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Informationsbrief
Aktuelles zu Steuern und Recht
Juni 2025
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Für Unternehmer
Am 8. April 2025 entschied das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 2500/22 U), dass ein Ehepaar trotz gemeinsamer Anschrift, ähnlicher Tätigkeit und gemeinsamer Nutzung von Ressourcen jeweils eigenständige Kleinunternehmen führen kann. Das Gericht hob die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 auf und setzte die Umsatzsteuer auf jeweils 0 EUR fest.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben jeweils ein Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Beide meldeten ihre Unternehmen getrennt an, nutzten jedoch dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Die Klägerin übernahm vor allem die Grabpflege, während ihr Ehemann die körperlich schwereren Gestaltungsarbeiten ausführte.
Beide beantragten die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG, da ihre jeweiligen Umsätze unter der gesetzlichen Grenze lagen.
Das Finanzamt warf dem Ehepaar vor, die Tätigkeiten künstlich aufgeteilt zu haben, um die Umsatzgrenze zu umgehen, und setzte Umsatzsteuer für beide Jahre fest. Dagegen klagte die Klägerin.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin zu Recht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hatte. Es erkannte die Klägerin als eigenständige Unternehmerin an, die eigene Kunden hatte und eigenverantwortlich arbeitete.
Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen im Haushalt sei bei Ehepaaren nicht ungewöhnlich und kein Beweis für ein einheitliches Unternehmen.
Auch die Aufteilung der Tätigkeiten sei nachvollziehbar, da sie auf körperliche Einschränkungen und familiäre Verpflichtungen zurückzuführen sei. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Steuervermeidung sei nicht erkennbar.
Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist nicht missbräuchlich, wenn beide Ehepartner eigenverantwortlich tätig sind und ihre Unternehmen organisatorisch getrennt führen.
Quelle: FG Münster (https://www.tinyurl.com/yvbbsz8v)
Hintergrund des Falls
Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben jeweils ein Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Beide meldeten ihre Unternehmen getrennt an, nutzten jedoch dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Die Klägerin übernahm vor allem die Grabpflege, während ihr Ehemann die körperlich schwereren Gestaltungsarbeiten ausführte.
Beide beantragten die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG, da ihre jeweiligen Umsätze unter der gesetzlichen Grenze lagen.
Das Finanzamt warf dem Ehepaar vor, die Tätigkeiten künstlich aufgeteilt zu haben, um die Umsatzgrenze zu umgehen, und setzte Umsatzsteuer für beide Jahre fest. Dagegen klagte die Klägerin.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin zu Recht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hatte. Es erkannte die Klägerin als eigenständige Unternehmerin an, die eigene Kunden hatte und eigenverantwortlich arbeitete.
Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen im Haushalt sei bei Ehepaaren nicht ungewöhnlich und kein Beweis für ein einheitliches Unternehmen.
Auch die Aufteilung der Tätigkeiten sei nachvollziehbar, da sie auf körperliche Einschränkungen und familiäre Verpflichtungen zurückzuführen sei. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Steuervermeidung sei nicht erkennbar.
Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist nicht missbräuchlich, wenn beide Ehepartner eigenverantwortlich tätig sind und ihre Unternehmen organisatorisch getrennt führen.
Quelle: FG Münster (https://www.tinyurl.com/yvbbsz8v)
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen an einen beherrschenden Gesellschafter bereits mit ihrer Fälligkeit als zugeflossen gelten – auch wenn sie tatsächlich nicht ausgezahlt wurden. Der Rangrücktritt ohne Stundung ändert daran nichts.
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer GmbH und hatte ihr verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Die Zinsen wurden bilanziell passiviert, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen im Jahr der Passivierung. Der Kläger argumentierte, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen und die Zinsen daher nicht fällig; der Rangrücktritt habe die Fälligkeit aufgehoben.
Entscheidung des FG
Ein beherrschender Gesellschafter kann sich grundsätzlich geschuldete Beträge selbst auszahlen – daher gelten unbestrittene Forderungen mit Fälligkeit als zugeflossen, auch ohne tatsächliche Auszahlung. Ein Rangrücktritt ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung ändert nicht die zivilrechtliche Fälligkeit (§ 271 BGB), sondern nur die insolvenzrechtliche Durchsetzbarkeit (§ 17 InsO).
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt erst bei Insolvenzantrag vor, nicht bei bloßer bilanzieller Überschuldung. Auch § 64 GmbHG a.F. steht dem fiktiven Zufluss nicht entgegen, da es in der Hand des Gesellschafters liegt, ob die Gesellschaft sich auf diese Norm beruft.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 13.2.2025, 4 K 545/22
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer GmbH und hatte ihr verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Die Zinsen wurden bilanziell passiviert, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen im Jahr der Passivierung. Der Kläger argumentierte, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen und die Zinsen daher nicht fällig; der Rangrücktritt habe die Fälligkeit aufgehoben.
Entscheidung des FG
Ein beherrschender Gesellschafter kann sich grundsätzlich geschuldete Beträge selbst auszahlen – daher gelten unbestrittene Forderungen mit Fälligkeit als zugeflossen, auch ohne tatsächliche Auszahlung. Ein Rangrücktritt ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung ändert nicht die zivilrechtliche Fälligkeit (§ 271 BGB), sondern nur die insolvenzrechtliche Durchsetzbarkeit (§ 17 InsO).
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt erst bei Insolvenzantrag vor, nicht bei bloßer bilanzieller Überschuldung. Auch § 64 GmbHG a.F. steht dem fiktiven Zufluss nicht entgegen, da es in der Hand des Gesellschafters liegt, ob die Gesellschaft sich auf diese Norm beruft.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 13.2.2025, 4 K 545/22
Am 26. März 2025 entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 2394/20 E, G), dass eine Forderung, die nach ihrer Entstehung umfassend vom Schuldner bestritten wird, zum Bilanzstichtag nicht mehr aktiviert werden darf.
Die Klägerin, eine Unternehmensberatung, hatte seit 2010 einen Beratungsvertrag mit der Firma E.
Im Jahr 2014 stellte die Klägerin monatlich Rechnungen für erbrachte Leistungen, die zunächst als Forderungen in der Buchführung erfasst wurden. Im November 2014 bestritt die Firma E jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche offene Forderungen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin die offenen Forderungen gegenüber der Firma E zum 31. Dezember 2014 vollständig abgeschrieben hatte. Die Finanzverwaltung erkannte diese Abschreibung nicht an und argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Einzelwertberichtigung nicht erfüllt seien.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und änderte die Einkommensteuer- sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für das Jahr 2014 entsprechend. Es stellte fest, dass die Forderungen aufgrund des umfassenden Bestreitens durch die Firma E zum Bilanzstichtag nicht mehr als werthaltig einzustufen waren und daher nicht aktiviert werden durften. Die unterjährige Erfassung der Forderungen wurde durch eine Teilwertabschreibung auf null korrigiert.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass das nachträgliche Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner Auswirkungen auf die Bilanzierung beim Gläubiger haben kann. Wenn eine Forderung nach ihrer Entstehung umfassend bestritten wird und keine Anhaltspunkte für ihre Werthaltigkeit bestehen, ist sie zum Bilanzstichtag nicht zu aktivieren. Dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und dem Realisationsprinzip der ordnungsgemäßen Buchführung.
Weitere Informationen und das vollständige Urteil finden Sie auf der Website des Finanzgerichts Münster: https://www.tinyurl.com/2w24j7d4
Die Klägerin, eine Unternehmensberatung, hatte seit 2010 einen Beratungsvertrag mit der Firma E.
Im Jahr 2014 stellte die Klägerin monatlich Rechnungen für erbrachte Leistungen, die zunächst als Forderungen in der Buchführung erfasst wurden. Im November 2014 bestritt die Firma E jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche offene Forderungen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin die offenen Forderungen gegenüber der Firma E zum 31. Dezember 2014 vollständig abgeschrieben hatte. Die Finanzverwaltung erkannte diese Abschreibung nicht an und argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Einzelwertberichtigung nicht erfüllt seien.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und änderte die Einkommensteuer- sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für das Jahr 2014 entsprechend. Es stellte fest, dass die Forderungen aufgrund des umfassenden Bestreitens durch die Firma E zum Bilanzstichtag nicht mehr als werthaltig einzustufen waren und daher nicht aktiviert werden durften. Die unterjährige Erfassung der Forderungen wurde durch eine Teilwertabschreibung auf null korrigiert.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass das nachträgliche Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner Auswirkungen auf die Bilanzierung beim Gläubiger haben kann. Wenn eine Forderung nach ihrer Entstehung umfassend bestritten wird und keine Anhaltspunkte für ihre Werthaltigkeit bestehen, ist sie zum Bilanzstichtag nicht zu aktivieren. Dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und dem Realisationsprinzip der ordnungsgemäßen Buchführung.
Weitere Informationen und das vollständige Urteil finden Sie auf der Website des Finanzgerichts Münster: https://www.tinyurl.com/2w24j7d4
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Differenzbesteuerung beim Verkauf restaurierter Möbel mit neu eingebauten Teilen – wie etwa alten Kommoden, die zu Waschtischen umgebaut wurden – nicht ohne Weiteres zulässig ist. Zwar darf die Differenzbesteuerung grundsätzlich bei Wiederverkäufern angewendet werden, wenn gebrauchte Gegenstände – z. B. aus Privatbesitz – verkauft werden. Wird der gebrauchte Gegenstand jedoch so stark verändert, dass ein neues Produkt entsteht (z. B. durch den Einbau neuer Waschbecken), kann keine Differenzbesteuerung mehr erfolgen.
Der BFH kritisierte, dass das Finanzgericht nicht berücksichtigt hatte, dass für die neu eingebauten Waschbecken ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde – ein Umstand, der die Differenzbesteuerung ausschließt.
Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Entscheidend ist letztlich, ob die Unternehmerin rechtlich eine einheitliche neue Ware geliefert hat oder getrennte Leistungen (Möbel + Montage) erbracht wurden.
Bei einer einheitlichen Lieferung ist die Regelbesteuerung anzuwenden – Unternehmer sollten daher mögliche Nachforderungen der Umsatzsteuer einkalkulieren.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, XI R 9/23
Der BFH kritisierte, dass das Finanzgericht nicht berücksichtigt hatte, dass für die neu eingebauten Waschbecken ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde – ein Umstand, der die Differenzbesteuerung ausschließt.
Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Entscheidend ist letztlich, ob die Unternehmerin rechtlich eine einheitliche neue Ware geliefert hat oder getrennte Leistungen (Möbel + Montage) erbracht wurden.
Bei einer einheitlichen Lieferung ist die Regelbesteuerung anzuwenden – Unternehmer sollten daher mögliche Nachforderungen der Umsatzsteuer einkalkulieren.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, XI R 9/23
Das Finanzgericht Münster (15. April 2025, Az. 9 K 126/22 K,G) entschied, dass eine GmbH die Kosten für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug steuerlich als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn die Nutzung ausschließlich betrieblich veranlasst ist.
Die GmbH hatte das Flugzeug zur zeitlichen Optimierung von Dienstreisen angeschafft und nicht privat genutzt. Der Geschäftsführer hatte keinen Flugschein, sodass nur externe Piloten eingesetzt wurden. Die Finanzverwaltung hatte den Abzug der Kosten teilweise verweigert und argumentiert, diese seien unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung, denn die Kosten seien nicht unangemessen, da die Nutzung ausschließlich geschäftlich erfolgt sei. Es liege außerdem keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da kein privater Vorteil für den Gesellschafter bestand. Die Anschaffung des Flugzeugs sei betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und habe nachweislich zum Unternehmenserfolg beigetragen, auch wenn der direkte Einfluss auf den Umsatz nicht exakt messbar sei.
Ein Vergleich mit den Kosten eines zweiten Geschäftsführers sei nicht sachgerecht, da der bestehende Geschäftsführer maßgeblich für den Erfolg des Unternehmens sei.
Quelle: Finanzgericht Münster
Die GmbH hatte das Flugzeug zur zeitlichen Optimierung von Dienstreisen angeschafft und nicht privat genutzt. Der Geschäftsführer hatte keinen Flugschein, sodass nur externe Piloten eingesetzt wurden. Die Finanzverwaltung hatte den Abzug der Kosten teilweise verweigert und argumentiert, diese seien unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung, denn die Kosten seien nicht unangemessen, da die Nutzung ausschließlich geschäftlich erfolgt sei. Es liege außerdem keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da kein privater Vorteil für den Gesellschafter bestand. Die Anschaffung des Flugzeugs sei betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und habe nachweislich zum Unternehmenserfolg beigetragen, auch wenn der direkte Einfluss auf den Umsatz nicht exakt messbar sei.
Ein Vergleich mit den Kosten eines zweiten Geschäftsführers sei nicht sachgerecht, da der bestehende Geschäftsführer maßgeblich für den Erfolg des Unternehmens sei.
