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Informationsbrief

Aktuelles zu Steuern und Recht

Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass seit März 2022 keine ernsthaften Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen bestehen. Grund dafür ist der deutliche Zinsanstieg infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine, wodurch die vorherige Niedrigzinsphase beendet wurde. Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (12 % jährlich) nach § 240 AO gelten seitdem nicht mehr als realitätsfremd.
Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt Säumniszuschläge von März bis Dezember 2022 erhoben. Das Finanzgericht hatte zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, da frühere BFH-Senate Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hatten. Der BFH entschied nun anders: Ab März 2022 seien solche Zweifel nicht mehr gerechtfertigt.
Trotzdem hatte das Finanzamt mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, weil es selbst die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab Fälligkeit unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung zugesagt hatte - eine Bedingung, die die Antragstellerin später erfüllte. Dadurch entfielen die Säumniszuschläge rückwirkend, weil durch die Aussetzung der Beiträge keine verspätete Zahlung eingetreten ist.
Quelle: BFH, Beschluss v. 21.3.2025, X B 21/25 (AdV); 10.4.2025
CDU, CSU und SPD planen umfassende steuerliche Reformen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts, Förderung von Investitionen und zur Digitalisierung von Verwaltung und Wirtschaft. Die wichtigsten Punkte:
Unternehmenssteuern
Investitions-Booster: Degressive Abschreibung (30 %) für Ausrüstungsinvestitionen 2025–2027.
Körperschaftsteuer: Ab 2028 schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % (1 %-Punkt pro Jahr).
Begünstigungen für Personengesellschaften (z. B. § 1a KStG, § 34a EStG) werden verbessert.
Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.
Selbstveranlagung für Körperschaften und Personengesellschaften geplant.
Gewerbesteuer:
Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen.
Maßnahmen gegen Scheinsitzverlagerungen.
Prüfung: Körperschaftsteuerpflicht für neue Unternehmen unabhängig von Rechtsform ab 2027.
Der Vertrag zielt auf Wachstum, Entlastung, Modernisierung und Digitalisierung. Viele Vorhaben bedürfen noch der gesetzlichen Umsetzung, geben aber klare Impulse für eine wirtschaftsfreundlichere und digitalere Zukunft.
Das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1656/21 G) hat klargestellt, dass eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Hochregallager) bei der Vermietung von Immobilien nicht automatisch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.
Entscheidend ist, dass das Ausschließlichkeitsgebot in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht eingehalten wird. Auch eine entgeltliche Mitüberlassung ist erlaubt, solange sie als unschädliche Nebentätigkeit gilt.
Betriebsvorrichtungen (z. B. Maschinen, Regale etc.), die unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen, zählen nicht zum Grundvermögen im Sinne der erweiterten Kürzung. Trotzdem kann die Kürzung gewährt werden, wenn der Hauptzweck der Tätigkeit in der reinen Grundstücksvermietung liegt und die Nebentätigkeit nicht überwiegt.
Fazit: Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ist nicht grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung – entscheidend ist das Einhalten des Ausschließlichkeitsgebots im Gesamtbild.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 12.3.2025 - 10 K 1656/21 G
Die Gewinnermittlungsart durch BV-Vergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch BV-Vergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar, so das BFH-Urteil vom 27. November 2024 ( X R 1/23).
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 12/21) hat entschieden, dass auch bei einem Pick-up ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung greift, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. In diesem Fall ist die 1-%-Regelung zur Besteuerung des Privatanteils anzuwenden.
Ein Unternehmer nutzte in seinem Betrieb u. a. einen Pick-up, für den kein Fahrtenbuch geführt wurde. Eine private Nutzung wurde nicht versteuert. Zwar waren im Privatvermögen drei weitere Pkw vorhanden, diese waren aber nicht mit dem Pick-up vergleichbar. Das Finanzamt unterstellte daher eine Privatnutzung und wendete die 1-%-Regelung an. Das Finanzgericht gab zunächst dem Steuerpflichtigen recht, doch der BFH hob dieses Urteil auf.
Kernaussagen des BFH:
- Anscheinsbeweis gilt auch für Pick-ups, sofern sie privat nutzbar sind.
- Der Steuerpflichtige muss den Anschein substantiiert erschüttern, eine bloße Behauptung reicht nicht.
- Werbefolien oder vorhandene andere Pkw reichen zur Widerlegung nicht aus, wenn diese nicht mit dem Firmenfahrzeug vergleichbar sind.
- Ohne Fahrtenbuch ist die private Nutzung nur schwer zu widerlegen.
Hinweis: Wer die Anwendung der 1-%-Regelung vermeiden will, sollte unbedingt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Nur so kann die tatsächliche Nutzung nachgewiesen und eine ungewollte Besteuerung verhindert werden.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/
Wie kann die E-Rechnung an die Finanzämter übermittelt werden?
Die E-Rechnung wird über "Mein Elster" oder andere Steuerprogramme an das Finanzamt übermittelt. Auf dem Weg zum zuständigen Sachbearbeiter wird die E-Rechnung automatisiert menschenlesbar visualisiert. Die E-Rechnung wird in ein PDF-Format umgewandelt und die originale E-Rechnungsdatei (XML) wird der PDF-Datei angehängt.

Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?
Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z. B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers im Baumarkt eine E-Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 EUR liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Die Finanzverwaltung konkretisiert, wann Vorsorgeaufwendungen (z. B. Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungen) auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, wenn die Einnahmen im Ausland (EU/EWR/Schweiz) erzielt wurden und in Deutschland steuerfrei sind. Die bisherige Regelung sah grundsätzlich keinen Abzug vor, wenn Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Ausnahme: Bei Tätigkeit in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, wenn der ausländische Staat keine steuerliche Berücksichtigung zulässt.
BFH-Rechtsprechung: Der Abzug ist auch möglich bei Renten oder freiberuflicher Tätigkeit im Ausland (BFH-Urteile 2021 und 2023) und ist nicht nur auf nichtselbstständige Arbeit beschränkt.
Neuregelung ab 2024 (JStG 2024): Vorsorgeaufwendungen sind ab 2024 generell abzugsfähig, wenn sie mit Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz zusammenhängen - unabhängig von der Einkunftsart.
Wichtige Punkte aus dem BMF-Schreiben
- Aufwendungen müssen vergleichbar mit deutschen Pflichtbeiträgen sein.
- Die Prüfung erfolgt getrennt je Versicherungssparte (Rente, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).
- Teilweise Berücksichtigung möglich: Wenn z. B. nur die Rentenbeiträge im Ausland anerkannt sind, können Krankenversicherungsbeiträge dennoch in Deutschland abziehbar sein.
Vorteile: Wenn man im EU-Ausland oder der Schweiz tätig war (auch in der Vergangenheit), kann man seine Vorsorgeaufwendungen möglicherweise steuerlich absetzen, auch wenn die Einkünfte dort steuerfrei waren - selbst bei Rente oder freiberuflicher Tätigkeit.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 3.4.2025, IV C 4 - S 2221/00380/003/005
Für Bauherren und Vermieter
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Indexmietvereinbarung im Mietvertrag klar, verständlich und gut sichtbar sein muss, um wirksam zu sein.
Im konkreten Fall hatten Mieter geklagt, weil eine Indexmietklausel nur am Ende des Vertrags unter "Sonstige Vereinbarungen" stand - ohne weitere Erläuterung. Diese Klausel lautete lediglich: "Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557b BGB", ohne Details zur Anpassung der Miete.
Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, weil:
Überraschungseffekt (§ 305c Abs. 1 BGB): Die Klausel war versteckt und daher für Mieter nicht zu erwarten.
Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Die Formulierung war nicht verständlich, da sie keine Angaben zur Berechnung, Häufigkeit oder Richtung der Mietanpassung enthielt.
Fazit: Indexmietklauseln müssen im Mietvertrag deutlich platziert und verständlich erklärt werden. Andernfalls sind sie unwirksam.
Quelle: LG Berlin, Beschluss v. 13.1.2025, 63 S 138/24
Für Heilberufe
Ab Mai 2025 erhalten freiberufliche Hebammen mehr Geld: Die Vergütung steigt bis November 2025 um 33 % (von ca. 56 EUR auf ca. 74 EUR/Stunde). Übergangsweise gibt es ab Mai bereits 10 % mehr. Der neue Hebammenhilfevertrag vereinfacht die Vergütungsstruktur (Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten), baut Bürokratie ab und stärkt die Geburtshilfe.
Höher vergütet wird künftig die kontinuierliche Eins-zu-eins-Betreuung während der Geburt. Auch Haus- und Geburtshausgeburten werden besser bezahlt. Die freie Wahl des Geburtsorts und die Kostenübernahme für die Berufshaftpflicht bleiben bestehen. Die gesetzlichen Krankenkassen rechnen mit jährlichen Mehrkosten in Millionenhöhe.
Quelle: GKV
Im Prozess gegen den Pharmakonzern AstraZeneca um einen möglichen Impfschaden hat eine Frau einen weiteren Teilerfolg erzielt. Das Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg kam ihrem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens nach.
Mit dem Gutachten soll geklärt werden, ob der Hersteller des Vakzins zum Zeitpunkt der Impfung der Frau vor der Gefahr einer speziellen Form von Thrombose hätte warnen müssen. Die heute 34-Jährige hatte sich im März 2021 mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen Corona impfen lassen und danach eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten. Sie fiel in ein Koma und verlor letztlich einen Teil ihres Darms. Im Prozess forderte sie von dem Unternehmen AstraZeneca Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Bis das nun zu erstellende Gutachten vorliegt, wird das Gerichtsverfahren weiter offenbleiben. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Für Sparer und Kapitalanleger
Ab dem 28. Juni 2025 bringt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Verbraucher spürbare Verbesserungen, besonders im Umgang mit digitalen Dienstleistungen - und das nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern für alle, die einfache, verständliche und zugängliche Angebote schätzen. Hier sind die wichtigsten konkreten Vorteile:

Bessere Zugänglichkeit bei digitalen Bankdienstleistungen
- Online-Banking und Banking-Apps müssen so gestaltet sein, dass sie auch mit Screenreadern, Sprachausgaben, alternativen Eingabegeräten etc. bedienbar sind.
- Klarere Strukturen, bessere Kontraste, verständliche Sprache - auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen oder Lernschwierigkeiten von Vorteil.
- Keine ausschließliche Nutzung komplizierter CAPTCHAs mehr, ohne barrierefreie Alternativen.

Barrierefreie Geldautomaten und SB-Terminals
- Bedienoberflächen müssen z. B. auch mit Braille-Beschriftung, Sprachführung oder höhenverstellbaren Elementen ausgestattet sein.
- Kontrastreiche Darstellung, große Schriftarten und akustische Unterstützung erleichtern die Bedienung für viele.

Verträge, Produktinformationen & Kommunikation
- Der Verbraucher kann erwarten, dass wichtige Informationen in leicht verständlicher Sprache und ggf. in alternativen Formaten (z. B. als Audio, Braille oder Großdruck) bereitgestellt werden.
- Vertragsabschlüsse sollen auch barrierefrei möglich sein, z. B. durch digitale Signaturen, barrierefreie Formulare oder unterstützende Kommunikationstools.

Mehr Transparenz und Sicherheit
- Durch klarere Informationen über Produkte (z. B. Kredite, Konten, Versicherungen) soll Missverständnissen vorgebeugt und Verbraucherschutz gestärkt werden.
- Barrierefreiheit bedeutet auch bessere Bedienbarkeit und Nutzerführung, was Fehler reduziert.

Stärkung der Rechte
- Verbraucher erhalten ein Beschwerderecht, wenn sie feststellen, dass ein Anbieter gegen Barrierefreiheitsvorgaben verstößt.
- Die Behörden können Maßnahmen durchsetzen - also keine bloße Empfehlung, sondern echte Verpflichtung für Anbieter.

Wenn man z. B. ein etwas älteres Smartphone nutzt, eine Seh- oder Hörbeeinträchtigung hat, Deutsch nicht als Muttersprache spricht oder einfach keine Lust auf komplizierte digitale Angebote hat, profitiert man direkt von den BFSG-Vorgaben. Alles wird benutzerfreundlicher - und damit stressfreier.
Lesezeichen
Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes: https://www.tinyurl.com/4enx66tc
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
12.05.2025 (15.05.2025*)

Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.05.2025 (19.05.2025*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
23.05.2025 (Beitragsnachweis)
27.05.2025 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

Gesundheit und Steuern

Steuern, Recht und Wirtschaft für Heilberufe

2. Quartal 2025
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Steuern und Recht
Ob jemand als selbstständig oder abhängig beschäftigt gilt und damit sozialversicherungspflichtig ist, ist oft Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Ein aktuelles Beispiel betrifft eine Ärztin, die für eine Gemeinde gelegentlich die sogenannte "zweite Leichenschau" übernimmt.
Im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ist eine abhängige Beschäftigung dann gegeben, wenn eine Person in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und diesem Weisungen über die Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeit unterliegt.
Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die freie Verfügung über die Arbeitskraft sowie die autonome Gestaltung der Arbeitszeit und Tätigkeit aus.
Im vorliegenden Fall übernimmt die Ärztin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau, die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung ist. Sie muss bestätigen, dass der Tod natürlichen Ursprungs war. Die Rentenversicherung stellte zunächst fest, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Sozialgericht entschied jedoch anders und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dieses Urteil in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24).
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Tätigkeit der Ärztin um einen Hoheitsakt handelt, da sie die Urkunde im eigenen Namen ausstellt und keine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe möglich ist. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau völlig weisungsfrei, was für eine selbstständige Tätigkeit spricht.
Quelle: LSG Baden-Württemberg
In dem vorliegenden Fall geht es um die steuerliche Behandlung einer Praxisgemeinschaft von Ärzten und deren Leistungen.
Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit die Klägerin, eine Praxisgemeinschaft, von der Umsatzsteuer befreit ist, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, Geschäftsführungsaufgaben und Reinigungsdienste.
Sachverhalt: Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht führte näher aus, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren. Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Quelle: BFH, Beschluss XI R 37/21 vom 04.09.2024
Ein Zahnarzt, der innerhalb einer Berufsträgergesellschaft (z. B. Partnerschaftsgesellschaft) fast ausschließlich organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt - etwa in der kaufmännischen Leitung, Personalführung oder Behördenkommunikation - kann trotzdem freiberufliche Einkünfte erzielen, auch wenn seine zahnärztliche Behandlungstätigkeit nahezu vollständig entfällt.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2025 - VIII R 4/22 - entschieden.
Kernaussagen des BFH: Entscheidend ist nicht die konkrete Behandlung, sondern ob der Berufsträger persönlich, eigenverantwortlich und mit seiner Berufsqualifikation tätig wird. Wenn alle Gesellschafter durch ihre jeweiligen Beiträge (z. B. auch durch die Organisation) am Gesamtbild der freiberuflichen Tätigkeit mitwirken, liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Tätigkeit der gesamten Praxisgesellschaft als gewerblich an - zu Unrecht, wie der BFH klarstellt.
Die persönliche Mitwirkung muss nicht immer sichtbar nach außen erfolgen oder einen bestimmten Umfang haben.
Fazit: Auch ein Berufsträger, der überwiegend kaufmännisch-organisatorisch tätig ist, kann freiberuflich tätig sein, solange diese Aufgaben untrennbar mit dem Beruf und dem Praxisbetrieb verbunden sind. Die gewerbliche Infizierung der gesamten Gesellschaft ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.2.2025, VIII R 4/22; veröffentlicht am 27.3.2025
Aktuelle Steuertermine
Mai 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
12.05.2025 (15.05.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.05.2025 (19.05.2025)*

Juni 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.06.2025 (13.06.2025)*

Juli 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.07.2025 (14.07.2025)*

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Ende Januar 2025 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Abschaffung der Budgets für Hausärzte vorsieht und stattdessen Jahrespauschalen in der Honorierung einführt.
Künftig sollen alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, einschließlich Hausbesuche, bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet werden. Das bedeutet, dass die Honorare unbegrenzt steigen können, wenn mehr Patienten aufgenommen oder zusätzliche Leistungen erbracht werden.
Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit dem 1. April 2023 für Kinder- und Jugendärzte.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform betrifft Patienten mit chronischen Erkrankungen, die keinen hohen Betreuungsbedarf haben. Diese müssen nicht mehr jedes Quartal zu Abrechnungszwecken einbestellt werden.
Stattdessen können Praxen für die Behandlung dieser Patienten eine Versorgungspauschale für bis zu vier Quartale abrechnen. Dies soll unnötige Termine und Wartezeiten vermeiden und gleichzeitig Kapazitäten in den Praxen freisetzen.
Zusätzlich erhalten "Versorgerpraxen", die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, künftig eine Vorhaltepauschale. Damit sollen bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten sowie Haus- und Heimbesuche besser vergütet werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Gesundheitspolitik und Recht
Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Mrd. EUR; die Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträger werden entlastet.
Auch 2025 gilt ein verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage.
Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Coronapandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für 2024 und 2025 verlängert.
Auf Beschluss der EU darf ab Januar 2025 Dentalamalgam nicht mehr für Zahnfüllungen verwendet werden. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt hält die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig. Grund für den EU-Beschluss ist der Umweltschutz. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Ein direktes Gesundheitsrisiko durch die bisherigen Amalgamfüllungen gibt es nicht.
Die gesetzlichen Krankenkassen verzeichnen nach vorläufigen Ergebnissen für das Jahr 2024 ein Defizit von rund 6,2 Mrd. EUR, was eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zum Vorjahr darstellt. Die Einnahmen von über 320,6 Mrd. EUR standen Ausgaben von etwa 326,9 Mrd. EUR gegenüber.
Der Gesundheitsfonds, in den die Beiträge der Krankenkassen fließen, weist ein Defizit von 3,7 Mrd. EUR aus. Dieses Ergebnis ist teilweise auf das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zurückzuführen, das die Liquiditätsreserve absenkte und rund 3,1 Mrd. EUR an die Krankenkassen ausschüttete, um die Zusatzbeiträge stabil zu halten.
Die Beitragseinnahmen (ohne Zusatzbeiträge) stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,6 %, vor allem aufgrund von inflationsbedingten Lohnsteigerungen, so das Bundesgesundheitsministerium.
Die Ausgaben der Krankenkassen stiegen 2024 um mehr als 8 %, was vor allem auf die Inflation und die damit verbundenen Preis- und Vergütungsanpassungen in verschiedenen Leistungsbereichen zurückzuführen ist.
Insgesamt stiegen die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten um über 23 Mrd. EUR. Besonders stark zugenommen haben die Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen und Pflegepersonalkosten.
Ein noch deutlicherer Anstieg erfolgte im Bereich der Arzneimittel, wo die Ausgaben um 5 Mrd. EUR, also um rund 10 %, anstiegen. Dies sei vor allem auf das Auslaufen der Anhebung des Herstellerrabattes im Jahr 2024 zurückzuführen.
Ohne Rabatte stiegen die Brutto-Aufwendungen für Arzneimittel um 4,2 Mrd. EUR (+7 %), was den stärksten Anstieg seit mehr als zehn Jahren darstellt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune verabschiedet.
Das Gesetz sieht außerdem vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.

Erweiterte Notfallverhütung
In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen - und nicht nur unter 23-Jährige - Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.

Inkrafttreten
Nach der Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat
Praxisführung
Die Bundesregierung soll prüfen, ob die derzeitige Rechtslage bei der Terminvergabe in Arztpraxen zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten führt. Der Zugang zu schneller medizinischer Versorgung müsse allen Patienten offenstehen - unabhängig von Einkommen, Wohnort oder der Art der Krankenversicherung. Um mögliche Ungleichheiten bei der Terminvergabe zu beseitigen, sollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Auswirkungen hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dabei könnten auch neue Lösungsansätze wie Kontingente für Privatversicherte, Mindestquoten für gesetzlich Versicherte oder finanzielle Anreize für Ärzte, die überwiegend gesetzlich Versicherte behandeln, in Betracht gezogen werden.
Die Entschließung wurde nun an die Bundesregierung übermittelt, die selbst entscheiden wird, wann sie sich mit dem Thema befasst - feste Fristen sind dabei nicht vorgesehen.
Quelle: Bundesrat 21. März 2025
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass Teilzeitarbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge bereits erhalten, wenn sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten - und nicht erst, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Im konkreten Fall ging es um eine Teilzeitpflegekraft, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erhielt, was sie als Diskriminierung empfand. Das BAG bestätigte, dass Teilzeitkräfte aufgrund dieser Regelung benachteiligt werden und dass die Mehrarbeitszuschläge entsprechend der Teilzeitquote angepasst werden müssen. Es wurde auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgestellt, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Personalverantwortliche sollten nun Vergütungsstrukturen anpassen, um Diskriminierung zu vermeiden und ungewollte Anreize für Teilzeitbeschäftigung zu verhindern.
Quelle: BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 8 AZR 370/20
Finanzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2025 entschieden, dass private Krankentagegeldversicherer keine neuen Klauseln zur Herabsetzung des Tagessatzes einführen dürfen, wenn frühere Klauseln aufgrund Unwirksamkeit entfallen sind.
Der BGH stellte klar: Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur bei echter Regelungslücke und unzumutbarer Härte für den Versicherer möglich. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung - Abweichungen zwischen tatsächlichem Einkommen und Versicherungsleistung sind systemimmanent. Es ist zumutbar, dass die Leistung bei gesunkenem Einkommen über dem aktuellen Bedarf liegt - ebenso wie sie bei steigendem Einkommen zu niedrig ausfallen kann. Der Versicherer kann notfalls Prämien anpassen, statt den Tagessatz zu kürzen. Die Erfüllung von Nachweispflichten bleibt ihm weiterhin möglich.
Fazit: Der ursprüngliche Vertrag mit dem vereinbarten Tagessatz bleibt bestehen. Eine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen ist unzulässig, wenn die frühere Klausel unwirksam war. Versicherer dürfen solche Regelungen nicht einseitig durch neue ersetzen.
Quelle: BGH– IV ZR 32/24, Pressemitteilung vom 12.03.2025

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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
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Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
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Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
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Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
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Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
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Für Unternehmer
Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Für Bauherren und Vermieter
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Für Heilberufe
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken: Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung
Für Sparer und Kapitalanleger
Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
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Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Inflationsausgleichsprämie nur noch bis Ende 2024 zahlbar
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem als Erhaltungsaufwand
Für Heilberufe
Keine Abrechnung 2025, wenn Interoperabilitätszertifikat fehlt
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Für Sparer und Kapitalanleger
Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen an ein Inkassounternehmen
Lesezeichen
Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübergabe möglich
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Anreize zum Arbeiten schaffen: Diskussion über Rentenaufschubprämie
Verluste aus PV-Anlage steuerlich nicht anerkannt
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Für Bauherren und Vermieter
Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Energiewende-Förderprogramm eingekürzt
Für Heilberufe
Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Befreiung von Sozialversicherungspflicht
Für Sparer und Kapitalanleger
Zinsklauseln in Sparverträgen rechts-widrig: So kommen Sie zu ihrem Geld
Lesezeichen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Nutzungseinlage: BFH verlangt Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw
Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entfernungspauschale nicht verfassungswidrig
Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
Für Bauherren und Vermieter
Keine Anpassung der gewerblichen Miethöhe wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukraine-Krieges
Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen
Für Heilberufe
Neuer Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende
Für Sparer und Kapitalanleger
Finanzaufsicht zieht 13 Krypto-Geldautomaten aus dem Verkehr
Geldmarkt statt Tages- oder Festgeld?
Lesezeichen
Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Wann müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Buchführungspflicht
Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erhalt der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Unwirksame Testamente können erbschaftsteuerlich anerkannt werden
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Bauherren und Vermieter
Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
Für Heilberufe
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Für Sparer und Kapitalanleger
Änderungen ab 2025 bei Fremdwährungskonten
Lesezeichen
Anpassung der Freigrenze für Geschenke
Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Steuerliche Gewinnermittlung - Überentnahmen
Energiepreispauschale ist steuerbar
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
So werden Eigenbelege steuerlich anerkannt
Begünstigungszeitraum beginnt in der Regel mit Tod des Erblassers
Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
Für Bauherren und Vermieter
Bundesfinanzhof entscheidet zur neuen Grundsteuer
BGH-Urteil: Grundstückskaufvertrag trotz Schwarzgeldabrede nicht nichtig
Für Heilberufe
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Änderungen ab 1. Juli 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Die neue Bezahl-App kommt
Lesezeichen
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Lohnsteuer - Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Vertreter trotz Widerruf der Vollmacht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
Für Bauherren und Vermieter
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
Solarpaket I tritt in Kraft
Für Heilberufe
PVS-Wechsel soll leichter werden
Vergütungspauschale: KBV legt Vorschläge vor
Für Sparer und Kapitalanleger
Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag
Lesezeichen
Krankenversicherungsbeiträge bei Selbstständigen
Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungsangeboten
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen
Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit
Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht
Kindergeld und Freiwilligendienst
Für Bauherren und Vermieter
Energetische Sanierung – Neue Musterbescheinigung für die Steuer
Was das Wachstumschancengesetz bei Immobilien bietet
Für Heilberufe
Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
Für Sparer und Kapitalanleger
Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten
Lesezeichen
Aufzeichnungspflichten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen
Aktualisierte Fassung der GoBD
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Gesundheit & Steuern
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Steuern und Recht
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht
Nahrungsergänzungsmittel nicht steuerlich absetzbar - auch bei ärztlicher Verordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Mehr Geld für die ambulante Versorgung 2025
Gesundheitspolitik und Recht
Holpriger Start: Die verpflichtende ePA kommt 2025
Bundesgerichtshof verbietet Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Assistierte Telemedizin in Apotheken
Praxisführung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Arbeitsrecht: E-Mails ersetzen Papierflut
Finanzen
Neue Steuerpflichten für Anleger von Fremdwährungskonten
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Steuern und Recht
Wie können Ärzte vom Wachstumschancengesetz profitieren
Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte
Stellt eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige 
Berufsausbildung dar?
Aktuelle Steuertermine

Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit
Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte 2025 – was ist zu erwarten
Keine Abrechnung 2025, wenn 
Interoperabilitätszertifikat fehlt
Gesundheitspolitik und Recht
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht 
vererblich
Die Debatte um das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Praxisführung
Das ändert sich 2025 für 
niedergelassene Ärzte
E-Rechnung: 
Pflicht ab 2025 auch für Ärzte
Finanzen
Ärzteversorung
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Steuern und Recht
Die Integration einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft
Bundesfinanzhof zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne der Abgabenordnung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Reform der ambulanten medizinischen Versorgung
Gesundheitspolitik und Recht
So soll die ärztliche Versorgung durch Hausärzte besser werden
Praxisführung
Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Finanzen
Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock
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Steuern und Recht
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Erholungsbeihilfe - steuerfreier Zuschuss für Ihre Mitarbeiter
Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Aktuelle Steuertermine
Honorar und Umsatz
Transportpauschale künftig für alle Auftragsleistungen
Gesundheitspolitik und Recht
Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern
Behandelnder Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Praxisführung
Welche Änderungen ergeben sich durch das Cannabisgesetz für Arztpraxen
Mindestlohn in der Altenpflege
Finanzen
EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen