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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Oktober 2026
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Hintergrund sind insbesondere gesetzliche Änderungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen. Die neue ApO soll die Prüfungsabläufe moderner gestalten und die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern verbessern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
• Die Auswahl der Prüffälle erfolgt gezielter nach Risikoaspekten. Prüfungsschwerpunkte werden früher festgelegt, und der Umfang wird auf das nötige Maß beschränkt.
• Die Festlegung eines Ablaufplans für die gesamte Prüfung ist möglich.
• Prüfungen sollen zeitlich näher am jeweiligen Steuerjahr stattfinden.
• Die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 4 AO) endet nun spätestens fünf Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.
• Bei kleineren und mittleren Unternehmen kann der Prüfungszeitraum flexibler auf nur zwei oder sogar ein einzelnes Steuerjahr verkürzt werden, um Verfahren zu beschleunigen.
• Großbetriebe und Konzerne unterliegen zwar weiterhin dem Grundsatz der lückenlosen Anschlussprüfung (§ 5 ApO). Die Finanzbehörden erhalten nun jedoch konkrete Kriterien, um bei geringem Risiko von einer lückenlosen Prüfung abzusehen.
• Die Finanzbehörden können für bereits abschließend geprüfte, abgrenzbare Teilsachverhalte noch während der laufenden Prüfung Teilabschlussbescheide erlassen. Dies schafft für Unternehmen vorab Planungssicherheit.
• Der Prüfungsort wird flexibilisiert. Die bisherige gesetzliche Nachrangigkeit einer Prüfung in den Räumen des Finanzamts (Amtsstelle) gegenüber einer Prüfung in Wohn- oder Geschäftsräumen wurde gestrichen (§ 7 ApO). Prüfungen in den Räumen des Steuerberaters laufen nun unter „anderer Prüfungsort“.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem: Eine gute Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung wird noch wichtiger. Unterlagen sollten vollständig, nachvollziehbar und digital verfügbar sein. Auch die Kommunikation mit den Prüfern sollte möglichst frühzeitig strukturiert erfolgen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Danach soll künftig grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung der Kasseneinnahmen erforderlich werden, wenn die jährlichen Einnahmen aus bargeldintensiven Geschäften mehr als 100.000 EUR betragen.
Gleichzeitig soll die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 abgeschafft und durch eine Pflicht zur Bereitstellung eines Belegs ersetzt werden.
Für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen besteht damit Anlass, die technische Ausstattung und die organisatorischen Abläufe frühzeitig zu überprüfen.
Der rechtskräftige Beschluss des Gesetzesentwurfs bleibt abzuwarten.
Quelle: haufe.de
Vorgesehen sind höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie eine Anhebung des Kindergeldes. Gleichzeitig sollen höhere Einkommen stärker belastet werden. Ziel der Reform ist insbesondere eine Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie ein Ausgleich der inflationsbedingten Mehrbelastung.
Was genau geplant ist:
• Erhöhung Grundfreibetrag in 2027 auf 12.564 EUR
• Anstieg monatliches Kindergeld auf 267 EUR pro Kind
• Anhebung Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR auf 1.430 EUR
• Spitzensteuersatz (42 %) soll erst ab 70.600 EUR greifen
• die Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 45 % („Reichensteuer“) soll künftig bereits bei 250.000 EUR statt bislang bei 277.826 EUR gelten
• ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR soll eine neue Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 47 % eingeführt werden („Superreichensteuer“).
• steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen soll auf maximal 900 EUR reduziert werden (bisher 1.200 EUR).
Für die persönliche Steuerplanung bedeutet dies: Bei größeren Einkommensverschiebungen zwischen 2026 und 2027 kann es sinnvoll sein, die Auswirkungen der geplanten Tarifänderungen bereits jetzt zu berücksichtigen.
Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Die endgültigen Werte und der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Quelle: bundesregierung.de
Die Frühstartrente startet zum 1. Januar 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021, für den Jahrgang 2020 wird die Frühstartrente rückwirkend zum 1. Januar 2026 ausgezahlt. Ab 2028 kommt jährlich der Jahrgang hinzu, der in dem jeweiligen Jahr das 6. Lebensjahr vollendet.
Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Frühstartrente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender individueller, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge bei einem Anbieter eröffnet werden, der zertifiziert ist. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags wird die Förderung bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt – sofern der Bevollmächtigung nicht widersprochen wird. Ein gesonderter Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Die Standarddepot-Verträge können frühestens ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.
Wird kein individueller Vertrag geschlossen, legt der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Die Förderung geht also nicht verloren.
Der Aufwand für die Auszahlung der Frühstartrente ist für die Bürgerinnen und Bürger bewusst gering gehalten. Es müssen grundsätzlich keine zusätzlichen Nachweise (z. B. Schulbescheinigungen) erbracht werden, wenn ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag abgeschlossen wurde. Allerdings muss bei Vertragsschluss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden, damit die Voraussetzungen dann automatisch und papierlos überprüft werden können.
Die Erträge in dem Standarddepot-Vertrag bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. Die Leistungen aus diesen Verträgen werden nachgelagert besteuert, d. h. erst in der Auszahlungsphase.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Quelle: BFH
Die Wohnungsbauprämie kann insbesondere für Bausparbeiträge interessant sein. Wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, sollte die erforderlichen Unterlagen und Antragsfristen im Blick behalten.
Die persönlichen und vertraglichen Voraussetzungen im Überblick:
• Mindestalter von 16 Jahren
• unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
• das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) beträgt in 2026 maximal:
- 35.000 EUR für Alleinstehende (Einzelveranlagung)
- 70.000 EUR für Verheiratete (Zusammenveranlagung)
• Mindesteinzahlung von 50 EUR an eigenen Sparbeiträgen
• das Geld muss später zwingend für das Bauen, Kaufen oder Modernisieren von Wohneigentum genutzt werden
- Ausnahme für junge Leute: Haben Sie den Bausparvertrag vor Ihrem 25. Lebensjahr abgeschlossen, dürfen Sie nach einer siebenjährigen Sperrfrist einmalig frei über das Geld und die Prämie verfügen
Wie hoch ist die Förderung? Der Staat fördert 10 % der jährlichen Einzahlungen bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag:
max. geförderte Sparleistung / max. Prämie pro Jahr
- Alleinstehende: 700 EUR / 70 EUR
- Verheiratete /Partner: 1.400 EUR / 140 EUR
Den Antrag für das Sparjahr 2026 erhält man in der Regel Anfang 2027 automatisch mit dem Jahreskontoauszug der Bausparkasse. Anschließend besteht zwei Jahre Zeit, den Antrag rückwirkend einzureichen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Aktuelle Rechtsprechung & Begünstigungsumfang:
• Der BFH hat entschieden, dass auch mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke als wirtschaftliche Einheit vollständig unter die Steuerbefreiung fallen können (Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 27/23).
• Die oft genannte 6-Monats-Frist für den Einzug ist keine absolute Grenze; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände durch das Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2026 – II B 41/25).
Zentrale Voraussetzungen im Überblick:
• Ehepartner: Steuerbefreiung ist unbegrenzt möglich; die Wohnfläche ist unbeachtlich
• Kinder und Stiefkinder: Steuerbefreiung ist auf max. 200 qm Wohnfläche beschränkt (Flächen darüber sind anteilig steuerpflichtig)
• 10-Jahres-Behaltetrip: Das Haus muss nach dem Einzug grundsätzlich 10 Jahre lang selbstgenutzt werden, es sei denn, zwingende Gründe (z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) verhindern dies.
Quelle: BFH
Der BFH beschäftigt sich dann mit der Frage, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei einer Krebserkrankung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Im Mittelpunkt steht damit die Frage, ob entsprechende Aufwendungen steuerlich als zwangsläufige Krankheitskosten anzuerkennen sind. Aktuell liegt noch keine Entscheidung vor. Der Ausgang des anhängigen Verfahrens bleibt abzuwarten.
Quelle: BFH
Im Regelfall erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung). Bei der Ist-Besteuerung ist hingegen die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung anzumelden und abzuführen.
Auf Antrag kann die Finanzverwaltung die Anwendung der Ist-Besteuerung in folgenden Fällen gestatten:
• Der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen, oder
• es liegt eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht vor oder es besteht eine entsprechende Befreiung nach § 148 AO, oder
• Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden ausgeführt, oder
• Umsätze einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft die Ist-Besteuerung anwenden darf, obwohl sie freiwillig Bücher führt.
Die Entscheidung lautete wie folgt: Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kommt die Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar unabhängig von der Umsatzhöhe in Frage (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG), sofern ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aber freiwillig Bücher führt, ist § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden.
Quelle: haufe.de
Das BMF hat für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 einen Basiszins von 3,20 % festgelegt. Die Vorabpauschale gilt steuerlich am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Die depotführenden Banken führen die darauf entfallende Kapitalertragsteuer grundsätzlich Anfang 2027 ab. Anleger sollten deshalb insbesondere bei größeren Fondsbeständen schon jetzt für ausreichende Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Bis zu 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Verheiratete) bleibt der Ertrag steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt. Es lohnt sich, die Freistellungsaufträge einmal zu prüfen.
Quelle: test.de
Hier gelangen Sie zum Online-Rechner: https://www.tinyurl.com/4rbn6hw2
12.10.2026 (15.10.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.10.2026 (Beitragsnachweis)
28.10.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
4. Quartal 2026
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Ein Ehepaar unterstützte seine pflegebedürftige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter und beantragte für 2021 den Abzug tatsächlicher Aufwendungen anstelle des bereits berücksichtigten Pflege-Pauschbetrags. Neben den Fahrten zur Wohnung ging es um Fahrten am Wohnort, Parkgebühren und Porto.
Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz nicht als erfüllt an. Die Aufwendungen müssen insbesondere zwangsläufig entstehen.
Im konkreten Fall wäre es nach Auffassung des Gerichts zumutbar gewesen, Hilfe durch Dritte in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung als Pflegeperson und ein Pflegegrad allein reichen für den Kostenabzug nicht aus.
Für die Praxis
Die Entscheidung begründet kein ausnahmsloses Abzugsverbot für sämtliche Pflegeaufwendungen. Ob ein Pflege-Pauschbetrag oder ein Abzug nachgewiesener Kosten möglich ist, muss anhand der jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Belege und Nachweise zur Pflegesituation sollten aufbewahrt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.06.2026, Az. 4 K 2261/25 E
Für Heilberufe ist die Unterscheidung zwischen Rechnungsausgang und Rechnungseingang entscheidend. Nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz steuerfreie Heilbehandlungen sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Auch Rechnungen an private Patienten fallen nicht unter diese Pflicht. Steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen können dagegen betroffen sein. Weitere Ausnahmen gelten etwa für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Leistungen von Kleinunternehmern.
Eingehende E-Rechnungen müssen auch Praxen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen bereits seit 2025 empfangen können. Der strukturierte Rechnungsteil muss im ursprünglichen Format aufbewahrt werden. Ein Ausdruck genügt dafür nicht.
Für die Praxis
Prüfen Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Umsätze betroffen sind. Stimmen Sie Empfang, Prüfung, Ablage und Weitergabe der Rechnungsdaten mit dem Praxisteam ab.
Quelle: §§ 14 und 27 Abs. 38 UStG; Bayerische Finanzverwaltung
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
10.11.2026 (13.11.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
16.11.2026 (19.11.2026)*
Dezember 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.12.2026 (14.12.2026)*
Januar 2027:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
11.01.2027 (14.01.2027)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Der Orientierungswert ist eine wesentliche Grundlage für die Bewertung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM. Die Anpassung betrifft damit die Preise der vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass der Umsatz jeder einzelnen Praxis automatisch um denselben Prozentsatz steigt.
Die tatsächlichen Einnahmen hängen unter anderem von den abgerechneten Leistungen, der Fallzahl und den regionalen Vergütungs- und Verteilungsregelungen ab. Neben dem Orientierungswert spielen Veränderungen der Erkrankungshäufigkeit und der Bevölkerungsstruktur für die regionalen Honorarverhandlungen eine Rolle.
Für die Praxis
Berücksichtigen Sie den neuen Punktwert bei der Planung für 2027. Stellen Sie den erwarteten Einnahmen die voraussichtlichen Personal-, Raum- und übrigen Betriebskosten gegenüber. Maßgeblich bleiben die für Ihre Praxis geltenden Abrechnungsbedingungen.
Quelle: Bewertungsausschuss, Beschluss der 853. Sitzung vom 23.09.2026, Ziffer 3; KBV-Praxisnachricht vom 23.09.2026
Die Patientin ließ nach einer Fettabsaugung überschüssige Haut an den Oberarmen entfernen. Ein Sachverständiger bejahte die medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation. Wegen der Nutzung eines Rollators beziehungsweise Rollstuhls musste sie die Arme eng am Körper führen. Dadurch drohten Reizungen in den entstandenen Hautfalten.
Entscheidend sind objektive medizinische Befunde und wissenschaftliche Erkenntnisse zum Behandlungszeitpunkt. Die persönliche Einschätzung des Patienten oder des behandelnden Arztes genügt für sich allein nicht. Eine rein kosmetische Einordnung durch den Versicherer ist umgekehrt ebenfalls nicht ausschlaggebend.
Das Gericht sprach nur einen Teil der verlangten Erstattung zu. Einzelne Rechnungspositionen passten nicht zum Operationsbericht, erhöhte Abrechnungsfaktoren waren teilweise nicht nachvollziehbar.
Für die Praxis
Dokumentieren Sie Indikation, Behandlungsumfang und erforderliche Gebührenbegründungen sorgfältig. Medizinische Notwendigkeit und gebührenrechtlich zutreffende Abrechnung sind getrennt zu prüfen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2026, Az. 3 U 99/25
Eine Krankenkasse hatte ihrer Konkurrentin vorgeworfen, wechselwilligen Versicherten finanzielle Vorteile anzubieten, obwohl die Voraussetzungen nach der Kassensatzung nicht erfüllt waren. Vorgelegt wurden unter anderem E-Mails über Zuschüsse und Bonusangebote im Zusammenhang mit zurückgenommenen oder beabsichtigten Kündigungen.
Das Gericht verpflichtete die betroffene Kasse, solche Zahlungsversprechen zu unterlassen. Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Ob die vorgetragenen Sachverhalte im Hauptsacheverfahren bewiesen werden können, war nach der veröffentlichten Gerichtsmitteilung noch offen.
Für Versicherte
Entscheidend ist, ob eine angebotene Leistung gesetzlich oder durch die Satzung gedeckt ist und die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Reguläre Bonusprogramme oder zulässige Zusatzleistungen werden durch die Entscheidung nicht generell ausgeschlossen. Lassen Sie sich besondere Zusagen und ihre Voraussetzungen schriftlich erläutern.
Quelle: Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2026, Az. L 5 KR 126/26 ER; Pressemitteilung 11/2026
Das Verfahren betrifft die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ für die Jahre 2020 und 2021. Grundlage der Auswahl waren unter anderem Empfehlungen aus der Ärzteschaft, Selbstauskünfte und Patientenbewertungen. Gegen eine Lizenzgebühr konnten die ausgezeichneten Ärzte die Siegel werblich nutzen.
Nach dem BGH gelten die strengen Anforderungen sowohl für das Auswahlverfahren als auch für die Gestaltung des Siegels. Begrenzungen der Aussagekraft müssen erkennbar sein. Eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung kann irreführen, wenn die zugrunde liegenden Kriterien eine solche Aussage nicht tragen. Der BGH hat die Siegel nicht pauschal verboten. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück.
Für die Praxis
Prüfen Sie vor der Nutzung, was das Siegel tatsächlich belegt und ob die Darstellung auf Website, Praxisschild oder Drucksachen darüber hinausgeht. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der konkreten Werbung.
Quelle: BGH, Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 130/25
Bei der Berechnung zählen die Veranstaltungskosten einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für eine Begleitperson werden dem jeweiligen Beschäftigten zugerechnet und ein zusätzlicher Freibetrag entsteht dadurch nicht. Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.
Für die Abrechnung sollten Rechnungen und eine Liste der tatsächlich Teilnehmenden aufbewahrt werden.
Quelle: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG
Eine Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hilft Praxen, langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf zu erkennen. Beide werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt.
Die Übersicht enthält die maßgeblichen Diagnosecodes, die zugehörigen Diagnosegruppen und zusätzliche Voraussetzungen. Sind die entsprechenden Kriterien erfüllt, können Heilmittel bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Dabei darf von den üblichen Höchstmengen je Verordnung abgewichen werden.
Die Diagnose allein genügt jedoch nicht. Entscheidend sind auch die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Je nach Eintrag müssen zudem weitere Bedingungen, etwa Altersgrenzen oder zeitliche Beschränkungen, eingehalten werden.
Die Liste informiert außerdem darüber, bei welchen Indikationen eine Blankoverordnung möglich ist. Dabei übernimmt der Heilmittelerbringer unter anderem die Auswahl des Heilmittels sowie die Festlegung von Anzahl und Häufigkeit der Behandlung. Diagnose und Indikationsstellung bleiben ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Aufgabe.
Für die Praxis
Nutzen Sie die aktuelle Diagnoseliste und die Hinweise Ihrer Verordnungssoftware. Prüfen Sie zusätzlich regionale Vereinbarungen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, da diese in der bundesweiten Übersicht nicht enthalten sind.
Quelle: KBV, Praxisnachricht vom 20.08.2026
Der Kaufvertrag war 2016 geschlossen worden. Die Nachfolgezulassung wurde erst Anfang 2023 bestandskräftig. Inzwischen war die vertraglich geschuldete Praxis mit ihrem Patientenstamm nicht mehr vorhanden. Vorhandene Räume und einzelne Sachmittel ermöglichten keine Fortführung des ursprünglichen Betriebs.
Das Gericht sah die geschuldete Übergabe als unmöglich an. Damit entfiel im entschiedenen Fall grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht. Es ging folglich nicht lediglich um eine Wertminderung oder einen enttäuschten wirtschaftlichen Erfolg. Entscheidend waren der vereinbarte Vertragsgegenstand und die Verteilung des Verzögerungsrisikos.
Für die Praxis
Lassen Sie bei einem Verkauf den Übergabezeitpunkt, Zulassungsbedingungen und die Folgen längerer Verfahren ausdrücklich regeln. Auch eine zwischenzeitliche Fortführung sowie Rücktritts- oder Anpassungsmöglichkeiten sollten geprüft werden. Das Urteil erlaubt keinen allgemeinen Schluss, dass eine verzögerte Zulassung stets zum Wegfall des Kaufpreises führt.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026, Az. 2 U 54/24
Praxisinhaber sollten insbesondere die Vergütung von Beschäftigten im unteren Lohnbereich kontrollieren.
Das kann beispielsweise Aushilfen oder Reinigungskräfte betreffen. Maßgeblich sind die tatsächlich zu vergütenden Arbeitsstunden. Auch bei einem festen Monatsentgelt muss der gesetzliche Stundenlohn eingehalten werden.
Höhere verbindliche Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag bleiben maßgeblich. Aus der Anhebung des Mindestlohns ergibt sich dagegen nicht automatisch ein Anspruch auf eine entsprechende prozentuale Erhöhung aller darüberliegenden Gehälter. Für Auszubildende gelten eigene Vergütungsregelungen.
Für die Praxis
Prüfen Sie Stundenumfang und Vergütung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und stimmen Sie erforderliche Anpassungen mit der Lohnabrechnung ab. Bei Minijobs sind zusätzlich die jeweils geltende Verdienstgrenze und die geplante Arbeitszeit zu beachten. Berücksichtigen Sie auch die mit höheren Löhnen verbundenen Arbeitgeberbeiträge in Ihrer Liquiditätsplanung.
Quelle: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 und Nr. 312; ergänzend §§ 1 und 22 MiLoG
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