Quelle: Finanzgericht Münster
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. VI R 3/23) entschieden, dass die Kosten für einen Umzug nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Umzug allein dem Zweck dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten.
Zwar sind Umzugskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, doch eine private Mitveranlassung darf dabei nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Ein typischer Fall für die steuerliche Anerkennung liegt etwa vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsplatz durch den Umzug wesentlich – um mindestens eine Stunde – verkürzt.
Im konkreten Fall war ein Ehepaar innerhalb Hamburgs umgezogen, um coronabedingt zwei getrennte Arbeitszimmer für ihre Homeoffice-Tätigkeiten zu schaffen. In der bisherigen Wohnung war ein konzentriertes Arbeiten nur am Esstisch möglich gewesen.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten ab, das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen zunächst recht. Der BFH verwarf dieses Urteil jedoch und stellte klar, dass die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers kein objektives Kriterium für eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung darstellt. Auch wenn dadurch bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, überwiegt nach Ansicht des Gerichts der private Charakter des Umzugs – etwa durch mehr Platz oder eine verbesserte Raumaufteilung.
Selbst unter Berücksichtigung moderner Arbeitsformen wie Homeoffice oder mobiler Arbeit ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Die Wahl einer Wohnung sei stets auch durch private Umstände geprägt – wie Lage, Größe oder familiäre Situation. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schließt solche privat motivierten Kosten klar vom Werbungskostenabzug aus.
Für die Praxis bedeutet das: Der Wunsch nach einem häuslichen Arbeitszimmer reicht nicht aus, um Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn eine außerhäusliche Arbeitsmöglichkeit fehlt. Nur wenn objektiv nachweisbare berufliche Gründe, wie etwa eine deutliche Zeitersparnis durch Arbeitsplatzwechsel, hinzutreten, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein.
Quelle: BFH
Zwar sind Umzugskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, doch eine private Mitveranlassung darf dabei nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Ein typischer Fall für die steuerliche Anerkennung liegt etwa vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsplatz durch den Umzug wesentlich – um mindestens eine Stunde – verkürzt.
Im konkreten Fall war ein Ehepaar innerhalb Hamburgs umgezogen, um coronabedingt zwei getrennte Arbeitszimmer für ihre Homeoffice-Tätigkeiten zu schaffen. In der bisherigen Wohnung war ein konzentriertes Arbeiten nur am Esstisch möglich gewesen.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten ab, das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen zunächst recht. Der BFH verwarf dieses Urteil jedoch und stellte klar, dass die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers kein objektives Kriterium für eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung darstellt. Auch wenn dadurch bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, überwiegt nach Ansicht des Gerichts der private Charakter des Umzugs – etwa durch mehr Platz oder eine verbesserte Raumaufteilung.
Selbst unter Berücksichtigung moderner Arbeitsformen wie Homeoffice oder mobiler Arbeit ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Die Wahl einer Wohnung sei stets auch durch private Umstände geprägt – wie Lage, Größe oder familiäre Situation. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schließt solche privat motivierten Kosten klar vom Werbungskostenabzug aus.
Für die Praxis bedeutet das: Der Wunsch nach einem häuslichen Arbeitszimmer reicht nicht aus, um Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn eine außerhäusliche Arbeitsmöglichkeit fehlt. Nur wenn objektiv nachweisbare berufliche Gründe, wie etwa eine deutliche Zeitersparnis durch Arbeitsplatzwechsel, hinzutreten, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein.
Quelle: BFH
Aktuell sind betrügerische E-Mails, vereinzelt auch über den postalischen Weg, im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern zu stammen.
Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten von den Absender-Adressen "info@bzst-zahlungsfrist.com" oder "news@bzst-infos.de" bzw. von ähnlichen E-Mail-Adressen, die eine offizielle E-Mail-Adresse des Bundeszentralamtes für Steuern suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist teilweise ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom Bundeszentralamt für Steuern handeln soll.
Teilweise gehen diese Schreiben auch auf postalischem Wege ein.
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen.
Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/5e3pr6h7
Quelle: bzst.de
Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten von den Absender-Adressen "info@bzst-zahlungsfrist.com" oder "news@bzst-infos.de" bzw. von ähnlichen E-Mail-Adressen, die eine offizielle E-Mail-Adresse des Bundeszentralamtes für Steuern suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist teilweise ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom Bundeszentralamt für Steuern handeln soll.
Teilweise gehen diese Schreiben auch auf postalischem Wege ein.
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen.
Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/5e3pr6h7
Quelle: bzst.de
Drei aktuelle Fälle des FG Münster und des FG Düsseldorf befassten sich mit dem Kindergeldanspruch während der Ausbildung:
Vollzeit-Fernstudium mit paralleler Erwerbstätigkeit
Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann, wenn ein Kind gleichzeitig einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht – sofern das Kind ernsthaft eine Ausbildung betreibt. Im konkreten Fall wurde ein Vollzeit-Fernstudium in Psychologie nicht als "Pro-forma-Immatrikulation" gewertet, da Leistungsnachweise ernsthafte Lernbemühungen belegten. Die parallele Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass die Ausbildung zielgerichtet, d. h. auf ein konkretes Berufsziel ausgerichtet, und ernsthaft betrieben wird.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 5.2.2025, 7 K 1522/24 Kg, AO
Volontärstätigkeit bei einem Verlag als Berufsausbildung
Eine im Rahmen einer Volontärstätigkeit bei einem Verlag gezahlte Ausbildungsvergütung, die aufgrund ihrer Höhe die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gewährleisten kann, hindert die Annahme, dass diese Tätigkeit Teil einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist (7 K 2643/19 Kg). Das Volontariat sei außerdem nicht als berufsbezogene Ausbildung anzusehen, da kein detaillierter Ausbildungsplan vorliege, die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abschließe und keine Nachweise zu qualifizierten Ausbildern vorhanden seien.
Quelle: FG Düsseldorf (https://www.tinyurl.com/59348kuf)
Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Im konkreten Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Studienbeginn ab, da der Wehrdienst keine anerkannte Ausbildung darstelle. Der BFH stellte jedoch klar, dass ein Kindergeldanspruch fortbestehen kann, wenn das Kind nachweislich ausbildungswillig ist, der Beginn einer Ausbildung aber objektiv nicht möglich war – etwa wegen fehlender Studienplätze.
Im entschiedenen Fall wurde der Anspruch dennoch für einen Monat abgelehnt, weil der Studienwunsch des Sohnes in diesem Zeitraum nicht ausreichend belegt war. Ein bloßes Nachreichen entsprechender Aussagen reiche nicht aus; es sei ein konkreter Ausbildungswille erforderlich, etwa durch Bewerbungen oder Beratungstermine.
Quelle: BFH
Vollzeit-Fernstudium mit paralleler Erwerbstätigkeit
Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann, wenn ein Kind gleichzeitig einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht – sofern das Kind ernsthaft eine Ausbildung betreibt. Im konkreten Fall wurde ein Vollzeit-Fernstudium in Psychologie nicht als "Pro-forma-Immatrikulation" gewertet, da Leistungsnachweise ernsthafte Lernbemühungen belegten. Die parallele Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass die Ausbildung zielgerichtet, d. h. auf ein konkretes Berufsziel ausgerichtet, und ernsthaft betrieben wird.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 5.2.2025, 7 K 1522/24 Kg, AO
Volontärstätigkeit bei einem Verlag als Berufsausbildung
Eine im Rahmen einer Volontärstätigkeit bei einem Verlag gezahlte Ausbildungsvergütung, die aufgrund ihrer Höhe die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gewährleisten kann, hindert die Annahme, dass diese Tätigkeit Teil einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist (7 K 2643/19 Kg). Das Volontariat sei außerdem nicht als berufsbezogene Ausbildung anzusehen, da kein detaillierter Ausbildungsplan vorliege, die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abschließe und keine Nachweise zu qualifizierten Ausbildern vorhanden seien.
Quelle: FG Düsseldorf (https://www.tinyurl.com/59348kuf)
Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Im konkreten Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Studienbeginn ab, da der Wehrdienst keine anerkannte Ausbildung darstelle. Der BFH stellte jedoch klar, dass ein Kindergeldanspruch fortbestehen kann, wenn das Kind nachweislich ausbildungswillig ist, der Beginn einer Ausbildung aber objektiv nicht möglich war – etwa wegen fehlender Studienplätze.
Im entschiedenen Fall wurde der Anspruch dennoch für einen Monat abgelehnt, weil der Studienwunsch des Sohnes in diesem Zeitraum nicht ausreichend belegt war. Ein bloßes Nachreichen entsprechender Aussagen reiche nicht aus; es sei ein konkreter Ausbildungswille erforderlich, etwa durch Bewerbungen oder Beratungstermine.
Quelle: BFH
Ein durchgerissenes Testament gilt als wirksam widerrufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser ein handschriftliches Testament mutwillig zerstört hat.
Das Zerreißen eines Testaments stellt eine Widerrufshandlung dar (§ 2255 BGB). Der Widerruf wird gesetzlich vermutet, wenn der Erblasser das Testament eigenhändig zerstört. Auch die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Es gab keine Hinweise auf eine versehentliche Beschädigung durch Dritte. Der Erbschein, der sich auf die gesetzliche Erbfolge stützt, bleibt gültig.
Quelle: PM OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
Das Zerreißen eines Testaments stellt eine Widerrufshandlung dar (§ 2255 BGB). Der Widerruf wird gesetzlich vermutet, wenn der Erblasser das Testament eigenhändig zerstört. Auch die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Es gab keine Hinweise auf eine versehentliche Beschädigung durch Dritte. Der Erbschein, der sich auf die gesetzliche Erbfolge stützt, bleibt gültig.
Quelle: PM OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (06.05.2025 - 3 AZR 65/24), dass bei einer umlagebasierten betrieblichen Altersversorgung Erziehungs- oder Elternzeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, nicht zur Wartezeit für eine Besitzstandsrente zählen müssen.
Die Klägerin war bei der Deutschen Post beschäftigt, auf deren Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge (u. a. der Versorgungstarifvertrag) Anwendung fanden. Für eine tarifliche Besitzstandskomponente war eine fünfjährige Wartezeit nötig – nur vergütete Monate wurden angerechnet. Die Klägerin befand sich vor dem maßgeblichen Stichtag über vier Jahre in Erziehungsurlaub ohne Entgelt und erreichte deshalb die erforderliche Wartezeit nicht. Sie klagte mit dem Argument, die Nichtanrechnung der Erziehungszeit sei diskriminierend, da diese überwiegend Frauen betreffe. Die Klage blieb erfolglos.
Das BAG hielt die Regelung für zulässig, weil umlagebasierte Systeme an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen dürfen. Monate ohne Entgelt, wie z. B. Elternzeit, müssen nicht berücksichtigt werden. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor oder sei zumindest gerechtfertigt, da objektive Gründe vorlägen. Zudem seien frühere Versicherungszeiten der Klägerin im neuen System sogar vorteilhaft berücksichtigt worden (mit Faktor 1,4).
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 06.05.2025
Die Klägerin war bei der Deutschen Post beschäftigt, auf deren Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge (u. a. der Versorgungstarifvertrag) Anwendung fanden. Für eine tarifliche Besitzstandskomponente war eine fünfjährige Wartezeit nötig – nur vergütete Monate wurden angerechnet. Die Klägerin befand sich vor dem maßgeblichen Stichtag über vier Jahre in Erziehungsurlaub ohne Entgelt und erreichte deshalb die erforderliche Wartezeit nicht. Sie klagte mit dem Argument, die Nichtanrechnung der Erziehungszeit sei diskriminierend, da diese überwiegend Frauen betreffe. Die Klage blieb erfolglos.
Das BAG hielt die Regelung für zulässig, weil umlagebasierte Systeme an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen dürfen. Monate ohne Entgelt, wie z. B. Elternzeit, müssen nicht berücksichtigt werden. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor oder sei zumindest gerechtfertigt, da objektive Gründe vorlägen. Zudem seien frühere Versicherungszeiten der Klägerin im neuen System sogar vorteilhaft berücksichtigt worden (mit Faktor 1,4).
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 06.05.2025
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F) entschieden, dass die steuerliche Begünstigung nach § 13b ErbStG auch dann greifen kann, wenn ein übertragenes Grundstück am Stichtag noch nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der Bebauung befindet – vorausgesetzt, eine spätere Nutzungsüberlassung ist geplant.
Im konkreten Fall hatte der Schenker, Vater des Klägers, im Jahr 2017 eine vermögensverwaltende KG gegründet, die zwei Grundstücke mit geplanter Nutzung als Ferienwohnungen erwarb. Zum 31. Dezember 2019 übertrug er Gesellschaftsanteile an seine beiden Söhne. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau noch nicht abgeschlossen, die Vermietung begann erst im Juni 2020. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Begünstigung, da keine Nutzung am Stichtag vorlag und somit Verwaltungsvermögen anzunehmen sei.
Das FG Münster folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Es stellte klar, dass der Grundbesitz zum Bewertungsstichtag keinem Dritten zur Nutzung überlassen worden war, aber auch noch nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei, da sich die Zuordnung nach dem Zustand am Stichtag richte – und dieser lasse keine rein vermögensverwaltende Nutzung erkennen. Künftig beabsichtigte Nutzungen dürften im Rahmen des strengen Stichtagsprinzips nicht zulasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden.
Zudem betonte das Gericht, dass die Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle, sondern eine freie Entscheidung von Schenker und Beschenktem sei. Das Urteil ist somit ein positives Signal für Steuerpflichtige, die betrieblich genutzte Immobilien noch vor Nutzungsbeginn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten.
Quelle: FG Münster
Im konkreten Fall hatte der Schenker, Vater des Klägers, im Jahr 2017 eine vermögensverwaltende KG gegründet, die zwei Grundstücke mit geplanter Nutzung als Ferienwohnungen erwarb. Zum 31. Dezember 2019 übertrug er Gesellschaftsanteile an seine beiden Söhne. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau noch nicht abgeschlossen, die Vermietung begann erst im Juni 2020. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Begünstigung, da keine Nutzung am Stichtag vorlag und somit Verwaltungsvermögen anzunehmen sei.
Das FG Münster folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Es stellte klar, dass der Grundbesitz zum Bewertungsstichtag keinem Dritten zur Nutzung überlassen worden war, aber auch noch nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei, da sich die Zuordnung nach dem Zustand am Stichtag richte – und dieser lasse keine rein vermögensverwaltende Nutzung erkennen. Künftig beabsichtigte Nutzungen dürften im Rahmen des strengen Stichtagsprinzips nicht zulasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden.
Zudem betonte das Gericht, dass die Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle, sondern eine freie Entscheidung von Schenker und Beschenktem sei. Das Urteil ist somit ein positives Signal für Steuerpflichtige, die betrieblich genutzte Immobilien noch vor Nutzungsbeginn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten.
Quelle: FG Münster
Für Heilberufe
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Mai 2025 beschlossen, dass Arzneimittel zur Tabakentwöhnung künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Konkret betrifft dies die Wirkstoffe Nikotin und Vareniclin, die Rauchenden mit schwerer Tabakabhängigkeit beim Aufhören helfen sollen. Die Regelung tritt jedoch nur unter engen Bedingungen in Kraft und gilt ausschließlich im Rahmen evidenzbasierter Entwöhnprogramme.
Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt, muss bei den Betroffenen eine sogenannte "schwere Tabakabhängigkeit" festgestellt werden. Die Arzneimittel sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen anerkannter, evidenzbasierter Programme zur Tabakentwöhnung eingesetzt werden.
Der Beschluss des G-BA tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft und wird anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Da es sich bei der Verordnung um eine reguläre Arzneimittelverordnung handelt, ist keine neue Abrechnungsziffer erforderlich. Auch der notwendige Fagerström-Test ist ein Selbsttest und zieht daher keine gesonderte Dokumentationspflicht nach sich. Es wird damit gerechnet, dass Ärztinnen und Ärzte in etwa drei Monaten mit der Verordnung der entsprechenden Arzneimittel zur Tabakentwöhnung beginnen können.
Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt, muss bei den Betroffenen eine sogenannte "schwere Tabakabhängigkeit" festgestellt werden. Die Arzneimittel sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen anerkannter, evidenzbasierter Programme zur Tabakentwöhnung eingesetzt werden.
Der Beschluss des G-BA tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft und wird anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Da es sich bei der Verordnung um eine reguläre Arzneimittelverordnung handelt, ist keine neue Abrechnungsziffer erforderlich. Auch der notwendige Fagerström-Test ist ein Selbsttest und zieht daher keine gesonderte Dokumentationspflicht nach sich. Es wird damit gerechnet, dass Ärztinnen und Ärzte in etwa drei Monaten mit der Verordnung der entsprechenden Arzneimittel zur Tabakentwöhnung beginnen können.
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Amtsgericht München (271 C 16677/24) hat die Klage einer Bankkundin auf Rückzahlung von 2.000 EUR nach einem Phishing-Angriff abgewiesen. Zwar waren die Abbuchungen nicht autorisiert, das Gericht sah jedoch grobe Fahrlässigkeit bei der Klägerin, da sie eine SMS-TAN offenbar an Dritte weitergegeben hatte. Die Klägerin hatte ihre Kreditkarteninformationen auf einer gefälschten Website eingegeben. Im Zuge des Phishing-Angriffs wurde eine SMS-TAN abgefragt, mit der ein neues Gerät zur Zwei-Faktor-Authentifizierung (3D Secure) aktiviert wurde. Die TAN wurde über das authentifizierte Handy der Klägerin empfangen und manuell eingegeben – somit konnte kein unbefugter Zugriff ohne ihr Zutun erfolgen. Das Gericht bewertete die Weitergabe der SMS-TAN als grob fahrlässig, da dadurch das Sicherheitssystem der Bank umgangen wurde.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.05.2025
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.05.2025
Lesezeichen
Die Finanzverwaltung hat das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 neu gefasst und Einzelfragen zur Abgeltungsteuer beantwortet: https://www.tinyurl.com/4bju7ubr
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.06.2025 (13.06.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2025 (Beitragsnachweis)
26.06.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
10.06.2025 (13.06.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2025 (Beitragsnachweis)
26.06.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Gesundheit und Steuern
Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe
2. Quartal 2025
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Steuern und Recht
Ob jemand als selbstständig oder abhängig beschäftigt gilt und damit sozialversicherungspflichtig ist, ist oft Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Ein aktuelles Beispiel betrifft eine Ärztin, die für eine Gemeinde gelegentlich die sogenannte "zweite Leichenschau" übernimmt.
Im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ist eine abhängige Beschäftigung dann gegeben, wenn eine Person in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und diesem Weisungen über die Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeit unterliegt.
Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die freie Verfügung über die Arbeitskraft sowie die autonome Gestaltung der Arbeitszeit und Tätigkeit aus.
Im vorliegenden Fall übernimmt die Ärztin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau, die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung ist. Sie muss bestätigen, dass der Tod natürlichen Ursprungs war. Die Rentenversicherung stellte zunächst fest, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Sozialgericht entschied jedoch anders und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dieses Urteil in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Tätigkeit der Ärztin um einen Hoheitsakt handelt, da sie die Urkunde im eigenen Namen ausstellt und keine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe möglich ist. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau völlig weisungsfrei, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht.
Quelle: LSG Baden-Württemberg
Im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ist eine abhängige Beschäftigung dann gegeben, wenn eine Person in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und diesem Weisungen über die Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeit unterliegt.
Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die freie Verfügung über die Arbeitskraft sowie die autonome Gestaltung der Arbeitszeit und Tätigkeit aus.
Im vorliegenden Fall übernimmt die Ärztin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau, die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung ist. Sie muss bestätigen, dass der Tod natürlichen Ursprungs war. Die Rentenversicherung stellte zunächst fest, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Sozialgericht entschied jedoch anders und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dieses Urteil in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Tätigkeit der Ärztin um einen Hoheitsakt handelt, da sie die Urkunde im eigenen Namen ausstellt und keine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe möglich ist. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau völlig weisungsfrei, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht.
Quelle: LSG Baden-Württemberg
In dem vorliegenden Fall geht es um die steuerliche Behandlung einer Praxisgemeinschaft von Ärzten und deren Leistungen.
Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit die Klägerin, eine Praxisgemeinschaft, von der Umsatzsteuer befreit ist, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, Geschäftsführungsaufgaben und Reinigungsdienste.
Sachverhalt: Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht führte näher aus, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren. Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Quelle: BFH, Beschluss XI R 37/21 vom 04.09.2024
Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit die Klägerin, eine Praxisgemeinschaft, von der Umsatzsteuer befreit ist, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, Geschäftsführungsaufgaben und Reinigungsdienste.
Sachverhalt: Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht führte näher aus, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren. Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Quelle: BFH, Beschluss XI R 37/21 vom 04.09.2024
Ein Zahnarzt, der innerhalb einer Berufsträgergesellschaft (z. B. Partnerschaftsgesellschaft) fast ausschließlich organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt - etwa in der kaufmännischen Leitung, Personalführung oder Behördenkommunikation - kann trotzdem freiberufliche Einkünfte erzielen, auch wenn seine zahnärztliche Behandlungstätigkeit nahezu vollständig entfällt.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2025 - VIII R 4/22 - entschieden.
Kernaussagen des BFH: Entscheidend ist nicht die konkrete Behandlung, sondern ob der Berufsträger persönlich, eigenverantwortlich und mit seiner Berufsqualifikation tätig wird. Wenn alle Gesellschafter durch ihre jeweiligen Beiträge (z. B. auch durch die Organisation) am Gesamtbild der freiberuflichen Tätigkeit mitwirken, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Tätigkeit der gesamten Praxisgesellschaft als gewerblich an - zu Unrecht, wie der BFH klarstellt.
Die persönliche Mitwirkung muss nicht immer sichtbar nach außen erfolgen oder einen bestimmten Umfang haben.
Fazit: Auch ein Berufsträger, der überwiegend kaufmännisch-organisatorisch tätig ist, kann freiberuflich tätig sein, solange diese Aufgaben untrennbar mit dem Beruf und dem Praxisbetrieb verbunden sind. Die gewerbliche Infizierung der gesamten Gesellschaft ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.2.2025, VIII R 4/22; veröffentlicht am 27.3.2025
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2025 - VIII R 4/22 - entschieden.
Kernaussagen des BFH: Entscheidend ist nicht die konkrete Behandlung, sondern ob der Berufsträger persönlich, eigenverantwortlich und mit seiner Berufsqualifikation tätig wird. Wenn alle Gesellschafter durch ihre jeweiligen Beiträge (z. B. auch durch die Organisation) am Gesamtbild der freiberuflichen Tätigkeit mitwirken, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Tätigkeit der gesamten Praxisgesellschaft als gewerblich an - zu Unrecht, wie der BFH klarstellt.
Die persönliche Mitwirkung muss nicht immer sichtbar nach außen erfolgen oder einen bestimmten Umfang haben.
Fazit: Auch ein Berufsträger, der überwiegend kaufmännisch-organisatorisch tätig ist, kann freiberuflich tätig sein, solange diese Aufgaben untrennbar mit dem Beruf und dem Praxisbetrieb verbunden sind. Die gewerbliche Infizierung der gesamten Gesellschaft ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.2.2025, VIII R 4/22; veröffentlicht am 27.3.2025
Aktuelle Steuertermine
Mai 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
12.05.2025 (15.05.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2025 (19.05.2025)*
Juni 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2025 (13.06.2025)*
Juli 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2025 (14.07.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
12.05.2025 (15.05.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
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Juni 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2025 (13.06.2025)*
Juli 2025:
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10.07.2025 (14.07.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Ende Januar 2025 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Abschaffung der Budgets für Hausärzte vorsieht und stattdessen Jahrespauschalen in der Honorierung einführt.
Künftig sollen alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, einschließlich Hausbesuche, bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet werden. Das bedeutet, dass die Honorare unbegrenzt steigen können, wenn mehr Patienten aufgenommen oder zusätzliche Leistungen erbracht werden.
Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit dem 1. April 2023 für Kinder- und Jugendärzte.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform betrifft Patienten mit chronischen Erkrankungen, die keinen hohen Betreuungsbedarf haben. Diese müssen nicht mehr jedes Quartal zu Abrechnungszwecken einbestellt werden.
Stattdessen können Praxen für die Behandlung dieser Patienten eine Versorgungspauschale für bis zu vier Quartale abrechnen. Dies soll unnötige Termine und Wartezeiten vermeiden und gleichzeitig Kapazitäten in den Praxen freisetzen.
Zusätzlich erhalten "Versorgerpraxen", die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, künftig eine Vorhaltepauschale. Damit sollen bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten sowie Haus- und Heimbesuche besser vergütet werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Künftig sollen alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, einschließlich Hausbesuche, bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet werden. Das bedeutet, dass die Honorare unbegrenzt steigen können, wenn mehr Patienten aufgenommen oder zusätzliche Leistungen erbracht werden.
Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit dem 1. April 2023 für Kinder- und Jugendärzte.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform betrifft Patienten mit chronischen Erkrankungen, die keinen hohen Betreuungsbedarf haben. Diese müssen nicht mehr jedes Quartal zu Abrechnungszwecken einbestellt werden.
Stattdessen können Praxen für die Behandlung dieser Patienten eine Versorgungspauschale für bis zu vier Quartale abrechnen. Dies soll unnötige Termine und Wartezeiten vermeiden und gleichzeitig Kapazitäten in den Praxen freisetzen.
Zusätzlich erhalten "Versorgerpraxen", die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, künftig eine Vorhaltepauschale. Damit sollen bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten sowie Haus- und Heimbesuche besser vergütet werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Gesundheitspolitik und Recht
Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Mrd. EUR; die Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträger werden entlastet.
Auch 2025 gilt ein verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage.
Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Coronapandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für 2024 und 2025 verlängert.
Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Coronapandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für 2024 und 2025 verlängert.
Auf Beschluss der EU darf ab Januar 2025 Dentalamalgam nicht mehr für Zahnfüllungen verwendet werden. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt hält die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig. Grund für den EU-Beschluss ist der Umweltschutz. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Ein direktes Gesundheitsrisiko durch die bisherigen Amalgamfüllungen gibt es nicht.
Die gesetzlichen Krankenkassen verzeichnen nach vorläufigen Ergebnissen für das Jahr 2024 ein Defizit von rund 6,2 Mrd. EUR, was eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zum Vorjahr darstellt. Die Einnahmen von über 320,6 Mrd. EUR standen Ausgaben von etwa 326,9 Mrd. EUR gegenüber.
Der Gesundheitsfonds, in den die Beiträge der Krankenkassen fließen, weist ein Defizit von 3,7 Mrd. EUR aus. Dieses Ergebnis ist teilweise auf das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zurückzuführen, das die Liquiditätsreserve absenkte und rund 3,1 Mrd. EUR an die Krankenkassen ausschüttete, um die Zusatzbeiträge stabil zu halten.
Die Beitragseinnahmen (ohne Zusatzbeiträge) stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,6 %, vor allem aufgrund von inflationsbedingten Lohnsteigerungen, so das Bundesgesundheitsministerium.
Die Ausgaben der Krankenkassen stiegen 2024 um mehr als 8 %, was vor allem auf die Inflation und die damit verbundenen Preis- und Vergütungsanpassungen in verschiedenen Leistungsbereichen zurückzuführen ist.
Insgesamt stiegen die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten um über 23 Mrd. EUR. Besonders stark zugenommen haben die Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen und Pflegepersonalkosten.
Ein noch deutlicherer Anstieg erfolgte im Bereich der Arzneimittel, wo die Ausgaben um 5 Mrd. EUR, also um rund 10 %, anstiegen. Dies sei vor allem auf das Auslaufen der Anhebung des Herstellerrabattes im Jahr 2024 zurückzuführen.
Ohne Rabatte stiegen die Brutto-Aufwendungen für Arzneimittel um 4,2 Mrd. EUR (+7 %), was den stärksten Anstieg seit mehr als zehn Jahren darstellt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Der Gesundheitsfonds, in den die Beiträge der Krankenkassen fließen, weist ein Defizit von 3,7 Mrd. EUR aus. Dieses Ergebnis ist teilweise auf das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zurückzuführen, das die Liquiditätsreserve absenkte und rund 3,1 Mrd. EUR an die Krankenkassen ausschüttete, um die Zusatzbeiträge stabil zu halten.
Die Beitragseinnahmen (ohne Zusatzbeiträge) stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,6 %, vor allem aufgrund von inflationsbedingten Lohnsteigerungen, so das Bundesgesundheitsministerium.
Die Ausgaben der Krankenkassen stiegen 2024 um mehr als 8 %, was vor allem auf die Inflation und die damit verbundenen Preis- und Vergütungsanpassungen in verschiedenen Leistungsbereichen zurückzuführen ist.
Insgesamt stiegen die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten um über 23 Mrd. EUR. Besonders stark zugenommen haben die Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen und Pflegepersonalkosten.
Ein noch deutlicherer Anstieg erfolgte im Bereich der Arzneimittel, wo die Ausgaben um 5 Mrd. EUR, also um rund 10 %, anstiegen. Dies sei vor allem auf das Auslaufen der Anhebung des Herstellerrabattes im Jahr 2024 zurückzuführen.
Ohne Rabatte stiegen die Brutto-Aufwendungen für Arzneimittel um 4,2 Mrd. EUR (+7 %), was den stärksten Anstieg seit mehr als zehn Jahren darstellt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune verabschiedet.
Das Gesetz sieht außerdem vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.
Erweiterte Notfallverhütung
In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen - und nicht nur unter 23-Jährige - Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.
Inkrafttreten
Nach der Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat
Das Gesetz sieht außerdem vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.
Erweiterte Notfallverhütung
In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen - und nicht nur unter 23-Jährige - Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.
Inkrafttreten
Nach der Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat
Praxisführung
Die Bundesregierung soll prüfen, ob die derzeitige Rechtslage bei der Terminvergabe in Arztpraxen zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten führt. Der Zugang zu schneller medizinischer Versorgung müsse allen Patienten offenstehen - unabhängig von Einkommen, Wohnort oder der Art der Krankenversicherung. Um mögliche Ungleichheiten bei der Terminvergabe zu beseitigen, sollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Auswirkungen hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dabei könnten auch neue Lösungsansätze wie Kontingente für Privatversicherte, Mindestquoten für gesetzlich Versicherte oder finanzielle Anreize für Ärzte, die überwiegend gesetzlich Versicherte behandeln, in Betracht gezogen werden.
Die Entschließung wurde nun an die Bundesregierung übermittelt, die selbst entscheiden wird, wann sie sich mit dem Thema befasst - feste Fristen sind dabei nicht vorgesehen.
Quelle: Bundesrat 21. März 2025
Die Entschließung wurde nun an die Bundesregierung übermittelt, die selbst entscheiden wird, wann sie sich mit dem Thema befasst - feste Fristen sind dabei nicht vorgesehen.
Quelle: Bundesrat 21. März 2025
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass Teilzeitarbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge bereits erhalten, wenn sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten - und nicht erst, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Im konkreten Fall ging es um eine Teilzeitpflegekraft, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erhielt, was sie als Diskriminierung empfand. Das BAG bestätigte, dass Teilzeitkräfte aufgrund dieser Regelung benachteiligt werden und dass die Mehrarbeitszuschläge entsprechend der Teilzeitquote angepasst werden müssen. Es wurde auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgestellt, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Personalverantwortliche sollten nun Vergütungsstrukturen anpassen, um Diskriminierung zu vermeiden und ungewollte Anreize für Teilzeitbeschäftigung zu verhindern.
Quelle: BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 8 AZR 370/20
Im konkreten Fall ging es um eine Teilzeitpflegekraft, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erhielt, was sie als Diskriminierung empfand. Das BAG bestätigte, dass Teilzeitkräfte aufgrund dieser Regelung benachteiligt werden und dass die Mehrarbeitszuschläge entsprechend der Teilzeitquote angepasst werden müssen. Es wurde auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgestellt, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Personalverantwortliche sollten nun Vergütungsstrukturen anpassen, um Diskriminierung zu vermeiden und ungewollte Anreize für Teilzeitbeschäftigung zu verhindern.
Quelle: BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 8 AZR 370/20
Finanzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2025 entschieden, dass private Krankentagegeldversicherer keine neuen Klauseln zur Herabsetzung des Tagessatzes einführen dürfen, wenn frühere Klauseln aufgrund Unwirksamkeit entfallen sind.
Der BGH stellte klar: Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur bei echter Regelungslücke und unzumutbarer Härte für den Versicherer möglich. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung - Abweichungen zwischen tatsächlichem Einkommen und Versicherungsleistung sind systemimmanent. Es ist zumutbar, dass die Leistung bei gesunkenem Einkommen über dem aktuellen Bedarf liegt - ebenso wie sie bei steigendem Einkommen zu niedrig ausfallen kann. Der Versicherer kann notfalls Prämien anpassen, statt den Tagessatz zu kürzen. Die Erfüllung von Nachweispflichten bleibt ihm weiterhin möglich.
Fazit: Der ursprüngliche Vertrag mit dem vereinbarten Tagessatz bleibt bestehen. Eine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen ist unzulässig, wenn die frühere Klausel unwirksam war. Versicherer dürfen solche Regelungen nicht einseitig durch neue ersetzen.
Quelle: BGH– IV ZR 32/24, Pressemitteilung vom 12.03.2025
Der BGH stellte klar: Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur bei echter Regelungslücke und unzumutbarer Härte für den Versicherer möglich. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung - Abweichungen zwischen tatsächlichem Einkommen und Versicherungsleistung sind systemimmanent. Es ist zumutbar, dass die Leistung bei gesunkenem Einkommen über dem aktuellen Bedarf liegt - ebenso wie sie bei steigendem Einkommen zu niedrig ausfallen kann. Der Versicherer kann notfalls Prämien anpassen, statt den Tagessatz zu kürzen. Die Erfüllung von Nachweispflichten bleibt ihm weiterhin möglich.
Fazit: Der ursprüngliche Vertrag mit dem vereinbarten Tagessatz bleibt bestehen. Eine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen ist unzulässig, wenn die frühere Klausel unwirksam war. Versicherer dürfen solche Regelungen nicht einseitig durch neue ersetzen.
Quelle: BGH– IV ZR 32/24, Pressemitteilung vom 12.03.2025
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Informationsbrief
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Lesezeichen
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
Lesezeichen
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
Lesezeichen
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
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Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
Lesezeichen
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
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Für Unternehmer
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Für Bauherren und Vermieter
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Für Heilberufe
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken: Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
Lesezeichen
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
Für Heilberufe
Keine Abrechnung 2025, wenn Interoperabilitätszertifikat fehlt
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Für Sparer und Kapitalanleger
Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen an ein Inkassounternehmen
Lesezeichen
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübergabe möglich
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anreize zum Arbeiten schaffen: Diskussion über Rentenaufschubprämie
Verluste aus PV-Anlage steuerlich nicht anerkannt
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Für Bauherren und Vermieter
Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Energiewende-Förderprogramm eingekürzt
Für Heilberufe
Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Befreiung von Sozialversicherungspflicht
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsklauseln in Sparverträgen rechts-widrig: So kommen Sie zu ihrem Geld
Lesezeichen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Nutzungseinlage: BFH verlangt Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw
Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entfernungspauschale nicht verfassungswidrig
Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
Für Bauherren und Vermieter
Keine Anpassung der gewerblichen Miethöhe wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukraine-Krieges
Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen
Für Heilberufe
Neuer Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzaufsicht zieht 13 Krypto-Geldautomaten aus dem Verkehr
Geldmarkt statt Tages- oder Festgeld?
Lesezeichen
Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wann müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Buchführungspflicht
Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erhalt der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Unwirksame Testamente können erbschaftsteuerlich anerkannt werden
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Bauherren und Vermieter
Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
Für Heilberufe
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Für Sparer und Kapitalanleger
Änderungen ab 2025 bei Fremdwährungskonten
Lesezeichen
Anpassung der Freigrenze für Geschenke
Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Steuerliche Gewinnermittlung - Überentnahmen
Energiepreispauschale ist steuerbar
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
So werden Eigenbelege steuerlich anerkannt
Begünstigungszeitraum beginnt in der Regel mit Tod des Erblassers
Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
Für Bauherren und Vermieter
Bundesfinanzhof entscheidet zur neuen Grundsteuer
BGH-Urteil: Grundstückskaufvertrag trotz Schwarzgeldabrede nicht nichtig
Für Heilberufe
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Änderungen ab 1. Juli 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Die neue Bezahl-App kommt
Lesezeichen
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Lohnsteuer - Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Vertreter trotz Widerruf der Vollmacht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
Für Bauherren und Vermieter
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
Solarpaket I tritt in Kraft
Für Heilberufe
PVS-Wechsel soll leichter werden
Vergütungspauschale: KBV legt Vorschläge vor
Für Sparer und Kapitalanleger
Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag
Lesezeichen
Krankenversicherungsbeiträge bei Selbstständigen
Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungsangeboten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
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Steuern und Recht
Wie können Ärzte vom Wachstumschancengesetz profitieren
Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte
Stellt eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige
Berufsausbildung dar?
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte 2025 – was ist zu erwarten
Keine Abrechnung 2025, wenn
Interoperabilitätszertifikat fehlt
Gesundheitspolitik und Recht
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht
vererblich
Die Debatte um das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Praxisführung
Das ändert sich 2025 für
niedergelassene Ärzte
E-Rechnung:
Pflicht ab 2025 auch für Ärzte
Finanzen
Ärzteversorung
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Steuern und Recht
Die Integration einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft
Bundesfinanzhof zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne der Abgabenordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Reform der ambulanten medizinischen Versorgung
Gesundheitspolitik und Recht
So soll die ärztliche Versorgung durch Hausärzte besser werden
Praxisführung
Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Finanzen
Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock
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Steuern und Recht
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Erholungsbeihilfe - steuerfreier Zuschuss für Ihre Mitarbeiter
Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen
Gesundheitspolitik und Recht
Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern
Behandelnder Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Praxisführung
Welche Änderungen ergeben sich durch das Cannabisgesetz für Arztpraxen
Mindestlohn in der Altenpflege
Finanzen
EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen