücksichtigte diese Miete als Zahlung des Arbeitnehmers und minderte damit den 1 %-Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
Das Finanzamt verlangte indes Nachforderungen, weil die Stellplatzmiete nicht zu den typischen Kfz-Kosten gehöre, die bei der 1 %-Regelung abgegolten werden. Dem folgte das Finanzgericht nicht, doch der Bundesfinanzhof hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Nach Auffassung des BFH ist die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ein eigenständiger geldwerter Vorteil neben dem Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
Die Stellplatzkosten sind nicht Bestandteil der Gesamtkosten des Fahrzeugs im Sinne der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
Daher können vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- oder Garagenkosten nur den Vorteil aus der Parkplatznutzung mindern, nicht aber den 1 %-Vorteil aus dem Firmenwagen selbst. Die unabhängige Bewertung des Stellplatz Vorteils entspricht der Ansicht der Finanzverwaltung.
Quelle: BFH, Urteil vom 9. September 2025 – VI R 7/23
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht von der monatlichen 1.000-EUR-Höchstgrenze für Unterkunftskosten erfasst werden und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind.

Sachverhalt
Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter tätig, unterhielt am Beschäftigungsort eine Mietwohnung und führte damit eine doppelte Haushaltsführung. Neben der Miete für die Wohnung mietete er einen Stellplatz in der Innenstadt für monatlich 170 EUR, um sein Fahrzeug abstellen zu können. Das Finanzamt erkannte zwar die Unterkunftskosten bis zur 1.000-EUR-Grenze an, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, diese seien von der Höchstgrenze miterfasst.

Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Stellplatzkosten neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung abziehbar sind. Stellplatz- bzw. Garagenkosten gehören nach Auffassung des Senats nicht zu den „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern sind sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Der Gesetzgeber wollte mit der 1.000-EUR-Grenze die Unterkunftskosten (Miete, Nebenkosten, AfA etc.) pauschal begrenzen, nicht aber alle sonstigen, bislang anerkannten Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung unter die Höchstgrenze ziehen. Aufwendungen für einen Stellplatz fallen nicht für die Nutzung der Wohnung als Unterkunft an, sondern für ein anderes Wirtschaftsgut (den Abstellplatz für den Pkw) und können deshalb nicht in den Höchstbetrag einbezogen werden.
Das Finanzgericht hatte die Kosten des Stellplatzes angesichts der angespannten Parkplatzsituation in der Innenstadt als notwendig und noch ortsüblich angesehen; diese Würdigung ist für den BFH bindend. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige einen Pkw vorhält; entscheidend ist allein, dass der Stellplatz objektiv für die beruflich veranlasste Zweitwohnung am Beschäftigungsort erforderlich ist.

Bedeutung für die Praxis
Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung können Stellplatz- oder Garagenkosten zusätzlich zur 1.000-EUR- Grenze geltend machen, sofern die Aufwendungen notwendig und ortsüblich sind. Arbeitgeber und Berater sollten bei Deklaration und Prüfung von Werbungskosten klar zwischen Unterkunftskosten im Sinne der Höchstbetragsregelung und sonstigen Mehraufwendungen (insbesondere Stellplatzkosten) differenzieren.
Das Sächsische Finanzgericht hat mit drei Urteilen vom 11. November 2022 (2 K 1149/23, 2 K 1150/23, 2 K 1140/23) entschieden, dass die im Jahr 2022 als Einmalzahlung ausgezahlte Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig ist, sofern sie auf Grundlage des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes (RentEPPG) geleistet wurde.
Die Rentner hatten gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale geklagt, hatten aber mit ihren Ansprüchen vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Urteile wurden am 9. Januar 2026 durch die Oberlandesgerichts- und Finanzgerichts-Pressestelle veröffentlicht, die Volltexte sind aber noch nicht öffentlich zugänglich.

Verfassungsrechtliche Beurteilung
Das Finanzgericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz, die die Energiepreispauschale für Rentner der Lohnsteuer in der Steuererklärung unterwirft, für verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen dürfe, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.
Rentner würden damit steuerlich ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, bei denen die Energiepreispauschale als steuerpflichtiges sonstiges Einkommen gilt. Die gleichmäßige Besteuerung aller Gruppen, die von der Einmalzahlung profitiert haben, schließe daher einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Ansicht des Gerichts aus.

Rechtsmittel und aktueller Stand
Gegen die Urteile haben die betroffenen Rentner die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt; die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Die Urteile des Sächsischen FG sind daher noch nicht rechtskräftig, aber die Entscheidung stärkt die Rechtsprechungslinie der Finanzverwaltung zur Besteuerung der Energiepreispauschale.
Praktisch bedeutet dies, dass Finanzämter gegenwärtig die Energiepreispauschale aus der Rentenbeziehende-Energiepreispauschale auch bei Rentnern grundsätzlich als einkommensteuerpflichtige Einnahme erfassen können, es sei denn, der BFH stellt sich auf die Seite der Rentner und stellt die Energiepreispauschale von der Steuer frei.
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesfinanzhof (IX R 26/24) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 klargestellt, dass bei der steuerlichen Kaufpreisaufteilung einer Denkmalimmobilie stets ein eigenständiger Bodenwert anzusetzen ist, der vor allem von der Lage abhängt; der Annahme des Käufers, der Bodenwert liege bei 0 EUR, erteilte der BFH eine Absage.
Maßgeblich ist – auch bei Denkmalobjekten – das allgemeine Ertragswertverfahren (ImmoWertV) zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil. Auch Denkmäler unterliegen einer wirtschaftlichen Abnutzung, sodass nur der Gebäudeanteil zeitlich begrenzt abgeschrieben werden kann; eine sanktionierte „unendliche“ Nutzungsdauer oder eine vollständige Zuordnung des Kaufpreises zum Gebäude ist steuerlich nicht zulässig.
Quelle: BFH 7. Oktober 2025 (IX R 26/24)
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (33050 C 204/24) entschieden, dass ein lediglich tellergroßer Feuchtigkeitsfleck in einer Wohnung für sich genommen keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellt. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände; diffuse Mängelrügen ohne konkrete Darlegung der Beeinträchtigung reichen nicht aus, um eine Minderung nach § 536 BGB zu rechtfertigen. Zudem stellte das Gericht klar, dass Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, um berücksichtigt werden zu können.
Quelle: AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. Februar 2025 - 33050 C 204/24
Für Heilberufe
Das LG Darmstadt hat entschieden, dass ein Sachverständiger für ein rein KI-generiertes Gutachten keine Vergütung bekommt, wenn er nicht nachweislich seine eigene persönliche Bearbeitung und fachliche Verantwortung für das Gutachten übernommen hat.
Im Streitfall hatte ein Sachverständiger für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein schriftliches Gutachten eingereicht, das nach Auffassung des Gerichts überwiegend mit KI-Software erstellt worden war, ohne eine eigenständige Prüfung des Falls vorzunehmen oder eine Untersuchung der Schadenshöheren vorzunehmen. Die Argumentation und Struktur wirkten typisch KI-generiert, mit Fehlern und ungenauen Aussagen, die auf eine mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung zurückgingen.
Das Gericht verneinte die Verwertbarkeit des Gutachtens (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG), da die eigene Sachverständigentätigkeit fehle, und setzte die Vergütung daher auf 0 EUR fest. Der Einsatz von KI ist zulässig, wenn der Sachverständige den Inhalt eigenverantwortlich prüft, bewertet und transparent darlegt, in welchem Umfang KI eingesetzt wurde.
Sachverständige, die Gutachten in wesentlichem Umfang maschinell generieren lassen, ohne die eigene Verantwortung nachzuweisen, riskieren damit, die Vergütung für das Gutachten vollständig zu verlieren.
Quelle: LG Darmstadt, Beschluss vom 10. November 2025 – 19 O 527/16
Für Sparer und Kapitalanleger
Die Bundesregierung hat mit der Reform der privaten Altersvorsorge die Riester-Rente durch moderne, steuerlich geförderte Produkte ersetzt, die flexibler, renditestärker und kostengünstiger sein sollen.

Neues Altersvorsorgedepot und Garantieprodukte
Das System öffnet sich für ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in dem etwa ETF-ähnliche Strategien angeboten werden können, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Daneben bleiben Garantieprodukte erhalten, die je nach Ausgestaltung garantieren, dass 80 % oder bis zu 100 % der eingezahlten Beiträge (inkl. Zulagen) bei der Auszahlung vorhanden sind. Die Produktwahl soll damit stärker an das Risikoprofil der Sparerinnen und Sparer angepasst werden.
Pflichtprodukt für alle Anbieter wird ein kostengünstiges, standardisiertes Altersvorsorgedepot bzw. Standardprodukt, das klare Einstellungen und begrenzte Kosten vorsieht, um die Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen.

Vereinfachte und beitragsproportionale Zulage
Die bisherige starre Grundzulage der Riester-Rente sinkt zugunsten einer beitragsproportionalen Zulage, die bis zu 480 EUR pro Jahr erreichen kann. Hierfür wird je eingezahltem Euro bis 1.200 EUR eine Zulage von 30 Cent gewährt, für weitere bis zu 600 EUR sind es 20 Cent je Euro, sodass der geförderte Eigenbeitrag auf 1.800 EUR steigt.
Die bisherige einkommensabhängige Berechnung des Mindesteigenbeitrags entfällt, um die private Altersvorsorge zu entbürokratisieren. Die bestehende Altersvorsorge bleibt steuerlich als Sonderausgabe abziehbar.

Kostenreduktion und mehr Flexibilität
Die Reform sieht eine Reduzierung der Kosten für die Altersvorsorgenden vor, insbesondere dadurch, dass Abschluss- und Vertriebskosten künftig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Dadurch sollen Wechsel zwischen Anbietern künftig günstiger und für die Sparerinnen und Sparer attraktiver werden. Bei der Auszahlung wird mehr Flexibilität eingeführt: Neben der klassischen lebenslangen Leibrente sollen auch langlaufende Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr ohne Zwang zur Verrentung des Restkapitals möglich sein.

Frühstart-Rente für die jüngere Generation
Im Rahmen der Reform wird die Frühstart-Rente eingeführt, die Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren ein staatlich gefördertes Startkapital für die Altersvorsorge mitgibt. Pro Kind bekommen Eltern einen staatlichen Zuschuss von 10 EUR monatlich in ein individuelles Altersvorsorgedepot, das an die neuen Altersvorsorgeprodukte anknüpft. Für Kinder, deren Eltern kein eigenes Depot eröffnen, wird eine gesonderte kollektive Auffanglösung geschaffen, damit die Ansprüche nicht von der Entscheidung der Eltern abhängen.

Laufzeit und Übergang
Die neue private Altersvorsorge soll zum 1. Januar 2027 starten, die bisherige Riester-Rente aber nicht automatisch gekündigt werden. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter; wer möchte, kann jedoch in die neuen Produkte wechseln und die neuen Zulagen in Anspruch nehmen. Die Auszahlung der Frühstart-Rente für den Geburtsjahrgang 2020 beginnt bereits rückwirkend zum 1. Januar 2026.
Lesezeichen
Das Finanzministerium hat mit Schreiben vom 14. Januar 2026 die für das Kalenderjahr 2026 maßgeblichen Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus Anlage 24 BewG bekannt gegeben, die für die Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG zu verwenden sind: https://www.tinyurl.com/4nyj33sa
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht, die Gewerbetreibenden in Branchen wie der Gastronomie oder dem Lebensmittelhandwerk eine vereinfachte Verbuchung von Warenentnahmen ohne Einzelaufzeichnungen ermöglichen: https://www.tinyurl.com/9cs6w5yt
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.02.2026 (13.02.2026*)

Grundsteuer, Gewerbesteuer
16.02.2026 (19.02.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
23.02.2026 (Beitragsnachweis)
25.02.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

1. Quartal 2026
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Steuern und Recht
Das Jahr 2026 bringt für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie deren Teams weitreichende Neuerungen.

Digitalisierung und ePA-Pflicht
Ein zentraler Fokus liegt auf der konsequenten Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Seit dem 1. Januar 2026 greifen strikte finanzielle Sanktionen für Praxen, die keine ePA-konforme Software einsetzen:
Honorarkürzungen: Bei Nichtnutzung der ePA droht eine Kürzung des Honorars um 1 %.
TI-Pauschale: Die monatliche TI-Pauschale wird für betroffene Praxen um die Hälfte reduziert.
Neuerungen: Die ePA wird schrittweise um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert, dessen bundesweiter Rollout für Oktober 2026 geplant ist.

Finanzielle Änderungen für Personal und Praxis
Für Medizinische Fachangestellte (MFA) verspricht das Jahr 2026 deutliche Gehaltsverbesserungen. Die Gehälter steigen im Durchschnitt um 3,4 %, was die Attraktivität des Berufsbildes in Zeiten des Fachkräftemangels stärken soll.
Zudem gibt es Neuerungen bei der Ausbildungsverordnung und steuerfreie Benefits wie optimierte Jobticket-Regelungen. Die Ausbildungsvergütungen steigen in jedem Ausbildungsjahr um 50 EUR.
Den aktuellen Tarifvertrag finden Sie bei der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/gesundheitsfachberufe/mfa-tarife).

Steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Praxisinhaber können von verbesserten Abschreibungsbedingungen profitieren. Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung bietet Spielraum für Investitionen in die Praxisausstattung.

Honorar und Abrechnungsänderungen
Im hausärztlichen Bereich tritt zum 1. Januar 2026 die neu geregelte Vorhaltepauschale in Kraft. Diese soll die Grundversorgung stärken und eine stabilere Finanzierung unabhängig von der Fallzahl ermöglichen. Gleichzeitig wird die Aktualisierung des Notfalldatensatzes zu einer eigenständigen Abrechnungsleistung im EBM aufgewertet. Chronisch Kranke profitieren zudem von flexibleren Rezeptregelungen, die Hausärzten eine langfristigere Betreuungsabrechnung ermöglichen.
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen, mit dem insbesondere die wirtschaftliche Lage und die Versorgungsfunktion der Vor-Ort-Apotheken – vor allem im ländlichen Raum – gestärkt werden sollen. Die Reform soll das flächendeckende Netz öffentlicher Apotheken sichern, ihre Rolle in der Gesundheitsversorgung ausbauen und bürokratische Vorgaben reduzieren. Neben neuen Aufgaben (z. B. zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, Impfungen, Testangebote) enthält das Paket finanzielle Entlastungen und Flexibilisierung der Betriebsabläufe, um den Apothekenbetrieb wirtschaftlich attraktiver zu machen.

Stärkung ländlicher Apotheken
Für Apothekenstandorte in ländlichen Gebieten wird ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt, um die Belastung durch nächtliche und randzeitliche Dienste besser zu vergüten. Die Gründung von Zweigapotheken in abgelegenen Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung wird erleichtert, um Versorgungslücken zu schließen. Erfahrene PTA dürfen im Rahmen einer Erprobung in ländlichen Regionen vorübergehend (max. 20 Tage, höchstens 10 Tage am Stück) die Apothekenleitung vertreten, wenn dies behördlich genehmigt ist.

Erweiterung von Leistungen und Kompetenzen
Neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen werden eingeführt und sollen in der elektronischen Patientenakte dokumentiert und mit Ärztinnen und Ärzten abgestimmt werden. Apotheken sollen Impfungen mit allen nicht lebend attenuierten Impfstoffen (z. B. Tetanus, FSME) durchführen dürfen; die ärztliche Schulung wird erweitert und die Vergütungsverhandlungen auf diese Impfungen ausgedehnt. Zudem wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verordnung ermöglicht, etwa bei Anschlussversorgungen chronisch Kranker und im Zusammenhang mit Testungen in Apotheken oder Pflegeeinrichtungen.

Bürokratieabbau und Retaxationsschutz
Apotheken dürfen bei der Einlösung von Verordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn rabattierte Präparate nicht verfügbar sind; die Regelung ist zunächst befristet und soll evaluiert werden. Nullretaxationen aus rein formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein in Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation und Darreichungsform identisches Arzneimittel ab, darf die Kasse nicht mehr vollständig retaxieren, nur wegen geringfügiger Abrechnungsfehler. Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann künftig von zwei Personen gemeinschaftlich wahrgenommen werden, was flexiblere Arbeitszeitmodelle erleichtert.

Digitale und organisatorische Neuerungen
Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen Rezepte und E=Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, um Versorgungsabläufe zu vereinfachen. Kommissionierautomaten dürfen künftig auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Fertigarzneimittel) genutzt werden, was Lager- und Dokumentationsprozesse effizienter machen soll. Parallel werden strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel vorgesehen.

Ergänzende Verordnung zur Vergütung
Parallel zum Gesetz erarbeitet das BMG eine Verordnung, die insbesondere die Apothekenvergütung neu justiert. Vorgesehen sind u.a. eine jährliche Verhandlungslösung zur Anpassung der Honorare zwischen Apothekenverband und GKV-Spitzenverband, die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti zwischen Apotheken und Großhandel, eine nahezu Verdopplung des Nacht- und Notdienstzuschusses sowie eine zusätzliche Vergütung bei der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept. Die Verordnung enthält zudem Regelungen zur Flexibilisierung von Personaleinsatz, Betriebsabläufen und Öffnungszeiten.
Aktuelle Steuertermine
Februar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.02.2026 (13.02.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.02.2026 (19.02.2026)*

März 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.03.2026 (13.03.2026)*

April 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.04.2026 (13.04.2026)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Die monatliche TI-Pauschale für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen steigt zum 1. Januar 2026 um 2,8 %. Die TI-Pauschale wurde 2023 per Rechtsverordnung des BMG eingeführt und soll die laufenden Kosten für Anschluss, Betrieb und Aktualisierung der Telematikinfrastruktur finanzieren. Für Praxen mit bis zu drei Ärzten oder Psychotherapeuten erhöht sich der monatliche Betrag 2026 auf 263,62 EUR; größere Praxen erhalten gestaffelt höhere Pauschalen. Um die volle Pauschale zu bekommen, müssen Praxen nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen TI-Anwendungen (z. B. E=AU, E=Rezept, KIM, Notfalldaten) in aktueller Version unterstützen; fehlt der Nachweis für eine Anwendung, wird die Pauschale halbiert, bei mehreren fehlenden Anwendungen entfällt sie vollständig.
Seit dem 1. Januar 2026 sind für Honorarklagen auf Basis der GOÄ ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Bisher lag die Grenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei 5.000 EUR; nun werden diese Verfahren bundesweit in spezialisierten Kammern gebündelt.

Die Neuregelung führt zu einer deutlichen Verteuerung der Rechtsdurchsetzung für Arztpraxen:
- Anwaltszwang: Vor Landgerichten müssen sich nun beide Parteien zwingend anwaltlich vertreten lassen, auch bei Kleinstbeträgen.
- Unverhältnismäßigkeit: Bei niedrigen Forderungen können die Anwalts- und Gerichtskosten den eigentlichen Streitwert schnell um ein Vielfaches übersteigen.
- Prozessrisiko: Ein Unterliegen führt zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, was die wirtschaftliche Hürde für Klagen massiv erhöht.

Praxen sollten daher ihr vorgerichtliches Mahnwesen optimieren, um kostspielige Prozesse vor den Landgerichten zu vermeiden.
Gesundheitspolitik und Recht
Wer sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit einem Virus infiziert und infolgedessen ein chronisches Erschöpfungs- bzw. Fatigue-Syndrom (CFS/ME) entwickelt, kann Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 27. November 2025 - L 3 U 206/19) entschied über den Fall einer Erzieherin, die sich in einer Kita mit dem Parvovirus B19 (Ringelröteln) infiziert hatte und danach dauerhaft unter ausgeprägter körperlicher und geistiger Erschöpfung litt. Die Berufsgenossenschaft hatte zwar die Virusinfektion als Berufskrankheit nach BK-Nr. 3101 anerkannt, aber das anschließende chronische Erschöpfungssyndrom nicht als entschädigungspflichtige Folge gelten lassen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend Recht und sprach eine Rente bei deutlich höherer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu; hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein.
Das LSG bestätigte nun, dass zwischen der beruflich bedingten Virusinfektion und dem CFS ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang besteht, der über einen bloß zeitlichen Zusammenhang hinausgeht. Mehrere medizinische Sachverständigengutachten hatten die Diagnose CFS und dessen Verknüpfung mit der Ringelrötelninfektion schlüssig belegt. Auf dieser Grundlage bejahte der Senat einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und sprach der Klägerin dem Grunde nach eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII zu.
Bei der Höhe der Rente korrigierte das LSG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung nach unten und setzte die MdE einheitlich auf 40 % fest. Referenz war dabei die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wonach eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit etwa 30 % MdE zu bewerten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erheben.
Für Beschäftigte in Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Kitas und anderen infektionsgefährdeten Bereichen stärkt das Urteil die Chancen, infektbedingte Langzeitfolgen – zumindest im Einzelfall – im System der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 17.12.2025
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass Ärzte Privatpatienten grundsätzlich nicht darüber informieren müssen, ob deren private Krankenversicherung die Kosten eines Eingriffs übernimmt. Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn dem Arzt bekannt ist oder sich konkrete Hinweise ergeben, dass die Versicherung die Kosten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erstatten wird.
Im entschiedenen Fall verlangte der Arzt rund 2.000 EUR für eine medizinisch notwendige Operation an der Nasenschleimhaut; der Patient verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er sei nicht auf seine Pflicht zur Klärung der Kostenübernahme hingewiesen worden und man habe ihm eine Erstattung zugesichert – dies konnte er jedoch nicht beweisen. Das LG Frankenthal bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung (Beschluss vom 23. Juli 2025, Az. 2 S 75/25) und stellte klar, dass Privatversicherte ihren Versicherungsschutz und die Erstattungsbedingungen selbst kennen und prüfen müssen.
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines langjährig tätigen Rettungssanitäters ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie auf über Jahre aufgestaute traumatisierende Einsätze zurückzuführen ist.

Sachverhalt und Verfahrensgang
Ein Rettungssanitäter war über rund drei Jahrzehnte immer wieder mit schweren Unfällen, Reanimationen und Todesfällen konfrontiert und entwickelte ab 2016 eine ausgeprägte PTBS mit intrusiven Erinnerungen, massiver innerer Anspannung und länger anhaltenden Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da psychische Störungen wie PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt seien und auch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-BK) nicht in Betracht komme. Der Kläger blieb zunächst – auch vor dem LSG – erfolglos; das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, sah eine Wie-BK grundsätzlich als möglich an und verwies den Fall an das LSG Baden-Württemberg zurück.

Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. November 2025 (L 8 U 3211/23 ZVW) verurteilte der 8. Senat des LSG die Unfallversicherung nun, die PTBS des Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Nach umfassenden medizinischen Ermittlungen stellte das Gericht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelte. Diese wiederholten Belastungen hätten sich im Sinne eines „Building-Block-Effekts“ zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war und sich eine schwere PTBS manifestierte. Andere Auslöser für die Erkrankung als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, sodass der erforderliche Ursachenzusammenhang zur versicherten Tätigkeit bejaht wurde.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SGB VII, der eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ zulässt, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestimmte Tätigkeitsgruppen einem deutlich erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind. Auf Basis einer vom BSG veranlassten Studie verweist das LSG darauf, dass Rettungssanitäter ein etwa 20=fach erhöhtes Risiko für PTBS im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben. Da der Verordnungsgeber trotz dieser Erkenntnisse keine entsprechende Listen-Berufskrankheit geschaffen habe, sei der Weg über die Wie-BK eröffnet.

Bedeutung für Praxis und Unfallversicherung
Das Urteil hat Signalwirkung für Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr: Psychische Erkrankungen wie PTBS können bei nachgewiesenem beruflichem Risiko und klarer Kausalität als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Damit bestehen Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z.  B. Heilbehandlung, Reha, Rente).
Unfallversicherungsträger müssen künftig die besonderen Belastungen und die kumulative Wirkung traumatischer Einsätze genauer prüfen, statt allein auf das Fehlen einer Listen-BK zu verweisen.
Praxisführung
Das Sozialgericht München stellt klar, dass Vertragsärzte ihre vertragsärztliche Tätigkeit spätestens drei Monate nach Zustellung des Zulassungsbescheids aufnehmen müssen – ohne Ausnahme über diesen Zeitraum hinaus. Rechtsgrundlage ist § 95 Abs. 7 SGB V, wonach die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheids begonnen wird.
Die Frist dient der Sicherstellung, dass bewilligte Arztstellen zügig in die Versorgung gehen und Vertragsarztsitze nicht „auf Vorrat“ blockiert werden.
Das Sozialgericht München betont, dass diese Drei-Monats-Frist strikt gilt: Zwischen Zulassungsentscheidung und tatsächlichem Start der vertragsärztlichen Tätigkeit dürfen maximal drei Monate liegen. Verzögerungen etwa wegen Praxisumbau, Organisation, Gerätebeschaffung oder persönlicher Umstände ändern daran grundsätzlich nichts; wird nicht rechtzeitig begonnen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung wieder entziehen.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Die Zulassung sollte erst beantragt werden, wenn der Praxisstart realistisch innerhalb von drei Monaten möglich ist und den Beginn der Tätigkeit gegenüber der KV sauber dokumentiert wird. Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust des Vertragsarztsitzes und muss mit Zulassungsentzug rechnen – mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen.
Quelle: Sozialgericht München, Endurteil vom 29.04.2025 – S 38 KA 1262/23
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat pünktlich zum Jahreswechsel die aktualisierte Version 2026 der Zi-Kodierhilfe veröffentlicht. Das elektronische Nachschlagewerk unterstützt Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dabei, Diagnosen schnell und rechtssicher nach dem neuen ICD-10-GM-Datenbestand für das Jahr 2026 zu verschlüsseln.

Zentrale Neuerungen in der Version 2026
Die Aktualisierung integriert alle relevanten Änderungen der ICD-10-GM 2026, die seit dem 1. Januar 2026 bundesweit gültig sind. Zu den wichtigsten inhaltlichen Anpassungen gehören neue Spezifikationen für Folgezustände von Infektionen sowie präzisere Abgrenzungen im Bereich chronischer Erschöpfungssyndrome.

Die Zi-Kodierhilfe ist sowohl als Webanwendung unter www.kodierhilfe.de als auch als mobile App für iOS und Android kostenfrei verfügbar. Nutzer können entweder über Stichworte wie Symptome oder Krankheitsbezeichnungen suchen oder direkt in der systematischen Struktur der ICD-10-GM navigieren. Die Anwendung bietet zudem individuelle Hinweise auf zusätzliche oder alternative Kodiermöglichkeiten, um eine möglichst hohe Detailgenauigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.
Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in den kommenden Jahren in zwei Stufen spürbar angehoben und bleiben weiterhin über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Mit den höheren Mindestlöhnen soll der Pflegeberuf attraktiver gemacht, Beschäftigte finanziell besser abgesichert und der Fachkräftemangel in der Altenpflege gemildert werden. Zugleich schafft der mehrjährige Erhöhungsfahrplan Planungssicherheit für Pflegeeinrichtungen, die die steigenden Personalkosten in Vergütungsverhandlungen mit Kostenträgern berücksichtigen müssen. Die Pflegekommission hat sich am 19. November 2025 einstimmig auf höhere Pflegemindestlöhne für rund 1,3 Millionen Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Auf dieser Grundlage will das Bundesarbeitsministerium die neue Pflegemindestlohn-Verordnung erlassen, sodass die erhöhten Mindestlöhne allgemeinverbindlich gelten.
Die Mindestlöhne werden weiterhin bundesweit einheitlich und nach Qualifikationsstufen gestaffelt festgesetzt. Ausgehend von den ab 1. Juli 2025 geltenden Sätzen von 16,10 EUR (Pflegehilfskräfte), 17,35 EUR (qualifizierte Pflegehilfskräfte) und 20,50 EUR (Pflegefachkräfte) steigen sie in zwei Schritten bis zum 1. Juli 2027 wie folgt:

Pflegehilfskräfte: 16,52 EUR ab 01. Juli 2026, 16,95 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,80 EUR ab 01. Juli 2026, 18,26 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Pflegefachkräfte: 21,03 EUR ab 01. Juli 2026, 21,58 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.

Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (z. B. in Privathaushalten), bleibt der allgemeine Mindestlohn maßgeblich, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 EUR steigt.
In Zahnarztpraxen und MVZ ist die Umsatzbeteiligung für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte inzwischen das dominierende Vergütungsmodell und führt im Durchschnitt zu deutlich höheren Jahresgehältern.
Wer ausschließlich ein Festgehalt bezieht, kommt laut apoBank-Umfrage auf durchschnittlich 64.800 EUR brutto pro Jahr, während Angestellte mit Umsatzbeteiligung trotz niedrigerem Grundgehalt von 52.000 EUR im Schnitt 91.300 EUR Jahresbrutto erzielen. Zwei Drittel der rund 300 Befragten in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung werden mittlerweile nach einem Modell mit Umsatzbeteiligung bezahlt; gegenüber der apoBank-Studie 2021 ist das ein Anstieg um zehn Prozentpunkte. Bei 83 % der Angestellten ist die Beteiligung allerdings an das Erreichen bestimmter Umsatzschwellen gekoppelt, sodass die variable Vergütung maßgeblich von der individuellen Leistung abhängt.
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in medizinischen Versorgungszentren: 87 % der dort angestellten Zahnärzte arbeiten mit einem solchen Modell und verdienen im Schnitt rund 20 % mehr als Kolleginnen und Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Dem stehen höhere Belastungen gegenüber: Vollzeitkräfte im MVZ arbeiten durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche, leisten mehr Überstunden und behandeln mehr Patienten als Angestellte in klassischen Praxen.
Finanzen
Der BGH hat entschieden, dass von Vertragspartnern der SCHUFA gemeldete Negativdaten über Zahlungsstörungen nicht automatisch sofort nach Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen; eine mehrjährige Speicherung kann zulässig sein. Die vom EuGH beanstandete Konstellation zur Restschuldbefreiung aus öffentlichen Registern ist nach Auffassung des BGH nicht auf solche Vertragspartnerdaten übertragbar.
Als Leitlinie verweist der BGH auf die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien: Danach dürfen beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre gespeichert werden, können aber bei bestimmten Voraussetzungen (u.a. Ausgleich innerhalb von 100 Tagen, keine weiteren Negativmerkmale, keine Registereinträge) schon nach 18 Monaten gelöscht werden. Zugleich betont der BGH, dass Betroffene besondere Umstände vortragen können müssen, die eine noch kürzere Speicherfrist rechtfertigen; in Härtefällen kann so eine frühere Löschung durchgesetzt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25

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