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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Juni 2026
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Die Hinzurechnung soll sicherstellen, dass die objektive Ertragskraft des Unternehmens unabhängig davon erfasst wird, ob Immobilien gekauft oder gemietet werden. Bisher argumentierten viele Unternehmen, Mitarbeiterwohnungen dienten primär sozialen Zwecken und seien daher nicht als Betriebsgrundlage anzusehen.
Der BFH konkretisiert diese Sichtweise. Ausschlaggebend ist, ob die Unterkünfte für die Geschäftstätigkeit wirtschaftlich notwendig oder von erheblicher Bedeutung sind, etwa bei mobilen Einsatzkräften oder Sammelunterkünften am Einsatzort.
Unternehmen mit umfangreichen Unterbringungsmodellen müssen künftig ihre bisherige Praxis prüfen und die betriebliche Nutzung gut dokumentieren. Nicht jede Mitarbeiterwohnung ist automatisch hinzuzurechnen, entscheidend bleiben Funktion, zeitliche Dauer und organisatorische Einbindung im Geschäftsmodell. Für viele Mandanten könnte das zu höheren Gewerbesteuerbelastungen führen, weshalb eine steuerliche Gestaltungs- und Plausibilitätsprüfung sinnvoll ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 39/22
Im Streitfall ging es um eine unternehmensverbundene Stiftung, deren satzungsgemäße Zwecke steuerbegünstigt waren; die Finanzverwaltung machte geltend, die Stiftung verletze die Selbstlosigkeit, weil ihre Tätigkeit dem Gesellschafter unmittelbar wirtschaftliche private Nutznießung verschaffe. Der BFH verneint, dass die Stiftung hierfür fehlende Selbstlosigkeit zwingend erfordern würde. Die Selbstlosigkeit droht bereits dann zu scheitern, wenn die Stiftungsgründung primär dazu dient, die eigene Unternehmens- oder Vermögenssituation der Stifter oder enger Bindungspersonen im privaten Bereich zu verbessern.
Zusätzlich betont der BFH, dass § 63 Abs. 1 AO eine tatsächliche Geschäftsführung verlangt, die ausschließlich und unmittelbar auf die steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet ist und den Satzungsbestimmungen zur Steuerbegünstigung entspricht. Verstöße gegen satzungs- mäßige Grundsätze, die nicht ausdrücklich in den §§ 51–68 AO stehen (z. B. der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), bleiben aber für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.
Bedeutung
Unternehmensgebundene Stiftungen und ähnliche gemeinnützige Strukturen müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeit nicht so ausgestaltet ist, dass sie primär dem Vermögens- oder Lebensunterhalt der Stifter oder enger Vertrauter dient. Bereits private Vorteile können die Annahme der Selbstlosigkeit untergraben. Die Stiftungssatzung und insbesondere die Zweckbindung sowie die tatsächliche Geschäftsführung müssen daher rechtssicher auf die rein gemeinnützige Zielverfolgung ausgerichtet sein.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 11/24
Nach dem Urteil reicht eine bloße Belegsammlung nicht aus. Auch die bloße Eintragung in das Formular der Einnahmen-Überschussrechnung genügt nicht. Die Aufwendungen müssen zeitnah und nachvollziehbar in einer besonderen Spalte oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfasst werden.
Für die Praxis bedeutet das, dass Selbstständige und andere Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer sauber und fortlaufend dokumentieren sollten. Wer das nicht tut, riskiert, dass der Betriebsausgabenabzug scheitert.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026, VIII R 6/24
Im verhandelten Fall stellte der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Dienstwagen zur Verfügung. Der Pkw durfte durch den Mitarbeiter selbst und durch die Ehefrau des Angestellten genutzt werden. Für Dienstreisen stand der Firmenwagen ebenfalls zur Verfügung. Die dabei anfallenden Kosten wurden vollständig durch den Arbeitgeber getragen. Der private Pkw sollte hier nur in begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Für die Nutzung des privaten Kfz erstattete der Arbeitgeber allerdings nur pauschale 0,30 EUR pro Kilometer.
Während drei Dienstreisen im Jahr 2021 nutzte der Kläger seinen privaten Sportwagen, um seine Dienstreisen wahrzunehmen. Grund für die Nutzung war, dass die Ehefrau (Klägerin) den Firmenwagen in dieser Zeit privat nutzen konnte. Der Kläger machte die während der Dienstreise tatsächlich angefallenen Kosten des Pkws als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug ab und begründete dies mit der vollständigen Unangemessenheit der Kosten, da dem Kläger der Firmenwagen für diese Fahrten zur Verfügung stand. Im Klageverfahren gab das Finanzgericht zunächst den Klägern Recht. Der BFH hingegen hob das Urteil auf und folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Eine beruflich veranlasste Motivation zur Nutzung des privaten Pkws ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Zudem sind nach Auffassung des BFH die entstandenen Aufwendungen als unangemessen anzusehen, da ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger nach Abwägen der Vorteile zu den entstehenden Kosten die Nutzung des privaten Kfz nicht auf sich genommen hätte. Zudem war durch die beabsichtigte Nutzung des Pkws durch die Klägerin eine private Motivation der entstandenen Kosten erkennbar.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.01.2026 – VI R 30/24
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist der Zugewinnausgleich bei einer Ehegatte-Erbschaft so zu bemessen, als ob der überlebende Ehegatte nach § 1378 BGB berechtigt wäre. Hierbei ist der unechte Wertzuwachs durch Inflation zu berücksichtigen, der dem Anfangsvermögen über die Ehedauer entsteht. Das BMF bestätigt, dass dieser Wertzuwachs nicht dem eigentlichen Erwerb zugerechnet wird, sondern durch eine Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex abgebildet wird. Die damit ermittelte Zugewinnausgleichsforderung ist dann steuerlich maßgeblich.
Bedeutung für die Praxis
Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG dürfen Preiserhöhungen durch Inflation nicht einfach als „echter“ Vermögenszuwachs angesehen werden. Sie müssen über den Verbraucherpreisindex herausgerechnet werden, damit der Erbschaftsteuerwert nur die tatsächliche Vermögensmehrung erfasst. Die Übersicht der Verwaltung dient als verbindliche Anwendungshilfe für Notare und Finanzbehörden, die Ehegattenvermögen steuerlich bewerten.
Quelle: BMF-Schreiben v. 23.2.2026 – IV D 4 – S 3804/00005/006/002
Im Streitfall hatte der Erbe zwar zeitnah erklärt, die geerbte Doppelhaushälfte für eigene Wohnzwecke nutzen zu wollen, war aber erst nach etwa 32 Monaten tatsächlich eingezogen. In diesen zwei Jahren verliefen nach Auffassung des Gerichts die Bemühungen zur Sanierung und Finanzierung der Renovierung nur unzureichend und nicht zielgerichtet. Die Finanzbehörde hatte die Befreiung verweigert. Das FG bestätigt, dass die Befreiung voraussetzt, dass die Wohnung nach dem Erbfall „unverzüglich“ für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Ein Zeitraum von etwa sechs Monaten gilt dabei als angemessen.
Ist der Einzug noch später, muss der Erbe streng nachweisen, dass die Verzögerung nicht ihm anzulasten ist und dass er aktiv und nachvollziehbar alles zur Selbstnutzung getan hat. Im vorliegenden Fall waren die Arbeiten, Angebote und Finanzierungsversuche zu spät und nicht ausreichend dokumentiert, sodass die Befreiung versagt blieb. Die Entscheidung gilt als Orientierung für die Prüfung der Familienheim-Befreiung bei späterem Einzug nach einem Erbfall.
Quelle: FG München, Urteil v. 7.1.2026 – 4 K 1677/24
Die Kläger hatten ein Mehrfamilienhaus im Jahr 2015 erworben und seither vermietet, aber die Einkünfte zunächst nicht erklärt, weil sie mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung rechneten. Nach einem Urteil des Landgerichts zur Nichtigkeit des Kaufvertrags wollten sie die Vermietungserträge rückwirkend ab 2015 angeben, um Überschuss der Werbungskosten zu nutzen. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf die Festsetzungsfrist bzw. das Fehlen einer einschlägigen Änderungsvorschrift ab.
Das FG hält diese Ablehnung für zutreffend. Für die Jahre 2015 bis 2017 ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, für 2018 bis 2021 fehlt eine nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderliche „neue Tatsache“ mit nachträglich bekannter Verlustlage, zudem gehen die Kläger mit grober Fahrlässigkeit ihrer Verpflichtung zur vollständigen Abgabe nach. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags ändert steuerlich nichts an der Eigentumslage, so dass die Vermietungseinkünfte ohnehin den Klägern zuzurechnen bleiben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Im Streitfall hatte die Vermieter-GmbH von ihrer Mieterin Aufwendungen für den Rückbau von Anlagen im Mietvertrag verlangt, wenn diese am Ende der Vertragslaufzeit noch vorhanden sind. Das Finanzamt wollte die zukünftigen Rückbauansprüche bereits in den laufenden Bilanzjahren aktivieren, weil der Mietvertrag eine Rückbauverpflichtung vorsah. Das FG hatte jedoch festgestellt, dass die Forderungen wegen der Unsicherheit über den tatsächlichen Vertragsverlauf und die (frühere oder spätere) Entfernung der Anlagen noch nicht sicher und hinreichend konkret waren.
Die vertraglichen Rückbauregelungen greifen nur, wenn zum Vertragsende noch Infrastruktur vorhanden ist. Zum Bilanzstichtag ist die Entstehung des Rückbauanspruchs deshalb keineswegs sicher. Eine Forderung, die aufschiebend bedingt oder noch nicht realisiert ist, darf nicht als Vermögenswert bilanziert werden. Für Vermieter bedeutet dies, dass Rückbau=Forderungen erst dann aktiviert werden dürfen, wenn die Tatsachen des Rückbaufalls hinreichend konkret und praktisch sicher feststehen, etwa bei beendigtem Vertrag mit bestehenden Anlagen. Rein abstrakte oder zeitlich unsichere Ansprüche sind nicht sofort bilanzierungsfähig.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.01.2026 – IX R 33/22
Mit der assistierten Telemedizin sollen Patientinnen und Patienten in Apotheken Videosprechstunden nutzen oder sich per strukturiertem Ersteinschätzungsverfahren auf eine telemedizinische Behandlung vorbereiten können. Die Vergütung umfasst dabei sowohl die persönliche Unterstützung als auch die technische Infrastruktur, sie soll in den Folgejahren schrittweise sinken.
Für die Apotheken ist das ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Gesundheitsversorgung. Aus Sicht der Apothekerschaft kann das Angebot vor allem dort helfen, wo der Zugang zu ärztlicher Versorgung schwieriger ist und digitale Angebote zusätzliche Wege eröffnen.
Die konkrete Vergütung ist degressiv ausgestaltet. Im zweiten Jahr sind 25,50 EUR vorgesehen, im dritten Jahr 23 EUR und ab dem vierten Jahr 21,50 EUR. Außerdem ist nach Angaben der Vertragspartner geplant, die Leistung zunächst ohne Umsatzsteuer zu behandeln, solange keine abweichende Bewertung durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung erfolgt.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die wegen der EU-Sanktionen faktisch nicht handelbar und in der Bankbewertung weitgehend wertlos waren. Das Finanzgericht lehnte die Verlustanerkennung ab, weil die Wertpapiere weder verkauft noch eingezogen wurden und weder die Unternehmen noch der russische Staat als insolvent gelten. Zudem könnten die Anleihen bei künftiger Aufhebung der Sanktionen wieder handels- und ertragfähig sein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof (VIII R 5/26) eingelegt.
Quelle: Sächs. FG, Urteil v. 25.02.2026 – 2 K 602/25
10.06.2026 (15.06.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2026 (Beitragsnachweis)
26.06.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
2. Quartal 2026
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Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Praxiskaufvertrag aus 2016 über eine nephrologische Arztpraxis zugrunde.
Die Nachfolgezulassung wurde aber erst im Januar 2023 rechtskräftig erteilt. In dieser Zeit hatte der bisherige Praxisinhaber seine Tätigkeit beendet, und die ursprüngliche Praxisstruktur hatte sich weitgehend aufgelöst. Die Klägerin verlangte dennoch den vereinbarten Kaufpreis von 300.000 EUR.
Der Beklagte wandte ein, dass die Praxis nicht mehr in dem vertraglich vereinbarten Zustand existiere. Das OLG Hamm folgte im Ergebnis dieser Sichtweise.
Rechtliche Bewertung
Das OLG Hamm stellte klar, dass eine Arztpraxis nicht schon deshalb fortführbar bleibt, weil noch Räume oder einzelne Gegenstände vorhanden sind. Entscheidend sei vielmehr, ob dort noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden und ob ein belastbarer Patientenstamm sowie ein funktionaler Praxiswert vorhanden sind. Ohne dieses Praxissubstrat könne die geschuldete Übergabe objektiv unmöglich werden.
Quelle: OLG Hamm vom 08.01.2026, Az. I-2 U 54/24
Das BSG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die persönliche Unterschrift zwingend erforderlich ist. Ein Stempel genügt nicht. Bereits der Verstoß gegen diese Formvorgabe stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar – unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch notwendig war.
Ärzte und MVZ sollten daher ihre internen Abläufe im Verordnungswesen überprüfen und strikt auf die Einhaltung aller Formvorschriften achten.
Quelle: BSG vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R)
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Frage, ob bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur die BAG-Gesamtdaten oder auch die unter der lebenslangen Arztnummer eines einzelnen Mitglieds abgerechneten Leistungen berücksichtigt werden dürfen. Das BSG bejahte eine arztbezogene Betrachtung und stellte damit klar, dass sich eine BAG nicht pauschal hinter dem Gemeinschaftsstatus „verstecken“ kann.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil Leistungsauffälligkeiten eines einzelnen Arztes auch innerhalb einer BAG erhebliche Folgen haben können. Gemeinschaftspraxen sollten deshalb ihre Abrechnungs- und Prüfprozesse intern eng abstimmen und auffällige Fallkonstellationen frühzeitig kontrollieren.
Quelle: BSG, Urteil vom 01.04.2026, Az. B 6 KA 4/25 R
Maßgeblich war, dass das Medikament im betreffenden Zeitraum nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war und die erforderlichen Nachweise zur medizinischen Zwangsläufigkeit fehlten.
Nach Auffassung des Gerichts reichen eine ärztliche Verordnung und der Hinweis auf Übergewicht allein nicht aus. Wer Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung geltend machen will, benötigt grundsätzlich vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil zunächst eine klare Hürde beim Kostenabzug. Zugleich ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde und dort unter dem Az. VI R 12/25 anhängig ist.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.05.2026 (15.05.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2026 (18.05.2026)*
Juni 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2026 (15.06.2026)*
Juli 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2026 (13.07.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Damit wird erstmals eine klare Grundlage geschaffen, dass bestimmte Medikamente auf Kassenrezept eingesetzt werden dürfen, obwohl sie für diese Indikation nicht zugelassen sind.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass der Off-Label-Use nur innerhalb der vom G-BA festgelegten Vorgaben möglich ist. Dazu zählen insbesondere die jeweilige Indikation, Altersgrenzen, Dauer seit der Infektion und weitere wirkstoffbezogene Voraussetzungen. Außerdem müssen Praxen beachten, dass die Verordnung nur mit Arzneimitteln zulässig ist, für die der pharmazeutische Unternehmer die Haftung übernommen hat.
Die Neuregelung ist vor allem als Übergangslösung gedacht, solange es für Long-COVID noch keine zugelassenen Standardtherapien gibt. Für die Praxis eröffnet sie aber erstmals einen regulären Weg zur Kostenerstattung und kann die Versorgung der betroffenen Patienten deutlich erleichtern.
Ziel der Erweiterung ist es, seltene, aber teils schwerwiegende Erkrankungen früher zu erkennen und die Behandlung möglichst unmittelbar einzuleiten. Unbehandelt können die betroffenen Störungen die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes erheblich beeinträchtigen.
Für die Praxis bedeutet das: Die U2 und die dort vorgesehene Blutentnahme bleiben der zentrale Zeitpunkt für das Screening. Gleichzeitig müssen die Informationsunterlagen für Eltern und die Abläufe in den Praxen an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Beschluss vom 14.05.2025; KBV-Praxisnachrichten vom 25.03.2026
Der GKV-Spitzenverband begründet die Kürzung mit überhöhten Einnahmen und verweist auf Urteile des Bundessozialgerichts.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Psychotherapeutenkammern warnen hingegen vor negativen Folgen für Praxen und Patienten angesichts steigender Nachfrage, Inflation und höherer Betriebskosten.
Praxen sollten ihre Abrechnung und die Nutzung der Strukturzuschläge prüfen. Eine Evaluierung der Regelung ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung
Der Aktionsplan setzt auf mehrere Schwerpunkte, z. B. bessere Forschung zur AMTS, digitale Unterstützung durch den elektronischen Medikationsplan und eine engere Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Pflegekräften. Außerdem sollen Risiken bei Mehrfachmedikation und beim sicheren Absetzen von Arzneimitteln stärker in den Blick genommen werden.
Gerade in der Versorgung älterer Patienten und bei komplexen Therapien kann das helfen, Wechselwirkungen früher zu erkennen und die Behandlung sicherer zu machen.
Quelle: BMG, Meldung vom 31.03.2026; Aktionsplan AMTS 2026–2029
Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Austausch von Patientendaten zwischen Haus- und Fachärzten effizienter zu gestalten und gleichzeitig administrative Abläufe in den Praxen zu vereinfachen. Zudem soll die elektronische Patientenakte (ePA) stärker als zentrale Plattform für medizinische Informationen etabliert werden.
Der G-BA muss die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie aber noch anpassen, damit die Untersuchung für 45- bis 49-Jährige auch als reguläre Kassenleistung läuft.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass die neue Verordnung bereits den Rahmen setzt, die Kostenerstattung durch die GKV aber noch nicht automatisch mitzieht. Die Kassenübernahme für Frauen zwischen 45 und 49 Jahren setzt einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus, dieser hat dafür aber bis zu 18 Monate Zeit.
Was sich für die Praxis ändert
Mit der Verordnung wird der Zugang zur Früherkennung erweitert, und der Einsatz mobiler Screening-Einheiten wird erleichtert. In Mammobilen dürfen künftig besonders erfahrene MFA die Aufnahmen anfertigen, während die ständige ärztliche Aufsicht unter technischen Voraussetzungen auch aus der Ferne erfolgen kann.
Für Praxen, MVZ und Screening-Standorte bedeutet das organisatorisch mehr Flexibilität, aber auch Anpassungsbedarf bei Abläufen, Dokumentation und Technik. Gerade im ländlichen Raum kann das helfen, Versorgungslücken zu schließen und mehr Frauen zu erreichen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die nach einer Corona-Impfung einen Hörschaden geltend macht und vom Hersteller Auskunft zu bekannten Nebenwirkungen und Verdachtsfällen verlangte. Der BGH hob die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Für die Praxis ist das Urteil vor allem deshalb wichtig, weil Auskunftsansprüche nun leichter durchsetzbar sein dürften. Die Informationen des Herstellers können später eine zentrale Rolle in einem möglichen Schadensersatzprozess spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24
Steuerfrei bleiben bis zu 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, wenn es sich um Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind vor allem qualifizierte Maßnahmen, etwa zertifizierte Präventionskurse oder vergleichbare Gesundheitsangebote im betrieblichen Rahmen.
Nicht jede Maßnahme fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften, frei gewählte Wellnessangebote oder andere Leistungen außerhalb des begünstigten Rahmens sind regelmäßig nicht steuerfrei. Deshalb sollte vor der Umsetzung geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerlich sauber einzuordnen ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung erhalten und den Betrag kurz darauf an die Rentenversicherung gezahlt, um früher abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Das LSG wies seine Berufung zurück und stellte klar, dass für eine einschränkende Auslegung der Beitragsverfahrensgrundsätze kein Raum besteht.
Für Versicherte mit betrieblicher Altersversorgung bleibt damit wichtig, dass Kapitalauszahlungen regelmäßig beitragspflichtig sind, auch wenn sie anschließend für einen Rentenausgleich verwendet werden. Wer solche Auszahlungen plant, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2025, Az. L 10 KR 366/24
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